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Schutz für potentielle Opfer -
welche Möglichkeiten bietet das Recht?

Regina Kalthegener


Zu meiner Person: Ich bin Rechtsanwältin und mache auch Lobbyarbeit. Ich stehe in Kontakt mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages und Mitgliedern der Bundesregierung, nicht zuletzt auch durch meine Aufgabe als Convenerin des FORUM MENSCHENRECHTE in Deutschland und engagiere mich seit mehr als zehn Jahren für TERRE DES FEMMES. Dort habe ich auch Ines Laufer kennengelernt, die sich diesem Thema intensiv widmet. Wir stellten fest, daß es notwendig ist, einmal die rechtliche Seite zu analysieren, was mich besonders auch als Anwältin interessierte.

Wie Sie wissen, gibt es die Beschneidung von Jungen. In diesem Zusammenhang benutze ich das Wort „Beschneidung", bei Frauen wehre ich mich gegen den Begriff, denn es ist meiner Ansicht nach eine reine Verstümmelung. Bezüglich Jungen gibt es in einem Strafgesetzkommentar einen kleinen Hinweis, daß religiöse Motive -, es ging da konkret um jüdische Knaben - ein Rechtfertigungsgrund sein können. Eine Fundstelle war in dem Kommentar aber nicht aufgezeigt. Zu Genitalverstümmelung an Mädchen gab es keine Hinweise. Das läßt darauf schließen, daß es noch keine einschlägigen Gerichtsurteile in Deutschland gibt.

Gesetzliche Regelungen: ein internationaler Vergleich

Ich möchte Ihnen zunächst einmal darstellen, welche gesetzlichen Regelungen bereits existieren. Grundsätzlich: Nur strafrechtliche Regelungen - das wissen ja alle und das zeigen auch die Kriminalstatistiken - verhindern nicht, daß Verbrechen begangen werden. Präventionsarbeit ist daher sehr wichtig und muß geleistet werden. Aber gesetzliche Regelungen sind ein Signal.

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In verschiedenen europäischen Ländern gibt es entweder spezielle Gesetze oder besondere Regelungen mit Gesetzescharakter. Darüber hinaus kommt in mehreren europäischen Strafgesetzbüchern der Tatbestand der Genitalverstümmelung ausdrücklich vor. Beispiel Dänemark: Genitalverstümmelung ist nach dem dänischen Strafgesetzbuch verboten und wird als schwere Körperverletzung geahndet. Beispiel Frankreich: Frankreich hat in seinem Strafgesetzbuch die Artikel 222.9 und 222.10, in denen ausdrücklich Genitalverstümmelung erwähnt wird. Großbritannien besitzt seit 1985 ein spezielles Gesetz. Die Niederlande verfolgen Genitalverstümmelung als Körperverletzung. In Finnland ist sie als Körperverletzung oder Kindesmißhandlung ins Strafgesetzbuch aufgenommen. In Belgien wird zur Zeit ein Gesetzesentwurf diskutiert. In Österreich handelt es sich ausdrücklich um den Tatbestand der Körperverletzung. In Schweden wird sie schon seit 1982 durch ein besonderes Gesetz verboten, und in der Schweiz fällt sie in den Art. 122 und 123 des Strafgesetzbuches unter den Tatbestand der schweren Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit.

In zwei australischen Bundesstaaten, New South-Wales und Südaustralien, gibt es zum Beispiel auch ganz konkrete Bestimmungen. In den USA wurde das Strafgesetz um eine spezielle Regelung ergänzt. Unabhängig davon, daß Genitalverstümmelung in den USA auch als Asylgrund anerkannt ist, gibt es dort auch Bestimmungen zum Haushalt: Entwicklungshilfegelder sollen abhängig gemacht werden von Präventionsmaßmahmen in den Ländern, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird. In Kanada wird Flucht vor Genitalverstümmelung als geschlechtsspezifische Verfolgung anerkannt.

In Anwendung rechtlicher Regelungen wurden in Frankreich erste Gerichtsurteile gefällt. So wurde zum Beispiel in Paris 1992 eine Malierin zu fünf Jahren verurteilt, weil sie sechs Mädchen eines malischen Ehepaares verstümmelt hatte. Die Eltern bekamen fünf Jahre auf Bewährung. Hier wird ein Problem deutlich, wenn wir einerseits fordern, Strafgesetze zu erlassen. Denn dann müssen wir

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natürlich auch andererseits in Kauf nehmen, daß auch die eigenen Eltern der Opfer bestraft werden.

Tausende betroffene Frauen und gefährdete Mädchen in Deutschland

Handlungsbedarf gibt es auf jeden Fall nach einer Statistik, die von Ines Laufer für TERRE DES FEMMES auf der Grundlage von Zahlenmaterial des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden erstellt wurde. Die Anzahl der in Deutschland lebenden, von Genitalverstümmelung betroffenen und gefährdeten Mädchen und Frauen aus den betreffenden Ländern - dazu zählen unter anderem Mali, Äthiopien, Ägypten und Kenia - beträgt über 38.000. Die Zahl basiert auf der Annahme, daß alle Frauen aus Bevölkerungsgruppen stammen, die Genitalverstümmelung praktizieren. Unter Berücksichtigung des Durchschnittswertes, der mit Hilfe des prozentualen Anteils verstümmelter Frauen in den Herkunftsländern errechnet wird, sind wahrscheinlich über 20.000 davon von Genitalverstümmelung betroffen und über 5000 Mädchen potentiell gefährdet. Diese Auswertung stammt von 1997. Da Deutschland nicht nur ein Transitland, sondern auch Zielland von Migrantinnen ist, sind wir verstärkt mit dem Problem der Genitalverstümmelung konfrontiert. Vermehrte Anfragen an Frauenorganisationen oder an mich als Anwältin bestätigen die Annahme.

Strafrechtliche Regelungen in Deutschland

In Deutschland haben wir keine spezialgesetzliche Regelung. Ob eine erlassen werden sollte, darüber gab es bereits heftige Debatten im Bundestag. Es dürfte Ihnen vielleicht bekannt sein, daß das Strafgesetzbuch gerade auch im Bereich der Körperverletzungstatbestände reformiert wurde. Dazu war im Gespräch, ob der Tatbestand der Genitalverstümmelung ausdrücklich aufgenommen werden sollte.

Das deutsche Strafgesetzbuch enthält einzelne Regelungen, unter die Genitalverstümmelung subsumiert werden kann. Das wäre

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zum Beispiel - je nach Eingriff und Grad der Verstümmelung - die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), also die Verletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Dazu könnte die Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) kommen, also wehrloser Personen, die einer Fürsorge und Obhut unterstehen. Zum Tatbestand der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) sind folgende Aspekte neu hinzugekommen: Körperverletzungen, die den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben oder die dauernde Funktionsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes. Die Unsicherheit in der Rechtsprechung bestand bisher darin, was ein wichtiges Glied ist, denn ursprünglich waren damit nur Körperteile gemeint, die mit Gelenken verbunden sind. Die Definition wurde geändert, als es um die Zeugungsfähigkeit des Mannes ging. Gelenke waren ab da nicht mehr so wichtig. Jetzt stellen Sie sich mal vor, wie in einer Verhandlung beispielsweise ein Amtsrichter entscheiden soll, ob die äußeren weiblichen Genitalien wichtig sind oder nicht! Deshalb wurde die Forderung nach deutlicher Bezeichnung im Gesetz aufgestellt.

Kein Rechtfertigungsgrund für Genitalverstümmelung

Körperverletzungsdelikte können zum Beispiel als Heileingriff gerechtfertigt sein. Aber auch für einem ärztlichen Eingriff ist eine Einwilligung erforderlich und muß auch vorliegen, damit dieser Eingriff gerechtfertigt ist. Ein heftiger Diskussionspunkt war: Wie weit ist überhaupt eine Einwilligung in Genitalverstümmelung möglich und wer willigt ein? Bei Kindern sind es in der Regel die sorgeberechtigten Eltern. Wenn eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person erfolgt, dann handelt es sich nur dann um eine Straftat, wenn sie sittenwidrig ist. Ich komme aber zu dem Schluß, daß aufgrund der Schwere des Eingriffs bei Genitalverstümmelung zu dieser Form der Körperverletzung keine strafausschließende Einwilligung gegeben werden kann. Konkret gibt es hierzu aber noch keine Gerichtsurteile, nur den bereits erwähnten Hinweis in einem Kommentar zum Strafgesetzbuch zum Eingriff bei Jungen.

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[Hinweis:
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Zu Genitalverstümmelung bei Mädchen gibt es noch keinen Kommentar. Aber es existieren schon verschiedene gutachterliche Stellungnahmen - auch vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages von 1997 - darüber, ob verfassungsrechtlich verankerte Grundrechte wie zur Ehe, Familie oder Religionsfreiheit - also die Artikel 6 oder 4 des Grundgesetzes - über dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2) stehen. Kurzgefaßt ergab das genannte Gutachten, daß die Entscheidung der Eltern für eine Verstümmelung ihrer minderjährigen Tochter nicht vom Schutzbereich des Artikels 6, Ehe und Familie, erfaßt ist, weil der äußerst schmerzhafte und gesundheitsschädliche Eingriff nicht dem Kindeswohl dient. Die intensivste Form der Verstümmelung, die Infibulation, gilt danach als grausame Behandlung, die die Menschenwürde des Kindes verletzt. Genitalverstümmelung ist auch nicht vom Artikel 4, Schutz der Religionsfreiheit, erfaßt, so daß also immer das Kind und seine Rechte im Vordergrund stehen, wenn man die Güterabwägung im verfassungsrechtlichen Sinne vornimmt.

Asylverfahren: Abschiebung trotz Gefahr vor Verstümmelung

Lassen Sie uns noch einen Blick auf das Asylverfahren werfen. Wir haben in Deutschland das Problem, daß Asylverfahren zu Genitalverstümmelung als geschlechtsspezifische Verfolgung unterschiedlich ausgehen können, je nachdem, in welchem Bundesland die Asylsuchende gegen den ablehnenden Asylbescheid vor einem Verwaltungsgericht klagt.

Es gibt diesen, zunächst einsamen Beschluß von Magdeburg, in dem das Gericht 1996 einem 17-jähriges Mädchen wegen Genitalverstümmelung Asyl in Deutschland gewährte. Die Richter aus Magdeburg haben sich schon fast dafür entschuldigt, daß sie diesen Beschluß gefaßt hatten, obwohl sie ihn ein halbes Jahr später TERRE DES FEMMES zur Kenntnis zuschickten. Sie waren darüber

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erschrocken, wie dieser Bescheid dann eine bundesweite Bedeutung bekam.

Bei Asylverfahren besteht das Problem, daß die Opfer zurück in die Länder abgeschoben werden, aus denen sie kommen. Eine Kollegin von mir vertritt gerade drei Mädchen aus Togo. Die befinden sich in einer fatalen Situation. Eine Abschiebung zurück nach Togo würde wahrscheinlich einem Todesurteil gleichkommen. Dieses Verfahren spiegelt einmal mehr wieder, daß in Deutschland im Asylverfahren mehr auf den Buchstaben des Gesetzes geachtet wird, also mehr auf die Formalia denn auf die Inhalte. Ein Negativentscheidung droht, obwohl Gutachten vorgelegt wurden, die deutlich aufzeigen, was mit den Mädchen passieren wird, wenn sie zurück müssen. In Togo gibt es eine Liga für Menschenrechte, die sehr detailliert beschreibt, welche Praktiken bei welchen Ethnien angewendet werden. Diese Beschreibungen liegen dem Verwaltungsgericht vor. Zudem bestätigt ein medizinisches Gutachten über den heutigen Gesundheitszustand der Mutter, die die Verstümmelung bereits erlitten hat, was den Kindern noch bevorsteht, wenn sie nach Abschiebung verstümmelt werden sollten. Dennoch ist weiterhin fraglich, ob die Kinder Asyl erhalten werden.

Bei Genitalverstümmelung keine staatliche Verfolgung?

Für die Anerkennung in einem Asylverfahren muß eine staatliche Verfolgung nachgewiesen werden, was für den Tatbestand der Genitalverstümmelung ein Problem ist. Das würde ja bedeuten, daß im Staat selbst, durch den Staat oder per Gesetz Genitalverstümmelung durchgeführt werden müßte. Das ist meistens nicht der Fall. Es kann aber sein, daß eine mittelbare staatliche Verfolgung vorliegt, weil der Staat verpflichtet ist, auch seine Staatsbürgerinnen gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Das gilt für den Fall, daß Genitalverstümmelung trotz offiziellem Verbot durchgeführt wird und staatliche Stellen davon Kenntnis haben. Dann können sie sich durch unterlassene Hilfeleistung mitschuldig machen, was im deutschen Asylverfahren als mittelbare staatliche Verfolgung von Bedeutung

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wäre. Hauptproblem ist aber, daß in solchen Fällen Genitalverstümmelung doch eher als eine private, familiäre Angelegenheit eingestuft wird.

Genitalverstümmelung nicht als ‘nachgeschobenen' Asylgrund behandeln

Ich möchte an dieser Stelle noch das Problem der ‘nachgeschobenen Gründe' ansprechen: Es handelt sich bei Genitalverstümmelung nach wie vor um ein Tabuthema, und es ist nicht selbstverständlich, daß darüber offen gesprochen wird. Stellen Sie sich eine offizielle Anhörung vor: Da sitzt eine Entscheiderin oder ein Entscheider, ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin, der Protokollierende und vielleicht noch weitere Personen. Die Asylbewerberin sieht sich also mehreren fremden Personen gegenüber, vor denen sie in der ersten Anhörung erzählen soll, was passiert ist oder was passieren wird. Das können Frauen meistens nicht. Es ist genauso wie bei Vergewaltigung oder anderen sexualisierten Gewalttaten.

Es kann sein, daß Frauen erst mit Hilfe einer psychologischen Betreuung und nach einiger Zeit in der Lage sind, darüber zu sprechen. Das wird dann allerdings als nachgeschobener Grund gewertet und für die Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt nach dem Motto: Jetzt hat die Frau sich informiert, sieht, daß sie keine Chance hat und schiebt noch einen Grund nach, der ihr beim Asylverfahren helfen könnte. Hier stellt sich das Problem der Glaubwürdigkeit.

Ungenügende Lageberichte des Auswärtigen Amtes

Auch unter dem nachfolgenden Gesichtspunkt war der Magdeburger Beschluss interessant: Normalerweise werden Gutachten über inländische Fluchtalternativen eingeholt, dabei sind die Lageberichte des Auswärtigen Amtes entscheidend, was bislang fatal war: Die Lageberichte haben kaum frauenspezifischen Aspekte berücksichtigt, woher auch. Es liegt am Engagement desjenigen, der den jeweiligen Bericht schreibt, ob er überhaupt solche Aspekte aufnimmt, sich dafür interessiert und darüber berichtet.

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Auch die Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie zum Beispiel Amnesty International sind nicht immer umfassend, was das Thema Genitalverstümmelung angeht. Es gibt aber noch das Institut für Afrikakunde in Hamburg, das sehr aussagekräftig informieren kann. In diesem Verfahren in Magdeburg war das lebensrettend für die Betroffene von der Elfenbeinküste. Denn die Gutachten des Auswärtigen Amtes und von Amnesty International hätten für eine Asylbewilligung nicht ausgereicht. Den Richtern in Magdeburg haben sie auf jeden Fall nicht gereicht. Das Gutachten des Hamburger Instituts war entscheidend.

Geschlechtsspezifische Asylgründe anerkennen

Die Forderung, geschlechtsspezifische Verfolgung - Genitalverstümmelung konkret benannt - als Asylgrund anzuerkennen, ist in der Diskussion und von verschiedenen Frauenverbänden gestellt worden. Sollte es aber zu einem Asylgrund werden, würden ja Fluten von Frauen kommen. Diese Angst wurde von manchen Politikern, besonders in der letzten Legislaturperiode, unnötig geschürt. Aber auch gegenwärtig sind die Äußerungen dazu nicht erfreulicher. Ich bin nicht davon überzeugt, daß dieser Fall eintreten wird. Wir haben ja Beispiele von Ländern wie USA, Kanada oder Neuseeland, bei denen Genitalverstümmelung als Asylgrund anerkannt ist, ohne daß die Länder einen Ansturm von Migrantinnen zu verzeichnen hätten.

Eine entsprechende ausländerrechtliche Regelung dazu müßte in den § 51 des Ausländergesetzes aufgenommen werden, dem Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter. Ein Hinweis in Verwaltungsvorschriften, so wie der Koalitionsvertrag es vorsieht - reicht da nicht aus. Denn nur eine Regelung auf einem höheren,

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[Hinweis:
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gesetzlichen Niveau, ist auch für Richter bindend. Innerhalb der Verwaltung werden zudem solche Verwaltungshinweise auch schon mal übersehen. Eine deutliche Regelung bezüglich frauenspezifischer Fluchtgründe wäre auch wichtig für eine einheitlichere Rechtsprechung. Der selbe Fluchtgrund - Gefahr vor Genitalverstümmelung - brachte in Hamburg einer Frau Asyl, in Bad Oyenhausen wurde eine andere damit abgelehnt und beim Verwaltungsgericht Braunschweig ebenso.

Aufklärung und Weiterbildung nötig

Abschließend kann ich nur sagen, daß es auf jeden Fall einen großen Aufklärungsbedarf gibt. Das gilt nicht nur für die Entscheider und Entscheiderinnen im Asylverfahren. Wir brauchen eine Aufklärung auch in meiner eigenen Zunft, der Anwaltschaft, für eine sachgerechte Vertretung bei frauenspezifischen Fluchtgründen wie der Genitalverstümmelung. Es gibt in Deutschland nur ganz wenige, die darüber Kenntnisse besitzen. Ärzte wissen auch immer noch viel zu wenig über die Problematik. Immer wieder rufen welche bei TERRE DES FEMMES oder (I)NTACT an und fragen nach Informationen, weil sie schwangere Patientinnen versorgen, die zugenäht sind und nicht wissen, um was es sich dabei genau handelt.

Zudem brauchen wir für Verwaltungsgerichte Fortbildungsmöglichkeiten, Informationen über diese ganze Problematik, damit die Richterinnen und Richter im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention entscheiden können. Deutschland ist - was das Flüchtlingsrecht und besonders frauenspezifische Fluchtgründe angeht - ein rückständiges Land.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Mai 2000

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