20:20-Beschluß |
Beschluß des Weltsozialgipfels von Kopenhagen 1995,20 Prozent der Mittel der Entwicklungszusammenarbeit
und 20 Prozent des Staatshaushaltes der Nehmerländer für die Armutsbekämpfung (menschliche Prioritäten") zu verwenden. Wird als multilaterale gegenseitige Verpflichtung zwischen Geber- und
Nehmerstaaten ratifiziert. |
BMZ |
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
ECOSOC |
Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen |
EZE |
Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe |
GUS |
Gemeinschaft Unabhängiger Staaten; ehemalige Sowjetunion |
IAO (ILO) |
Internationale Arbeitsorganisation |
IBFG |
Internationaler Bund Freier Gewerkschaften |
NAFTA |
Nordamerikanisches Freihandelszonenabkommen |
NRO |
Nichtregierungsorganisationen |
OECD |
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
Tobin-Steuer |
(Nach James Tobin): Niedriger Steuersatz, der auf internationale Finanztransaktionen erhoben werden könnte. Die regulierende Wirkung entsteht dadurch, daß oftmals wiederholte zwischenstaatliche Finanztransfers zu teuer würden. Ausländische Direktinvestitionen würden dagegen nur gering belastet. Sinkender Umsatz an spekulativem Kapital wäre die Folge. |
UNCTAD |
UN-Konferenz über Handel und Entwicklung |
UNDP |
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen |
WTQ |
Welthandelsorganisation |