Renten. R. sind aufgrund eines Rechtsanspruchs zu regelmäßigen Zeitpunkten zu zahlende Geldbeträge. Ursprünglich resultierten R. nur aus Kapitaleinkommen, später erfolgten Zahlungen auch aus Versicherungen. In der DDR wurden vor allem Sozialversicherungs-R. als Alters-R. gezahlt. Die R.-Versicherung bestand hier a) als Teil der vom FDGB organisierten Sozialversicherung (Pflichtversicherung) und b) als Teil der von der Staatlichen Versicherung der DDR angebotenen Personenversicherung. Als Gründe für eine Zahlung von SV-R. galten Invalidität, Körperschaden (ab 20%) infolge eines Betriebsunfalls oder einer Berufskrankheit, Erreichen des R.-Alters. Im Todesfall des Berechtigten erhielten Hinterbliebene einen Teil der R. Seit 1968 war der Abschluss einer freiwilligen R.-Versicherung möglich. Versicherte mit einem Einkommen ab 600 Mark monatlich konnten seit 1971 eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) abschließen. Die Personenversicherung wurde zu einem vereinbarten Zeitpunkt als Leib- oder als Spar-R. ausgezahlt. Die Mindest-R. betrug in der DDR (in Mark):
1949
1950
1953
1956
1959
1964
1968
1971
1972
1976
1979
1984
55
65
75
105
115
120
150
160
200
230
270
300
Während der Sozialversicherungsbeitrag der Arbeiter und Angestellten von Anfang an bei 10% des versicherungspflichtigen Bruttoverdienstes eingefroren blieb, stiegen die Zuschüsse aus dem Staatshaushalt für SV und R. von 4,6 Mrd. Mark (1950) auf 36,3 Mrd. Mark (1988).
P.H.