Die Änderung des Wahlverfahrens führt zu einer Änderung der Stimmzettel.

Bisheriger Stimmzettel

Stimmzettel
für die Gemeindewahl in der Gemeinde
 .
Hinterwald .
am 12. März 1997
.
. Nicht mehr als einen Wahlvorschlag ankreuzen !

Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge macht den Stimmzettel ungültig !

.
Der Stimmzettel ist in dieser Spalte anzukreuzen
X
1
Christlich Demokratische Union Deutschlands
Kopf, Norbert
Nau, Andrea
Rhode, Antje
Schneider, Maria
Reitz, Michael
CDU
2
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Singers, Andrea
Schrader, Otto
Nader, Renate
Schmidt, Heide
Schindler, Gerhard
SPD
3
Unabhängige Wählergemeinschaft
Juhnke, Guido
Schiffer, Pamela
Knopp, Harald
Meyer, Hans
Willie, Hermann
UWG

Bisherige Gestalt des Stimmzettels. Die Parteien bzw. Wählergruppen wurden in der Reihenfolge der Stimmergebnisse der letzten Landtagswahl untereinander aufgeführt. Namentlich genannt wurden die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der jeweiligen Liste, Nach § 16 Abs. 2 S. 2 KWG a.F. Möglich war lediglich ein Kreuz für eine Liste, § 18 Abs. 1 KWG a.F.

Nach § 1 Abs. 1 KWG werden nunmehr die Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

Dies bedeutet, daß jeder Wähler so viele Stimmen hat, wie Vertreter zu wählen sind. Diese Stimmen kann er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder auch unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen - Panaschieren. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben - Kumulieren, vgl. §§ 1 Abs. 4, 18 Abs. 1 Nr. 3, 4 KWG.

In der Praxis heißt das, daß beispielsweise in einer Gemeinde mit 15 Gemeindevertretern der Wahlberechtigte bis zu 15 Personen ankreuzen kann, wobei diese gerade nicht nur einer Partei oder Wählergruppe angehören müssen. Dabei kann er bei einzelnen Bewerber ein, zwei oder drei Kreuze machen, wobei die Gesamtzahl von 15 Stimmen insgesamt allerdings nicht überschritten werden darf. Möglich ist also etwa das Häufeln auf fünf Personen zu je drei Stimmen, insgesamt 15 Stimmen.

Neuer Stimmzettel

Stimmzettel

für die Wahl zur Gemeindevertretung Hinterwald

Am 18. März 2001

Sie haben 15 Stimmen!

Sie können die Stimmen wie folgt abgeben:
Sie können alle 15 Stimmen an Bewerber eines oder mehrerer Wahlvorschläge vergeben, dabei können Sie 
einem Bewerber höchstens 3 Stimmen geben (kumulieren,  oder  oder ),

oder - Sie können, wenn Sie nicht alle 15 Stimmen einzeln vergeben wollen, in der Kopfleiste 
einen Wahlvorschlag ankreuzen mit der Folge, daß die restlichen Stimmen den Bewerbern des 
angekreuzten Wahlvorschlages zugute kommen,

oder - Sie können auch nur den Wahlvorschlag, den Sie wählen wollen, in der Kopfleiste ankreuzen 
mit der Folge, daß jedem der aufgeführten Bewerber eine Stimme zugeteilt wird.

und - Sie können Bewerber, die sie nicht wählen wollen, streichen
mit der Folge, daß diesen keine Stimmen zugute kommen.

Die Stimmzettel müssen nach dem neuen Recht deutlich sichtbar im Kopf außer der Angabe, für welche Wahl sie Verwendung finden sollen, auch darstellen, wie die Stimmen abgegeben werden können, § 27 Abs. 2 S. 1 KWO. Es werden nunmehr aus jeder Liste so viele Bewerber aufgeführt, wie Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind, § 16 Abs. 2 S. 3 KWG.  Die Bewerber erhalten eine Ordnungsnummer, die sich aus der Nummer des Wahlvorschlags und der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zusammensetzt, § 27 Abs. 2 S. 3 KWO. Hinter den jeweiligen Bewerbern werden auf dem Stimmzettel drei Felder aufgebracht, in welche dann die Wahlentscheidung erfolgen kann. Darüber hinaus wird hinter der Listenbezeichnung ein Feld zum Ankreuzen eröffnet.

Dem jeweiligen Wähler bzw. der Wählerin bieten sich dann mehrere Möglichkeiten, die durchaus auch miteinander kombiniert werden können.

Zunächst kann einfach nur eine Liste angekreuzt werden, § 18 Abs. 1 Nr. 5 KWG. Dies hat zum Ergebnis, daß alle Stimmen auf diese Liste entfallen, grundsätzlich jeder Bewerber bzw. jede Bewerberin eine Stimme erhält.

Einzelne Bewerber können bis zu drei Stimmen erhalten, § 18 Abs. 1 Nr. 3 KWG - Kumulieren; dies kann völlig unabhängig von der Listenzugehörigkeit erfolgen - Panaschieren. Dabei muß die Stimmabgabe nicht unbedingt durch Ankreuzen, sondern sie kann auch durch das Niederschreiben einer 1, 2 oder 3 erfolgen.

Möglich ist weiter das Streichen einzelner Bewerber innerhalb einer zuvor angekreuzten Liste, § 18 Abs. 1 Nr. 5 a. E. KWG n. F. Diese Person erhält dann keine Stimme. Es können dabei beliebig viele Bewerber gestrichen werden.

Auslegungs- und Heilungsvorschriften

Das neue Kommunalwahlgesetz sieht eine Reihe von Auslegungs- und Heilungsvorschriften vor. Hierbei wird nach der Begründung davon ausgegangen, daß der Wähler grundsätzlich einen gültigen Stimmzettel abgeben und das ihm zur Verfügung stehende Stimmenkontingent voll ausschöpfen will. Entscheidend ist insofern, ob der Wählerwille eindeutig ermittelt werden kann.

Zunächst erhalten Bewerber, die gestrichen wurden, keine Stimme, § 20 a Abs. 1 KWG.

Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben, § 20 a Abs. 2 KWG. Diese überzähligen Stimmen werden weder zu Ermittlung des Abstimmungsergebnisses noch zur Bestimmung, ob der Stimmzettel gültig ist, herangezogen.
Hat der Wähler nur Bewerbern eines Wahlvorschlags Stimmen gegeben und dabei die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben, § 20 a Abs. 3 KWG. Von unten nach oben auf der Liste wird zunächst den Bewerbern eine Stimme aberkannt, die nur eine Stimme erhalten haben, dann denjenigen mit zwei und drei Stimmen, bis die zulässige Stimmenzahl erreicht ist.

Bei der unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags erhält jeder Bewerber eine Stimme. Sind dann noch nicht alle Stimmen vergeben, weil die Partei weniger Personen aufgestellt hat, als Sitze zu vergeben sind, wird der Vorgang wiederholt, wobei die Obergrenze von drei Stimmen einzuhalten ist, § 20 a Abs. 4 KWG. Das Einreichen einer kürzeren Liste ist also insoweit regelmäßig unschädlich, es sei denn die Partei bzw. Wählergruppe stellt weniger als 1/3 Bewerberinnen und Bewerber auf als Sitze zu vergeben sind. Dann entfallen auch beim einfachen Listenkreuz auf die Liste weniger Stimmen.

Beispiel: Bei 15 zu vergebenden Sitzen stellt eine Wählergruppe eine Liste aus 4 Personen auf. Diese können jeweils höchstens drei Stimmen erhalten, möglich sind also höchstens 12 Stimmen für diese Liste, gegenüber umfangreicheren Liste verliert diese Wählergruppe also jeweils 3 von 15 möglichen Stimmen.

Wurden weniger Stimmen vergeben, als Sitze zu verteilen sind und hat der Wähler hierbei eine Liste angekreuzt, fallen die restlichen Stimmen nach oben genanntem Verfahren der Liste zu, § 20 a Abs. 5 KWG.

Das Ankreuzen mehrerer Wahlvorschläge ist unbeachtlich, wenn auch gleichzeitig Bewerberstimmen vergeben wurden und die Höchstzahl der abzugebenden Stimmen nicht überschritten wurde. Es gelten dann ausschließlich die Bewerberstimmen, § 20 a Abs. 6 KWG.
Ungültig sind insbesondere folgende Konstellationen:
 
Der Stimmzettel enthält keine Kennzeichnung, § 21 Abs. 1 Nr. 2 KWG.
Es wurden mehrere Wahlvorschläge angekreuzt und die Anzahl der Bewerberstimmen überschritten, § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG.
Es wurde die Anzahl der Bewerberstimmen in verschiedenen Wahlvorschlägen überschritten, § 21 Abs. 2 Nr. 2 KWG.
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Sperrklausel Seitenanfang Beispiel 1