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TEILDOKUMENT:




8. Anhang



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8.1 Vertragsmuster: Förderung eines freien Trägers

Vereinbarung
zwischen

der Stadt [...], vertreten durch, [...], im folgenden „Stadt" genannt,

und dem

[Verein bzw. sonst. Zuwendungsempfänger] im folgenden als „Verein" genannt,

über die Förderung [Fördergegenstand einfügen und ggf. Festlegung des Förderziels].

§ 1

(1) Im Wege der [institutionellen Förderung] gewährt die Stadt dem Verein jährlich eine Zuwendung [oder: Beihilfe] in Höhe von z. Zt. [...] DM. [als Fehlbetrags-/Festbetragsförderung. Oder: Prozentanteil der Mitfinanzierung nennen]

[Festlegung der zuwendungsfähigen Aufgaben bzw. Ausgaben, z. B. „Die Zuwendung ist ausschließlich zur teilweisen Finanzierung der jährlich entstehenden Personalausgaben sowie für die Verwaltungskosten des [...] zu verwenden."]

(2) [genauere Beschreibung der Fördergegenstände, z. B. „Zu den Personalausgaben gehören: Grundvergütungen, Zulagen, Arbeitgeber-Beiträge zur Sozialversicherung, zur Zusatzversicherung, Beiträge zur Verwaltungsberufsgenossenschaft und darüber hinaus alle sich aus gültigen Tarifverträgen ergebenden Leistungen"].

(3) [Bestimmungen zur Anpassung der Förderung, z. B.:]
Der Fehlbetrag/Festbetrag erhöht sich ab [...] jeweils jährlich um den Prozentsatz, um den die Personalausgaben im Vorjahr linear durch Tarifverträge gestiegen sind, höchstens jedoch um den Prozentsatz, um den die Vergütungen für Verwaltungsangestellte der Stadt linear für das Vorjahr erhöht wurden.

§ 2

Die Zuwendung wird zu Beginn des Zuwendungszeitraumes [gemäß der jeweils geltenden Haushaltssatzung] mit den erforderlichen Auflagen bzw. Bedingungen unter Festsetzung [monatlicher] Auszahlungsraten bewilligt.

§ 3

Der Verein verpflichtet sich, der Stadt jeweils bis zum [31. 3.] des Folgejahres einen Verwendungsnachweis unter Beifügung der Originalbelege vorzulegen. Auf eine eingehende Prüfung der sachgerechten und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel kann die Stadt verzichten, sofern die Rechnungslegung zuvor von einem Wirtschaftsprüfungsbüro unter Berücksichtigung der zuwendungsrechtlichen Bestimmungen geprüft und dieser Sachverhalt uneingeschränkt bestätigt wurde.

§ 4

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen [oder Befristung festlegen]. Sie kann mit [zweijähriger] Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals aber zum 31. 12. [...].

(2) Innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeginn haben beide Parteien das Recht, die Grundlagen für die Bemessung des städtischen Zuschusses zu überprüfen und hierüber bis längstens zum Ende des Jahres neu zu verhandeln. Im Falle der Nichteinigung gilt die Vereinbarung in ihrer bisherigen Fassung fort. Im übrigen steht beiden Parteien das Verhandlungsrecht nach Satz 1 mit der in Satz 2 geregelten Folge nach jeweils [dreijähriger] Laufzeit zu.

(3) Der Verein verpflichtet sich, für geplante Strukturveränderungen (insbesondere Änderungen des Stellenplans), die unmittelbar Einfluß auf die Höhe der städtischen Zuwendung haben, vorab die schriftliche Genehmigung der Stadt einzuholen.

(4) Wird eine Strukturveränderung ohne Zustimmung der Stadt vorgenommen, so endet diese Vereinbarung ohne Kündigung zum Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres.

(5) Der Verein ist verpflichtet, die Stadt unverzüglich über Änderungen seiner Satzungszwecke, den Verlust der Gemeinnützigkeit sowie über eine etwaige Zahlungsunfähigkeit zu informieren. In diesen Fällen hat die Stadt das Recht, diesen Vertrag außerordentlich und ohne Frist zu kündigen.

§ 6

Diese Vereinbarung tritt zum [...] vorbehaltlich der Zustimmung des [Rates o. a. Gremium] in Kraft.

Ort, Datum

Unterschriften


Anmerkungen:

Zu § 1 Absatz 1:

Wir halten bei den „institutionellen Zuschüssen" die „Festbetragsfinanzierung" für die beste Lösung. Hier kurz zur Definition der Zuschußformen:

  • Festbetragsfinanzierung: Ein fester Zuschußbetrag zu bestimmten Kostenpositionen oder zum gesamten Kostenplan. Anteilige Rückforderungen aufgrund eines veränderten Kostenvolumens unterbleiben hier.

  • Fehlbedarfsfinanzierung: Sie deckt nur diejenigen Kosten ab, die vom Antragsteller selbst nicht erwirtschaftet oder aus Drittmitteln finanziert werden können. Wenn die Eigenmittel und -einnahmen des Antragstellers höher ausfallen oder auch niedriger, reduziert sich der Zuschuß entsprechend (Vorlage eines veränderten Kosten- u. Finanzierungsplanes oder Rückforderung nach Abschl. d. Maßnahme).

  • Anteilsfinanzierung: Die Zuwendungsbehörde übernimmt einen im Bewilligungsbescheid festzulegenden Prozentsatz der zuwendungsfähigen Kosten. Rückforderungen können auch hier bei Mehreinnahmen und Minderausgaben entstehen.

Nicht immer ist es sinnvoll, die zuwendungsfähigen Aufgaben und Tätigkeiten des Trägers haargenau zu beschreiben, da sich hieraus beiderseits ungewollte Definitionsprobleme ergeben könnten. Wie sollten z. B. „soziokulturelle Angebote" präzisiert werden?

Zu § 1 Abs. 2: In den neuen Ländern weigern sich einige Zuwendungsbehörden, die Pflichtversicherung bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft als zuwendungsfähig anzuerkennen. Hierzu steht ggf. in Kürze eine gerichtliche Klärung an.

Zu § 1 Abs. 3: Zur Regelung automatischer Anpassungen (Dynamisierung) der Förderung auf vertraglicher Basis sind viele Kommunen nicht bereit. Wenn hier nicht wenigstens eine Nachverhandlungsklausel in den Vertrag aufgenommen wird, können freie Träger durch die nicht kompensierbaren tariflichen Aufwüchse schnell in Schwierigkeiten kommen.

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8.2 Muster für einen Überlassungs- und Betreibervertrag

Zwischen der Stadt [...], vertreten durch [...], nachstehend Stadt genannt

und

[...e.V.], nachstehend Verein genannt,

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Die Stadt überläßt dem Verein ab [...] unentgeltlich das ihr gehörende Grundstück [...] mit dem darauf befindlichen Gebäude [...] [außer...] zur Nutzung im Rahmen des Vereinszwecks.

§ 2

(1) Die dem Verein zur Verfügung gestellten Räume/Gebäude dürfen nur für die nach den jeweiligen ordnungsbehördlichen Bestimmungen zulässigen Zwecke genutzt werden. Der Verein verpflichtet sich, die behördlichen Vorschriften einzuhalten bzw. auf eigene Kosten zu erfüllen.

(2) Der Verein trägt dafür Sorge, daß die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freigestellt wird, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstückes bzw. Gebäudes (siehe § 1 Absatz 1) durch Fremdveranstaltungen geltend gemacht werden könnten.

(3) Der Verein verpflichtet sich, die Gebäude, Räume und Außenanlagen pfleglich und im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Renovierungsarbeiten und bauliche Veränderungen dürfen vom Verein nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt vorgenommen werden.

(4) Die Stadt darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Räume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Vereins, jedoch mit angemessener Rücksichtnahme auf seine Interessen vornehmen.

§ 3

(1) Die Stadt übernimmt die Durchführung und trägt die Kosten der baulichen und technischen Unterhaltung der Anlagen mit Ausnahme der nicht fest eingebauten, dem Vereinszweck dienenden Anlagen.

(2) Alle übrigen Kosten, insbesondere die für die Be- und Entwässerung, für Strom, für Heizung und für die Müllabfuhr, trägt der Verein. Soweit die Stadt gegenüber den Gläubigern zahlungspflichtig ist, erfolgt die Zahlung des Vereins für die Stadt.

(3) Der Verein ist für die Reinigung, Schnee- und Glatteisbeseitigung auf dem Grundstück verantwortlich.

(4) Der Verein trägt für <technische Geräte, z. B. Durchlauferhitzer zur Warmwasserversorgung> unmittelbar sämtliche Betriebs-, Wartungs- und Reinigungskosten. Die Reinigung/Wartung hat, soweit technisch erforderlich, mindestens einmal jährlich zu erfolgen und ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Der Verein rechnet jährlich einmal die Heizkosten [ggf. auch Regelung für sonstige Nebenkosten] mit den anderen dauerhaften Nutzern des Gebäudes ab.

(6) [ggf. Festlegung der Beheizungs-Modalitäten, z. B. Fernwärme oder eigene Anlage.]

§ 4

(1) Die Rechte aus diesem Nutzungsvertrag sind nicht übertragbar.

(2) Der Verein entscheidet über die zeitweilige Überlassung von Räumen an Dritte für Veranstaltungen im Sinne des Satzungszwecks.

[(3) Für andere als die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen bedarf der Verein der rechtzeitig vorher einzuholenden Zustimmung der Stadt.]

(4) Soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2 handelt, soll der Verein für die Gebrauchsüberlassung und etwa damit verbundene Dienstleistungen von den Veranstaltern ein angemessenes Entgelt erheben. Dabei soll sich das Entgelt vor allem auch nach dem Maß der Inanspruchnahme von Räumen und Leistungen richten.

§ 5

[ggf. Bestimmungen über die im überlassenen Gebäude befindlichen (Dienst)Wohnungen]

§ 6

Die für die im Gebäude [...] befindlichen gewerblichen Einrichtungen vorgesehenen Räumlichkeiten werden im Einvernehmen mit der Stadt vom Verein vermietet bzw. verpachtet. Die Einnahmen aus Miete bzw. Pacht fließen dem Verein zu, der sie seinem Zweck entsprechend zu verwenden hat.

§ 7

(1) Beauftragte der Stadt können jederzeit die Räume zur Prüfung ihres Zustandes betreten, wobei auf den Betrieb der Einrichtung Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Steht die Beendigung des Vertragsverhältnisses fest, so ist von diesem Zeitpunkt an Beauftragten der Stadt zusammen mit Interessenten für eine künftige Nutzung der Zugang zu den Räumen während der Bürostunden des Vereins zu ermöglichen.

(3) Der Verein hat, notfalls durch Hinterlegung von Schlüsseln bei der Stadt, dafür zu sorgen, daß die Räume im Bedarfsfall jederzeit von Beauftragten der Stadt betreten werden können.

§ 8

Durch die Tätigkeit des Vereins dürfen die Belange der Anlieger nicht über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt werden. Der Verein hat die Stadt von diesbezüglichen Ansprüchen der Anlieger freizustellen. Auf den Freiflächen dürfen Gegenstände nur abgestellt oder gelagert werden, soweit dies nach den einschlägigen Ordnungsvorschriften zulässig ist.

§ 9

Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, gelten für das Nutzungsverhältnis die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Miete und Pacht entsprechend.

§ 10

Soweit sich aus diesem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften Verpflichtungen der Stadt ergeben, deren Erfüllung die Kenntnis tatsächlicher Gegebenheiten im Bereich der dem Verein überlassenen Räumlichkeiten und Grundstücksflächen voraussetzt (insbesondere Wartungspflichten, Versicherungspflichten), ist der Verein verpflichtet, sich durch ordnungsgemäße Kontrollen zu informieren und die Stadt rechtzeitig zu benachrichtigen.

§ 11

(1) Unbeschadet der Möglichkeiten einer Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ist jede der Vertragsparteien berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Jahresende [bzw. andere Befristung] zu kündigen.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform.

(3) Gerichtsstand für beide Parteien ist < .......>.

Ort, Datum

Unterschriften


Anmerkungen:

Zu § 1: Die unentgeltliche Überlassung für die Dauer des Vertrages ist die für alle Beteiligten einfachste Regelung. Dennoch bestehen viele Kommunen darauf, eine Miete zu erheben und diese ganz oder anteilig über die Zuwendung wieder zu „erstatten". Welche Schwierigkeiten daraus entstehen können, schildern wir im Kapitel 3.1.

Zu § 2 Abs. 3: Je nach baulichem Zustand des Gebäudes und zu erwartenden Schäden bzw. Arbeiten sollte hier eine ausführlichere Regelung getroffen werden, die den Verein vor ungewissem Investitionsbedarf schützt.

Zu § 3: Ist die Stadt nicht bereit, Risiken (insbes. Abs. 1) bei der Gebäudeunterhaltung zu übernehmen, läßt sich ein Trägerverein (auch aufgrund meist fehlender Fachkompetenz) oft auf ein gefährliches Spiel ein. Dies gilt in manchen Fällen auch für die in Absatz 3 geregelte Verkehrssicherungspflicht oder für Auflagen zur Gebäudereinigung. Hier muß der Trägerverein prüfen, was er sich langfristig zumuten kann. Bei städtischen Gebäuden und Grundstücken sowie bei gemischten Trägerschaften von Stadt und Verein, die es in einigen Kommunen gibt, sollten diese Verantwortlichkeiten bei der Stadt bleiben und nicht auf das Arbeitszeitkonto hauptamtlicher VereinsmitarbeiterInnen geschlagen werden. Für freiwillige Kräfte wäre dies ohnehin eine Zumutung.

Zu § 6: Die hier vorgeschlagene Regelung ist zu bevorzugen, da die Einkünfte des Vereins aus regelmäßiger bzw. dauerhafter Vermietung und Verpachtung als steuerfreie Einnahmen gelten. Außerdem vermindert sich durch solche Einkünfte der Zuschußbedarf.

Zu § 8: Aus der Praxis kennen wir erhebliche Konflikte, die sich aus dem hier beschriebenen Sachverhalt ergeben. Die Vertragspartner sollten im Vorfeld (bei Erarbeitung einer Betriebskonzeption) gründlich analysieren, ob und wodurch Beeinträchtigungen des Umfeldes bestehen könnten. Sind keine hinreichenden Schutzvorkehrungen zu treffen, hat dies Folgen für die Angebotsstruktur, für Öffnungszeiten und damit auch für die Höhe der Eigeneinnahmen.

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8.3 Muster für einen Wirtschaftsplan freier Träger

Dieses Muster ist zugleich in groberer Untergliederung für einen Kosten- und Finanzierungsplan verwendbar. Leider lassen viele Zuwendungsbehörden in den neuen Ländern eine eigene Wirtschaftsplansystematik der freien Träger noch immer nicht zu und verlangen bei Antragstellung und Verwendungsnachweis eine Übernahme der eigenen kameralistischen Haushaltssystematik. Durch diese strenge Handhabung des Zuwendungsrechts wird die von freien Trägern erwartete Flexibilität erheblich behindert.

Für Ausgaben und Einnahmen müssen in jedem Fall gesonderte Anfangsziffern gewählt werden. Reichen dreistellige Zahlen nicht aus, kann auch – wie in unserem Beispiel – mit vier Stellen gearbeitet werden. Wo erwünscht kann auch bei Einnahmen und Ausgaben eine Kontenspiegelung vorgenommen werden.

A) Ausgaben (Aufwendungen)

11 Personalausgaben

1101 Personalkosten hauptamtl. Mitarb.
1102 Personalkosten ABM-Mitarb.
1103 Personalkosten ZDL-Mitarb. (= Zivildienstleistende)
1104 Personalkosten Teilzeitkräfte/Praktikanten
1110 Honorarkräfte
[Gliederung ggf. nach Fachbereichen]
1120 Gagen (für Musik, Theater, Lesungen usw.)
1130 Sonstige personalgeb. Aufwendungen
1131 Verwaltungsberufsgenossenschaft
1132 Sozialversicherungsträger
1140 Künstler-Sozialkasse, Ausländer-Steuer

12 Betriebskosten Gebäude

1201 Werterhaltung
1210 Ausrüstungsgegenstände
1220 Energiekosten
1221 Brennstoffe/Heizöl
1222 Strom
1230 Wasser/Abwasser
1240 Entsorgung
1250 Verbrauchsmaterial (Reinigungsmittel, Glühbirnen usw.)
1290 Versicherungen
1291 Hausratsversicherung
1292 Gebäudehaftpflicht
...

13 Verwaltungsausgaben

1301 Büromaterial
1302 Büromaschinen
1305 EDV
1310 Telefonkosten
1311 Portokosten
1320 Versicherungen
1330 Sonstige Beiträge/Gebühren
1331 GEMA-Gebühren
1340 Beratungskosten
1341 Steuerberatung
1345 Sonstige Dienstleistungen durch Dritte
1350 Zeitschriften/Fachliteratur
1360 Öffentlichkeitsarbeit
1370 Fort- und Weiterbildung der Ang.
1380 Allg. Vereinsarbeit
1390 Einstellung in Rücklagen
1391 Allg. Betriebsrücklage

14 Gastronomie

(Steuerpflicht beachten bzw. Zweckbetrieb, z.B. bei Jugendtreffs)

1401 Wareneinkauf Gastronomie

15 KFZ-Haltung, Reise- und Transportkosten

1501 Benzinkosten
1510 KFZ-Steuern
1520 Reisekostenerstattung (KFZ und Bahn)

16 Fachbereiche (allg. Kosten)

1601 Bereich Kunst
1610 Bereich Musik
...

B) Einnahmen

21 Mieten, Pachten, Gebühren (Überlassung/Teilnehmergeb.)

2101 Einkünfte aus Vermögensverwaltung (Miete, Pacht)
2110 Einkünfte aus zeitw. Überlassung (Unkostengebühren)
2130 Teilnehmergebühren Fachbereiche
2131 ...
2150 Sonstige Veranstaltungen

22 Personalkostenerstattungen

2201 Erstattung Bundesanstalt für Arbeit
2210 Erstattung Bundesamt für Zivildienst
2250 Sonstige

23 Veranstaltungen

2301 Einnahmen aus Saalveranstaltungen

24 Verkauf Gastronomie

2401 (Zweckbetrieb) [netto]
2402 Sonstiger Verkauf

25 Vereinsbeiträge

26 Spenden

27 Zuschüsse/Fördermittel (Projekte, bes. Maßnahmen)

28 Sonstige (vermischte) Einnahmen

29 Entnahmen aus Rücklagen/Übertrag

2901 Allg. Betriebsrücklage
2910 Zweckgebundene Rücklagen

Fehlbedarf/Institutionelle Förderung:

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8.4 Muster für eine vereinfachte und computergerechte Aktenverwaltung

Zur Erläuterung:

Aktenzeichen deutscher Verwaltungen kommen selten, wie im Aktenplan vorgesehen, mit höchstens fünf Ziffern aus. Häufig sind sie doppelt so lang, weil gesonderte Kennziffern der Organisationseinheit und ggf. auch ein Diktatzeichen integriert werden. In den neuen Ländern werden Aktenpläne oft bis heute nicht ausgeführt oder das Schriftgut wird nach einem eigenen System verwaltet. Freie Träger meinen in der Regel, auf eine systematische Ablage verzichten zu können, da das Personal den Schriftverkehr ohnehin übersehe. Spätestens bei Personalwechsel erweist sich diese Blauäugigkeit als Trugschluß.

Da beispielsweise das Aktenplanmuster der KGSt (Kommunale Schriftgutverwaltung, Aktenplan, Aufbewahrungsfristen, Anlagen zum KGSt-Bericht Nr. 16/1990) in seiner Ausgestaltung kein Dogma sein sollte und in der Praxis auch nicht ist, kann das nachfolgende Beispiel sowohl Kommunen als auch freien Trägern eine Anregung sein. Bei den Kommunen sollte allerdings die Organisationseinheit aus den beiden ersten Ziffern ablesbar sein.

Freie Träger sollten ebenfalls Aufbewahrungsfristen und Vorgaben für eine Archivierung festlegen. Für Haushalts- und Personalunterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (zu Prüfzwecken durch Finanzamt, Rechnungshof, Sozialversicherungsträger und Arbeitsverwaltung).

Aktenzeichen-Beispiel: „V101.002". Buchstabe und erste Ziffernfolge bezeichnen die Akte, die zweite Ziffernfolge (im Computer auch ohne Punkt) die jeweilige Nummer des Einzelvorgangs/Schreibens bzw. der Datei. Bei Jahresakten wie z. B. V310/311 (Rechnungsprüfung, Bilanzen) oder V330 (Belege) können die drei ersten Ziffern auch mit Jahrgangsangaben verbunden werden: V330.94. Auch wenn zwischenzeitlich fast alle Computerprogramme beinahe ganze Merksätze zur Kennzeichnung von Dateien zulassen, ist für ein kombinertes Ordnungssystem, für den Schriftwechsel (Aktenzeichen) und für die Auffindbarkeit von Vorgängen ein komprimiertes Verzeichnungsystem von Vorteil.

V = hier: Vereinsangelegenheiten/Verwaltung

P = hier: Programmgestaltung

V Vereinsangelegenheiten/Verwaltung

V 100 Grundsätzliches
V 101 Satzung/Eintragung
V 102 Gemeinnützigkeit
V 105 Rechtsgrundlagen (Gesetze usw.)
V 106 Betriebsvereinbarungen/Verträge
V 110 Mitgliederversammlungen (Einladungen, Protokolle)
V 120 Vorstand, Sitzungen/Protokolle
V 130 Sonstige Gremien
V 150 Verwaltungsrichtlinien/Geschäftsordnung
V 151 Geschäftsverteilungsplan
V 160 Aktenplan
V 170 Dienstbesprechungen, Protokolle
...

V 200 Mitgliederverwaltung (Grundsatz)
V 201 Mitgliederliste/Datei
V 202 Beitritts-/Austrittserklärungen
V 210 Allg. Schriftwechsel mit Mitgliedern

V 300 Rechnungswesen/Haushalt (Grundsatz)
V 301 Förderanträge Gemeinde/Zuwendungsbescheide
V 302 Verwendungsnachweis (institutionelle Förderung)
V 303 Sonstige Förderanträge/Zuwendungsbescheide
V 304 Sonstige Verwendungsnachweise
V 310 Bilanzen, Jahresabschlüsse
V 311 Rechnungsprüfung (Berichte)
V 320 Kontenverwaltung
V 321 Gehaltskonten
V 330 Belege
V 340 Mitgliedsbeiträge
V 350 Spendenwesen
V 360 Bewirtschaftung
V 361 Fernmeldeeinrichtungen
V 362 Rundfunk, Fernsehen
V 363 EDV
V 364 Abos, Mitgliedschaften
V 370 Gebäudeunterhaltung
V 390 Inventarverzeichnis

V 400 Personalverwaltung (Grundsätzliches)
V 401 Hauptamtliche Kräfte
V 402 ABM-Projekte, Anträge/Bewilligungsbescheide
V 403 Aushilfen, freie Mitarbeiter
V 410 Personalakten
...

V 500 Allgemeiner Schriftwechsel
V 501 Schriftwechsel mit Stadtverwaltung
(...)
V 600 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
...

V 900 Vereinsarchiv

P Programmgestaltung

P 100 Grundsätzliches
P 101 Durchführungsregelungen
P 102 Anschriften Veranstaltungsorte/ Partner
P 103 Anschriften KünstlerInnen/Gruppen
P 110 Verteiler Einladungen
P 120 Stadtteilanalyse

P 200 Allgemeine Veranstaltungen
P 201 Planungssystematik
P 202 Planung Jahresprogramm
P 203 Monatsplanung
P 204 Programmplanungsabende
P 205 Regelveranstaltungen
P 210 Theater
P 220 Lesungen/Literatur
P 230 Musik
P 240 Film/Foto/Video
P 250 Kunst

P 300 Kinderveranstaltungen
(...)

P 400 Besondere Veranstaltungen
P 410 Vortragsserien/Einzelvorträge
P 420 Feste
P 430 Ausstellungen
P 440 Arbeitskreise, Initiativen
P 450 Exkursionen


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | April 1999

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