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TEILDOKUMENT:
[Seite der Druckausg.: 12 ]
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen ist formal das höchste zwischenstaatliche Entscheidungsgremium im Sozialgipfel-Follow-up. Ihr werden im Aktionsprogramm vor allem drei Aufgaben zugewiesen [Fn 7: Vgl. UN Doc. A/CONF.166/9 vom 19. April 1995 ("Report of the World Summit for Social Development"), paras. 94-98.] :
Angesichts dieser eher vagen Aufgabenbeschreibung ist unklar, welche Rolle die Generalversammlung im Sozialgipfel-Follow-up praktisch spielen wird. Im April 1996 wird sie sich im Rahmen einer Sondertagung mit der Bedeutung der öffentlichen Verwaltung und einer guten Regierungsführung ("good governance") für die Umsetzung der Ergebnisse der Weltkonferenzen auf nationaler Ebene befassen. Daneben können die Ergebnisse der Arbeitsgruppe der Generalversammlung zur "Agenda für Entwicklung" für den Prozeß wichtige Impulse bringen. Ansonsten wird sich die Generalversammlung wohl hauptsächlich darauf beschränken, die Berichte anderer UN-Gremien zu erörtern und deren Empfehlungen zu übernehmen. Dies betrifft vor allem den ECOSOC. Der ECOSOC soll - trotz seiner schwachen Position im UN-System - bei der Koordination und Überwachung des Folgeprozesses eine zentrale Rolle spielen. In der Kopenhagen-Erklärung und dem Aktionsprogramm werden vor allem vier Aufgabenbereiche genannt [Fn 8: Ebd., paras. 93-98.] :
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, gemeinsame Treffen des Generalsekretärs und der Leiter von IWF, Weltbank, ILO und der Fonds und Programme der Vereinten Nationen vor den Sitzungen des Entwicklungsausschusses durchzuführen. Die ILO unterstützt diese Idee ausdrücklich:
Die Leiter von IWF, Weltbank und WTO haben den Anspruch des ECOSOC auf systemweite Koordination bei der Jahrestagung des Rates im Juli 1995 in Genf scharf zurückgewiesen. Weltbankpräsident Wolfensohn stellte unmißverständlich fest: "Ich möchte mit Ihnen arbeiten, aber nicht von Ihnen koordiniert werden." [Fn 10: Vgl. IPS Hintergrunddienst Nr. 29, 22. Juli 1995.]
[Seite der Druckausg.: 14 ] Bei der Sitzung der Kommission für soziale Entwicklung im April 1995 haben bereits einige Regierungen angekündigt, daß sie derartige nationale Berichte über ihre Umsetzung der Kopenhagen-Beschlüsse anfertigen werden
[Fn 12: Vgl. UN Doc. E/1995/102, para. 9.].
In welcher Form der ECOSOC diese Aufgabe erfüllen wird, ist bislang ungeklärt. In jedem Fall ist er im Rahmen seiner jetzigen Struktur und Autorität nicht annähernd in der Lage, die Koordinations-, Kontroll- und Forschungsaufgaben selbst zu übernehmen. Ähnlich wie die Generalversammlung wird er sich hauptsächlich auf die Entgegennahme und Verabschiedung von Berichten beschränken. Die eigentliche Arbeit wird 'nach unten' delegiert. 'Nach unten' bedeutet in diesem Fall vor allem an die Fachkommission des ECOSOC für soziale Entwicklung. Die Kommission für soziale Entwicklung hat bisher ein Schattendasein geführt. Das Aktionsprogramm verweist auf diese Kommission und fordert den ECOSOC auf, das Mandat, die Agenda und die Zusammensetzung dieser Kommission zu überprüfen und ihre Stärkung in Betracht zu ziehen
[Fn 14: Ebd., para. 95 (e).].
Die regionalen Wirtschaftskommissionen des ECOSOC sollen die Umsetzung der Kopenhagen-Beschlüsse auf regionaler und subregionaler Ebene fördern. Zu diesem Zweck [Seite der Druckausg.: 15 ] sollten sie in Zusammenarbeit mit anderen Regionalorganisationen und -banken alle zwei Jahre ein Treffen "auf hoher politischer Ebene" durchführen, bei der die Umsetzung der Gipfelentscheidungen in der jeweiligen Region überprüft wird. [Fn 15: Ebd., para. 95 (g).] Dem Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wird eine "wichtige Rolle" bei der Überwachung derjenigen Resultate des Sozialgipfels zugewiesen, die sich auf die Erfüllung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte durch die Vertragsstaaten beziehen
[Fn 16: Ebd., para. 95 (h).].
Dem IWF und der Weltbank werden im Aktionsprogramm für den Folgeprozeß vielfältige Aufgaben übertragen. In erster Linie sind sie aufgefordert, in ihre Politik, und vor allem in ihre Strukturanpassungsprogramme, Ziele sozialer Entwicklung zu integrieren und gemeinsam mit den Vereinten Nationen künftig die Wirkungen dieser Programme auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eines Landes zu untersuchen. [Fn 17: Ebd., para. 92.] Das Aktionsprogramm betont daneben die Notwendigkeit, Mittel für die IDA Debt Reduction Facility zu mobilisieren und sich mit dem Problem multilateraler Schulden (d.h. in erster Linie Schulden der Länder bei IWF und Weltbank) zu befassen. [Fn 18: Ebd., para. 90.] Die Aktivitäten der Bretton-Woods-lnstitutionen im Kopenhagen-Prozeß sollen, wie bereits erwähnt, in engerer Koordination und Kooperation mit den Vereinten Nationen erfolgen. Obgleich die WTO hinsichtlich der Rahmenbedingungen für soziale Entwicklung eine besondere Verantwortung hat, wird sie in den Beschlüssen von Kopenhagen nur an einer Stelle ausdrücklich erwähnt. [Fn 19: Ebd., para. 98.] Sehr vage wird sie dort "eingeladen zu überlegen, wie sie zur Umsetzung des Aktionsprogramms beitragen könnte". Obgleich sie damit im direkten Follow-up wohl keine aktive Rolle spielen wird, werden ihre handelspolitischen Entscheidungen den Folgeprozeß erheblich beeinflussen. Es fällt auf, daß die beiden Institutionen, die am stärksten mit den Themen des Weltsozialgipfels befaßt sind, im Aktionsprogramm erst am Ende Erwähnung finden: Die ILO soll zwar aufgrund ihrer dreigliedrigen Struktur und ihrer Erfahrung eine besondere Rolle im Follow-up spielen, über die Frage, wie diese Rolle aussehen soll, konnten die Regierungen jedoch offensichtlich keinen Konsens erreichen. So beschränken sie sich auf die Aufforderung an die ILO, "zur Umsetzung des Aktionsprogramms beizutragen". [Fn 20: Ebd., para. 98 (c).] Aber auch ohne konkrete Aufgabenbeschreibung wird die ILO das Kopenhagen-Follow-up in vielfältiger Weise inhaltlich mitgestalten, unter anderem durch die regelmäßige Veröffentlichung eines Weltbeschäftigungsberichtes (nächste Ausgabe: World Employment 1996) [Seite der Druckausg.: 16 ] und durch die Beiträge ihrer "Arbeitsgruppe für die soziale Dimension der Liberalisierung des Welthandels" [Fn 21: Grundlage für die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe ist die Studie "Die soziale Dimension der Liberalisierung des Welthandels" vom November 1994 (ILO Doc. GB.261/WP/SLD/1).]. Dem UNDP wird schließlich im Follow-up die Koordinationsfunktion auf der Länderebene zugewiesen.
[Fn 22: UN Doc. A/CONF.166/9 vom 19. April 1995 ("Report of the World Summit for Social Development"), para. 99.]
Trotz dieser umfassenden Liste von UN-Gremien fällt auf, daß einige Organisationen bei den Kopenhagen-Beschlüssen "vergessen" wurden. Zu nennen ist hier vor allem die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), die an keiner Stelle der Kopenhagen-Dokumente erwähnt wird. © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Mai 2000 |