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TEILDOKUMENT:


[Seite der Druckausg.: 26]


Heinrich Freckmann
Unterschiedliche Flüchtlingsgruppen und das deutsche Asylrecht


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1. Einleitung

Anhaltend hohe und weiter steigende Zuwanderungszahlen in das Bundesgebiet werden zum Anlaß genommen, wieder einmal Änderungen des Asylverfahrens auf administrativer und legislativer Ebene wie auch Änderungen der Verfassung zu planen. Ein neues Gesetz ist so gut wie verabschiedet, und die Verfassungsänderung beschlossene Sache. Wir werden eine vermehrte Unterbringung der Asylbewerber in zentralen Lagern erhalten, eine Vermehrung der Personalstellen in der Verwaltung und in den Gerichten, die Verpflichtung der Entscheidenden, also auch der Richter, binnen gesetzter Fristen zu entscheiden, bis hin zur Einschränkung des verfassungsmäßigen Rechtes auf Asyl u.a. durch Eingrenzung der Herkunftsländer und Ausfilterungen von Personen, die über Drittländer in das Bundesgebiet kommen. Diese Änderungen werden nicht durch die hohe Zahl der Schutzsuchenden begründet, sondern mit der Feststellung, diese Personen nähmen mißbräuchlich das Asylrecht wahr. Es wird der Anschein erweckt, daß durch Einführung des Änderungskataloges einschließlich der Grundgesetzänderungen das Problem der Zuwanderung erledigt werden könnte.

Aus den amtlichen Statistiken gehen folgende Zuwanderungszahlen für 1991 hervor:

-Asylbewerber

256.112

-Aussiedler

221.995

-Pendler von den neuen
in die alten Bundesländer

350.000

Sind es hiervon tatsächlich die Asylbewerber, die all unsere derzeitigen Schwierigkeiten bei der Suche nach Wohnung, Arbeitsplatz usw. bereiten? Lassen Sie uns diese Zahl von 256.112 Asylbewerbern des letzten Jahres genauer nach Herkunft und Beweggründen untersuchen.

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2. Flüchtlingszahlen

2.1 Aufbereitung der Statistiken des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL)

Die Gegenüberstellung einiger Zahlen des BAFL über Asylantragsteller gebe ich im folgenden wieder:

Zahl der Antragsteller

Region

I - IV
1992

Januar
1991

Gesamt-
zugangszahl
1991

Vom BAFL ausge-
sprochene An-
erkennungen 1991

Welt gesamt

124.010

16.058

256.112

11.597

Europa gesamt

85.356

6.999

166.662

4.145

Asien gesamt

17.454

5.910

50.612

6.476

Afrika gesamt

19.304

2.736

36.094

849

Jugoslawien

48.405

1.876

74.054

556

Rumänien

16.338

1.657

40.504

116

Türkei

9.326

1.861

23.877

1.669

Bulgarien

3.775

565

12.056

14

Vietnam

4.182

719

8.133

41

Iran

1.565

1.118

8.643

3.577

Nigeria

5.469

547

8.358

0

Äthiopien

577

236

3.096

632

Afghanistan

1.728

935

7.337

1.533

Aus diesen Zahlen ergibt sich vorweg folgender Schluß: Während die Zugangszahlen aus Afrika im wesentlichen Monat für Monat gleichbleibend bei +/- 3000 Personen bleiben, haben sie sich für Asien auf ca. 4.000 Personen eingependelt mit einem "Ausrutscher" im Januar 1991. Die ca. 2.000 Personen höhere Zugangszahlen im Januar 1991 aus Asien kann man mit der Möglichkeit der Familienasylantragstellung, auf die weiter noch einzugehen sein wird, begründet werden.

Die Zugangszahlen der Antragsteller aus Europa steigerten sich hingegen von knapp 7.000 Personen im Januar 1991 auf folgende Größenordnungen:

Januar'92:

21.070 Personen

Feb;92 :

21.241 Personen

März'92 :

24.264 Personen

April'92 :

18.806 Personen

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2.2 Auswertung der Statistik

Die wesentlichen Zugangszahlen im Asylverfahren sind somit nicht hervorgerufen von Personen aus der sogenannten Dritten Welt, sondern aus den nahen europäischen Ländern.

  1. Die derzeitigen erheblichen Steigerungen werden insbesondere durch Schutzsuchende aus Jugoslawien hervorgerufen. Nachdem früher von dort mit unter 2.000 Personen pro Monate zumeist albanische Volkszugehörige zu uns kamen, die sich von der serbischen Ordnungsmacht verfolgt fühlten, kommen seit Sommer 1991 daneben sogenannte Bürgerkriegsflüchtlinge wie auch Personen, die nicht bereit sind, in einem der Bürgerkriegslager zu kämpfen. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylVfG (Asylverfahrensgesetz) sind deren Asylgesuche in der Regel "offensichtlich unbegründet".

  2. Aus Rumänien und Bulgarien gelangen in das Bundesgebiet in besonderem Maße Minderheitengruppen wie Deutschstämmige oder Roma sowie Armutsflüchtlinge. Offensichtlich sehen diese Personen ihre Heimatstaaten allenfalls als "demokratische Schwellenstaaten" an, und insbesondere die nationalen Minderheiten fühlen sich durch opportunistische Maßnahmen der Regierenden, die nunmehr auf Mehrheitswahlergebnisse in Staaten mit aufbrechendem Nationalismus angewiesen sind, latent bedroht.

    Es dürfte selbstverständlich sein, daß von den Minderheiten diejenigen, die sich als deutschstämmig fühlen, gerade in das Bundesgebiet kommen und, sollten sie im Vertriebenenausweisverfahren erfolglos sein, auf das Asylverfahren ausweichen. Aber auch sonstige Minderheiten und Armutsflüchtlinge aus den ost- und südosteuropäischen Ländern kommen bevorzugt nach Deutschland, weil für sie Deutschland aus geschichtlichen Gründen wie auch als leistungsfähiger mitteleuropäischer Staat eine gleiche Anziehungskraft ausübt wie die früheren Kolonialmächte auf die Angehörigen ihrer früheren Herrschaftsgebiete. Dieses "positive" Denken über Deutschland ist für sich genommen für den deutschen Staat gerade nicht negativ; die Kehrseite davon ist natürlich, daß Schutzsuchende aus diesen Ländern dann auch in das Bundesgebiet gehen.

  3. Aus der Türkei kommen insbesondere Kurden und andere Minderheiten, die sich unter der türkischen und/oder moslemischen Mehrheit drangsaliert

    [Seite der Druckausg.: 29]

    und häufig auch verfolgt fühlen. Tatsächlich scheut sich die türkische Regierung nicht, zur Verfolgung gegen sie kämpfender Kurden ganze kurdische Dörfer nicht nur im eigenen Lande anzugreifen. Noch immer geht der türkische Staat gegen politisch Mißliebige mit rechtsstaatlich nicht zu vereinbarenden Methoden vor. Nichtmoslemische Gruppen werden nicht geschützt.

  4. Asylsuchende Vietnamesen sind im wesentlichen Gastarbeiter aus der früheren DDR und den anderen Ostblockstaaten. Soweit sie in der DDR waren, war ihr Aufenthalt der Natur der Sache nach nicht nur vorübergehend, denn die Arbeit am Fließband, in Häfen o.a. kann auf Dauer erfolgen. Gleichwohl wurde in § 11 III AAV (Arbeitsaufenthaltsverordnung, Bundesgesetzblatt I/S. 2994, 18.12.1990) gegen den Wortlaut des §28AuslG bestimmt, daß ihnen nur die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, was zur Folge hat, daß die Aufenthaltsverfestigungskriterien des § 24 AusIG ausgeschaltet werden sollen.

    Diese Personen hätten unter den früheren Bedingungen, solange ihre Arbeitskraft benötigt wurde, ihren Aufenthalt jeweils in dem Gastland verlängern können. Sie haben miterlebt, wie in ihrem Gastland die Menschen die Freiheit von der kommunistischen Diktatur errungen haben; sie selbst wünschen auch für sich diese Freiheiten und, nachdem sie diese Freiheiten kennengelernt haben, gehen sie davon aus, daß sie sich nicht mehr mit dem Regime in Vietnam arrangieren können.

  5. Unbekannt ist, wie viele Personen Folgeantragsteller sind, sei es aufgrund der Unsicherheit bezüglich des Auslaufens der Abschiebestoppregelungen, sei es, weil über die in § 51 1 AusIG genannten Gründe in dem ersten Asylverfahren nicht entschieden wurde. Es kann angenommen werden, daß diese einen Anteil von ca. 10 % ausmachen. Genauere Zahlen könnten stichprobenartige Erhebungen beim BAFL ergeben.

    Es fällt jedenfalls ins Auge, daß im Januar für Asien ca. 2.000 Personen mehr als üblich einen Asylantrag stellten. Es ist zu vermuten, daß diese Asylfolgeantragsteller auf Familienasyl warten, insbesondere aus den Ländern Iran und Afghanistan.

[Seite der Druckausg.: 30]

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3. Klassifizierung der Flüchtlingsgruppen

Aus dem Vorgenannten können folgende Hauptgruppen von Personen gebildet werden, die einen Asylantrag stellen:

  1. Die klassischen Asylflüchtlinge, die wegen begonnener oder direkt drohender Gefährdung aus ihrer Heimat fliehen. Sie erhalten Asyl, sollte es ihnen gelingen, glaubhaft darzulegen, daß der Heimatstaat sie wegen ihrer politischen Überzeugung pp. asylrelevant bedroht. Diese Gruppe bildet eine verhältnismäßig geringe Zahl, auch wenn die von dem BAFL ausgeworfenen Anerkennungszahlen durch die nachfolgenden Gerichtsentscheidungen vermutlich verdoppelt werden. Doch schon aus der Statistik des Bundesamtes läßt sich ersehen, daß Anerkennungen so gut wie aus allen Ländern der Welt zu vermelden sind, also auch aus den sogenannten verfolgungsfreien Ländern. Personen, die in entsprechenden Notlagen sind, können nicht warten, bis sie im Rahmen einer Quotenregelung in das Bundesgebiet einreisen.

  2. Asylantragsteller, die bereits im Bundesgebiet leben und entweder sich erst jetzt gefährdet fühlen oder aber ihren Aufenthalt aus sonstigen Gründen zu verlängern wünschen:

    1. Besondere Vorkommnisse wie politische Umwälzungen im Heimatland können zu einer neuen und erstmaligen Gefährdungssituation führen für Ausländer, die bereits im Bundesgebiet leben. Hierauf gestützte Asylgründe sind sog. objektive Nachfluchtgründe, die zu einer Anerkennung führen können.

    2. Vietnamesische und sonstige Gastarbeiter aus der früheren DDR: Sie haben nicht nur die politischen Umwälzungen in ihren Gastländern beobachtet, viele von ihnen haben auch daran teilgenommen. Bereits oben wurde dargelegt, daß diese gerade nach dem alten wie auch nach dem neuen Bundesrecht ebenso wie die Gastarbeiter zu behandeln wären, die bis Anfang der 60er Jahre in die BRD kamen: nach fünf Jahren Arbeitsaufenthalt muß dem Betroffenen die Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung nach den allgemeingültigen ausländerrechtlichen Kriterien gegeben werden. Stattdessen will man ihren Aufenthalt nach dieser Zeit beenden und versucht, sie rechtlos zu stellen, indem man ihnen

      [Seite der Druckausg.: 31]

      erzählt, sie hätten nicht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Wen wundert es, daß viele von ihnen schon in der Vergangenheit aus Angst über die zukünftige Behandlung ihres Verfestigungswunsches in das Asylverfahren auswichen. Sollte nicht bald eine politische positive Lösung für diese Personen erreicht werden, werden auch die noch im Lande verbliebenen ca. 12.000 Menschen zur Asylantragstellung durch unseren Staat genötigt werden.

    3. Studenten, Ehepartner pp., die bisher einen erlaubten Aufenthalt aufgrund des Studiums, der Ehe o.a. besaßen, sahen für die Zeit dieses erlaubten Aufenthaltes oftmals keinen Grund, weitere Schutzgründe als Aufenthaltszweck anzugeben oder aber, ihnen wurde seitens der Ausländerbehörden bei Vorbringen dieser Schutzgriinde erklärt, dieses Vorbringen sei nicht nötig, da sie bereits einen ausreichenden Aufenthalt hätten. Wenn jedoch nunmehr der bisherige Aufenthaltszweck durch Scheitern der Ehe, Beendigung des Studiums pp. endet, müssen sie, wenn sie sich gleichwohl für den Fall der Rückkehr gefährdet fühlen, einen Asylantrag stellen. Sie werden allerdings in der Regel kein Asyl erhalten, da ihre Schutzbedürftigkeit meist erst von ihren Aktivitäten außerhalb des Heimatlandes herrührt. Ihnen wird oft erst aus der Entfernung und aufgrund der nicht durch die heimatlichen Organe beeinflussten Berichterstattung bewußt, welche Probleme zu Hause bestehen. So kommen sie mit der Zeit zu einem politischen Bewußtsein, das, sollten sie sich entsprechend einsetzen, zu einer Gefährdung für den Fall der Rückkehr führt. Sie können daher sog. subjektive Nachfluchtgründe (also außerhalb der Heimat selbstverursachte) geltend machen und somit den Schutz des § 51 Abs. 1 AusIG erhalten. Sie sind dann zwar Flüchtlinge nach den Grundsätzen der Genfer Konvention, erhalten aber bei uns kein Asylrecht.

    4. Durch die Änderung und Neueinführung des § 7a Abs. 3 AsylVfG mit Wirkung ab 15.10.1990 (Statusgewährung des Familienasyls) wurde eine Vielzahl von Folgeanträgen im vergangenen Jahr durch eben diese Gesetzesänderung veranlaßt: Bis dahin galt nämlich in der BRD nicht, was sonst in allen Ländern der Welt selbstverständlich war, nämlich daß die Familienangehörigen eines Flüchtlings auch dessen Status und somit die gleichen Schutzzusagen und Hilfen erhalten. Da sie nicht eigene Verfolgung glaubhaft machen konnten, wurde ihnen nunmehr die Möglich-

      [Seite der Druckausg.: 32]

      keit gegeben, einen Folgeantrag zur Erlangung des Schutzes gem. § 7a Abs. 3 AsylVfG zu stellen.

      Ohnehin ist die erfolgte gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 AsylVfG geeignet, bei dem Rechtsanwalt, der Schutzsuchende betreut, Zweifel an dem Sinn einer sorgfältigen Beratung zur Vermeidung aussichtsloser Asylanträge aufkommen zu lassen: Nach allen Kriterien halten in der Regel Familienangehörige, soweit nicht individuelle eigene Gründe vorlagen, keinerlei Aussichten, im Asylverfahren zu obsiegen. Entsprechend häufig wurde in der Vergangenheit immer wieder von der Stellung eines Asylantrages für den Ehegatten oder minderjährige Kinder abgeraten. Nunmehr verlangt § 7a Abs. 3 AsylVfG gerade, daß nur dann Personen das Familienasyl zusteht, wenn (soweit Altfälle davon betroffen sind) zuvor ein negatives Asylverfahren durchlaufen wurde. Eine derartige unüberlegte Gesetzgebung ist wenig geeignet, darauf hinzuwirken, daß Rechtsberater auf die Vermeidung aussichtsloser Asylanträge verzichten.

    5. Eine erhebliche Anzahl von Asylsuchenden dürfte aus Personen aus Ost- und Südosteuropa resultieren, die im laufenden Vertriebenenausweisverfahren abgelehnt sind oder die (nach neuem Recht) die Behandlung ihres Aussiedlungsverfahrens im Heimatland nicht abwarten können oder wollen. Aufgrund der in den Bundesländern unterschiedlichen Verwaltungsanweisungen sind die Anerkennungskriterien im Vertriebenenausweisverfahren in einigen Ländern schärfer gefaßt worden als in anderen Bundesländern, obgleich diese Regelungen bisher nicht durch obergerichtliche Rechtsprechung abgedeckt sind und z.B. in Niedersachsen die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht bereits im Sinne der Betroffenen entschieden haben. Es ist für die betroffenen Personen wenig verständlich, daß ihre Familienangehörigen in anderen Bundesländern den Vertriebenenausweis erhalten, während sie selbst eine Ablehnung der Verwaltung bekommen und darauf verwiesen werden, den Rechtsstreit im Herkunftsland abzuwarten. Ein Rechtsstreit, dessen voraussichtliche Dauer aufgrund des Instanzenweges viele Jahre betragen wird. Es verwundert nicht, daß diese Personen, um ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu sichern, in das Asylverfahren abwandern.

  3. Personen aus Bürgerkriegs- oder Notstandsgebieten, die keine Indivi-dualverfolgung nachweisen können, erhalten kein Asyl. Gemäß § 11

    [Seite der Druckausg.: 33]

    AsylVfG ist ihr Gesuch vielmehr "offensichtlich unbegründet". Diese Personen sind in der Regel auch keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, da sie gerade nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht sind. Gleichwohl stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10.07.1989 (2 BvR 502/86 pp., S. 42) fest:

    "Die Bundesrepublik Deutschland gestattet ebenso wie andere Staaten in Westeuropa Flüchtlingen, die durch Bürgerkriege oder schwere innere Unruhen zur Flucht veranlaßt worden sind (sogen. De-Facto-Flüchtlinge), aus humanitären Gründen den Aufenthalt, obwohl die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch verfolgter Flüchtling nicht gegeben sind. Darüber hinaus gewähren §14 Abs. 1 AuslG (jetzt §51 Abs. 1 AusIG), Art. 33 GFK und Art. 3 EMRK einen Schutz gegen Ausweisung und Abschiebung, wenn das Leben oder die Freiheit wegen bestimmter, das Anderssein begründender Merkmale, bedroht ist oder die konkrete Gefahr menschenunwürdiger Behandlung besteht."

    Das derzeitige Ausländergesetz bietet in § 54 die Möglichkeit, auf derartige Situationen einzugehen. Gleichwohl verweist unsere Regierung auch jetzt noch Schutzsuchende z.B. aus Bosnien auf die Stellung eines Asylantrages, wenn sie hier keine Garanten haben oder ihre Verletzungen nach hiesiger Auffassung in Bosnien behandelbar sind. Noch anhaltende alte Konflikte wie Libanon, Somalia pp. führen nicht zu einer Verlängerung der Aussetzung der Abschiebungen.

    Kann es wirklich Ziel der Politik der Bundesregierung sein, z.B. die bosnische Frau mit ihren Kindern in der jetzigen Lage zurückzuschieben, weil sie hier keine Garanten hat? Wollen wir tatsächlich jeden wehrfähigen Mann aus dem früheren Jugoslawien, der hierher kommt, um nicht an dem absurden Bürgerkrieg teilnehmen zu müssen, zurückschicken und damit den Bürgerkrieg verlängern helfen?

    Das Ausländergesetz bietet in § 53 Abs. 6 die Mittel, den vorläufigen Aufenthalt dieser größten Gruppe von Asylsuchenden auch ohne Asylverfahren zu regeln. Von diesen Möglichkeiten des Ausländergesetzes kann jedoch nicht der Schutzsuchende selbst Gebrauch machen, es ist vielmehr das Versäumnis des Staates, also der Bundesländer wie auch der Bundesregierung,

    [Seite der Druckausg.: 34]

    diese Bürgerkriegslagen zu negieren und keinen vorläufigen Abschiebungsschutz auszusprechen. Es ist somit nicht den Personen, die aus Bürgerkriegs- und Notstandsgebieten kommen, die Asylantragstellung vorzuwerfen, sondern dem deutschen Staat, der seinen humanitären Verpflichtungen auch für fremde Menschen nicht genügt.

    Selbstverständlich werden in entsprechenden Notlagen die Schutzsuchenden nicht auf Quotierungen warten können, bis ihnen die Einreise in das Bundesgebiet erlaubt wird; sie suchen tatsächlich in der Regel nur vorübergehend Schutz. Hierzu bedarf es jedoch keines offensichtlich unbegründeten Asylverfahrens.

  4. Neben den vorgenannten Gruppen gibt es die Gruppen

    1. der Armutsflüchtlinge,

    2. der latent gefährdeten Gruppen oder Einzelpersonen (vergleichbar einem Juden, einem Sozialdemokraten oder abweichenden Künstler in Deutschland etwa in der Zeit von 1935),

    3. der Abenteurer, die einzig die Welt entdecken und sich mal umschauen wollen.

    Personen dieser Gruppen würden jede "Eintrittskarte" nutzen, also auch abwarten und von der Asylantragstellung absehen, wenn sie ernsthafte Aussichten hätten, in absehbarer Zeit in ein Land der Welt auszuwandern, wo sie Hoffnung auf eine dauerhafte Verbesserung ihrer Lage sehen. Nur wenn alle dafür interessanten Länder "abgeschottet" sind, machen sie sich selbst auf den Weg. Diese Gruppen können durch ein glaubhaftes Einwanderungsangebot nach einem Quotensystem insbesondere dann von einer Individualeinreise und Asylantragstellung langfristig abgehalten werden, wenn das Asylverfahren für sie sehr verkürzt ist und sie wissen, daß nach negativem Asylverfahren sie keine Chance auf einen Quotenplatz mehr erhalten.

    [Seite der Druckausg.: 35]

  5. Zusammengefaßt läßt sich zu den "Flüchtlings-Zuwanderungszahlen" des Jahres 1991 folgendes festhalten:

    a) Antragsteller 1991 insgesamt 256.112
    b) davon Folgeantragsteller (ca. 15 %) : 38.417

    davon sonstige Personen, die sich
    bereits länger hier aufhalten, ca.:
    10.000
    c) davon Bürgerkriegsflüchtlinge ca.: : 90.000

    davon latent gefährdete,
    Armutsflüchtlinge pp.,
    die bei Quotenregelung abwarten würden, ca.
    60.000


    Von den Antragstellern des letzten Jahres befanden sich also bereits ca. 48.500 Personen im Bundesgebiet. Sie hatten ihre Wohnung und belasteten uns in keiner Weise.

    Weitere 90.000 Personen gehören nicht in das Asylverfahren; viele von ihnen könnten vorübergehend bei Verwandten oder Freunden Unterschlupf finden, würden sie nicht in die Maschinerie des Asylverfahrens gepreßt werden. Auch andere europäische Länder verzeichnen den Zugang von Bürgerkriegsflüchtlingen; sie tauchen in den Asylantragstellerstatistiken nicht auf, da dort für den vorübergehenden Schutz kein Asylverfahren erforderlich ist.

    Ca. 60.000 Personen wären nicht gekommen, würde unsere Regierung der Tatsache ins Auge sehen, daß wir eine Einwanderungssituation haben und somit für diesen Personenkreis eine glaubhafte Jahresquote bereitstellen sollten, die kontinuierlich ein Viertel bis ein Drittel der "wilden" Zuwanderungszahl betragen mag.

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4. Vorschlag eines Maßnahmenkatalogs zur Verminderung von Asylverfahren

  1. Größtmögliches Ausnutzen der vom Bund im Sommer 1991 den Bundesländern freigestellten Möglichkeiten, Personen und Gruppen bestimmter Länder einen humanitären Aufenthalt zu gewähren unter Einbeziehung von Vietnamesen, die bis zum 31.12.1990 im Bundesgebiet waren.

  2. Eine Anordnung gem. § 54 AusIG für die Länder Äthiopien, Nachfolgeländer Jugoslawiens, Somalia, Sudan, Zaire.

  3. Verlängerung der Abschiebestoppregelungen über den 30.06.1992 hinaus für die bisher im Katalog enthaltenen Länder beim Bundesministerium des Innern.

  4. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an frühere Gastarbeiter in der ehemaligen DDR bei Vorliegen der sonstigen ausländerrechtlichen Erfordernisse.

  5. Anweisung, denjenigen Personen ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht einzuräumen, die aufgrund der Eheschließung vor oder während des Asylverfahrens ohnehin einen Anspruch auf Aufenthalt zum Schutze der Familie erhalten. Derzeit geschieht es häufig, daß diesen Personen erklärt wird, bei Rücknahme des Asylantrages oder ohne Asylverfahren müßten sie in ihr Heimatland zurückkehren, um dort ein neues Visum zu beantragen. Dies führt dazu, daß dieser Personenkreis, auch wenn er durch die Eheschließung ausreichenden Schutz erhalten hätte, gleichwohl am Asylverfahren und dessen weiterer Durchführung festhält. Familiennachzug zu Personen mit Aufenthaltsbefugnis wird derzeit faktisch kaum zugelassen. Dies führt zu einer Trennung der Familie über viele Jahre.

  6. Zur Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit sollte sämtlichen Personen, die eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten oder auch nur Duldung, um vorübergehenden Bürgerkriegswirren pp. zu entgehen, ausländerrechtlich die unselbständige wie auch die selbständige Tätigkeit gestattet werden, soweit nicht ausdrücklich der Aufenthaltszweck für eine bestimmte Arbeitsstelle vorgesehen ist (z.B. Spezialitätenkoch). Selbstverständlich mag ausdrücklich, soweit z.B. im Rahmen einer Duldung für die Dauer eines Bürgerkrieges eine Verfestigung ausgeschlossen werden soll, den Betroffenen erklärt werden, daß auch die Durchführung einer selbständigen Tätigkeit

    [Seite der Druckausg.: 37]

    während der Zeit der Duldung nicht zu einer sonstigen Verfestigung des Aufenthalts führt. Es dürfte jedoch ein eigenes Anliegen der betroffenen Personen sein, soweit als möglich ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe für sich und ihre Angehörigen selbst sorgen zu können. Das öffentliche Interesse an der selbständigen Tätigkeit sollte erstrangig unter der Maßgabe der Vermeidung von Sozialhilfezahlungen gesehen werden, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt, wieweit ein öffentliches Interesse an der Neugründung gerade des einen oder anderen Betriebes besteht. Die derzeitige Genehmigungspraxis geht im Gegensatz hierzu von dirigistischen Maßnahmen, nicht von Maßnahmen des freien Marktes aus und sieht die Vermeidung von Sozialhilfebezug nicht als öffentliches Interesse an.

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5. Hinweise zum laufenden Asylverfahren

  1. Gelingt es, die großen Gruppen der sogenannten Bürgerkriegs- und Armutsflüchtlinge aus dem Asylverfahren herauszuhalten, so dürfte sich nach den derzeitigen Zahlen die Menge der Asylsuchenden faktisch halbieren. Weitere Entlastungen würden bei Anwendung der sonstigen oben angesprochenen Maßnahmen geschaffen werden.

    Die Niedersächsische Fachkonferenz für Flüchtlingsfragen, ein informelles Gremium von in der Flüchtlingsarbeit stehenden Einzelpersonen Niedersachsens, hat bereits im September 1991 Empfehlungen zur Neukonzeptionierung der Flüchtlingsarbeit in Niedersachsen ausgesprochen. Darüber hinaus ist am 31. August 1990 von den Rechtsanwälten Bertold Münch, Heidelberg, und Heinrich Freckmann, Hannover, im Auftrag der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) und des Kirchenamtes der EKD ein Rechtsgutachten zu der derzeitigen Praxis der Erhebung und Wertung des Sachvortrages von Flüchtlingen im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegt worden; auf beide Veröffentlichungen nehme ich Bezug und möchte stichwortartig die Hauptpunkte aufgreifen.

  2. Jedes Recht, also auch das Recht auf Asylgewährung, kann mißbraucht werden. Ein Mißbrauch kann einzig dann wirksam bekämpft werden, wenn tatsächlich das Asylverfahren verkürzt wird. Diese Verkürzung darf jedoch nicht nur greifen für augenscheinlich offensichtlich unbegründete Verfahren,

    [Seite der Druckausg.: 38]

    sie müßte aus humanitären Gesichtspunkten ebenso greifen für Personen, deren Schutzsuche begründet ist.

    Dieses bedeutet, daß Maßnahmen zur Verkürzung des Asylverfahrens aus dem Grundsalz der Gleichmäßigkeit, der Glaubhaftigkeit des Staates sowie auch aus humanitären Gründen nur dann ernst genommen werden können, wenn das Bundesamt die Verpflichtung trägt, in sämtlichen Asylverfahren Entscheidungen in kurzer Zeit zu treffen und, sollte ausnahmsweise im Einzelfall innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen werden können, hierfür eine gesonderte Begründung schriftlich abgibt.

    Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, die antragstellenden Personen für die Dauer bis zum Ergehen des Erstbescheides einschließlich oder gar bis zur Einlegung des eventuellen Rechtsmittels gegen den Erstbescheid in einer Zentralen Einheit durchgehend zu belassen. Dann allerdings müssen diese Zentralen Einheiten neu organisiert werden:

    Ein Vorteil hiervon wäre, daß die betroffenen Personen für die Anhörer aus dem Bundesamt in den Einrichtungen erreichbar wären, also auch für eventuelle nochmals erforderliche Anhörungen zur Verfügung stünden; es würde sich ferner kein Verwaltungsmehraufwand durch zwischenzeitige Umverteilungen, anschließende Suche der Flüchtlinge pp. ergeben. Es könnte dann auch gerade eine bessere Sozialbetreuung und eventuell erforderliche Rechtsbetreuung organisiert werden.

    Entsprechende Maßnahmen dürften nämlich nicht einzig von dem Gedanken der Verwaltungseffizienz getragen sein, sie müßten auch in Einklang gebracht werden mit der Würde des Menschen, insbesondere mit dem rechtsstaatlichen Gebot, daß der einzelne Antragsteller nicht degradiert wird zum Objekt des Verwaltungshandelns, sondern daß er Subjekt des Verwaltungshandelns bleibt und auch entsprechende Hilfestellungen hierbei erfährt. Der jetzt vorliegende Gesetzesentwurf jedoch wird dem nicht gerecht, das Asylverfahren wird mehr denn je zu einem Verfahren, in dem der Flüchtling einzig Objekt des Staatshandelns wird. Eine ernsthafte rechtliche Beratung oder gar Betreuung ist aufgrund der dem Flüchtling oder seinem Anwalt -sollte er bei diesen kurzen Fristen noch einen nicht hilflos überlasteten Anwalt finden - in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr möglich.

    [Seite der Druckausg.: 39]

    Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, daß durch gute Sozial- und Rechtsberatung Asylverfahren unnötig verlängert werden. Aufgrund unverstandener Rechtsmittelbelehrung wie auch durch Unverständnis über das Wesen des Asylverfahrens und dessen Bedingungen werden zumeist überflüssige Rechtsmittel eingelegt werden. Gerade erfahrene Sozialbetreuer und Rechtsberater neigen weit weniger dazu. Betroffenen falsche Hoffnungen im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln zu machen, als gutwillige Personen "auf dem Lande", welche die Umstände des Asylverfahrens nicht kennen. Ein solches beschleunigtes Verfahren erfordert nicht nur die Zusammenfassung von Schutzsuchenden in Unterkünften, deren Aufnahmekapazitäten begrenzt wird aufgrund psycho-sozial zu rechtfertigender Erfahrungswerte, sondern darüber hinaus, daß eine vertrauenswürdige Sozialbetreuung, Rechtsberatung und sozialpsychiatrische Betreuung an den jeweiligen Orten sichergestellt ist. Leider sind wir bei aller gesetzgeberischer Hektik der vergangenen Jahre davon weiter entfernt denn je.

  3. Die doppelte Anhörung, zum einen durch die Ausländerbehörde, zum anderen durch Vertreter des Bundesamtes, ist überflüssig. Tatsächlich dürfte die Anhörung durch den Vertreter des Bundesamtes immer dann ausreichen, wenn ohnehin im nahen zeitlichen Zusammenhang bisher beide Dienststellen Anhörungen durchführten. Die doppelte Anhörung führt zum einen zu einem unnötigen Verwaltungsmehraufwand, als auch, aufgrund der unterschiedlichen Fragestellungen, Übersetzungskünste der Übersetzer wie auch des Glaubens der Angehörten, schon einmal Gesagtes nicht wiederholen zu müssen, zu unnötigen tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchen und damit erhöhtem Aufklärungsbedarf durch die eventuell nachfolgenden Gerichte. Das Bundesamt und seine Entscheider hätten hingegen, da der Flüchtling am Ort erreichbar ist, die Möglichkeit, ihn wiederholt zu hören und so besser zu ermitteln.

    Stattdessen kann auf das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten verzichtet werden. Er hat es bisher schon nicht vermocht, die Rechtssprechung zu "vereinheitlichen". Auch ohne ihn werden die Gerichte die höchstrichterliche Rechtssprechung beachten.

  4. Eine derartige Neukonzeption würde jedoch bedeuten, daß zentrale Anfangsbehörden nicht nur an wenigen Orten, sondern in einer Vielzahl

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    größerer Städte über das Land verteilt eingerichtet werden. Dies erfordert auch eine Bereitschaft der Kommunen, die Bildung entsprechender Zentralstellen in ihrem Gebiet zuzulassen.

Weder durch Abschaffung noch durch Modifizierung des Art. 16 II 2 GG noch durch eine Änderung des Art. 19 Abs. 4 GG kann der Zustrom Fremder in unser Land und nach Europa vermindert werden. Ohnehin bleibt die Bundesrepublik wie auch die Nachbarstaaten durch die Genfer Flüchtlingskonvention zur Aufnahme von Flüchtlingen verpflichtet, deren Flüchtlingsbegriff vielfach großzügiger ist als der unserer Verfassung. Notsituationen, Kriege und Bürgerkriege wie auch Individualverfolgungen sind weder bezüglich des Zeitpunktes des Beginnes, noch ihrer Dauer oder des Entstehungsortes langfristig kalkulierbar; sie werden weiterhin Menschen zur Flucht zwingen, die in sicher erscheinende Regionen drängen. Wenn aber in Kenntnis dieser Aussichtslosigkeit gleichwohl aus Ratlosigkeit Verfassungsänderungen erfolgen, so ist die Gefahr, daß später andere Verfassungsgarantien einzig aus Ratlosigkeit geändert werden, zu groß.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Juni 2001

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