FDGB-Lexikon, Berlin 2009


„Aktion Rose“. Unter dem Decknamen A.R. verbarg sich eine 1953 durchgeführte konzertierte Polizei- und Justizmaßnahme. Im Zuge der von der II. Parteikonferenz der SED geforderten „Verschärfung des Klassenkampfes“ wurden vorwiegend Eigentümer von Hotels, Pensionen und Gaststätten wegen angeblicher Wirtschaftsdelikte und dem Verdacht auf Agententätigkeit für die BRD untersucht. Die A.R. fand zwischen dem 10.2. und 10.3.1953 im gesamten Küstengebiet der DDR mit Schwerpunkten auf Rügen und Usedom statt. Sie wurde bereits seit Januar 1953 von Vertretern der HVDVP, Verantwortlichen der Volkspolizeischule für Kriminalistik in Arnsdorf, Vertretern der Generalstaatsanwaltschaft der DDR sowie Mitgliedern der BdVP Rostock vorbereitet. Zum Einsatz kamen etwa 400 Polizeiangehörige der Volkspolizeischulen nach einem am 30.1.1953 in der HVDVP entstandenen Einsatzplan. Bereits darin ist ein Betreff „Ferienplan“ vermerkt, der Zweifel an der offiziellen Begründung rechtfertigt. Die Aktenlage zeigt, dass der Ausbau des Feriendienstes der Gewerkschaften mit eigenen Kapazitäten ermöglicht werden sollte. Im genannten Zeitraum wurden 711 Überprüfungen vorgenommen. In 527 Fällen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet. In 130 Fällen mit 219 flüchtigen Personen konnten die Betroffenen vor der Überprüfung das Land verlassen. Es gab 447 Festnahmen, wovon in 408 Fällen zumeist in Schnellverfahren am spez. ausgesuchten und mit vier zusätzlichen Richtern besetzten Kreisgericht Bützow die Verurteilung erfolgte. Das Strafmaß beinhaltete die Einziehung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie häufig eine Freiheitsstrafe. Die Familien der Betroffenen wurden häufig zwangsumgesiedelt. Zwar wurden zahlreiche Urteile in der Folgezeit abgemildert oder aufgehoben, die Existenz der Betroffenen war jedoch im Überwiegenden vernichtet. Das beschlagnahmte Vermögen umfasste Immobilien im damaligen Wert von etwa 30 Mio. DM, Bargeld und Konten im Wert von fast 1,7 Mio. DM, Schmuck und sonstige Wertsachen im Wert von 300 000 DM sowie zahlreiche Kraftfahrzeuge. Besonders im Beschluss-Protokoll der Sitzung des Sekr. der SED-BL Rostock vom 24.3.1953 wird die wahre Bedeutung der A.R. für den Aufbau eines staatlich gelenkten Erholungswesens deutlich, denn dort wurde die private Vermietung von Räumlichkeiten an Badegäste generell verboten. Schließlich wies die Regierung der DDR den RdB Rostock im Mai 1953 an, welche der Objekte in die Rechtsträgerschaft des FDGB übergehen sollten. Die Stimmung in der Bevölkerung wurde seitens der Regierung propagandist. als zustimmend dargestellt. Eine Rehabilitation der Betroffenen im Sinne einer Rückübertragung von Vermögenswerten fand weitgehend erst nach 1990 statt.
H.W.