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TEILDOKUMENT:
[Seite der Druckausg.: 17]
4.1 Verbundwettbewerb als erste Wettbewerbsstufe
Wettbewerb auf der Großhandelsstufe ("Verbundwettbewerb") muß sowohl Verteilerunternehmen als auch "zugelassenen Großkunden" (beides im Sinne der EU-Binnenmarktrichtlinie) den Zugang zum Verbundnetz ermöglichen. Die Ergebnisse dieser ersten Wettbewerbsstufe sollten gründlich ausgewertet werden, bevor Wettbewerb um sämtliche Endverbraucher in Erwägung gezogen wird. Die Versorgungspflicht für alle Kunden, die nicht am Wettbewerb teilnehmen können, ist zu tragbaren Preisen aufrechtzuerhalten, die Preise sind öffentlich bekanntzumachen. Verantwortlich für die Versorgung sind die von den Kommunen zu konzessionierenden Verteilerunternehmen.
4.2 Entflechtung der Transportfunktion
Der Stromtransport ist gemäß der EU-Binnenmarktrichtlinie mindestens kaufmännisch und verwaltungsmäßig strikt von der Stromerzeugung und der Stromverteilung zu trennen. Damit soll die Neutralität des Transportnetzbetreibers für einen nichtdiskriminierenden Netzzugang sichergestellt werden. Der Transportnetzbetreiber gewährleistet darüber hinaus die kurz- und langfristige Versorgungssicherheit sowie die Umsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei den Netzzugangsverhandlungen. Er unterliegt als natürliches Monopol staatlicher Lizenzierung und Aufsicht.
4.3 Transparente Durchleitungsgebühren
Voraussetzung für einen funktionierende Verbundwettbewerb sind sowohl transparente, kostenorientierte (d.h. u.a. entfernungsabhängige) als auch nichtdiskriminierende Durchleitungsgebühren. Dadurch kann ein umweltpolitisch bedenklicher zusätzlicher Leitungsbau begrenzt werden.
4.4 Sicherung des Wettbewerbs
Bei der Einführung von Wettbewerb ist darauf zu achten, daß das Ausnutzen von bereits vorhandener und neu entstehender Marktmacht den Wettbewerb nicht wieder in Frage stellt. Die Mißbrauchsaufsicht hat daher sicherzustellen, daß die Spielregeln des Wettbewerbs beachtet werden, und daß Machtmißbrauch verhindert wird. Dazu gehören u.a. eine Verschärfung der Fusionskontrolle sowie die Überprüfung der Lieferbeziehungen auf diskriminierende Bezugsbedingungen, z. B. Ausschließlichkeitsklauseln. [Seite der Druckausg.: 18]
4.5 Keine Kostenverlagerung zu Lasten der nicht zugelassenen Kunden
Die Preisaufsicht hat sicherzustellen, daß die Kosten nicht von den zum Wettbewerb zugelassenen Kunden (Abnehmer von einer jährlichen Gesamtmenge gleich oder größer 100 GWh) auf die nicht zugelassenen Kunden (Haushalte, Gewerbekunden) verlagert werden.
4.6 IRP/DSM-Pflichten für Verteilerunternehmen
Den Verteilerunternehmen wird die Durchführung von Energie-Einsparprogrammen (im Sinne Integrierter Ressourcenplanung / IRP) vorgeschrieben. Die Preisaufsicht / die konzessionierende Kommune schreibt hierfür einen bestimmten vom Umsatz des Verteilerunternehmens abhängigen Prozentsatz vor. Gleichzeitig überprüft die Preisaufsicht die Effizienz dieser Programme und flankiert sie durch eine Anreizregulierung.
4.7 Auflagen beim Neubau von Kraftwerken
Für neu zu errichtende nichtregenerative Kraftwerke ist ein sehr hoher Wirkungsgrad der Energieumwandlung - vorrangig durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) - vorzuschreiben. Dementsprechend sind im Genehmigungsverfahren auch Standortalternativen zu prüfen.
4.8 Vorrangregelung für KWK-Strom und Strom aus erneuerbaren Energien
Den Betreibern von Transport- und Verteilnetzen wird vorgeschrieben, Strom aus zentralen und dezentralen KWK-Anlagen und aus Anlagen der Nutzung erneuerbarer Energien vorrangig aufzunehmen. Die hierfür zu zahlenden Preise werden gesetzlich festgelegt. Wegen der Gleichbehandlung werden die dadurch entstehenden Mehrkosten anteilig auf alle Stromkunden umgelegt. Zudem wird dem Verteilnetzbetreiber zur Auflage gemacht, dezentralen Erzeugern von KWK-Strom und Strom aus erneuerbaren Energien einen verhandelbaren Netzzugang im Sinne der europäischen Binnenmarktrichtlinie einzuräumen.
4.9 Umweltzuschlag auf Netzgebühren
Sowohl auf die Transport- als auch auf die Verteilnetzgebühren ist ein prozentualer Zuschlag zu erheben, aus dem öffentliche Aktivitäten zu Energieeinsparung finanziert werden. Die Notwendigkeit für diese zusätzlichen Aktivitäten ergibt sich aus dem wettbewerblichen Druck auf die Energiepreise, der den Verbrauchern umweltpolitisch unerwünschte Signale vermittelt. Geeignete Energiesparprogramme sollen öffentlich ausgeschrieben werden. Gegebenenfalls kann dieser Zuschlag zur Finanzierung der IRP/DSM-Programme der Verteilerunternehmen herangezogen werden. © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Februar 2000 |