Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Der Genossenschaftstag des Centralverbandes deutscher Konsumvereine in München nimmt eine Reihe von Resolutionen an, die zwischen dem Vorstand und der Generalkommission vereinbart worden waren.
Stichtag:
12./17. Juni 1910
Konsumvereine sollen keine Strafanstaltserzeugnisse mehr kaufen, da durch diese billigen Produkte die reelle Warenteilung, die Konsumenten und die Arbeiter gleichermaßen geschädigt werden.
Der Übergang der Heimarbeit in geregelte Betriebsarbeit in gesunden Arbeitsstätten ist zu fördern. Der Bezug von in Heimarbeit hergestellten Nahrungs- und Genußmitteln soll wegen der unzureichenden hygienischen Verhältnisse ausgeschlossen werden.
Die Gewerkschaftsmitglieder sollen durch ihren Beitritt zu den Konsumgenossenschaften die genossenschaftliche Idee tatkräftig unterstützen.
Industrielle Arbeitsgenossenschaften oder Arbeiterproduktivgenossenschaften können nur gutgeheißen werden, wenn es sich handelt um Vereinigungen von Genossenschaften eines Bezirks zur gemeinsamen Produktion, bzw. zur Umwandlung einer Arbeitsgenossenschaft in eine Produktivgenossenschaft, deren Mitglieder die Genossenschaften sind; um industrielle Arbeitsgenossenschaften (sog. Arbeiterproduktivgenossenschaften) durch eine Gruppe von gewerkschaftlich organisierten Arbeitern, wie solches häufig nach erfolglosen Streiks vorkommt; und wenn diese Errichtung im Einverständnis mit dem Vorstand des Zentralverbandes deutscher Konsumvereine und der Großeinkaufsgesellschaft deutscher Konsumvereine sowie der zuständigen Gewerkschaftsleitung erfolgt.
Der Vorstand des Centralverbandes deutscher Konsumvereine verpflichtet sich, den Konsumvereinen zu empfehlen, daß bei Lieferungsaufträgen, sowie bei Vergebung von Arbeiten der Vereine solche Firmen Berücksichtigung finden, welche die Gewerkschaften und die von diesen mit den Arbeitgebern abgeschlossenen Tarife und Vereinbarungen anerkennen.
Den Genossenschaften wird zudem empfohlen, in Verträge eine Klausel aufzunehmen, wonach der Unternehmer verpflichtet ist, die Gewerkschaft und die zwischen diesen und den Arbeitgebern abgeschlossenen Tarife und Vereinbarungen anzuerkennen.