Die durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214) vorgenommene Senkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre wird rückgängig gemacht, §§ 30 Abs. 1 Nr. 2 HGO, 22 Abs. 1 Nr. 2 HKO.

Der Kreis der Wahlberechtigten wird also eingeschränkt, was schon rein formal dem Gesetzeszweck der Stärkung der Bürgerbeteiligung zuwiderläuft.

Begründet wird diese Einschränkung mit dem Argument, wer noch keine vollgültigen Rechtsgeschäfte abschließen könne, also noch keine Entscheidungen über den eigenen Rechtskreis treffen dürfe, solle auch keine Entscheidungen über den eigenen Rechtskreis hinaus treffen können.

Dies hätte an sich zur Folge, daß heute Siebzehnjährige, die etwa an der Wahl eines Bürgermeisters bzw. Landrats oder einer Bürgerbefragung teilnehmen konnten, dies im folgenden bis zu ihrem 18. Geburtstag nicht mehr könnten.

Um diese bereits durch die Gesetzesänderung von 1998 zuerkannten Wahlrechte nicht wieder abzuerkennen, wird im Wege einer Übergangsregelung die Wahlberechtigung für solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 16 Jahre alt sind, aufrechterhalten, Art. 9 Abs. 7 Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung.

Jugendliche, die bis zum 5. Januar 1984 geboren wurden und bei denen die sonstigen Wahlberechtigungsvoraussetzungen vorliegen, können also am 18. März 2001 mitwählen.

Allerdings hat die Koalition verabsäumt, die Senkung der Altersgrenze in sämtlichen kommunalen Belangen zurückzuführen. Im Anhörungsausschuß zum Widerspruchsverfahren bleibt die 16-jährige Altersgrenze bestehen, § 10 Abs. 3 S. 2 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO), so daß Sechzehnjährige zwar künftig als Beisitzer im Anhörungsausschuß Empfehlungen über die Behandlung von Widersprüchen abgeben können, nicht aber auf kommmunaler Ebene wählen dürfen. Ein Widerspruch zu obiger Argumentation, welcher möglicherweise aus dem sehr „zügigen“ Gesetzgebungsverfahren resultieren könnte.
 
Wahlperiode Seitenanfang Sperrklausel