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8. Internationale Harmonisierung Druck-Ausgabe: Seite 47 Was nützt es dem Produzenten Multimedia, wenn er zwar mit den urheberrechtlichen Regelungen zufrieden ist, wie sie in Deutschland, in der EU und vielleicht auch in anderen industrialisierten Staaten wie den
8.1 Ausländische Lösungsansätze
Die gleichen Fragen, mit denen sich der deutsche Gesetzgeber konfrontiert sieht, stellen sich natürlich auch in allen anderen nationalen Rechtsordnungen. Von einigen wenigen punktuellen Gesetzesänderungen zumeist im Zusammenhang mit Datenbanken oder einzelnen Sonderformen digitaler Werkverwertung abgesehen, ist man augenblicklich jedoch auch im Ausland allenthalben mit nationalen Studien befaßt. [Fn 70: Zu nennen sind hier insbesondere die USA, Japan, Frankreich, Kanada und Australien; vgl. dazu die Nachweise im Literaturverzeichnis.]
8.2 Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Es ist ein Zeichen für die Dringlichkeit der anstehenden Probleme, daß man sich im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf bereits im Dezember 1996 auf zwei neue internationale Verträge [Fn 71:Texte abrufbar unter http://www.wipo.int.] hat einigen können. Denn normalerweise erwachsen internationale Instrumente erst aus der langdauernden Erfahrung mit unterschiedlichen bzw. im Laufe der Zeit aneinander angeglichenen nationalen Regelungen. Naturgemäß enthielten weder die inhaltlich zuletzt 1967 revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) für die Urheber noch das sog. Rom-Abkommen zum Schutz ausübender Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1960 Regelungen, die speziell auf die Verwertung von Werken und Leistungen in digitaler Form zugeschnitten waren. Der neue WIPO-Vertrag über das Urheberrecht (WCT)
Streitig war auch die Frage der Haftung der beim online Zugänglichmachen geschützter Werke Beteiligten; hier ist klargestellt worden, daß zumindest diejenigen, die lediglich Vorrichtungen zur Übermittlung bereitstellen, im Falle einer rechtswidrigen Übermittlung nicht selbst wegen Verletzung des Übermittlungsrechts haftbar sind. Der neue WIPO-Vertrag über die Darbietungen und die Tonträger (WPPT) [Fn 74: WIPO Performances and Phonogram Treaty.] enthält entsprechende Vorschriften auch zugunsten der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern. Allerdings wird dort das interaktive öffentliche Zugänglichmachen ausdrücklich von den übrigen Arten der öffentlichen Mitteilung unterschieden. Ein Ausschließlichkeitsrecht besteht für die Genannten also nur hinsichtlich des digitalen online Zugänglichmachens, nach wie vor jedoch nicht für bisherige Formen der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere etwa im Wege des traditionellen Rundfunks. Die Verabschiedung eines internationalen Vertrages zur Gewährung eines eigenständigen sui-generis-Schutzes für Datenbanken nach dem Muster der EU-Richtlinie (vgl. Ziff. 8.3) ist im Rahmen der Diplomatischen Konferenz zwar aufgeschoben worden, doch soll darüber in naher Zukunft verhandelt werden. Schließlich bedürfen die Rechte der Sendeunternehmen - und damit ggf. auch der Anbieter von online Diensten - noch der internationalen Vereinheitlichung.
8.3 Europäische Union
Bereits 1996 hat die Europäische Union (EU) als ersten Baustein für ein digitales Urheberrecht die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken geschaffen. [Fn 75: Richtlinie 96/9/EG, ABl EG Nr. L 77/20 v. 27.3.1996, S. 20.]
Darüber hinaus hat die Kommission in Hinblick auf die Reaktionen zu ihrem Grünbuch Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" [Fn 77: Vgl. den Nachweis im Literaturverzeichnis.] in einer Mitteilung vom November 1996 ihre Pläne für das weitere gesetzgeberische Vorgehen kundgetan. [Fn 78: Mitteilung „Initiativen zum Grünbuch über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" vom 20.11.1996, Dok. KOM(96) 568 endg.]
Daß dies im Detail nicht einfach sein wird, liegt auf der Hand, bedeutet es doch in vielen praxisrelevanten Einzelheiten ein Abschiednehmen von alten nationalen Gewohnheiten. Der Gewinn nicht nur an nationaler, sondern zugleich an europäischer Rechtssicherheit wird dies jedoch mehr als wett machen. Die Anstrengungen der EU-Kommission, hier möglichst rasch zu einheitlichen Lösungen zu gelangen, sollte die Bundesregierung des- Druck-Ausgabe: Seite 49 halb nach Kräften mit sachdienlichem Rat unterstützen. Das gilt um so mehr, als die EU damit - wie seinerzeit bereits mit ihrer Gesetzgebung zu Computerprogrammen und Datenbanken - ein internationales Vorbild schafft und zugleich die Rolle eines internationalen Schrittmachers beibehält. Druck-Ausgabe: Seite 50 = Leerseite © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | März 1999 |