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TEILDOKUMENT:




Anhang

Druck-Ausgabe: Seite 51

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Anhang l: Zusammenstellung der Empfehlungen im einzelnen

Das Urheberrecht wird auch in der digitalen Welt als unverzichtbares Instrument kultureller und wirtschaftlicher Steuerung fortbestehen. Es besteht folglich kein Bedürfnis, ein gänzlich neues rechtliches Modell für die Güterzuordnung im digitalen Kontext zu entwickeln. Statt dessen gilt es, die Lücken, rechtlichen Unsicherheiten und etwaige unangemessene Auswirkungen des gegenwärtigen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) im digitalen Kontext aufzuzeigen und für diesen aktuellen Regelungsbedarf entsprechende Lösungsvorschläge zu entwickeln.

Schutz des Multimediawerks:

  • Die Digitalisierung allein begründet als solche keinen Schutz zugunsten desjenigen, der analoges Material lediglich digitalisiert.

  • Klargestellt werden sollte, daß auch Datenträger der Definition der Bild- und Tonträger unterfallen.

  • Empfohlen wird eine gesetzliche Klarstellung dahingehend, daß ein Werk auch aus der Kombination bzw. Verschmelzung von Werken bestehen kann; dadurch würde gesichert, daß die Schutzvoraussetzungen nicht separat, sondern in bezug auf das Multimediawerk als Ganzes geprüft würden. Eine Gleichstellung aller Multimediawerke mit der bestehenden Kategorie der Filmwerke ist dagegen nicht angezeigt.


Rechtsinhaberschaft:

  • Eine Änderung der ersten Urheberschaft wird ebensowenig empfohlen wie eine Ausdehnung bestehender Übertragungsvermutungen. Statt dessen sollte den berechtigten Interessen der Werkverwerter durch eine praktische Erleichterung des Rechteerwerbs und den Interessen rechtmäßiger Nutzer digitaler Werke durch eine entsprechende Schrankenbestimmung in Parallele zu § 69d Abs. l UrhG entsprochen werden.


Urheberpersönlichkeitsrecht:

  • Es wird empfohlen, die Voraussetzungen von Rechtsgeschäften über die Gestattung von Werkänderungen und sonstiger Beeinträchtigungen ideeller Belange ausdrücklich zu regeln. Zulässig sein sollten einzelne, konkret umschriebene Eingriffe selbst einschneidender Natur. Nach wie vor unzulässig bleiben sollten dagegen pauschale Vereinbarungen. Gesetzlicher Vermutungen bedarf es nach der hier vorgeschlagenen Lösung dagegen ebensowenig wie einer inhaltlichen Änderung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse.

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Verwertungsrechte der Urheber:



Vervielfältigungsrecht:

  • Sowohl die Digitalisierung, als auch die Einspeicherung, die Abspeicherung und der Ausdruck geschützter Werke stellen nach geltendem Recht einen jeweils eigenständigen Akt der Vervielfältigung dar. Einer Anpassung von § 16 Abs. l UrhG bedarf es insofern nicht (das gleiche gilt für § 23 UrhG im Hinblick auf Bearbeitungen);

  • Dagegen sollte in § 16 Abs. l UrhG - in Parallele zu § 69c Nr. l UrhG sowie Art. 5 Buchst, a der Datenbankrichtlinie - für alle Werke in digitaler Form klargestellt werden, daß auch deren vorübergehende Vervielfältigung dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht unterfällt; rein technische Vervielfältigungshandlungen sollten dem Vervielfältigungsrecht dagegen nicht unterfallen;


Recht der öffentlichen Wiedergabe:

  • Das Recht, geschützte Werke im Wege digitaler Netzwerke dem zeitversetzten (interaktiven) Zugriff bereit zu halten, sollte weder im Wege einer analogen Anwendung des Rechts der körperlichen Verbreitung noch unter Heranziehung des Vermiet- und/oder des Verleihrechts gewährt werden;

  • Empfohlen wird vielmehr, ein solches Recht als Unterfall des Rechts der unkörperlichen Wiedergabe in einer gesonderten Ziffer des § 15 Abs. 2 UrhG zu nennen; damit wäre es sowohl vom Senderecht (§20 UrhG) als auch von den Rechten der Wahrnehmbarmachung mit technischen Mitteln (§§ 19 Abs. 3 und 4 sowie 21 und 22 UrhG) unterschieden. Dieses Recht könnte als „Recht der unkörperlichen Übertragung", als „Recht des unkörperlichen Angebots" oder kurz als „Übertragungsrecht" bezeichnet werden. Inhaltlich wäre dieses Recht zu umschreiben als „das Recht, geschützte Werke dem drahtlosen oder drahtgebundenen Zugriff durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten";

  • Darüber hinaus wird eine Neufassung des Öffentlichkeitsbegriffs in § 15 Abs. 3 UrhG für alle Arten der öffentlichen Werkwiedergabe empfohlen, die folgenden Wortlaut haben könnte: „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine oder für mehrere Personen erfolgt, die der Öffentlichkeit angehören. Eine Öffentlichkeit ist nicht gegeben, wenn zwischen der oder den Personen und dem Veranstalter persönliche Beziehungen bestehen";

  • Wann die einzelne Person bzw. die mehreren Personen im Einzelfall einer Öffentlichkeit angehören, kann nach wie vor der Rechtsprechung zur Klärung überlassen bleiben.


Schranken des Urheberrechts:

  • Keiner Anpassung bedürfen folgende Schrankenbestimmungen:
    • § 45 UrhG (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit);
    • § 47 UrhG (Schulfunksendungen);
    • §51 UrhG (Zitate);
    • § 55 Abs. l UrhG (Vervielfältigung durch Sendeuntemehmen);
    • § 57 UrhG (Unwesentliches Beiwerk);
    • § 62 Abs. l, 2 und 4 UrhG (Änderungsverbot), sowie § 63 UrhG (Quellenangabe).

Das gilt auch für die Vergütungsansprüche für das Vermieten und Verleihen gem. § 27 Abs. l und 2 UrhG.

  • Dagegen erscheinen folgende Klarstellungen, Änderungen, Anpassungen und Streichungen angezeigt:

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    • § 46 UrhG (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch) könnte dem Zweck der Vorschrift entsprechend auf die zustimmungsfreie Aufnahme von Multimediawerken geringen Umfangs ebenso erweitert werden wie um die Übermittlung privilegierter Sammlungen im Wege des digitalen online Angebots;
    • § 48 UrhG (öffentliche Reden) sollte zum einen auch auf Reden über Tagesfragen erweitert werden, die der Öffentlichkeit online zugänglich gemacht werden, und deren Verbreitung könnte zum anderen unter den dortigen Einschränkungen auch mittels Datenträgern zugelassen werden. Klarstellend sollte darüber hinaus die Ausnahme nach Abs. 2 auf die öffentliche Wiedergabe erweitert werden;
    • bei § 49 UrhG sollte zum einen der Kreis zustimmungsfrei übernehmbarer Artikel, Kommentare, Nachrichten und Tagesneuigkeiten in Abs. l Satz l und in Abs. 2 auch auf online angebotene Meinungsäußerungen erweitert werden. Problemlos können zum anderen die übernehmenden Medien um digitale offline Medien erweitert werden; hinsichtlich der Übernahme in digitalen online Medien erscheint eine Ausdehnung der Privilegierung auf die interne Verwendung zum eigenen Gebrauch angemessen;
    • § 50 UrhG (Bild- und Tonberichterstattung) sollte im Bereich der unkörperlichen Werknutzung durch die Streichung der Zusätze „Bild- und Ton" auf jegliche Art der Berichterstattung ausgedehnt werden. Zugleich sollte nicht nur die Berichterstattung „durch Funk und Film" sondern generell jede Berichterstattung im Wege der öffentlichen Wiedergabe - also unter Einschluß der online Berichterstattung - privilegiert werden;
    • in § 52 Abs. l UrhG (öffentliche Wiedergabe) sollte die öffentliche Wiedergabe von Werken im Wege des online Angebots von der Privilegierung ausgenommen werden; in § 52 Abs. 3 UrhG (öffentliche Wiedergaben) sollte die Beschränkung der Privilegierung bestimmter öffentlicher Wiedergaben auf die öffentliche Wiedergabe im Wege des online Angebots ausgedehnt und ggf. die öffentliche Wiedergabe von Werken zu rein privaten Zwecken im Wege des online Angebots vom Urheberrecht freigestellt werden;
    • in § 53 Abs. l und Abs. 2 Nr. l und 2 UrhG sollte klargestellt werden, daß die digitale Vervielfältigung, d.h. die Herstellung eines digitalen Vervielfältigungsstücks zum privaten und zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch freigestellt wird und daß auch die Aufnahme in ein digitales Archiv zum privaten sowie zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch im gebotenen Umfang zustimmungsfrei zulässig ist, wenn hierfür ein eigenes Werkexemplar verwandt wird. Zulässig sein sollte insoweit nur die eigene Herstellung, nicht das Herstellenlassen. Ansonsten sollte die digitale Vervielfältigung von § 53 UrhG ausgenommen werden. Im Interesse des Bibliotheks- und Dokumentationswesens könnte erwogen werden, das Ausschließlichkeitsrecht dann, wenn Mandatsverträge auf freiwilliger Grundlage nicht zustande kommen, verwertungsgesellschaftenpflichtig zu machen;
    • in §§ 54 Abs. l und 54a Abs. l UrhG sollte klargestellt werden, daß eine Abgabe auch für leere, bespielbare digitale Speichermedien sowie für Geräte geschuldet wird, bei denen die Herstellung digitaler Kopien im Rahmen des § 53 UrhG zu erwarten ist;
    • in § 54d Abs. l UrhG sollte die Bezugnahme auf die in der Anlage bestimmten Sätze gestrichen werden;
    • § 55 Abs. 2 UrhG (Vervielfältigung durch Sendeuntemehmen) sollte entweder ganz oder doch zumindest in bezug auf die Archivierung nach § 55 Abs. l UrhG zulässig hergestellter digitaler Aufzeichnungen gestrichen werden;
    • § 56 UrhG (Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe) sollte - wenn nicht auf Geräte zur digitalen Datenverarbeitung schlechthin, so doch zumindest - auf Geräte erstreckt werden, die zum Abruf von online Angeboten geeignet sind;
    • in § 58 UrhG (Katalogbilder) sollte zum einen sowohl die Beschränkung auf Werke der bildenden Künste als auch diejenige der Aufnahme in Verzeichnissen gestrichen werden. Zum ande-

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      ren sollte auch die öffentliche Wiedergabe im Wege des online Angebots zustimmungsfrei zulässig sein. Im Gegenzug könnte den Urhebern dann ein verwertungsgesellschaftenpflichtiger Vergütungsanspruch gewährt werden;

    • § 59 UrhG (Werke an öffentlichen Plätzen) sollte auch auf die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des freien Straßenbildes mittels Multimediawerken erstreckt werden;
    • § 60 UrhG (Bildnisse) sollte zugunsten der dort Privilegierten auf das digitale online Angebot - nicht jedoch auf die Sendung gem. § 20 UrhG - erweitert werden;
    • § 61 UrhG (Zwangslizenz zugunsten der Tonträgerhersteller) sollte auch hinsichtlich digitaler Tonträger abgeschafft werden;
    • § 62 Abs. 3 UrhG (Änderungsverbot) sollte über die dort genannten Fälle hinaus ganz allgemein jede Änderung zulassen, die das zur körperlichen wie zur unkörperlichen Verwertung angewendete Verfahren mit sich bringt, sofern berechtigte Interessen des Urhebers dadurch nicht beeinträchtigt werden;
    • darüber hinaus könnte die Abwendungsbefugnis nach § 101 Abs. l UrhG auf Fälle verschuldeter Verletzung erweitert werden, bei denen der Verletzer den Verletzten trotz aller zuvor unternommener zumutbarer Anstrengungen nicht hat ausfindig machen können und in denen er ggf. vor Beginn der Verwertung eine angemessene Vergütung hinterlegt hat;
    • schließlich sollten in Parallele zu § 69d Abs. l UrhG künftig diejenigen Vervielfältigungshandlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, die für die bestimmungsgemäße Benutzung geschützter Werke in digitaler Form durch den rechtmäßigen Benutzer erforderlich sind.


Verwandte Schutzrechte:

  • Wie schon im neuen WIPO-Vertrag (WPPT) vorgesehen, sollte ausübenden Künstlern ein Namensnennungsrecht und ein umfassender Entstellungsschutz gewährt werden.

  • Über den WPPT hinausgehend sollten darüber hinaus nicht nur ausübende Künstler und Hersteller von Tonträgern, sondern alle nach dem deutschem UrhG geschützten Leistungsschutzberechtigten - ebenso wie schon die Urheber - ein ausschließliches Recht des online Zugänglichmachens ihrer Leistungen erhalten.

  • Ein ausschließliches Recht sollte ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern auch hinsichtlich digitaler sog. Mehrkanaldienste gewährt werden; beim traditionellen Rundfunk kann es dagegen bei der bisherigen Vergütungsregelung verbleiben.

  • Schließlich wird eine ausdrückliche Erwähnung des Schutzes gegen die Übernahme von Teilen empfohlen, welche die wirtschaftliche Verwertung der Leistungen beeinträchtigt, aus denen die Teile übernommen worden sind.


Haftung für Urheberrechtsverletzungen:

  • Die gegenwärtigen allgemeinen Haftungsgrundsätze erscheinen auch im digitalen Kontext als angemessen. Angesichts des allgemeinen Kontrollverlusts der Rechteinhaber ist eine Verringerung der Haftung nicht angezeigt; vor allem sollte weder die Haftung auf Schadensersatz bei vorsätzlicher Rechtsverletzung noch die Unterlassungshaftung bei einzelnen Rechtsverletzungen beseitigt werden. Ins Auge gefaßt werden könnte jedoch ein Ausschluß der Schadensersatzhaftung für nur leichte Fahrlässigkeit derjenigen Personen, die lediglich mit der Übermittlung urheberrechtsverletzender Inhalte befaßt sind.

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Urhebervertragsrecht:

  • Die Einführung neuer gesetzlicher oder Zwangslizenzen zur Erleichterung des Erwerbs der zur Herstellung von offline Multimediaerzeugnissen sowie von online Datenbanken benötigten Rechte wird nicht empfohlen. Dagegen wird angeregt, die bislang aufgrund von § 31 Abs. 4 UrhG beim Urheber verbliebenen digitalen Rechte in bestimmten Einzelfällen (etwa zur Herausgabe zurückliegender Zeitschriftenjahrgänge auf CD-ROM oder zur digitalen Erschließung bislang analogen Archivmaterials) künftig nur noch durch Verwertungsgesellschaften wahrnehmen zu lassen.

  • Alle beteiligten Kreise sind aufgerufen, Lösungen zu entwickeln und praktisch umzusetzen, die zu einem möglichst reibungslosen und dennoch allseits befriedigenden Rechtsverkehr beitragen. Eine besondere Rolle dürfte dabei der sog. gemeinsamen Rechtevergabe (Clearing-Stellen) zukommen.

  • Ausarbeitung und Einigung über die zur Werkidentifizierung erforderlichen Informationen sollten den Beteiligten überlassen bleiben, ihre Entwicklung im übrigen von staatlicher Seite jedoch nach Kräften unterstützt werden.

  • Die Fragen nach der gesetzlichen Umschreibung des rechtlichen Umgehungsschutzes sind zu untersuchen und in Übereinstimmung mit dem WCT und dem WPPT möglichst rasch im Einklang mit ausländischen Lösungen zu regeln.


Rechtsvereinheitlichung:

  • Den Fragen des auf die grenzüberschreitende online Übermittlung anwendbaren Rechts sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

  • Es wird angeregt, die internationale Zuständigkeit nationaler Gerichte dahingehend zu erweitern, daß auch die Gerichte derjenigen Staaten, m denen der Verletzer weder Wohnsitz noch geschäftliche Niederlassung hat, in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ein grenzüberschreitendes Unterlassungsgebot aussprechen und Ersatz des gesamten, durch eine Verletzung in mehreren Staaten entstandenen Schadens zusprechen können. Diese Anpassung ist sowohl in den nationalen Prozeßrechten als auch im EuGVÜ sowie dem Lugano-Abkommen vorzunehmen.

  • Es ist auf die Schaffung einer weltweiten internationalen Konvention zur Anerkennung ausländischer Urteile hinzuarbeiten. Zugleich ist innerhalb der bestehenden Übereinkommen sicherzustellen, daß die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in der Praxis schneller und einfacher erfolgt als das Erwirken einer gesonderten inländischen Entscheidung.

  • Die Anstrengungen der EU-Kommission, hier möglichst rasch zu einheitlichen Lösungen zu gelangen, sollte die Bundesregierung deshalb nach Kräften mit sachdienlichem Rat unterstützen. Das gilt um so mehr, als die EU damit - wie seinerzeit bereits mit ihrer Gesetzgebung zu Computerprogrammen und Datenbanken - ein internationales Vorbild schafft und zugleich die Rolle eines internationalen Schrittmachers beibehält.

Druck-Ausgabe: Seite 56 = Leerseite

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Anhang II: Weiterführende Literatur



Zum deutschen Recht:

  • Becker (Hrsg.), Rechtsprobleme des Internet, Baden-Baden 1996
  • Becker/Dreier (Hrsg.), Urheberrecht und digitale Technologie, Nomos-Verlag, Baden-Baden 1994
  • Lehmann (Hrsg.), Internet- und Multimediarecht, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 1997
  • Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kognos-Verlag, Stadtbergen 1996 (Loseblatt)
  • Vahrenwald (Hrsg.), Recht in Online und Multimedia, Neue Mediengesellschaft mbH, München 1996 (Loseblatt)


Ausländische Studien:

(vgl. dazu auch die zusammenfassenden Berichte in GRUR Int. 1995, 837 ff.)

  • Copyright Convergence Group (Australia) (Hrsg.), Highways to Change - Copyright in the New Communications Environment, Canberra 1994
  • Copyright Subcommittee (Canada) (Hrsg.), Copyright and the Information Highway, März 1995
  • EG-Kommission (Hrsg.), Grünbuch Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Dok. KOM(95) 382 endg.
  • EG-Kommission (Hrsg.), Mitteilung „Initiativen zum Grünbuch über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" vom 20.11.1996, Dok. KOM(96) 568 endg.
  • Information Infrastructure Task Force (Hrsg.), Intellectual Property and the National Information Infrastructure - The Report of the Working Group on Intellectual Property Rights, Washington 1995
  • Sirinelli, Industries Culturelles et Nouvelles Techniques - Rapport de la Commission Sirinelli, Paris 1994
  • Working Group of the Subcommittee on Multimedia (Japan) (Hrsg.), A Report on Discussions, Tokyo, Februar 1995

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Der Autor

Dr. Thomas DREIER, M.C.J.; wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, München; Mitverfasser der im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) erstellten und von G. Schricker herausgegebenen Studie „Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft", Baden-Baden 1997.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | März 1999

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