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[Seite der Druckausgabe: 17 / Fortsetzung]


4. Das Wohnrecht

Folge der Wohnungsnot ist ein explosiver Anstieg der Mieten vor allem in Großstädten und Ballungsräumen der alten Bundesländer. Bei Neuvermietung sind Mietsprünge von 20, 30 und 40 % keine Seltenheit. Durchschnittsverdienende, erst recht einkommensschwache Haushalte, haben kaum noch eine Chance, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Der inflationäre Anstieg der Neuvertragsmieten droht den gesamten Wohnungsbestand zu durchdringen. Denn nach dem 1983 geänderten Mietrecht wird die ortsübliche Vergleichsmiete - sie ist Obergrenze für Mieterhöhungen

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bei bestehenden Mietverhältnissen - durch die teuren Mieten der letzten drei Jahre bestimmt. Gefordert wird deshalb eine gesetzliche Begrenzung des Mietenanstiegs, um den Mißbrauch von Marktmacht und Wohnungsmangel zu unterbinden. Korrekturbedürftig ist auch der Mieterschutz. Die Spekulation mit der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen muß unterbunden und der Mißbrauch der Eigenbedarfskündigung erschwert werden, der als Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Kündigungsschutz ständig zunimmt.

Um in den alten Bundesländern die Mietpreisexplosion zu stoppen, spekulative Mieterverdrängung zu unterbinden und den Mißbrauch des Kündigungsrechts zu erschweren, muß kurzfristig das soziale Mietrecht verbessert werden, auch als konkreter Schutz gegen sozialen Unfrieden in den Ballungsräumen. Durchgreifende Verbesserungen des Mieterschutzes sind Voraussetzung dafür, daß das soziale Mietrecht auch in den neuen Bundesländern angewandt werden kann. Die Übergangsbestimmungen des Einigungsvertrages geben den Mietern nur für begrenzte Zeit einen stärkeren Schutz. Wirtschaftlich unumgängliche Mietanpassungen in den neuen Bundesländern sind ausnahmslos an der finanziellen Belastbarkeit zu orientieren. Dabei müssen die zulässigen Mieterhöhungen

  • die allgemeine Einkommensentwicklung und Entwicklung der Lebenshaltungskosten zwingend berücksichtigen,

  • nach Wohnwertmerkmalen und regional differenziert festgelegt werden,

  • für die Erhaltung, Sanierung und Verbesserung des Wohnungsbestandes verwendet werden.

Gefordert wird darüber hinaus die Aufnahme des Grundrechts auf Wohnung in die künftige Verfassung der BRD. Wohnungspolitik und Rechtsprechung müssen durch unmittelbares Verfassungsrecht verpflichtet werden, der herausragenden sozialen Bedeutung der Wohnung für das Leben der Menschen Rechnung zu tragen.

Abgelehnt wird die Übertragung der westdeutschen Modernisierungsregelung im Mietrecht auf die neuen Bundesländer. Hiernach dürfen bis zu 11 % des Modernisierungsaufwands auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Das hätte für die Mieter in den neuen Bundesländern verheerende Folgen, denn schon ein Modernisierungsaufwand von 50.000 DM/Wohnung würde zu einer Verzehnfachung der Mieten führen.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Januar 2001

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