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TEILDOKUMENT:



[Seite der Druckausg.: 9 ]


2. Die Beschlüsse von Kopenhagen zum Internationalen Follow-up


Aussagen über die institutionelle Umsetzung der Kopenhagen-Beschlüsse auf internationaler Ebene finden sich hauptsächlich im zehnten Commitment der Kopenhagen-Erklärung und im Kapitel V ("Implementation and Follow-up") des Aktionsprogramms.

In Commitment 10 verpflichten sich die Regierungen u.a. die Koordination zwischen Vereinten Nationen und Bretton-Woods-lnstitutionen zu verbessern, den ECOSOC zu stärken und im Jahr 2000 eine Sondersitzung der Generalversammlung durchzuführen, auf der eine Zwischenbilanz des bis dahin Erreichten gezogen werden soll.

Im einzelnen enthält das Commitment 10 für den internationalen Bereich die folgenden fünf Verpflichtungen:

Commitment 10

"[...] At the international level, we will:

  1. Instruct our representatives to the organizations and bodies of the United Nations System, international development agencies and multilateral development banks to enlist the support and cooperation of these organizations and bodies to take appropriate and coordinated measures for continuous and sustained progress in attaining the goals and commitments agreed to by the Summit. The United Nations and the Bretton Woods institutions should establish regular and Substantive dialogue, including at the field level, for more effective and efficient coordination of assistance for social development;

  2. Refrain from any unilateral measure not in accordance with international law and the Charter of the United Nations that creates obstacles to trade relations among States;

  3. Strengthen the structure, resources and processes of the Economic and Social CounciI and its subsidiary bodies, and other organizations within the United Nations System that are concerned with economic and social development;

  4. Request the Economic and Social CounciI to review and assess, on the basis of reports of national Governments, the regional commissions, relevant functional commissions and specialized agencies, progress made by the international

[Seite der Druckausg.: 10 ]

    community towards implementing the outcome of the World Summit for Social Development, and to report to the General Assembly, accordingly, for its appropriate consideration and action;

  1. Request the General Assembly to hold a special Session in the year 2000 for an overall review and appraisal of the implementation of the outcome of the Summit and to consider further actions and initiatives."


Mit dem Kapitel V des Aktionsprogramms werden diese allgemeinen Aussagen der Abschlußerklärung zumindest teilweise konkretisiert und ergänzt. Das Kapitel hat vier Schwerpunkte:

  1. Nationale Umsetzungsstrategien
  2. Einbeziehung der Zivilgesellschaft
  3. Mobilisierung finanzieller Ressourcen
  4. Rolle des UN-Systems

Vor allem in den Abschnitten C. und D. werden die Institutionen benannt, in denen das internationale Follow-up stattfinden soll. [Fn 3: Kapitel V, Abschnitt D. ist im Anhang 1 dokumentiert.] Im einzelnen sind dies die Generalversammlung, der ECOSOC, seine Kommission für soziale Entwicklung, seine Regionalkommissionen und sein Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Weltbank und der Internationale Währungsfonds, die Welthandelsorganisation (WTO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP). Welche Aufgaben und Zuständigkeiten das Aktionsprogramm den einzelnen Institutionen im Folgeprozeß zuweist, wird im folgenden Kapitel dargestellt.

Die besondere Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Umsetzung der Kopenhagen-Beschlüsse wird quer durch das gesamte Aktionsprogramm hervorgehoben. Der Abschnitt, der sich direkt mit der Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Folgeprozeß befaßt, beginnt mit der Feststellung, daß zur effektiven Umsetzung von Gipfelerklärung und Aktionsprogramm die Stärkung von Community Organizations und nicht-profitorientierten NGOs erforderlich ist. [Fn 4: UN Doc. A/CONF.166/9 vom 19. April 1995 ("Report of the World Summit for Social Development"), para. 85.] Sie sollen befähigt werden, sich konstruktiv an der Politikgestaltung und Umsetzung zu beteiligen.

Ein subtiler und doch klarer Unterschied wird in diesem Zusammenhang gemacht zwischen der (verbindlicheren) politischen Beteiligung dieser Organisationen ("participation") und dem (unverbindlicheren) Beitrag ("contribution") weiterer Teile der Zivilgesellschaft, "einschließlich des privaten Sektors", zur Umsetzung der Kopenhagen-Beschlüsse. Das Aktionsprogramm zählt zur Zivilgesellschaft in diesem 'weiteren Sinne' die Privatwirtschaft, Gewerkschaften, Bauern, Kooperativen, wissenschaftliche Einrichtungen sowie Bildungsinstitutionen und Medien.

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Wie weit die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Organisationen in den internationalen Folgeprozeß gehen soll, haben die Regierungen im 100. und letzten Punkt des Aktionsprogramms festgelegt. Dort heißt es:

"The support and participation of major groups as defined in Agenda 21 are essential to the success of the implementation of the Programme of Action. To ensure the commitment of these groups, they must be involved in planning, elaboration, implementation and evaluation at both the national and the international levels. To this end, mechanisms are needed to support, promote and allow their effective participation in all relevant United Nations bodies, including the mechanisms responsible for reviewing the implementation of the Programme of Action." [Fn 5: Ebd., para. 100.]

An dieser Entscheidung der Regierungen ist dreierlei bemerkenswert:

  1. Das Aktionsprogramm sieht die Beteiligung der NGOs auf allen Ebenen (national und international) und in allen Phasen (Planung, Ausarbeitung, Umsetzung und Evaluierung) des Folgeprozesses vor.

  2. Die Partizipation von NGOs soll in allen relevanten Gremien der Vereinten Nationen zugelassen und gefördert werden, einschließlich der Gremien, die für die Überprüfung der Umsetzung des Aktionsprogramms verantwortlich sind. Dies müßte damit für alle im Kapitel V des Aktionsprogramms aufgeführten Institutionen gelten, auch für diejenigen, in denen NGOs bislang keine verbrieften Mitwirkungsrechte haben, wie die Generalversammlung und die Bretton-Woods-Institutionen.

  3. Das Aktionsprogramm spricht an dieser Stelle nicht von der Beteiligung der Zivilgesellschaft oder der NGOs, sondern von der Beteiligung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen, der sog. 'major groups' [Fn 6: Zu den 'major groups' zählt die Agenda 21 folgende neun Gruppen: Frauen, Kinder und Jugendliche, indigene Völker, NGOs, Kommunen, Gewerkschaften, Privatwirtschaft, Wissenschaftler und Bauern.].
    Diese Kategorisierung wurde erstmals in der Agenda 21, dem Aktionsprogramm der Rio-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED), verwendet. Für die praktische Mitwirkung auf UN-Ebene spielt diese Differenzierung allerdings nur eine geringe Rolle. Hier müssen alle gesellschaftlichen Gruppen durch NGOs vertreten werden.

Zivilgesellschaftliche Organisationen können sich in erster Linie auf diesen Punkt 100 des Aktionsprogramms berufen, wenn es darum geht, gegenüber den Regierungen Mitwirkungsmöglichkeiten im Sozialgipfel-Follow-up einzufordern.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Mai 2000

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