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D. Aufsichtsrat in der Genossenschaft, im eingetragenen Verein oder der Stiftung

Für die Genossenschaft ist, wie für die AG, gesetzlich die Einrichtung eines Aufsichtsrats vorgeschrieben. Vor allem im sozialen Bereich findet man auch eingetragene Vereine oder Stiftungen [ Vgl. KGST-Bericht 7/86 S. 38 ff: Behindertenwerkstatt, Heilpädagogische Tages stätten, Jugendheim, aber auch kommunales Kino, Fremdenverkehr oder Volks hochschule als Vereinszweck. ] , die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Bei beiden Organisationsformen ist der Aufsichtsrat nicht als Organ kraft Gesetzes vorgesehen. Es kann aber ein Aufsichtsrat gebildet werden [ Bei den eingetragenen Vereinen haben, wie den Medien zu entnehmen ist, die Fußballvereine verstärkt von dieser Gestaltungsform Gebrauch gemacht. Im Stif tungsbereich findet sich ein Aufsichtsrat vor allem bei der sog. Unternehmens trägerstiftung, d.h. einer Stiftung, die wiederum Gesellschafterin in wirtschaft lichen Unternehmen ist - Vgl. Kronke ZGR 96, 18 ff ] .

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I. Aufsichtsrat in der Genossenschaft

Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken, insbesondere Vereine zur Herstellung von Wohnungen, können als eingetragene Genossenschaft geführt werden, § 1 (1) GenG. Vor allem auch die Wohnungsunter-nehmen in den neuen Ländern sind oftmals in Genossenschaften überführt worden - vgl. auch § 162 GenG. Gemäß § 9 (1) GenG hat die Genossenschaft einen Aufsichtsrat.

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1. Aufsichtsrat und Mitglied



1.1. Bestellung

Der Aufsichtsrat der Genossenschaft besteht aus von der Generalversammlung gewählten Personen, § 36 (1) GenG. Die Wahl durch die Generalversammlung ist zwingend, ein Entsendungsrecht kann nicht im Statut vorgesehen werden [ Schubert-Steder Rdnr. 2 zu § 36 und Hettrich-Pöhlmann 2 zu § 36 ] . Allerdings kann durch jeden Genossen der Hauptversammlung ein Kandidat zur Wahl vorgeschlagen werden [ Schubert-Steder a.a.O. ] . Den Kommunen verbleibt hier also nur die Möglichkeit, von dem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.

§ 102 AktG gilt nicht analog für den Aufsichtsrat der Genossenschaft. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied endet entsprechend der im Statut oder in der Bestellung festgelegten Zeit [ Schubert-Steder Rdnr. 12 zu § 36 und Hettrich-Pöhlmann 14 ff zu § 36 ] . Es wird jedoch dringend nahegelegt, entsprechend § 102 AktG die Wahlzeit auf das Datum einer bestimmten Generalversammlung festzulegen [ Schubert-Steder a.a.O. ] .

Gemäß § 36 (1) GenG besteht der Aufsichtsrat aus drei oder mehr Mitgliedern, wobei eine ungerade Zahl oder eine Teilbarkeit durch drei durch das Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Die Beschlußfähigkeit wird durch das Statut geregelt [ Hettrich-Pöhlmann 10 zu § 36 ] .

1.2. Persönliche Voraussetzungen

Eine weitere Besonderheit bestimmt § 9 (2) GenG. Mitglieder im Aufsichtsrat - wie auch im Vorstand - können nur Genossen werden.

Genosse ist im Fall der Kommune die Gemeinde. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Gemeinde als juristische Person Mitglied im Aufsichtsrat der Genossenschaft werden können. Aus der Regelung des § 9 (2) 2 GenG, die direkt den Fall betrifft, daß eine Genossenschaft Mitglied einer anderen Genossenschaft ist, wird für alle juristischen Personen der Grundsatz abgeleitet, daß sie nicht selbst Mitglied im Aufsichtsrat sein können [ Schubert-Steder Rdnr. 7 zu § 36 und Hettrich-Pöhlmann 1 zu § 9 ] , vgl. insofern aber auch § 38 (4) GenG.

Diskutiert wird die Möglichkeit, fördernde Mitglieder aufzunehmen, deren Zweck nur darin besteht, Fachkunde in den Organen einzubringen [ Hettrich-Pöhlmann 6 zu § 9 ] .

Gemäß § 37 (1) GenG können Vorstandsmitglieder nicht zugleich Mitglied im Aufsichtsrat werden. Darüber hinaus bestimmt § 37 (2) GenG, daß ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erst dann in den Aufsichtsrat wechseln können, wenn ihnen als Vorstandsmitglied Entlastung erteilt wurde. Andere Beschränkungen - etwa hinsichtlich der Zahl der Mandate - sieht das GenG nicht vor.

1.3. Verhältnis Organ-Mitglied

Auch der Aufsichtsrat der Genossenschaft hat Rechte und Pflichten als Organ, wobei den Mitgliedern primär die Teilnahme an Sitzung und Beschlußfassung zusteht [ Schubert-Steder Rdnr. 3 zu § 38 und Lang-Weidmüller 4 zu § 41 ] . Ebenso, wie bei der AktG treffen die Folgen in haftungs- wie auch strafrechtlicher Hinsicht dagegen das einzelne Mitglied [ Lang-Weidmüller a.a.O. ] .

1.4. Regelungen zur Sitzung des Aufsichtsrats

Für die Sitzungen des Aufsichtsrates enthält das GenG keine Regelung. Insofern kann allenfalls das Statut der Genossenschaft eine Regelung vorsehen. Insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Folgen der Tätigkeit im Aufsichtsrat können wir nur anraten, im Statut gewisse Mindestregeln, insbesondere eine Protokollierung der Sitzung analog § 107 (2) AktG, vorzusehen.

Der Aufsichtsrat der Genossenschaft muß keinen Vorsitzenden haben. Wie § 25a GenG zeigt, kann, aber muß kein Vorsitzender bestimmt werden. Allgemein wird auch insofern angeraten, eine Regelung im Statut zu treffen [ Schubert-Steder Rdnr. 10 zu § 36 und Hettrich-Pöhlmann 12 ff zu § 36 ] .

Diskutiert wird, ob § 43 (6) GenG für die Sitzungen des Aufsichtsrates analog zur Anwendung zu bringen ist, so daß das Stimmrecht in „eigenen" Angelegenheiten - bzw. Angelegenheiten der Gemeinde - beschränkt wäre.

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2. Pflichten des Aufsichtsrates

Die Regelungen zu den Pflichten des Aufsichtsrates entsprechen in vielen Punkten denen des Aufsichtsrates der AG. Gemäß § 41 GenG gilt § 34 GenG, der die Pflichten des Vorstandes regelt, entsprechend, so daß auch hier die Geschäftsführung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechen muß. Auch wenn im Rahmen der Genossenschaft nicht ausdrücklich von einer Einordnung als Nebenamt gesprochen wird, wird auch hier betont, daß die Sorgfaltspflicht des Aufsichtsratsmitgliedes nicht der des Vorstandes entspricht, sondern den Aufgaben angepaßt werden muß [ Hettrich-Pöhlmann 5 zu § 41 ] Gemäß § 38 (1) GenG ist die Überwachung des Vorstandes wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrates.

2.1. Einschaltung von Sachverständigen

Im § 38 (4) GenG findet sich, wie in der AG die Bestimmung, daß die Mitglieder ihre Aufgabe persönlich wahrzunehmen haben. Eine Regelung für die Einschaltung von Sachverständigen findet sich in § 38 GenG nicht. Gleichwohl wird von der h.M. die Ansicht vertreten, daß die Einschaltung von Sachverständigen im Aufsichtsrat der Genossenschaft im Einzelfall möglich ist [ Schubert-Steder Rdnr. 5 zu § 38 und Hettrich-Pöhlmann 14 zu § 36 ] .

2.2. Berichtspflicht des Vorstands

Anders als bei der AG besteht, wie bei der GmbH, keine Berichtspflicht des Vorstandes. Gemäß § 38 (1) GenG hat der Aufsichtsrat nur das Recht „jederzeit über dieselben" - Angelegenheiten der Genossenschaft - „Berichterstattung von dem Vorstand zu verlangen". Damit wird die Berichterstattung von einer Bringschuld des Vorstandes zu einer Holschuld des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat muß also selbst eine Veranlassung zur Berichterstattung feststellen.

2.3. Prüfung des Jahresberichts

Hinsichtlich des Jahresberichtes hat der Aufsichtsrat nach § 38 (1) 3 GenG zu prüfen und der Generalversammlung zu berichten, nicht aber den Jahresabschluß festzustellen.

2.4. Bestellung des Vorstandes

Der Vorstand wird nach § 24 (2) GenG von der Generalversammlung bestellt und kann nach § 24 (3) GenG von dieser abberufen wer-den [ Zur Frage, ob bei Einverständnis des Vorstandsmitgliedes der Aufsichtsrat das Verhältnis auch endgültig beenden darf, vgl. das Urteil des OLG Oldenburg v. 31.3.92 in DB 92, 1181 ff mit Anmerkung von Carspecken ] . Gemäß § 40 GenG hat jedoch der Aufsichtsrat das Recht, Mitglieder des Vorstandes vorläufig ihres Amtes zu entheben und bezüglich der einstweiligen Fortführung Regelungen zu treffen. Dies ist ein unentziehbares Recht des Aufsichtsrates [ Urteil des BGH v. 29.3.73 in NJW 73, 1122 ff ] .

2.5. Zuweisung besonderer Obliegenheiten

Eine weitere Besonderheit stellt es dar, daß nach § 38 (3) GenG das Statut dem Aufsichtsrat weitere Obliegenheiten zuweisen kann.

So kann dem Aufsichtsrat das Recht zur Bestellung des Vorstandes eingeräumt werden. Hier sind allerdings die gesetzlichen Grenzen zu beachten, so daß dem Aufsichtsrat wegen der Regelung des § 40 GenG nicht das Recht zur endgültigen Abberufung eingeräumt werden kann [ Urteil des BGH v. 14.11.83 in NJW 84, 733 ff, 735 ] .

Es kann aber auch festgelegt werden, daß die Beschlüsse des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen [ Hettrich-Pöhlmann 13 zu § 36 ] .

2.6. Verschwiegenheitspflicht

Ein Problem ist sicherlich auch, daß das GenG durch des Verweis des § 41 GenG auf § 34 GenG eine Verschwiegenheitspflicht begründet, die gem. § 151 GenG mit Strafandrohung bewehrt ist, auf die Regelungen der §§ 394, 395 AktG aber nicht verweist. Unserer Ansicht nach sollte die Kommune darauf hinwirken, daß im Statut der Genossenschaft eine vergleichbare Regelung aufgenommen wird [ Vgl. Hettrich-Pöhlmann 5 zu § 34 ] .

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3. Rechte des Aufsichtsrates

Auch bei den Rechten des Aufsichtsrates kann auf die Ausführungen zur AG und natürlich auf das zu den Pflichten des Aufsichtsrates in der Genossenschaft Gesagte verwiesen werden. Wie bereits angerissen, kann anders als bei der AG dem Aufsichtsrat ein Zustimmungsvorbehalt nur zustehen, wenn das Statut eine entsprechende Regelung vorsieht.

Wie bei der AG vertritt der Aufsichtsrat die Genossenschaft außergerichtlich und gerichtlich gegenüber dem Vorstand, § 39 (1) GenG, während in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder nicht der Vorstand, sondern besondere Vertreter die Genossenschaft vertreten, § 39 (3) GenG.

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4. Vergütung

Für die Vertreter des Aufsichtsrates kann das Statut eine Vergütung vorsehen [ Schubert-Steder Rdnr. 15 zu § 36 ] . Gemäß § 36 (2) GenG darf sich die Vergütung aber nicht am Erfolg der Gesellschaft orientieren.

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5. Haftung

Hinsichtlich der Haftung enthalten die §§ 41, 34 GenG eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung.

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6. Entlastung

Nach § 48 (1) 2 GenG hat die Generalversammlung auch dem Aufsichtsrat die Entlastung zu erteilen. Eine dem § 120 (2) 2 AktG entsprechende Regelung fehlt. Gleichwohl ist es streitig, ob die Entlastung zu einem Haftungsverzicht führt.

Einige sehen in der Entlastung bei der Genossenschaft nur eine rein tatsächliche Billigung des Verhaltens des Aufsichtsrates, die keinen Haftungsverzicht herbeiführen könne. Die wohl h.M. dagegen stützt sich auf die zur Entlastung im Verein oder der GmbH ergangenen Urteile und sieht in der Entlastung einen Verzicht auf Haftungsansprüche, soweit die entsprechenden Umstände der Generalversammlung bekannt sind [ Schubert-Steder Rdnr. 7 zu § 48 ] . Wenn man die Entlastung dahingehend versteht, daß das Verhalten in der Vergangenheit gebilligt und für die Zukunft das Vertrauen ausgesprochen wird, spricht dies aus Sicht des Empfängers der Erklärung - des Aufsichtsratsmitglieds - für einen Haftungsverzicht.

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7. Abberufung

Gemäß § 36 (3) GenG kann die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied jederzeit von der Generalversammlung widerrufen werden. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder der abgegebenen Stimmen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nicht erforderlich [ Schubert-Steder Rdnr. 14 zu § 36 ] .

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8. Strafbarkeit

Insofern gilt das zur AG Gesagte, wobei die Strafbarkeit für falsche Darstellung in § 150 GenG und die für Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in § 151 GenG geregelt ist.

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II. Aufsichtsrat in einem eingetragenen Verein

Der eingetragene Verein ist in den §§ 22 ff BGB geregelt. § 25 BGB ermöglicht auch, daß in einer Vereinssatzung z.B. ein Aufsichtsrat als Überwachungsorgan für den Vereinsvorstand eingerichtet wird [ Reichert-van Look Rdnr. 1579 ff und Sauter-Schweyer Rdnr. 308 ] . Im wesentlichen bestimmt sich die Rechtsstellung eines derartigen Aufsichtsrates nach der Vereinssatzung [ Reichert-van Look Rdnr. 1581 und Sauter-Schweyer Rdnr. 309 ] . Grenzen werden hier nur durch die allgemeinen Grundsätze gesetzt, die, wie oben erörtert, auch ohne Verweis bei der GmbH zur Anwendung zu bringen sind bzw. eine Abänderung durch Gesellschaftsvertrag bei der GmbH ausschließen. So kann ein Vorstandsmitglied z.B. nicht dem Aufsichtsrat angehören [ Reichert-van Look Rdnr. 1580 und Sauter-Schweyer Rdnr. 310 ] . Im übrigen kann man sich nur den Stimmen anschließen, die eine möglichst genaue Umschreibung der Aufgaben in der Vereinssatzung fordern [ Sauter-Schweyer Rdnr. 309 und Reichert-van Look Rndr. 1581 ] . Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften, wie die des Vorstandes, dem Verein gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen [ Reichert-van Look Rdnr. 1582 ] . Den Verein kann Dritten gegenüber bei einem Verschulden der Aufsichtsratsmitglieder nach § 31 BGB eine Haftung treffen [ Reichert-van Look Rdnr. 1582 ] .

Der Aufsichtsrat im Verein entbindet den Vorstand aber nicht von der ihm nach dem BGB obliegenden Verpflichtungen. Bei Einrichtung eines Aufsichtsrates gilt es sich also auch zu überlegen, wie die Geschäftsführung strukturiert sein soll - z.B. Geschäftsführer neben Vorstand oder Bestellung ehemaliger Geschäftsführer als Vorstand und Wechsel des bisherigen ehrenamtlichen Vorstandes in den Aufsichtsrat.

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III. Aufsichtsrat in der Stiftung

Die Stiftung ist ein verselbständigtes Vermögen, das nach seiner Widmung der Förderung eines bestimmten Zweckes dienen soll [ Palandt-Heinrichs Rdnr. 1 vor § 80 ] . Rechtsfähigkeit erlangt dieses Vermögen durch die Genehmigung des Bundesstaates, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll - § 80 BGB. Fast alle Bundesländer haben diesbezüglich Stiftungsgesetze erlassen [ Vgl. im einzelnen die Aufzählung bei Palandt-Heinrichs Rdnr 12 ff vor § 80 ] . Die Gemeinde kann zur Verwaltung einer Stiftung berufen sein; dann handelt es sich um eine sog. örtliche Stiftung, für die die meisten Gemeindeordnungen Regelungen vorsehen [ § 100 GO NW, § 63 KV M-V, § 120 HessGO, § 115 GO Sa.-An., § 96 GO Schl-H, § 70 ThürKO, § 101 GO BW, Art. 84 ff BayGO, § 99 GO Brand., § 107 NdsGO, § 84 GO Rh-Pf, § 107 KSVG Saar., § 94 SächsGO ] .

Die Stiftung kann als Überwachungsorgan einen Aufsichtsrat haben, der entweder nur über die Verwaltung des Vermögens entsprechend der Stiftervorgaben oder auch über die Einhaltung der Rechte derer, die von der Stiftung begünstigt sind - sog. Destinatäre - wacht [ Kronke ZGR 96, 18 ff, 36 f; den sog. Destinatären kann nach der Stiftungssatzung ein Verwaltungs- und Mitwirkungsrecht eingeräumt werden - Vgl. das Urteil des OLG Hamburg v. 31.8.94 in ZIP 94, 1950 ff. Zur Wahrnehmung dieses Rechtes kann ein Aufsichtsrat gebildet werden. ] . Vorgabe für jede Entscheidung auch des Aufsichtsrates ist die Verpflichtung, dem Willen des Stifters zu folgen [ Kronke a.a.O. ] . Im übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung nach der Stiftungssatzung, wobei allerdings auch hier die bei der GmbH und dem Verein aufgezeigten allgemeinen Grundsätze eine Grenze bilden dürften.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | März 1998

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