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TEILDOKUMENT:


[Seite der Druckausg.: 37 ]


Klaus-Henning Rosen
Ausländerpolitik der 90er Jahre: Vorstellungen der SPD


I. Die Stellung der Fremden - ein kurzer Rückblick

Ablehnung des Fremden gehört nach den Ergebnissen der Verhaltensforschung nicht zu den Grundbefindlichkeiten des Menschen, auch wenn Aggression als ein Element der Arterhaltung ermittelt wurde. Ungeachtet der schon bei Säuglingen zu beobachtenden Fremdenscheu wird, wie es der Verhaltensforscher Eibl-Eibesfeld formuliert, der Fremde erst "durch Indoktrination zum Feind erklärt". Fremdenablehnung und Fremdenfeindschaft sind offenbar das Ergebnis stammesgeschichtlicher Anpassungen, m.a.W. Kulturerscheinungen. Sie sind nicht zwangsläufig, man darf annehmen, daß sie - wie auch der menschliche Aggressionstrieb - durch einen bewußten Kulturprozeß zurückgedrängt oder überwunden werden können. Freud hat diesen Prozeß, in dem der junge Mensch zwischen den aus der eigenen Person kommenden Triebregungen und den von außen kommenden Vorgängen abwägt, "Realitätsprüfung" genannt. Nur dort, sagt er, wo ihm die Sicherheit der eigenen Existenz vermittelt wird, hat der Säugling die Chance, die Fähigkeit zu angemessener Realitätsprüfung und damit die Voraussetzung für vorurteilsfreies Verhalten zu erwerben. Zu den nach Freud auf mißlungener Realitätsprüfung beruhenden Erfahrungen des Menschen gehört die Annahme, daß der von außen Kommende, der Fremde sich in feindlicher Absicht nähert. Wer Feind war, hatte keine Rechte.

Erst da, wo eine Gesellschaft in Beziehung zu anderen Gesellschaften trat, etwa durch Handeltreiben, trat ein Zwang hinzu, die Haltung gegenüber Fremden zu verändern. Er wurde zum Partner, zum Objekt eigener Interessen. Ägypten, Phönizien, die griechischen Staaten als Handelsnationen entwickelten daher sehr früh Rechtsinstitute zum Schutz von Fremden. In Rom wurde den Fremden -peregrini - auf der Grundlage ihres heimischen Rechts ein Sonderstatus - ius gentium - eingeräumt. Erst in den Territorialstaaten des Mittelalters hatten alle auf dem Gebiet eines Staates Lebenden, zumindest formal, den gleichen Status. Der souveräne Staat des ausgehenden 18. Jh. ging dazu über. Rechte nur den eigenen Staatsangehörigen zuzuerkennen. Fremde also schlechter zu stellen. Wer unerwünscht war, unterlag der Ausweisung.

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Im neugegründeten Deutschen Reich galt zunächst der Grundsatz der Freizügigkeit - auch für Ausländer. Erst in der Folge des 1. Weltkrieges verschlechterte sich ihre Stellung. Nach seinem Ende verhinderte die Sorge vor Einwanderung aus dem Osten die Rückkehr zu den liberalen Grundsätzen des 19. Jahrhunderts. Daß unter der Führung der NSDAP, die Deutsche des Landes verwies und ausbürgerte, kein Klima für eine liberale Ausländerpolitik bestand, wird niemanden verwundem.

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II. Ausländer nach dem Grundgesetz - Ausländergesetz 1965

a) Das Grundgesetz ist geprägt vom Geist der Ablehnung und Wiedergutmachung des NS-Unrechts. Zwar enthält es keine unmittelbaren Vorgaben für die Ausländerpolitik, nach der Kompetenzverteilung ist das Aufenthaltsund Niederlassungsrecht der Ausländer Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 4 GG), d.h., die Bundesländer sind nur dort zuständig, wo der Bund seine Gesetzgebungszuständigkeit nicht wahrnimmt (Art. 72 Abs. I GG). Es gibt nur indirekte Hinweise auf den Status der Ausländer nach der Ordnung des Grundgesetzes.

Die wichtigsten sind im Bereich der Grundrechte. Einige sind ausdrücklich den Deutschen vorbehalten, so die Versammlungs- (Art. 8 GG) und Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), Freizügigkeit (Art. 11 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder das Ausweisungsverbot (Art. 16 Abs. II Satz l GG). Hingegen stehen die Menschenrechte allen bzw. - in der Sprache der Verfassung - "jedermann" zu, nämlich der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG), die Freiheitsrechte (Art. 2 und 104 GG), Gleichheit (Art. 3 GG), Glaubens- (Art. 4 GG) und Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG), das Postgeheimnis (Art. 10 GG) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG), das Petitionsrecht (Art. 17 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. IV GG). Schließlich, so hat das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht, genießen Ausländer den Schutz des Elternrechts (Art. 6 GG) ebenso wie den aus dem Sozialstaatsgebot abgeleiteten Anspruch auf staatliche Fürsorge (Art. 20 GG). Ausschließlich den Deutschen hingegen sind vorbehalten - auch das hat das oberste Gericht in seinem Spruch zum Ausländerwahlrecht bestätigt - die Rechte auf politische Teilhabe (Art. 20 Abs. II, 28, 33 GG).

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b) Für Ausländer galt nach dem Krieg die Ausländerpolizeiverordnung aus dem Jahre 1938, verfassungskonform ausgelegt, fort. Erst internationale Vereinbarungen, vor allem der EWG-Vertrag und die Europäischen Fürsorge- und Niederlassungsabkommen, verbesserten den Status der Ausländer. 1965 wurde das Ausländerrecht grundlegend novelliert. Als Ziel des Gesetzes wurde eine liberale und weltoffene Fremdenpolitik vorgegeben. Die Einschränkung folgte auf dem Fuß, denn es heißt in der Gesetzesbegründung, eine solche Politik könne nur vertreten werden, wenn die staatlichen Belange gegenüber Fremden zum Schutz der eigenen Staatsbürger wirksam durchgesetzt werden könnten.

Nicht nur wurde das Ausländergesetz vom 28.4.1965 seinem selbstgesetzten Anspruch nicht gerecht, es kam um mindestens zehn Jahre zu spät, weil bei seinem Inkrafttreten am 1.10.1965 das erste, mit der italienischen Regierung geschlossene Abkommen über die Anwerbung von Arbeitskräften bereits zehn Jahre alt war. Bei seinem Abschluß 1955 waren eine Million Menschen arbeitslos, trotzdem fehlten - infolge der Landflucht zunächst in der Landwirtschaft, später im Bergbau - Arbeitskräfte; erst wenige Jahre zuvor waren mehr als 10 Millionen Heimatvertriebene und mehr als eine Million Zuwanderer aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert und weitgehend ins Arbeitsleben integriert worden. Der Staat übernahm auf Drängen der Arbeitgeber die bis dahin von ihnen selbst betriebene Einwanderung von Arbeitsmigranten und systematisierte sie mit den sieben, zwischen 1960 und 1968 geschlossenen Anwerbevereinbarungen. Die auch von anderen europäischen Industriestaaten angeworbenen Arbeitsmigranten haben deren Wohlstand unbestreitbar gemehrt. Der millionste Gastarbeiter, der in die Bundesrepublik kam - ein Portugiese - , war 1964 unter großer Anteilnahme der Medien begrüßt worden. Die Anwerbung in die Bundesrepublik - wie auch in die Nachbarstaaten - wurde 1973 abrupt beendet. Vordergründig wurde dies mit der sog. Ölkrise und einer in ihrem Gefolge befürchteten Stagnation der bis dahin expansiven europäischen Volkswirtschaften begründet. Daneben hatten der technologische Wandel und eine neue internationale Arbeitsteilung minderqualifizierte Handarbeit zum Teil entbehrlich gemacht und eine Veränderung der Anwerbepolitik erzwungen. Damals gab es in der Bundesrepublik vier Millionen Ausländer (= 6,4 % der Gesamtbevölkerung), darunter 2,6 Millionen Arbeitnehmer.

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III. Vom Polizeistaat zum Rechts- und Sozialstaat - Ausländerpolitik als eigenes Themenfeld

Für eine liberale Handhabung des Ausländerrechts gab es mit dem Anwerbestopp des Jahres 1973 keine Basis mehr. Gleichzeitig wurde das auch vorher immer wieder kritisierte Fehlen einer sozialen Konzeption der Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte offenbar. Sie hatte sich allein am Arbeitsmarkt orientiert. Die einzige soziale Abfederung, die über die tarifvertraglichen Rechte hinausging, waren lax gehandhabte Vorschriften über die Unterbringung; der Arbeitsschutz war vielfach für Ausländer außer Kraft gesetzt, soziale und politische Teilhabe blieb den Ausländern versagt. Wirtschaft und Staat überließen es weitgehend den Kirchen und Gewerkschaften, sich um die sozialen Belange der Ausländer zu kümmern.

Trotz der Klagen in den vorausgehenden Jahren über die schlechte Behandlung der Ausländer wurden ihre Probleme erst jetzt breiter diskutiert. Die deutsche Bevölkerung fühlte sich plötzlich durch die Italiener gestört, etwa wenn sie sich auf Bahnhöfen versammelten. Zu allem Überfluß begannen sie sich gewerkschaftlich zu betätigen. Als Indiz für einen abgedrängten Sozialkonflikt konnte das Aufkommen von ausländerfeindlichen Witzen begriffen werden. Man diskutierte über Rotation und Abschiebung und empfahl, wie es Jürgen Miksch formulierte, als "Geheimtip, Türken anzuwerben", weil sie mangels Sprachkenntnis ihren deutschen Chefs nicht widersprachen, fleißig und mit einfachsten Unterkünften zufrieden waren. Knapp zehn Jahre später übernahmen die Türken in den Witzen und in der öffentlichen Diskussion die Rolle der Italiener, die jetzt die "guten", weil "integrationsfähigen" Ausländer seien. Inzwischen hatten die Türken nämlich ihre Familien nachgeholt. Daß die Frauen Kopftücher trugen und die Muslime sich Moscheen bauten, machte sie zu Störenfrieden.

Der Familiennachzug der infolge des Anwerbestopps immobil gewordenen ausländischen Arbeitnehmer offenbarte die sozialen Defizite der Einwanderungspolitik: es fehlten menschenwürdige Wohnquartiere, Schulen, Kindergärten und angemessene medizinische Versorgung. Im November 1978, also fünf Jahre nach dem Anwerbestopp, dämmerte der Regierung die Erkenntnis, es könnte zu Konflikten kommen, wenn die ausländische Wohnbevölkerung nicht besser in die deutsche Gesellschaft integriert wird. Der frühere Ministerpräsident

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von Nordrhein-Westfalen, Heinz Kühn, erhielt damals als ehrenamtlicher Beauftragter der Bundesregierung für die Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen den Auftrag, das Kabinett zu beraten, mit den zuständigen Ministerien die Lage zu analysieren und Vorschläge für Verbesserungen vorzulegen. Dazu sollten auch Rückwanderungskonzepte und die Gewinnung der Mitarbeit der deutschen Bevölkerung gehören. Ende 1979 legte Kühn sein Memorandum "Stand und Weiterentwicklung der Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien in der Bundesrepublik Deutschland" vor. Die dazu gefaßten Kabinettbeschlüsse - 13. März 1980:

Leitlinien zur Weiterentwicklung der Ausländerpolitik sowie Konzept für die Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien; 11. November 1981: Bestätigung der ausländerpolitischen Konzeption; 2. Dezember 1981:

Empfehlung für Sofortmaßnahmen zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs; 14. Juli 1982: Förderung der Rückkehr ausländischer Arbeitnehmer und Familiennachzug - wurden von der sozialliberalen Regierung nicht mehr umgesetzt. Festzuhalten bleibt, daß alle Beschlüsse Ausdruck einer immer restriktiver werdenden Ausländerpolitik sind, wie sie sich noch deutlicher bei den Beschlüssen gegen Asylbewerber zeigt. Gleichwohl bleibt anzuerkennen, daß die Probleme der Ausländer erstmals in solcher Breite im Bundeskabinett beraten worden sind.

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IV. Die Ausländerpolitik der SPD seit dem Anwerbestopp 1973

a) Gerade in der Ausländerpolitik wurde eine erhebliche Diskrepanz zwischen der SPD und der von ihr geführten Bundesregierung deutlich, denn schon vor dem Anwerbestopp hatte 1973 der Parteitag von Hannover eine "Kommission für Fragen ausländischer Arbeitnehmer" um "ein umfassendes politisches Konzept für die Aufnahme der ausländischen Arbeitnehmer in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik" gebeten. Dieses wurde auf dem Mannheimer Parteitag 1975 - also nach dem Anwerbestopp - gebilligt. Angesichts der Folgenlosigkeit dieses Beschlusses mußte der Hamburger Parteitag 1981 erneut ein Konzept für die Ausländerpolitik anfordern. Der Entwurf der Busch-fort-Kommission war im SPD-Vorstand , weil zu restriktiv, nicht mehrheitsfähig. Der überarbeitete Entwurf wurde im Juni 1982 - also vor dem Ende der sozialliberalen Koalition - als Leitlinien wr Ausländerpolitik unter dem Motto "Gutnachbarschaftliches Zusammenleben" verabschiedet.

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b) Die zentrale Forderung dieser Leitlinien war: Integration; sie sei nur zu erreichen, wenn die Lebens- und Arbeitssituation der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien gesetzlich stärker abgesichert und damit längerfristig geplant werden könnte. Die Leitlinien enthielten außerdem Empfehlungen zu Familiennachzug, Bildung und Ausbildung, Wohnversorgung und zur Vertrauensarbeit. Den Vorwurf, das Ausländerrecht sei unübersichtlich und wegen des weitgespannten Behördenermessens nicht berechenbar, nahm die rechtspolitische Kommission der SPD zum Anlaß, 1984 den ausformulierten Entwurf eines Ausländergesetzes vorzulegen, der auf folgenden Grundsätzen basierte:

  • Differenzierung der Aufenthaltserlaubnis je nach einem vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt;

  • Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis;

  • Verfestigung des Aufenthaltsstatus mit dessen Dauer;

  • Einführung eines Niederlassungsrechtes nach 8jährigem Aufenthalt;

  • Verbesserungen für den Status vor allem sogenannter de-facto-Flüchtlinge, die trotz Fehlen des Asylgrundes nicht abgeschoben werden dürfen;

  • Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für Kinder und Ehegatten;

  • Erleichterung der Einbürgerung vor allem der hier geborenen Ausländer;

  • Einführung der Wiederkehrerlaubnis;

  • Zulassung der politischen Betätigung der Ausländer;

  • Beschränkung der Ausweisung auf wenige Gründe, abhängig von der Aufenthaltsdauer.

Als Verbesserung für das Verwaltungsverfahren wurde vorgeschlagen

  • die Einschränkung von Ermessensnormen;

  • Nachweis von Wohnraum durch den Arbeitgeber bei der Anwerbung eines ausländischen Arbeitnehmers;

  • Unterrichtung der Ausländer über ihre Rechte in der Heimatsprache;

  • Begründungszwang für ausländerrechtliche Bescheide.

Dieses Konzept wurde bei der Novellierung des Ausländerrechts nur teilweise verwirklicht. Es bleibt also deshalb Leitlinie der SPD für ein neues Ausländerrecht.

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V. Der Weg in die 90er Jahre - von der Ausländer- zur Migrationspolitik

Mit der Ausländerrechtsnovelle 1990 ist die Diskussion über Ausländer und Zuwanderung nicht zur Ruhe gekommen.

  • Seit dem Zerfall des Ostblocks und der Liberalisierung im Reiseverkehr, d.h. seit 1988, sind 900.000 deutschstämmige Aussiedler in die alte Bundesrepublik gekommen. Vom Sommer 1989 bis zur Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 sind aus der DDR ca. 700.000 Deutsche nach Westen gewandert. In den drei Jahren seit 1988 wurden 420.000 Asylsuchende gezählt. Die Zuwanderung geht in diesem Jahr unvermindert weiter. Angesichts der Ungewißheit über die künftige Zuwanderung und vor dem Hintergrund der Kosten für die deutsche Einheit wächst die Sorge, Deutschland sei der Zuwanderung nicht gewachsen.

  • Ende 1992 werden in der Europäischen Gemeinschaft die Binnengrenzen wegfallen. Die Folgen sind für die wenigsten überschaubar, dies nährt die Sorge, Deutschland als stärkste Wirtschaftsmacht werde Ziel unkalkulierbarer Wanderungsströme. Die Bundesregierung hat den Bürgern nicht vermitteln können, daß sie sich der voraussehbaren Zuwanderung gewachsen fühlt.

Das Bedürfnis nach einem neuen bzw. überhaupt einem Konzept stellt sich aber aus ganz praktischen Gründen: trotz mehr als zwei Millionen Arbeitslosen in der Bundesrepublik läßt die demographische Entwicklung wieder ein Arbeitskräftedefizit erwarten. Bereits jetzt hat sich, heißt es in einem der EG vorgelegten Sachverständigengutachten über "Wanderungspolitiken und soziale Eingliederung der Zuwanderer in der EG" "über den politischen Willen hinaus, keinen neuen Zuwanderer mehr zuzulassen ..., ein 'wirtschaftlicher Wille' manifestiert, der in mehr oder weniger massivem Umfang und in zulässiger oder unerlaubter Form Arbeitskräfte angezogen hat". Dem ist hinzuzufügen, daß die Regierungen in einigen Bereichen, wie der Landwirtschaft, vor diesem Druck kapituliert haben. Wir sind somit wieder in der Gefahr einer Zuwanderung, die so wenig geplant und damit steuerbar ist wie die vor vierzig Jahren begonnene.

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Die 82er SPD-Leitlinien zur Ausländerpolitik wurden 1989 aktualisiert und zu einem umfassenden Migrationskonzept erweitert, das alle Migranten, also auch Flüchtlinge, Aussiedler, EG-Angehörige und damals noch Übersiedler einbezog. Hieraus sind die vom SPD-Präsidium zustimmend zur Kenntnis genommen "Thesen zu einem ganzheitlichen Konzept für Zuwanderungspolitik" hervorgegangen. Damit sollte einerseits erreicht werden, daß - anders als in der Vergangenheit - nicht mehr Gruppen von Zuwanderern in Konkurrenz zueinander gesehen werden. Zum anderen sollte versucht werden, die rein defensive Form des Herangehens an Wanderungsprobleme zu überwinden. Unabhängig von den Thesen hat der baden-württembergische SPD-Landesvorsitzende, Dieter Spöri, Überlegungen zur Migrationsproblematik formuliert, aus denen derzeit (Frühsommer 1991) eine Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion eine Konzeption für ihre Ausländerpolitik entwickelt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß das SPD-Grundsatzprogramm vom Dezember 1989 zu den Problemen der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland nur wenige Festlegungen, z.B. zum Ausländerwahlrecht und Beibehaltung des Asylrechts enthält, die durch widersprüchliche Kommentare aus der SPD noch entwertet wurden.

Die Konzepte für eine übergreifende Wanderungspolitik, von der ansatzweise auch die im September 1990 vorgelegte Flüchtlingskonzeption der Bundesregierung ausgeht, lösen zwar noch kein einziges der Probleme der Migranten. Es ist gleichwohl zu begrüßen, daß endlich an die Stelle der am "gesunden Volksempfinden" und deshalb einzig an Abwehr orientierten konstruktive Modells getreten sind. Die unter den Stichworten "Schengen" und "TREVI" betriebene europäische Debatte hatte zu dem Vorwurf geführt, es werde eine "Festung Europa" aufgebaut.

Es folgen die zwölf SPD-Thesen zur Wanderungspolitik (ohne ihre Begründung, jedoch ggf. mit kommentierender Erläuterung):

These1:

Wanderungspolitik setzt ein ganzheitliches Konzept für die verschiedenen Politikbereiche voraus, das die unterschiedlichen Ursachen und die gleichartigen Probleme von Wanderung berücksichtigt.

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These 2:

Nur mit nationaler Politik lassen sich die Zuwanderungsprobleme nicht lösen. Deshalb brauchen wir ein europäisches Konzept.

West- und Nord-Europa als eine Wohlstandsinsel sind Ziel einer globalen Wanderung. Mit der Forderung nach einem europäischen Wanderungskonzept ist jedoch nicht beabsichtigt, auf adäquate nationale Lösungen zu verzichten. Die "Europäisierung" der Flüchtlingspolitik kann uns nationale Lasten nicht abnehmen.

These 3:

Möglichkeiten der Verhinderung von Wanderung aus Not

Die Autoren der Thesen fordern, Wanderung aus Not solle im Interesse der Wandernden wie der mit Problemen der Wanderung konfrontierten Nachbarländer verhindert werden. Dazu müßte bei ihren Ursachen angesetzt werden. "Nötig ist", so heißt es, "eine aktive Außenpolitik, die im Dialog mit den Herkunftsländern und betroffenen Ländern in deren Nachbarschaft Zusammenarbeit und gegebenenfalls Entwicklungs- und Katastrophenhilfe anbietet. Diplomatie muß sich dazu bereitfinden, die Einhaltung von Menschenrechten nicht nur verbal, sondern ggf. auch mit dem Nachdruck von Sanktionen einzufordern, weil die Zahl der Menschen steigt, die wegen Verletzung ihrer Rechte heimatlos werden."

Angesichts der Intervention im Golfkrieg birgt dies eine Fülle von Diskussionsstoff. Es gilt aber die Doppelbödigkeit zu beenden, daß Staaten sich unter Hinweis auf ihre Souveränität der Durchsetzung der von ihnen mitgetragenen internationalen Abmachungen zum Schutz der Menschenrechte entziehen. Die Bundesregierung, die sich aktiv bei Rettungsaktionen für die Kurden als Schrittmacher betätigt, hat in dieser Frage nach meinem Eindruck einen bemerkenswerten Wandel in ihrer Position vollzogen. Dabei war es die Bundesrepublik Deutschland, die 1986 erstmals eine Entschließung der Vereinten Nationen zur Vermeidung von Fluchtbewegungen initiiert hatte (VN-Resolution 41/70). Noch in der Flüchtlingskonzeption aus dem Jahre 1989 hatte die Bundesregierung leider die Möglichkeit, diese Entschließung anzuwenden, relativiert. Sie hatte damals ausgeführt, "jeder Versuch, unter Hinweis auf diese Prinzipien konkrete Maßnahmen durchzusetzen, die naturgemäß in die inneren Verhältnisse von souveränen Staaten eingreifen würden, ist jedoch von vorneherein zum Scheitern verurteilt, wenn er den Bereich der 'stillen Di-

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plomatie' verläßt". Diese Zurückhaltung scheint nun aufgegeben zu sein. In der Zukunft muß m.E. beobachtet und rascher eingegriffen werden, wenn Fluchtursachen gesetzt werden.

These 4:

Leitgedanke Freizügigkeit

Der Gedanke folgt aus der Erkenntnis der These 1, daß Wanderung ein Urphänomen der Menschheit ist, und zieht die Konsequenz daraus, daß die Interdependenz der modernen Staaten nach Offenheit verlangt. Die Autoren räumen dabei ein, daß man sich der Vorgreiflichkeit ökonomischer Interessen bei der Formulierung von Wanderungspolitik nicht entziehen kann.

These 5:

Die Beschränkung des Asylrechts begrenzt die Zahl der Zufluchtsuchenden nicht.

Hier wird zum Asylrecht die Grundsatzaussage getroffen, daß es in der gegenwärtigen Form nicht angetastet wird und Einschränkungen im Verfahrenswege abgelehnt werden. Zugleich wird bekräftigt, daß es eine allgemeine Aufnahme-Zusage an Menschen in Not im Grundgesetz bzw. auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gibt. Deshalb bleiben Ausweisung und Rückführung in Fällen versagten Schutzbegehrens notwendige Konsequenzen, will man Akzeptanz für ein ohnehin in der Volksmeinung nicht sehr tief verankertes Recht einigermaßen erhalten.

These 6:

Das Kriegsfolgenrecht muß abgeschlossen werden.

Diese Forderung entspringt einer zeitbedingten Diskussion, daß nach Abschluß des 2+4-Vertrages die Fortgeltung von Art. 116 GG und des Vertriebenenrechts, aufgrund deren seit zwei Jahren eine massive Zuwanderung in die Bundesrepublik stattfindet, in Frage steht.

These 7:

Integration erleichtert gut nachbarschaftliches Zusammenleben zwischen Einheimischen und Zuwanderern.

Dies ist die Kernthese des Programms, die freilich keine grundlegend neue Erkenntnis enthält. Gleichwohl war es für die Autoren wichtig, noch einmal sehr sorgfältig die einzelnen Aspekte des Integrationsvorgangs auszuführen.

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"Integration oder was sonst?" heißt es in dem mehrfach zitierten Sachverständigenbericht. Theoretisch, so wird dort ausgeführt, stehe es Staaten zur Wahl, die Zuwanderer sich selbst zu überlassen oder sie zu integrieren bzw. zu assimilieren. Man komme aber um eine Eingliederungspolitik nicht herum, wolle man die Spannungen entschärfen, die mit der Zuwanderung von Leuten verbunden ist, die im allgemeinen arm und unzulänglich ausgebildet sind und anderen ethnischen Gruppen angehören. Integration wird definiert als "Prozeß des Fortschritts, der die soziale Marginalisierung von Zuwanderern verhindert oder dieser entgegenwirkt." Die Eingliederung beziehe ihre gesellschaftliche Legitimierung aus dem in Westeuropa anerkannten Grundwert der Solidarität mit den Armen, ihre politische Legitimierung aus unserem humanitären Glaubenssatz der Gleichbehandlung, ihre wirtschaftliche Rechtfertigung folge aus den Vorteilen, die die Gesellschaften daraus ziehen, daß ihre Mitglieder voll im Arbeitsleben stehen. Diese Gedanken stützen den Integrations-Ansatz der These.

These 8:

Festsetzung klarer Zuständigkeiten

Kompetenzgerangel und Feilschen um die Finanzierung belasten die Lösung der Probleme der Zuwanderer. Deshalb soll der Bund eine zentrale Kompetenz erhalten, die naturgemäß Delegation an Länder und Kommunen nicht ausschließt.

These 9:

Staatliches Amt für Wanderungsfragen und Integration

Einheitliche Migrationspolitik fordert auch einheitliche politische Strukturen. Die Idee für ein solches Amt ist in der Schaffung eines Ausländerbeauftragten angelegt; dessen derzeitige Kompetenz und Ausstattung ermöglichen hingegen eine umfassende Ausländerpolitik nicht.

These 10:

Beirat für Wanderung unter Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen und der Selbsthilfeeinrichtungen

Politik für Zuwanderer ist ohne die Unterstützung durch die Bevölkerung und deren Mitwirkung nicht möglich. Sie kann auch nicht ohne die Betroffenen stattfinden. Diese Beteiligung soll mit Hilfe des geforderten Beirats erreicht werden.

[Seite der Druckausg.: 48 ]

These 11:

Beschleunigung von Anerkennungsverfahren durch Menschenrechtsbericht

Was sich wie eine Verfahrensvorschrift ausnimmt, hat einen tieferen Hintergrund. Durch regelmäßige Vorlage von Menschenrechtsberichten soll eine öffentliche Diskussion über die Menschenrechtsverletzer möglich werden. Sie soll zugleich Druck auf die Regierung schaffen, die notwendigen diplomatischen Schritte gegenüber den Staaten der Welt einzuleiten, die durch ihre Politik Menschenrechte verletzten und Migration verursachten.

These 12:

Europäisches Amt für Migration

Hier wird die Konsequenz aus These 9 für die geforderte europäische Wanderungspolitik gezogen.

Diese Thesen enthalten zunächst nur das gedankliche Gerüst für eine neue Migrationspolitik. Ihre Durchführung ist in erster Linie Aufgabe des Parlaments. Die Beschlüsse der angeführten Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion werden deshalb ihrer Konkretisierung dienen.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Mai 2001

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