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TEILDOKUMENT:



[Seite der Druckausg.: 19]


5 Wettbewerbsfragen, Durchleitungsrechte und Interessenlagen im Zuge der Liberalisierungsbestrebungen




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5.1 Wettbewerbsmodelle in der Stromversorgung

Es gibt insgesamt sechs Wettbewerbsmodelle in der Stromversorgung:

Modell

Charakteristika

Franchise Bidding

Periodische Ausschreibung von Versorgungsgebieten

freier Leitungsbau

Verbot von Ausschließlichkeitsverträgen bei der Vergabe von Wegerechten

Single Buyer / Ausschreibungsmodell

Netzbetreiber als Alleinabnehmer; Leistungsbedarf muß ausgeschrieben werden

Durchleitungsmodell (Verbundebene)

Durchleitungsrechte für alle Erzeuger, die Weiterverteiler und große Industriekunden beliefern wollen

Durchleitungsmodell (Endverbraucherebene)

Durchleitungsrechte für alle Erzeuger, die Endversorger oder Endkunden beliefern wollen

Pool-Modell / Strombörse

Durchleitungsrechte für alle Erzeuger, die in den Pool einspeisen wollen; Durchleitungsrechte für alle Endversorger oder Endkunden, die sich am Pool bedienen dürfen

In der Bundesrepublik konzentriert sich die Diskussion um die beiden Durchleitungsmodelle, nämlich das Verbundmodell und das Endverbrauchermodell.

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5.2 Voraussetzungen für wirksamen Durchleitungswettbewerb

Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen für einen wirksamen Durchleitungswettbewerb, da Wettbewerb ohne Regeln nicht möglich ist:

  • Interessenentflechtung von Stromerzeugung und Netzbetrieb
  • transparente, diskriminierungsfreie und kostenorientierte Durchleitungsgebühren (Transport- und Verteilernetz)
  • Verbot von Demarkationsvereinbarungen
  • Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln in Strombezugsverträgen
  • transparente, diskriminierungsfreie und kostenorientierte Reserve- und

    [Seite der Druckausg.: 20]

    Zusatzstrombezugskonditionen

  • keine prohibitiv hohen Versorgerwechsel-Gebühren
  • Versorgungspflicht auch für Eigenerzeuger sowie für Reserve- und Zusatzstrombezieher


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5.3 Deregulierung bzw. Entregelung und wettbewerbliche Regelung

In dem Reformentwurf der Bundesregierung gibt es eine Reihe von Entregelungsaspekten:

  • Abschaffung rechtlicher Sonderstellungen:
  • der kartellrechtliche Ausnahmebereich soll gestrichen werden
  • das ausschließliche Wegerecht soll beseitigt werden
  • Abschaffung der Investitionsaufsicht für Kraftwerke und Netze
  • Abschaffung/ Liberalisierung des Genehmigungsverfahrens für die Aufnahme der Stromversorgung.
  • Vereinfachung des Preisaufsichtsverfahrens

    Wettbewerbsansätze sind folgende:

    • eine erleichterte Aufnahme der Energieversorgung in § 3 der Novelle
    • freier Leitungsbau in Verbindung mit einfachen Wegerechten in § 8
    • eine Erleichterung von Durchleitungen nach § 22 und § 26 GWB.

Insgesamt gibt es mehr Entregelungsaspekte in der Novelle als Wettbewerbsansätze.

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5.4 Fehlende wettbewerbliche Regelungen

Es bleibt festzustellen, daß in dem Gesetz zahlreiche wettbewerbliche Regelungen fehlen:

  • keine Interessenentflechtung von Erzeugung und Netzbetrieb
  • keine explizite Durchleitungsregelung mit der Verpflichtung auf transparente, kostenorientierte und diskriminierungsfreie Gebühren

[Seite der Druckausg.: 21]

  • keine explizite Regelung für "stranded investments"
  • kein Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln in Strombezugsverträgen
  • keine Regelung der Reserve- und Zusatzstromkonditionen
  • keine Regelung der möglichen Versorgerwechsel-Gebühren
  • keine eindeutige Anschluß- und Versorgungspflicht für Eigenerzeuger und Zusatzstrombezieher
  • keine Regelung des Substitutionswettbewerbes zwischen Energie und Kapital (nachfrageseitiger Wettbewerb)


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5.5 Konsequenzen eines "entregelten" Wettbewerbes

Mit folgenden Konsequenzen ist zu rechnen:

  • Überforderung der verbliebenen Aufsicht
  • Langwierige Gerichtsverfahren als Regelungsansatz
  • Verstärkte Quersubventionierung von vertraglich gebundenen zu umworbenen Kunden
  • Aufrechterhaltung und Verstärkung von Marktzutrittsbarrieren für neue Akteure (Erzeuger, Netzbetreiber, Endversorger)
  • Ausscheiden von effizienten Akteuren aufgrund (zufallsbedingter) schlechter Startbedingungen
  • Weitere Konzentration und Vermachtung im Elektrizitätssektor


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5.6 Schlußfolgerungen

Entregelung ohne Wettbewerb führt weg von einer Liberalisierung und bevorzugt den Marktführer. Es werden eindeutig die Interessen derjenigen geschützt, die es durchstehen können, über längere Zeiträume vielleicht auch effiziente Wettbewerber vom Markt zu drängen.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Februar 2000

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