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TEILDOKUMENT:

II. Teil
Dokumentation. - [ 3.]



[Seite der Druckausg.: 114]

3. Günther Wagenlehner: Kommentar zur Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 21. Januar 1998 zum Rehabilitierungsverfahren bei Kriegsverbrechen

Seit 1993 wurden auch Antragsteller rehabilitiert, die nach dem sogenannten UKAS 43 (Dekret vom 19. April 1943), also wegen der Beschuldigung von Kriegsverbrechen verurteilt waren. Im Falle der Ablehnung entschied ein Gericht und als letzte Instanz das Oberste Gericht der RF.

Freilich gab es im Innenministerium (MWD) von Anfang an Zweifel, ob dieses Verfahren dem Willen des Gesetzgebers entsprach, die nach einem UKAS Verurteilten in das Rehabilitierungsverfahren einzubeziehen; denn im Rehabilitierungs-Gesetz ist davon nicht die Rede. Nun handelt es sich um den besonderen UKAS 43, der die Bestrafung von Kriegsverbrechen vorsieht. Und „Kriegsverbrechen" sind in Artikel 4 ausdrücklich von der Rehabilitierung ausgenommen.

Der schwelende Konflikt kam durch den Fall Ignaz Haider 1997/98 zur Entscheidung. Zum Verständnis der Konfliktsituation gehört, daß der Text dieses Dekretes vom 19. April 1943 bekannt ist. Wir dokumentieren daher diesen Text in der deutschen Übersetzung des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19. April 1943, wie er uns im April 1992 vom Staatlichen Archivdienst ROSARCHIV zugegangen ist.

Die Vorgeschichte ist hinreichend geklärt. In unserem Zusammenhang begnügen wir uns mit dem Hinweis, daß Stalin ab Januar 1943 den Gedanken eines solchen Dekretes verfolgte, einen Entwurf in Auftrag gegeben hatte und mit Korrekturen eingriff. Die Fassung des Erlasses, wie sie vom Präsidium des Obersten Sowjets verabschiedet wurde, hatte vorher am 19. April 1943 Stalin und dem Politbüro der Partei vorgelegen. Stalin wollte hauptsächlich die „Helfershelfer aus der örtlichen Bevölkerung" der deutsch-faschistischen Eindringlinge treffen. So kommt es, daß bis zum Kriegsende im Mai 1945 nach dem UKAS 43 176.ooo Sowjetbürger verurteilt wurden, aber nur ganz wenige deutsche Soldaten. Das wurde später nachgeholt. Der Text dieses Erlasses wurde nie geändert, obwohl er von Anfang an nicht eingehalten worden ist. So gab es nicht nur die im UKAS 43 genannte

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Todesstrafe durch Erhängen, sondern ab Ende Mai 1947 in der Regel 25 Jahre Lagerhaft und es wurden auch keine „Kriegsfeldgerichte" gebildet.

Auslöser der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichts der RF war der Fall Ignaz Haider, dessen Antrag auf Rehabilitierung am o7. August 1997 vom Militärkollegium des Obersten Gerichts der RF abgelehnt wurde, ohne den formellen Protest des Hauptmilitärstaatsanwalts vom 12. Juni 1997 zu berücksichtigen.

Damit wurde der Konflikt zur Machtprobe zwischen dem Militärkollegium des Obersten Gerichts und dem Hauptmilitärstaatsanwalt, der den Protest in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 1998 persönlich vertrat.

Der Sachverhalt wird in unserer Dokumentation hinreichend klar. Wir dokumentieren die Festlegung des Präsidiums des Obersten Gerichts der RF vom 21. Januar 1998 sowie den Beschluß Nr.5n-ol85/97 des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der RF vom o2.o4.1998.

Der Soldat Ignaz Haider, 1922 wurde am 2o.12.1949 in Rostow/Don nach UKAS 43 zu 25 Jahren Lagerhaft verurteilt über Artikel 17 (Beihilfe) StGB der RSFSR. Dieses Urteil wurde am 21.o7.195o bestätigt.

Haider wurde für schuldig befunden, 1941/42 als Soldat in einer Bewachungseinheit des KZ Dachau gedient zu haben und 1943/44 in der SS-Totenkopfdivision auf sowjetischem Gebiet gekämpft zu haben.

Im Protest der Generalstaatsanwaltschaft dagegen wird behauptet, daß Haider Dienst als Koch getan habe und keine Beweise für die behaupteten Verbrechen vorlägen. Er habe sogar sowjetischen Kriegsgefangenen heimlich etwas zu essen zugesteckt und sei dafür 1942 von einem deutschen Militärgericht zu einem Jahr Freiheitsentzug verurteilt worden.

Der Hauptmilitärstaatsanwalt bestreitet in seinem Protest dem Militärkollegium des Obersten Gerichts das Recht, die Rehabilitierung des Soldaten Haider abzulehnen, da für ihn das Gesetz vom 18. Oktober 1991 gar nicht zuträfe.

Das Präsidium des Obersten Gerichts der RF hat in seinem Beschluß vom 21. Januar 1998 dem Protest stattgegeben und die Festlegung des Militärkollegiums vom o7. August 1997 gegen Ignaz Haider aufgehoben sowie zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

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Diese Verhandlung fand am o2. April 1998 aufgrund des Protests im Militärkollegium des Obersten Gerichts in anderer Besetzung statt. In dem Beschluß wird das Urteil vom 2o. Dezember 1949 sowie die Bestätigung vom 21. Juli 195o aufgehoben und das Verfahren gegen Haider eingestellt. Damit wurde er faktisch rehabilitiert .

Noch vor Abschluß dieses Verfahrens, am 17. Februar 1998 hat der Vorsitzende des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der RF, Generaloberst der Justiz N.A. Petuchow, die Akten und Gutachten über die Ablehnung der Rehabilitierung mehrerer deutscher Staatsbürger dem Hauptmilitärstaatsanwalt persönlich „ungeprüft" zurückgeschickt, weil sich das Oberste Gericht nicht mehr für Ablehnungen von Rehabilitierung bei der Verurteilung nach UKAS 43 für zuständig hält.

In einem anderen Verfahren gegen Arthur E. hat das Militärkollegium des Obersten Gerichts der RF unter dem gleichen Vorsitzenden am 7. April 1998 die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rehabilitierung verworfen; aber zugleich festgestellt, daß Verurteilte nach UKAS 43 keine politischen Straftaten begangen hätten und für die Überprüfung solcher Beschwerden die Generalstaatsanwaltschaft zuständig sei.

Dieser Beschluß des Militärkollegiums des Obersten Gerichts vom
7. April 1998 ist in unserer Dokumentation enthalten. Nach heutigem Stand nimmt die Generalstaatsanwaltschaft weiterhin Anträge auf Rehabilitierung auch für die nach UKAS 43 Verurteilten entgegen und prüft sie bis zum Rehabilitierungs-Bescheid. Im Falle der Ablehnung werden die Akten aber nicht mehr dem Obersten Gericht vorgelegt; sondern die zuständigen Organe der Generalstaatsanwaltschaft entscheiden in eigen Kompetenz.

Im Falle des schon erwähnten Arthur E. haben wir das überprüft und den Fall nochmals der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt. Die erneute Ablehnung der Rehabilitierung erfolgte durch den Leiter der Verwaltung für die Rehabilitierung in der Militärhauptstaatsanwaltschaft unter Berufung auf die früheren Ablehnungen.

In einem anderen Fall eines deutschen Kriegsgefangenen, der nach UKAS 43 verurteilt war, wurde am 17. September 1998 vom Militärkollegiums des Obersten Gerichts der RF entschieden, das Urteil vom 24.12.1949 in Rostow am Don „wegen Fehlens eines Tatbestandes in

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den Handlungen Stubenrauchs" aufzuheben und ihn zu rehabilitieren.

Das paßt nicht zusammen; aber die Auseinandersetzung zwischen Militärhauptstaatsanwaltschaft und Militärkollegium des Obersten Gerichts scheint sich wenigstens nicht zum Nachteil der deutschen Antragsteller auszuwirken.

[Seite der Druckausg.: 118]

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Dokumentation

Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 21. Januar 1998


  • 3a) Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19. April 1943
  • 3b) Festlegung des Präsidiums des Obersten Gerichts der RF vom 21. Januar 1998
  • 3c) Beschluß Nr. 5n-ol85/97 des Obersten Gerichts der RF vom 4. o2. April 1998 zum Fall Ignaz Haider
  • 3d) Beschluß des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der RF vom 7.April 1998
  • 3e) Beschluß Nr. 5n-ol84/97 des Obersten Gerichts der RF vom 7. September 1998

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Nicht für die Presse

3a) Erlaß
des Präsidiums des Obersten Sowjets über Maßnahmen zur Bestrafung der deutsch-faschistischen Übeltäter, die der Ermordung und Mißhandlung der sowjetischen Zivilbevölkerung und der gefangenen Rotarmisten schuldig sind, sowie der Spione und Vaterlandsverräter unter den Sowjetbürgern und deren Helfershelfern

In den durch die Rote Armee von den deutsch-faschistischen Eroberen befreiten Städten und Dörfern wurde eine Vielzahl von Tatsachen unerhörter Brutalitäten und ungeheuerlichen Gewalttaten entdeckt, die von den deutschen, italienischen, rumänischen, ungarischen und finnischen faschistischen Scheusalen, von den Hitler-
agenten und auch von den Spionen und Vaterlandsverrätern unter den Sowjetbürgern an der friedlichen sowjetischen Bevölkerung und an den gefangenen Rotarmisten verübt wurden. Viele Tausende und Abertausende von unschuldigen Frauen, Kindern, alten Menschen und gefangenen Rotarmisten wurden grausam zu Tode gequält, erhängt, erschossen, lebendig verbrannt auf Befehl von Kommandeuren der Wehrmacht und des Gendarmeriekorps der Hitlerarmee, von Gestapokommandeuren, Bürgermeistern und Militärkommandanten von Städten und Dörfern, von Leitern der Kriegsgefangenenlager und anderen Vertretern der faschistischen Machthaber.

Unterdessen werden gegenüber all diesen Verbrechern, die für die Bluttaten an der friedlichen sowjetischen Bevölkerung und den gefangenen Rotarmisten die Schuld tragen und auch gegenüber ihren Helfershelfern aus der örtlichen Bevölkerung, zur Zeit Vergeltungsmaßnahmen ergriffen, die ganz offensichtlich den von ihnen verübten Missetaten nicht entsprechen.

Unter Berücksichtigung dessen, daß die Ausschreitungen und Gewaltakte an wehrlosen sowjetischen Bürgern und gefangenen Rotarmisten und Verrat am Vaterland die schändlichsten und schwersten Verbrechen, die abscheulichsten Missetaten sind, beschließt das Präsidium des Obersten Sowjet der UdSSR:

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  1. Anzuordnen, daß die deutschen, italienischen, rumänischen, ungarischen und finnischen Verbrecher, die der Mordtaten an der Zivilbevölkerung und gefangener Rotarmisten überführt wurden und auch Spione und Vaterlandsverräter unter den Sowjetbürgern mit der Todesstrafe durch Erhängen bestraft werden.
  2. Die Helfershelfer aus der örtlichen Bevölkerung, die der Beihilfe zu Verbrechen und zur Verübung von Untaten und Gewalttätigkeiten an der zivilen Bevölkerung und gefangenen Rotarmisten überführt wurden, werden mit Verbannung und Strafarbeit von 15 bis 20 Jahren verurteilt.
  3. Mit den Untersuchungsverfahren gegen die an Untaten und Gewalttätigkeiten gegenüber der friedlichen sowjetischen Bevölkerung und den gefangenen Rotarmisten schuldigen faschistischen Verbrecher und auch gegen Spione und Vaterlandsverräter unter den Sowjetbürgern und deren Helfershelfer aus der örtlichen Bevölkerung werden Kriegsfeldgerichte beauftragt, die bei den Divisi-onen der Feldarmeen zu bilden sind. Sie werden folgendermaßen zusammengesetzt: Vorsitzender des Divisionskriegsfeldgerichts (Vorsitzender des Gerichts), Leiter der Sonderabteilung der Division und Stellvertreter Divisionskommandeur als Politoffizier (Mitglieder des Gerichts) mit der Beteiligung des Staatsanwalts der Division.
  4. Die Urteile der Divisionskriegsfeldgerichte werden vom Divisionskommandeur bestätigt und unverzüglich vollstrcckt.
  5. Die Vollstreckung der Urteile der Kriegsfeldgerichte bei den Divisionen - das Erhängen der zum Tode Verurteilten - ist öffentlich durchzuführen, in Anwesenheit des Volkes. Die Leichen der Gehängten sind im Laufe von einigen Tagen auf dem Galgen zu belassen, damit alle wissen, wie der bestraft wird und was für eine Vergeltung je-

    [Seite der Druckausg.: 121]

    nen erwartet, der Gewalttätigkeiten und Untaten an der zivilen Bevölkerung verübt und der sein Vaterland verrät.



Vorsitzender des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR

M. Kalinin

Sekretär des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR

A. Gorkin


Unterschrift A. Gorkin, 22. April

Moskau, Kreml
April 1943


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3b) Festlegung des Präsidiums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation
Moskau, 21. Januar 1998


Das Präsidiums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation, bestehend aus:

dem Vorsitzenden

W.M. Lebedew und

den Mitgliedern

W.K. Wjatscheslawow, M.A.
Karimow, A.Je. Merkuschow,
N.A. Petuchow, W.l.
Radtschenko, Ju.A. Swiridow, N.Ju.
Sergejewa, R.M. Smakow,

überprüfte die vorliegende Strafsache aufgrund des vom Stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation und Hauptmilitärstaatsanwalt erhobenen Protests gegen die Festlegung des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 7. August 1997, nach welchem dem Protest des Stellvertretenden Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation und Hauptmilitärstaatsanwalts gegen das vom des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des Gebiets Rostow am 20. Oktober 1949 [so im Text - H.G.] gegen Ignaz-Ignaz HAIDER verhängte Urteil keine Überprüfung zuteil wurde.

Laut Urteil des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des Gebiets Rostow vom
20. Dezember 1949 wurde

    HAIDER Ignaz-Ignaz, geb. 1922 im Dorf Brant (Brandzwettl), Niederösterreich, Österreicher, Schulbildung: 8 Klassen, ehemaliger Angehöriger der deutschen Armee, Soldat, von den sowjetischen Truppen gefangengenommen am 9. Mai 1945,

verurteilt nach Art 17 StGB der RSFSR und Art. 1 Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 „Über Maßnahmen zur Bestrafung von deutschen faschistischen Verbrechern, die sich der Ermordung und Mißhandlung sowjetischer Zivilpersonen und gefangener Rotarmisten schuldig gemacht haben, und

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von Spionen und Vaterlandsverrätern aus den Reihen der Sowjetbürger sowie deren Helfershelfern", und gegen ihn in Übereinstimmung mit Art. 2 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26. Mai 1947 „Über die Abschaffung der Todesstrafe" eine Strafe von 25 Jahren Freiheitsentzug in einem Besserungs- und Arbeitslager verhängt.

Laut Festlegung des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des nordkaukasischen Militärbezirks vom 21. Juli 1950 wurde das Urteil des Militärtribunals in der vorliegenden Strafsache unverändert beibehalten.

Im Protest wird beantragt, die Festlegung des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 7. August 1997 aufzuheben und die Strafakte HAIDER der gleichen Instanz zwecks Neuüberprüfung zuzuleiten.

Das Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation nahm den Vortrag von A.Ja. Petrotschenkow, Richter beim obersten Gericht der Russischen Föderation, und das Plädoyer von Ju.G. Djomin, Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, das den Protest unterstützte, entgegen und kam auf dieser Grundlage zu folgender

Feststellung:

HAIDER war für schuldig befunden worden, von April 1941 bis Mai 1942 als Soldat in einer Bewachungseinheit des Konzentrationslagers Dachau gedient zu haben und von März 1943 bis Januar 1944 bei seinem Dienst in einer SS-Totenkopfdivision auf dem Territorium der UdSSR gegen die Sowjetarmee gekämpft zu haben.

Im Protest heißt es, die Analyse der Materialien aus der Strafakte habe ergeben, daß HAIDER Dienst als Koch getan habe und keine Beweise für eine Schuld an den ihm zur Last gelegten Verbrechen vorlägen.

Im Zusammenhang damit erhob am 12. Juni 1997 der Stellvertretende Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation und Hauptmilitärstaatsanwalt Protest beim Militärkollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und beantragte, das Urteil des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des Gebiets Rostow vom 20. De-

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zember 1949 und die Festlegung des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des nordkaukasischen Militärbezirks aufzuheben und das Strafverfahren gegen HAIDER mangels Tatbestand einzustellen.

Das Militärkollegium vom 7. August 1997 beließ den Protest ohne Überprüfung.

In der Festlegung des Militärkollegiums heißt es, da im Protest de facto beantragt sei, einen Verurteilten, der unbegründet Repressalien ausgesetzt war, zu rehabilitieren, müsse man im vorliegenden Fall Art. 8 des Gesetzes der RSFSR"Über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen" anwenden, wonach die Organe der Staatsanwaltschaft alle Verfahren zu überprüfen haben, in denen Beschlüsse von Gerichten und außergerichtlichen Organen gegen Personen ausgesprochen worden seien, die rehabilitiert werden müßten. Aufgrund der Materialien der Überprüfung erstellen die Organe der Staatsanwaltschaft entsprechende Gutachten und erteilen Rehabilitierungsbescheinigungen.

Nach Meinung des Stellvertretenden Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation steht diese Behauptung im Widerspruch zu den Forderungen des obengenannten Gesetzes. Zur Begründung dieser Position wird im Protest festgestellt, daß laut Art. 1 des Gesetzes der RSFSR „Über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen" unter einem politischen Motiv verstanden werde, daß der Staat Zwangsmaßnahmen anwendet, indem er gegen Gegner der bestehenden Staats und Gesellschaftsordnung Anklage erhebt wegen politischer Verbrechen (konterrevolutionärer Verbrechen, besonders gefährlicher Staatsverbrechen).

Ein solches Motiv fehle in bezug auf HAIDER, der wegen Beteiligung an Verbrechen verurteilt wurde, und deshalb sei die Schlußfolgerung des Militärkollegiums, daß für ihn das Gesetz der RSFSR „Über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen" gelte, unhaltbar.

Darüber hinaus sei aus Art. 3 des Gesetzes der RSFSR „Über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen" ersichtlich, daß es nicht für Personen gelte, die nach dem Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 verurteilt wurden, da die in diesem Ukas genannten Taten vom Gesetz nicht explizit als

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Staatsverbrechen oder andere, aus politischen Motiven heraus verübte Verbrechen gezählt werden.

Am Schluß des Protests wird darauf hingewiesen, daß das Militärkollegium, indem es den Protest entgegen den Forderungen des Art. 378 StPO der RSFSR keiner Überprüfung unterzog, einen unkonkreten Beschluß gefaßt hat.

Das Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation überprüfte die Materialien der Akte und befand, daß dem Protest in den darin dargelegten Begründungen stattgegeben werden müsse, und faßte aufgrund von P. 2 Art. 378 StPO der RSFSR den

Beschluß:

Die Festlegung des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 7. August 1997 in der Strafsache gegen HAIDER, Ignaz-Ignaz wird aufgehoben und die Strafsache wird dem Militärkollegium des Obersten Gerichts der RF, bestehend aus anderen Richtern zur Neuüberprüfung zugeleitet.

Der Vorsitzende

[gez. W.M. LEBEDEW]

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3c) Oberstes Gericht der Russischen Föderation, Beschluß
Nr: 5n-0185/97, 2. April 1998


Das Militärkollegium des Obersten Gerichts der Russischen Födera-
tion, bestehend aus

dem Vorsitzenden

Generalmajor der Justiz W.W. CHOMTSCHIK
den Richtern Generalmajor der
Justiz L.M. SACHAROW
Generalmajor der Justiz W.A. JASKIN,

überprüfte in seiner Sitzung am 2. April 1998 aufgrund des Protests des Stellvertretenden Generalstaatsanwalts und Hauptmilitärstaatsanwalts die Akten des Verurteilten HAIDER, I.I.

Laut Urteil des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des Gebiets Rostow vom
20. Dezember 1949 wurde gegen

    HAIDER, Ignaz-Ignaz, geb. 1922 im Dorf Brant (Brandzwettl), Niederösterreich, Österreicher, Schulbildung: 8 Klassen, ehemaliger Angehöriger der deutschen Armee, Soldat, von den sowjetischen Truppen gefangengenommen am 9. Mai 1945,

verurteilt nach Art 17 StGB der RSFSR und Art. 1 Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 „Über Maßnahmen zur Bestrafung von deutschen faschistischen Verbrechern, die sich der Ermordung und Mißhandlung sowjetischer Zivilpersonen und gefangener Rotarmisten schuldig gemacht haben, und von Spionen und Vaterlandsverrätern aus den Reihen der Sowjetbürger sowie deren Helfershelfern", und gegen ihn in Übereinstimmung mit Art. 2 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26. Mai 1947 „Über die Abschaffung der Todesstrafe" eine Strafe von 25 Jahren Freiheitsentzug in einem Besserungs- und Arbeitslager verhängt.

Laut Festlegung des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des nordkaukasischen Militärbezirks vom 21. Juli 1950 wurde

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das Urteil des Militärtribunals in dieser Strafsache unverändert beibehalten.

Das Militärkollegium nahm den Vortrag von Generalmajor der Justiz W.W.CHOMTSCHIK und das Plädoyer von Oberst der Justiz A.A. STUKALOW, Militärstaatsanwalt der Abteilung Hauptmilitärstaatsanwaltschaft, der den Protest unterstützte, entgegen und kam auf dieser Grundlage zu folgender

Feststellung:

Laut Urteil war HAIDER für schuldig befunden worden, von April 1941 bis Mai 1942 als Soldat in einer Bewachungseinheit des Konzentrationslagers Dachau gedient zu haben und von März 1943 bis Januar 1944 bei seinem Dienst in einer SS-Totenkopfdivision auf dem Territorium der UdSSR gegen die Sowjetarmee gekämpft zu haben.

Im Protest wird beantragt, das Urteil gegen HAIDER aufzuheben und das Strafverfahren mangels Tatbestand einzustellen.

Im Protest wird darauf verwiesen, daß sich HAIDER sowohl in der Voruntersuchung als auch vor Gericht nicht schuldig bekannte und konsequent aussagte, er sei 1941 tatsächlich zum Militärdienst einberufen worden und habe diesen in der deutschen Armee geleistet, aber nicht in einer Bewachungseinheit des Konzentrationslagers Dachau, sondern in der Militärgarnison der Stadt Dachau als Koch.

Da er sich ständig im Verpflegungsblock aufgehalten und Mitleid mit den sowjetischen Kriegsgefangenen empfunden habe, habe er ihnen heimlich, ohne daß es die Kommandoführung merken sollte, etwas zu essen zugesteckt und sei deswegen 1942 von einem deutschen Militärtribunal zu 1 Jahr Freiheitsentzug verurteilt worden.

Nachdem HAIDER im Februar 1943 aus der SS-Strafeinheit entlassen worden war, habe man ihn auf das Territorium der UdSSR in eine Totenkopfdivision geschickt, in der er als Koch einer Wirtschaftseinheit aufgenommen worden sei, HAIDER sagte weiterhin aus, daß er sich nicht an Kampfhandlungen gegen sowjetische Truppen beteiligt habe.

Aus der Materialien der Akte ist ersichtlich, daß diese, Aussagen bei der Überprüfung des Verfahrens nicht nachgeprüft und nicht wider-

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legt wurden. In der Angelegenheit wurde kein einziger Zeuge vernommen.

Im Protest wird die Schlußfolgerung gezogen, daß in der Akte keine Beweise für eine Schuld HAIDERS an den im Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 „Über Maßnahmen zur Bestrafung von deutschen faschistischen Verbrechern, die sich der Ermordung und Mißhandlung sowjetischer Zivilpersonen und gefangener Rotarmisten schuldig gemacht haben, und von Spionen und Vaterlandsverrätern aus den Reihen der Sowjetbürger sowie deren Helfershelfern" genannten Verbrechen vorliegen, deshalb müsse das Verfahren gegen HAIDEK 1.1. mangels Tatbestand eingestellt werden.

Das Militärkollegium überprüfte die Materialien der Akte, stimmt den Argumenten des Protests zu den darin dargelegten Begründungen zu und faßte aufgrund von Art. 377 und P. 2 Art. 378 StPO der RSFSR den.

Beschluß:

Das Urteil des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des Gebiets Rostow vom 20. Dezember 1949 und die Festlegung des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des nordkaukasischen Militärbezirks vom 21. Juli 1950 gegen HAIDER, Ignaz-Ignaz werden aufgehoben und das Verfahren wird mangels Tatbestand eingestellt.

Das Original ist mit den gehörigen Unterschriften versehen.

Für die Richtigkeit:
Der Vorsitzende der Gerichtsverhandlung des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation

Generalmajor der Justiz

[gez. W. Chomtschik]

Protokollant

[gez. L. Kornejewa]

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3d) Militärkollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation, Beschluß vom 7. April 1998

den 7. April, 1198
N A-607

121069, Moskau, Ul. Powarskaja 15

Ihre Beschwerde gegen das Urteil des Militärtribunals der 8. Gardearmee vom 15. November 1945 und gegen das Urteil des Militärgerichts des Truppenteils 16666 vom 14. Februar 1997 in Sachsen Arthur E. ist vom Militärkollegium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation verhandelt worden

Wie es aus dem für uns vorliegenden Material zu ersehen ist, wurde Herr E. zu Recht für die durch das Urteil ihm zur Last gelegten Verbrechen verurteilt.

Herr A.E. hat selbst zugegeben, die nach Deutschland verschleppten Fremdarbeiter und sowjetischen Bürger mehrfach geschlagen und sie schlecht behandelt zu haben, was auch den Tod des polnischen Arbeiters Josef Seirka verursacht hat. Das wird auch durch die Aussage der Zeugen Julia Labis und Thieme Lisabeth bestätigt.

Die Strafe wurde gemäß Art. 1 des Dekrets des Präsidiums des Obersten Sowjets der SSR vom 19. April 1943 festgelegt, welches trotz der Behauptungen in der Beschwerde auf gesetzlicher Grundlage angewendet wurde.

In Übereinstimmung mit der Präambel des Dekrets des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR „Über die Maßnahmen der Bestrafung von deutschen Verbrechern des Faschismus, die sich des Mordes und der Folter von sowjetischen Bürgern und Kriegsgefangenen schuldig gemacht haben und von Spionen, von Verrätern des Vaterlandes unter sowjetischen Bevölkerung und deren Mithelfer" vom 19. April 1943 wurde das Dekret auf beispiellose Greueltaten und ungeheuerliche Gewalt durch Deutsche und andere Gewalttäter gegenüber der sowjetischen Zivilbevölkerung und sowjetischen Kriegsgefangenen auf dem Territorium jedes durch die Rote Armee befreiten Landes angewendet.

Falsch ist auch die in der Beschwerde geäußerte Behauptung in bezug auf die Anwendung des Dekrets nur auf Personen, die Führungsposi-

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tionen im faschistischen Deutschland inne hatten, da Punkt 1 dieses Normativaktes eine Bestrafung der Verbrecher vorsieht, die des Mordes und der Folter der Zivilbevölkerung und von Kriegsgefangenen überführt worden sind.

Außerdem teile ich hiermit mit, daß aus dem Inhalt von Art. 3 des Gesetzes der RSFSR „Über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen" folgt, daß es auf die gemäß dem Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 verurteilten Personen keine Anwendung findet, weil die durch dieses Dekret vorgesehenen Verbrechen durch das Gesetz nicht direkt zu den Staatsverbrechen oder zu den aus politischen Gründen begangenen Straftaten zugerechnet werden können. Das wurde um Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts der RF vom 21. Januar 1998 in Sachen Haider dargelegt.

Für die Überprüfung der dem Gericht unbekannten Umstände, auf die in der Beschwerde hingewiesen wurde, ist die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 386 der Strafprozeßordnung der RSFSR zuständig, um das Verfahren aufgrund neu aufgedeckter Umstände wiederaufzunehmen.

Darüber hinaus wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Kopien der Unterlagen senden wir anbei zurück.

Anlagen: 25 Seiten

Vorsitzender der Verhandlung
des Militärkollegiums des
Obersten Gerichts der RF



W. Chomtschik

[Seite der Druckausg.: 131]

3e) Beschluß Nr. 5n-0184/97 des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 7. September 1998

Das Militärkollegium des Obersten Gerichts der Russischen Födera-
tion, bestehend aus Generalmajor der Justiz A. Ja. Petrotshenkow (Vorsitzender) und den Richtern Generalmajor der Justiz K. M, Sacharov und Generalmajor der Justiz W, W, Chomtschik, hat in seiner Sitzung vorn 17. September 1998 auf der Grundlage eines Kassa-
tionsantrags des Stellvertreters des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation - des und Hauptstaatsanwalts die Strafsache gegen W. G, Stubenrauch geprüft,

Laut Urteil des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des Verwaltungsgebiets Rostow am Don vom 24. Dezember 1949 war der Kriegsgefangene

Wilhelm Günter Stubenrauch, geboren 1914 in Schleswig, Deutscher, Angehöriger der Wehrmacht seit 1939, dort im Range eines Hauptmanns. Batteriechef in der 292. Infanteriedivision, gefangengenommen im März 1945, verhaftet am 16, Dezember 1949, nach Artikel 17 des Strafgesetzbuchs der RSFSR und Artikel 1 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 über „Maßnahmen zur Bestrafung von deutschen faschistischen Verbrechern, die sich der Ermordung und Mißhandlung sowjetischer Zivilisten und gefangengenommener Rotarmisten schuldig gemacht haben, sowie von Spionen und Vaterlandsverrätern unter der sowjetischen Bevölkerung und von deren Helfern" zu einer Haftstrafe von 25 Jahren, zu verbüßen in Arbeitserziehungslagern, verurteilt worden.

Auf Beschluß des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des Bezirks Nordkaukasien vom 23, August 1950 war das Urteil gegen Stubenrauch unverändert gelassen worden.

Nach Anhörung des Berichts von Generalmajor der Justiz A. Ja. Petrotschenkow und der Äußerungen des Obermilitärstaatsanwalts der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft Oberst der Justiz A. W. Tschurakow, der den Kassationsantrag unterstützte, hat das Militärkollegium folgendes beschlossen:

Laut Urteil war Stubenrauch für schuldig befunden worden, daß er als Hauptmann der deutschen Wehrmacht von 1941 bis 1943 in der 292. Infanteriedivision Batteriechef gewesen war und an den Kämpfen auf

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dem Staatsgebiet der UdSSR teilgenommen hatte. Als Kriegsgefangener hatte er in Lagern revanchistische Stimmungen zum Ausdruck gebracht.

Im Kassationsantrag wird die Aufhebung des Urteils gegen Stubenrauch und die Einstellung des Strafverfahrens wegen Fehlens eines Tatbestandes in den Handlungen Stubenrauchs vorgeschlagen,

Nach Prüfung der Unterlagen der Strafsache und Erörterung der Argumente des Kassationsantrags ist das Militärkollegium zu der Auffassung gelangt, daß dem Antrag stattzugeben ist, und zwar aus folgenden Gründen.

Bei der Voruntersuchung hatte Stubenrauch zwar die gegen ihn vorgebrachten Beschuldigungen anerkannt, jedoch erläutert, daß er ja nicht freiwillig zur deutschen Wehrmacht gegangen, sondern im Zuge der Mobilmachung einberufen worden sei. In der Gerichtsverhandlung hatte er dann erklärt, daß er sich nicht für schuldig bekenne, Straftaten im Sinne von Artikel 17 des Strafgesetzbuchs der RSFSR und von Artikel 1 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 begangen zu haben. Er habe in der Tat im Bestand eines Artillerieregiments als Batteriechef an den Kämpfen gegen die sowjetischen Truppen teilgenommen, da er Angehöriger der deutschen Wehrmacht gewesen sei. Nicht beteiligt habe er sich hingegen an irgendwelchen Strafaktionen gegen Zivilbevölkerung, Partisanen und Kriegsgefangene.

Weder bei der Voruntersuchung noch während der Gerichtsverhandlung wurde auch nur ein Zeuge vernommen.

Somit muß eingeräumt werden, daß es in den Unterlagen der Strafsache keine Beweise für die Schuld Stubenrauchs gibt, Straftaten begangen zu haben, wie sie Artikel 17 des Strafgesetzbuchs der RSFSR und Artikel 1 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943 über Maßnahmen zur Bestrafung von deutschen faschistischen Verbrechern, die sich der Ermordung und Mißhandlung sowjetischer Zivilisten und gefangengenommener Rotarmisten schuldig gemacht haben, sowie von Spionen und Vaterlandsverrätern unter der sowjetischen Bevölkerung und von deren Handlangern versehen. Daher ist das Strafverfahren gegen Stubenrauch wegen Fehlens eines Tatbestandes in seinen Handlungen einzustellen.

[Seite der Druckausg.: 133]

Aufgrund des Dargelegten und gemäß Artikel 377 und Artikel 378, Abs. 2 der Strafprozeßordnung der RSFSR hat das Militärkollegium folgenden Beschluß gefaßt:

Das Urteil des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des Verwaltungsgebiets Rostow am Don vom 24. Dezember 1949 und der Beschluß des Militärtribunals der Truppen des Innenministeriums des Bezirks Nordkaukasien vom 23. August 1950 gegen Wilhelm Günter Stubenrauch sind aufzuheben, und das Strafverfahren ist wegen Fehlens eines Tatbestandes in den Handlungen Stubenrauchs einzustellen.

Das Original trägt die gebührenden Unterschriften. Für die Richtigkeit der Kopie:

Unterschrift

Rundsiegel

Generalmajor der Justiz A. Petrotschenkow, Vorsitzender der Richterschaft des Militärkollegiums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation

Unterschrift

L. Kornejewa,
Sekretär


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