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TEILDOKUMENT:


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3. Tauziehen um das Kommunalvermögen in der Elektrizitätswirtschaft


Am 1. Januar 1992 endet in den neuen Ländern das im Einigungsvertrag bis Ende 1991 festgeschriebene Nutzungsrecht der regionalen Versorgungsunternehmen an den mittlerweile wieder in kommunalem Besitz befindlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die Kommunen haben dann im Rahmen ihres Straßen- und Wegerechts nicht nur, wie schon zuvor, die Möglichkeit, gegen Konzessionszahlungen Nutzungsrechte für Straßen und Plätze an die Energieversorgungsunternehmen zu vergeben. Sie können auch die Herausgabe der Versorgungsanlagen und der Netze verlangen, unter Umständen gegen Entschädigungszahlungen an die bisherigen Betreiber. Während einige Kritiker der Stromverträge von Wirtschaftlichkeitsberechnungen berichten, nach denen bereits für Kommunen ab 10 000 Einwohnern ein Netzrückkauf wirtschaftlich sein kann und Vereinbarungen zwischen ostdeutschen Städten und westdeutschen Partnern über die Vorfinanzierung eines Netzrückkaufs erwähnen, hält der Verband kommunaler Unternehmen nach den Erfahrungen aus den alten Bundesländern einen Netzrückkauf kaum für reibungslos realisierbar.

Eine weitere Möglichkeit für Kommunen, in den Besitz von Netzen und Versorgungsanlagen zu gelangen, stellt die Durchsetzung von Restitutionsansprüchen jener Städte und Gemeinden dar, die vor der Zentralisierung der Energieversorgung in der DDR Stadtwerke betrieben haben.

Diese Restitutionsansprüche, die immerhin rund 150 Städte und Kommunen als ehemalige Betreiber von kommunalen Versorgungseinrichtungen geltend machen können, sind nach Auffassungen eines im Auftrag des Verbandes der kommunalen Unternehmen (VKU) erstellten Rechtsgutachtens allein durch Kapitalbeteiligungen an den regionalen Versorgungsunternehmen und Entschädigungsleistungen nicht zu befriedigen. Eine begrenzte Beteiligung einzelner Kommunen an regionalen Unternehmen könne nicht als Einlösung des Selbstverwaltungsanspruches der Kommunen akzeptiert werden. Außerdem würde die mit den Stromverträgen festgelegte Sanierungsaufgabe als Gemeinwohlüberlegung nicht das Schutzgut der kommunalen Selbstverwaltung überwiegen. Daher sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und wie eine Entflechtung und Rückerstattung von Anlagen und Netzen möglich ist, unter Berücksichtigung der Sicherheit und Preisgünstigkeit der Versorgung innerhalb der Region nach Ausgliederung des kommunalen Eigentums. Die möglichen Restitutionsansprüche umfassen nicht nur die früher entzogenen Altanlagen, sondern auch die inzwischen ausgebauten Einrichtungen, da der Ausbau mit Mitteln erfolgte, die bei Fortbestehen der Kommunen diesen zur Verfügung gestanden hätten.

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Mehrere Städte, die gegenüber der Treuhandanstalt ihre Absicht auf Gründung von Stadtwerken und ihre Ansprüche auf Rückgabe ehemaligen Eigentums erklärt haben, sollen von der Treuhandanstalt daraufhingewiesen worden sein, daß Anlagen sowie Netze für Strom und Gas nicht übertragen werden können, bevor eine Genehmigung für die Aufnahme der Gas- und Stromversorgung nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliege. Allerdings ist umstritten, ob die § 5-Genehmigung den kommunalen Versorgungsunternehmen überhaupt erteilt werden müsse. Das Energiewirtschaftsgesetz verlangt eine energieaufsichtliche Genehmigung für jeden, der die öffentliche Versorgung mit Strom oder Gas vornimmt. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Betriebsaufnahme zu einer Schwächung bestehender Versorgungsunternehmen führt, zum Beispiel durch Zersplitterung oder Herauslösung von Verbrauchsschwerpunkten. Außerdem ist die Genehmigung zu versagen, wenn es zu unwirtschaftlichen Doppelinvestitionen in die gleiche Energieart kommt oder Sicherheit und Preiswürdigkeit der Versorgung auf sonstige Weise gefährdet werden. Kritiker des Vorgehens der Treuhandanstalt vertreten die Auffassung, Gemeinden, die früher bereits Versorgungseinrichtungen betrieben haben, sei dieses Recht nie genommen worden, es habe lediglich geruht. Sofern Restitution ehemaliger Vermögenswerte im Bereich der Energieversorgung angestrebt wird, sollten die Kommunen die Betriebsgenehmigung nach § 5 Energiewirtschaftsgesetz vorsorglich beantragen, falls die Energieaufsicht des jeweiligen Bundeslandes der Meinung ist, die Kommunen seien nicht aus altem Recht längst und fortdauernd im Besitz einer derartigen Erlaubnis. Parallel zur Beantragung der § 5-Genehmigung wird den Kommunen empfohlen, die Innen- und Wirtschaftsminister aufzufordern, das ehedem erteilte Recht der Kommunen anzuerkennen. Kommunen mit Restitutionsanspruch können den Betrieb einfach aufnehmen und somit die Beweislast umkehren, denn die Genehmigungsbehörden müßten in diesem Fall mit einer Untersagung nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder nach der Gewerbeordnung reagieren.

Um die unterschiedlichen Auffassungen über die kommunalen Eigentums- und Betriebsrechte auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft zwischen Städten und Gemeinden einerseits und der Treuhandanstalt sowie der Verbundunternehmen andererseits nicht in jahrelange, das Investitionsklima für die Sanierung der Energiewirtschaft belastende Prozesse einmünden zu lassen, fand auf Anregung des Präsidenten des Deutschen Städtetages am 1. Februar 1991 im Hause der Treuhandanstalt in Berlin ein Gespräch über die künftige Rolle von Stadtwerken statt. Neben den Vorständen der drei großen Energieversorgungsunternehmen RWE, PreussenElektra und Bayernwerk nahmen Vertreter von Städten aus den neuen Ländern sowie des VKU, des Deutschen Städtetags und der Treuhandanstalt teil. Erörtert wurde, ob und

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unter welchen Bedingungen neu gegründeten Stadtwerken das der örtlichen Versorgung mit Strom, Fernwärme und Gas dienende Betriebsvermögen zu übertragen ist. Die dabei herausgearbeiteten Grundsätze wurden in der Grundsatzverständigung vom 3. März 1991 festgehalten:

Danach besteht keine Einigung unter den Beteiligten über die Privatisierung der Strom- und Gaswirtschaft. Insbesondere sind die Ansprüche der Kommunen auf Rückerstattung der nach 1945 enteigneten Stadtwerke umstritten. Während eine Arbeitsanleitung der Bundesregierung davon ausgeht, die Beteiligung der Kommunen mit bis zu 49 Prozent an den Nachfolgeorganisationen der Bezirks-Energiekombinate würde der kommunalen Energiepolitik ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten bieten, darüber hinausgehende Restitutionsansprüche seien in Geld zu erfüllen, verlangt eine Reihe von Kommunen die Herausgabe der Sachanlagen und beabsichtigt, dieses Begehren notfalls auf dem Prozeßweg durchzusetzen.

Einig ist man sich dagegen, daß in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob die zu gründenden Stadtwerke auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieträger genügend leistungsfähig seien. Bei dieser Beurteilung solle die Einwohnerzahl kein Kriterium für die Rechtfertigung von Stadtwerken darstellen. Allerdings müsse bei der Ausgliederung von Stadtwerken auf die Leistungsfähigkeit des Regionalunternehmens Rücksicht genommen werden.

Als Adressaten für die Übertragung des Betriebsvermögens auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft treten jene Stromversorgungsunternehmen auf, die gegen die Treuhandanstalt aufgrund des Stromvertrages einen Anspruch auf Übereignung von 51 Prozent der Anteile an den ehemaligen Bezirksunternehmen haben. Die Vertreter des VKU und des Deutschen Städtetages sehen allerdings auch die Treuhandanstalt als Adressat der kommunalen Vermögensforderungen.

Übereinstimmung wurde auch darüber erzielt, daß die regionalen Strom- und Gasversorgungsunternehmen sich an den neu zu gründenden und neu gegründeten Stadtwerken beteiligen können. Die Stromversorgungsunternehmen sowie die Treuhandanstalt sind bei Erfüllung der energiewirtschaftsrechtlichen Anforderungen bereit, an der Ausstattung von Stadtwerken mit dem jeweiligen Betriebsvermögen und mit personeller Unterstützung mitzuwirken. Die ursprünglich noch offene Frage über die dabei zu institutionalisierenden Mehrheiten konnte in einer weiteren Besprechung im August geklärt werden. Danach könne die Stadt eine Mehrheit besitzen, falls ein angemessener Minderheitenschutz gewährleistet sei.

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Für die Ausstattung der Stadtwerke mit dem erforderlichen Betriebsvermögen und dem nötigen Personal zieht die Grundsatzverständigung mehrere Modelle in Betracht, so zum Beispiel den Abschluß von Pachtverträgen über das Betriebsvermögen zwischen den Stadtwerken und den regionalen Versorgungsunternehmen oder den Ankauf des Betriebsvermögens durch die Stadtwerke mit Finanzierung über Darlehen oder Veräußerung des der Stadt gehörenden Anteils am Regionalunternehmen. Falls der Wert des Anteils dafür nicht ausreichen sollte, könnten gegebenenfalls bestehende Restitutionsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die Treuhandanstalt eingebracht werden. Zudem haben sich die westdeutschen Energieversorgungsunternehmen bereit erklärt, Teile der Kommunalbeteiligung an den Stadtwerken auf Zeit zu übernehmen, wenn eine Kommune nachhaltig weniger als 50 Prozent erwerben will und sich das Recht zum späteren Aufstocken vorbehält. Diese Bereitschaft gilt auch, wenn Kommunen an notwendigen Kapitalaufstockungen zunächst nicht mitwirken wollen. Schließlich wurde Einvernehmen darüber erzielt, daß die Stadtwerke ihren gesamten Strombedarf zu mindestens 70 Prozent bei den Regionalunternehmen des Bezirks auf der Grundlage eines Stromlieferungsvertrages mit 20jähriger Laufzeit decken. Sofern die städtische Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung den restlichen Anteil von 30 Prozent übersteigt, besteht auf Seiten der Verbundunternehmen die Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung im Einzelfall.

VKU und der Deutsche Städtetag halten die Grundsatzverständigung für einen fairen Kompromiß, der allerdings keine Bindungswirkung für die Städte habe. Es sei, so ein leitender Vertreter des VKU, ein Erfolg, daß die Grundsatzverständigung Schritte zur Freisetzung von privaten Investitionen mache und grundsätzlich die Existenzberechtigung von Stadtwerken unabhängig von einer zuvor festgelegten Einwohnerzahl anerkenne. Die umstrittene 70/30-Regelung für den Strombezug der Stadtwerke würde von den Regionalunternehmen zum Teil sehr hart, zum Teil als verhandlungsfähige Orientierungsmarke ausgelegt. Um Kontrahenten zusammenzuführen, sei eine Clearingstelle eingerichtet worden, in der, unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Städtetages, Vertreter von vier westdeutschen Verbundunternehmen, eines kommunalen Unternehmens aus Westdeutschland, zweier Städte aus den neuen Ländern, des Städtetags, der Treuhandanstalt, des Deutschen Städte- und Gemeindebunds und des VKU versuchen, Streitpunkte zu versachlichen.

Allerdings geben sich eine Reihe von Städten aus den neuen Länder nicht mit den im Stromvertrag, im Einigungsvertrag und in der Grundsatzverständigung festgelegten Einschränkungen ihrer kommunalen Handlungsspielräume zufrieden. Sie haben

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beim Bundesverfassungsgericht eine Kommunalverfassungsbeschwerde eingelegt, die Ende Oktober 1991 bereits von 165 Städten getragen wird. Darin wenden sich die Beschwerdeführer gegen die im Einigungsvertrag festgeschriebene Maßgabe zum Kommunalvermögensgesetz, die den Städten und Gemeinden nur eine Minderheitenbeteiligung an regionalen Energieversorgungsunternehmen ermöglicht. Außerdem bemängeln die Kommunen Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes von März 1991, mit denen das Verwaltungsverfahren für die von den Kommunen angestrebte Übertragung von Eigentumsrechten erheblich verzögert werde. Während das Kommunalvermögensgesetz den Kommunen noch ein Auskunftsrecht zur Vermögenslage gegenüber dem Staat und dem Regional-EVU einräumte, hebt das Vermögenszuordnungsgesetz dieses Recht auf. Zudem wurde die Treuhandanstalt von der Aufgabe entbunden, das Vermögen der Regional-Energieversorgungsunternehmen zum Zwecke der anteiligen Vermögensüberleitung zu entflechten. Statt dessen ist lediglich ein Feststellungsverfahren beschrieben, das klären soll, wem kraft Gesetzes Vermögensgegenstände übertragen wurden. Da für die Klärungen von Eigentumsverhältnissen am energiewirtschaftlichen Kommunalvermögen nunmehr sowohl die Treuhandanstalt als auch die zum Teil erst im Aufbau befindlichen Oberfinanzdirektionen zuständig sind, befürchten die Kommunen langwierige Bearbeitungen ihrer Anträge auf Übertragung des beanspruchten Eigentums.

Eine Stellungnahme des Brandenburgischen Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie namens der Landesregierung Brandenburg zur Verfassungsbeschwerde hebt hervor, daß die Regelung der örtlichen Versorgung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung neben den Bereichen Wasser und Personenverkehr unter anderem auch die Energie umfaßt. Den Kommunen müsse daher die Entscheidung offenstehen, ob sie die Energieversorgung in eigener Regie durchführen oder ein Unternehmen damit beauftragen. Bereits die Regierungserklärung des Ministerpräsidenten im Dezember 1990 stellte heraus, daß Energieversorgungsunternehmen und Verteilernetze in kommunaler Trägerschaft betrieben werden können. Entsprechend urteilt die Landesregierung, daß die in der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden sowie ihre Vermögensrechte einschränken. Erst der Wegfall dieser Einschränkungen würde es den Kommunen ermöglichen, kommunale Querverbundunternehmen mit einem Partner ihrer Wahl zu gründen, Anlagen oder Eigentumsrechte zu veräußern, Eigentumsübertragungen mit kommunalen Aufgaben zu verknüpfen sowie Kraft-Wärme-Kopplung in der Fernwärme auszubauen und den Einsatz erneuerbarer Energien vorzubereiten.

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Nach Auffassung der Landesregierung, der es obliegt, eine preiswürdige, umweltfreundliche und sichere Energieversorgung flächendeckend zu gewährleisten und das Investitions- und Marktverhalten der Energieversorgungsunternehmen durch die Energie- und Kartellaufsicht zu begleiten, spielen sowohl überregionale und regionale Energieversorgungsunternehmen als auch Stadtwerke eine wichtige Rolle in der Energieversorgung des Landes. Vor allem die Stadtwerke haben die Möglichkeit, durch dezentrale Erzeugung von Strom die Verluste beim Transport zu senken und durch einen Querverbund von Wärme- und Stromversorgung günstige Voraussetzungen für die Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen. Auf der anderen Seite seien Aufgaben wie die Grundlastdeckung, die Aufrechterhaltung stabiler Netze, die Schaffung des für die Versorgungssicherheit nötigen Verbundes zwischen kommunalen, regionalen und überregionalen Unternehmen sowie die Belieferung derjenigen Bevölkerungsteile, die von den Stadtwerken nicht erreicht werden, nur von überregionalen und regionalen Versorgungsunternehmen zu lösen. Daher sollte sich nach Auffassung der Landesregierung eine wettbewerbsorientierte Energiewirtschaft mit überregionalen, regionalen und kommunalen Unternehmen entwickeln.

Speziell aus der Sicht des Landes Brandenburg, auf dessen Gebiet rund zwei Drittel der Braunkohlenförderung in den neuen Ländern entfallen, sei außerdem zu beachten, daß sich Braunkohle besonders zum Einsatz in Großkraftwerken für die Deckung der Grundlast in großen Netzen eigne. Mit moderner Kraftwerkstechnik ließen sich auch strenge Umweltschutzforderungen einhalten. Der aus wirtschaftlichen und umweltpolitischen Gründen notwendige Abbau der Braunkohlennutzung für die Erzeugung von Brikett, Koks und Stadtgas habe bereits zu gravierenden Arbeitsplatzeinbußen in Braunkohlenbetrieben geführt, daher müßten die verbleibenden wirtschaftlich und umweltpolitisch vertretbaren Nutzungspotentiale für diesen einheimischen Energieträger ausgeschöpft werden. Der Einsatz von Braunkohle zur Deckung der Grundlast würde auch helfen, die heute starken Vorbehalte der Kommunen gegenüber der Verwendung von Braunkohle in der örtlichen Energiebereitstellung allmählich zu überwinden. Weil moderne Technik, wie zum Beispiel die Wirbelschichtverbrennung, die Einhaltung strenger Emissionsvorschriften ermöglicht, könne Trockenbraunkohle, wegen ihrer vergleichsweise günstigen Transportfähigkeit, auch in der dezentralen Energieversorgung eine Rolle spielen.

Auf dem Wärmemarkt müßte sich die Braunkohle dann allerdings gegen die Konkurrenz von Heizöl und Erdgas durchsetzen, denn Städte und Kommunen bemühen sich zur Zeit um einen zügigen Ausbau der Erdgasversorgung für den Wärmemarkt. Im

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Vergleich zur Elektrizitätswirtschaft scheint auf dem Gasmarkt die Kooperation mit den großen Verbundunternehmen reibungsloser zu verlaufen.


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