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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
28. Dezember 1911

Das Versicherungsgesetz für Angestellte wird im Reichsgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1913 in Kraft.
Das neue Gesetz sieht eine besondere Fürsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit und eine eigene Versicherungseinrichtung - die Reichsversicherungsanstalt - für Werkmeister, Techniker, Betriebsbeamte und andere in einer gehobenen Tätigkeit Beschäftigte sowie die Handlungsgehilfen vor. Eine begriffliche Definition des "Angestellten" enthält das Gesetz nicht.
Das Gesetz behält die Versicherungspflicht in der bisherigen Invalidenversicherung bis zu einem Jahresgehalt von 2.000 Mark bei und schafft nun eine ergänzende Zuschußkasse, der alle Privatangestellten bis zu einem Jahresgehalt von 5.000 Mark zwangsweise angehören.
Zudem erweitert das Gesetz den Kreis der Versicherungspflichtigen auf Angestellte in leitender Stellung, Angestellte in wissenschaftlicher, künstlerischer und ähnlicher Tätigkeit, die nicht von der Invalidenversicherung erfaßt sind.
Als Ergänzung der Versicherung können Werkskassen und Zuschußkassen tätig werden, die die gesetzlichen Beiträge ihrer Versicherten an die Reichsversicherungskammer abführen.
Die Versicherungsleistungen für die Angestellten sind vor allem höher als für die der Arbeiter. Für Angestellte gilt zudem die Altersgrenze von 65 Jahren, während sie für Arbeiter noch bei 70 Jahren liegt.
Im Gegensatz zu den Arbeitern erhalten Angestellte einen Rentenanspruch bei früherer Berufsinvalidität. Witwenunterstützung wird gezahlt, auch wenn diese noch erwerbsfähig sind.



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