FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Renten. R. sind aufgrund eines Rechtsanspruchs zu regelmäßigen Zeitpunkten zu zahlende Geldbeträge. Ursprünglich resultierten R. nur aus Kapitaleinkommen, später erfolgten Zahlungen auch aus Versicherungen. In der DDR wurden vor allem Sozialversicherungs-R. als Alters-R. gezahlt. Die R.-Versicherung bestand hier a) als Teil der vom FDGB organisierten Sozialversicherung (Pflichtversicherung) und b) als Teil der von der Staatlichen Versicherung der DDR angebotenen Personenversicherung. Als Gründe für eine Zahlung von SV-R. galten Invalidität, Körperschaden (ab 20%) infolge eines Betriebsunfalls oder einer Berufskrankheit, Erreichen des R.-Alters. Im Todesfall des Berechtigten erhielten Hinterbliebene einen Teil der R. Seit 1968 war der Abschluss einer freiwilligen R.-Versicherung möglich. Versicherte mit einem Einkommen ab 600 Mark monatlich konnten seit 1971 eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) abschließen. Die Personenversicherung wurde zu einem vereinbarten Zeitpunkt als Leib- oder als Spar-R. ausgezahlt. Die Mindest-R. betrug in der DDR (in Mark):

1949 1950 1953 1956 1959 1964 1968 1971 1972 1976 1979 1984
55 65 75 105 115 120 150 160 200 230 270 300

Während der Sozialversicherungsbeitrag der Arbeiter und Angestellten von Anfang an bei 10% des versicherungspflichtigen Bruttoverdienstes eingefroren blieb, stiegen die Zuschüsse aus dem Staatshaushalt für SV und R. von 4,6 Mrd. Mark (1950) auf 36,3 Mrd. Mark (1988).
P.H.