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TEILDOKUMENT:
Verzeichnis der Abkürzungen, Glossar, Anhang Verzeichnis der Abkürzungen
Glossar Internationale Arbeitsorganisation Die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation, ILO) wurde 1919 mit Sitz in Genf gegründet. Zunächst Organisation des Völkerbundes und seit 1946 Unterorganisation der UNO, ist das Oberziel der ILO die Schaffung einer besseren Arbeitswelt. Mehr als 150 Staaten sind Mitglieder der ILO. Nach dem Prinzip der Dreigliedrigkeit strukturiert, sind Regierungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in allen Gremien und Organisationen der ILO vertreten. Beschließendes Organ der ILO ist die jährliche internationale Arbeitskonferenz, auch "Weltparlament der Arbeit" genannt. In drittelparitätisch besetzten Ausschüssen werden Übereinkommen und Empfehlungen zu allen Bereichen der Arbeitswelt erarbeitet. Um Gültigkeit zu erlangen, bedürfen die Übereinkommen der Ratifizierung durch die jeweiligen Landesparlamente. Eine wesentliche Aufgabe der jährlichen internationalen Arbeitskonferenz ist die Überprüfung der Einhaltung ratifizierter Normen. Zum Bereich der Frauen in der Arbeitswelt sind bislang zwei wesentliche Übereinkommen verabschiedet worden: - Mutterschutz, ratifiziert von 45 Ländern. - Nachtarbeit der Frauen, ratifiziert von 59 Ländern. Seit 1976 besteht eine Abteilung für Arbeitnehmerinnenfragen. Zur beruflichen Situation von Frauen in der Dritten Welt hat die ILO als wesentliche Probleme festgestellt: Mangel an Arbeitsplätzen und Ausbildung für Frauen in den Industrien und unzureichende Förderung der Landfrauen. Literaturhinweis: Rolf Neuhaus: International Trade Secretariats. Objectives, organisation, activities. Bonn 1982. Internationale der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeitervereinigung Diese Organisation ist der weltweite Zusammenschluß von freien Gewerkschaften aus der Textil-, Bekleidungs- und Lederindustrie (ITBLAV). Die Organisation gehört zur Familie der "Internationalen Berufssekretariate", dem weltweiten Zusammenschluß von Industrie- und Branchengewerkschaften in 14 Föderationen. Ziel der Berufssekretariate ist der weltweite Schutz und die Durchsetzung der Gewerkschaftrechte und solidarisches Handeln innerhalb der weltweiten Gewerkschaftsbewegung. Damit ist die ITBLAV ein wichtiges Forum des Dialogs zwischen Gewerkschaften der Entwicklungs- und der Industrieländer dieser Bereiche. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Ausbeutung und gesundheitliche Schäden am Arbeitsplatz sind vorrangige Zielsetzung der Berufssekretariate. Sie unterstützen aktiv die Mitgliedsgewerkschaften in Tarif- und Arbeitsrechtsfragen. Durch Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien werden die Anliegen der Arbeitnehmer in den Industriezweigen nachdrücklich vertreten. Kontinentsekretariate nehmen sich der speziellen Fragestellungen in einer Region an und fördern gezielt die Gruppenarbeit innerhalb der Gewerkschaften, zum Beispiel der Frauen. So hat die asiatische Regionalorganisation der Textilarbeiter (TWARO) einen Minimalkatalog zu Beschäftigungsbedingungen von Frauen im Textilbereich verabschiedet und in die nationale Arbeit der Mitgliedsgewerkschaften eingebracht. Die Bildung freier Gewerkschaften in den ehemals kommunistischen Staaten Ost- und Südosteuropas ist die jüngste organisatorische und inhaltliche Herausforderung an die Berufssekretariate. Aus der Bundesrepublik Deutschland sind die Gewerkschaft Textil- und Bekleidung und die Gewerkschaft Leder Mitglieder in der ITBLAV. Literaturhinweis: Rudolf Dertinger: Menschlich arbeiten - menschlich leben. Internationale Arbeitsorganisation - Ein Handbuch für Gewerkschafter. Köln 1987. Internationaler Frauentag Der internationale Frauentag steht in der Tradition von gewerkschaftlichen Frauenkämpfen. Das Datum 8. März erinnert an einen Streik von New Yorker Textilarbeiterinnen im Jahr 1857. Fünfzig Jahre später streikten abermals 20.000 New Yorker Hemdnäherinnen und organisierten Protestmärsche. Mit der Parole "Wir wollen Brot und Rosen" kämpften sie gegen unmenschliche Arbeitsbedingungen und für gleiche Löhne von Mann und Frau. Mehrere Tausend Arbeiterinnen wurden verhaftet, doch setzten die Hemdnäherinnen nach zweimonatigem Streik ihre Forderungen durch. Drei Jahre nach den Protestmärschen gründeten die Textilarbeiterinnen ihre Gewerkschaft. Der Internationale Frauentag geht auf die Initiative von Klara Zetkin zurück. Auf der sozialistischen Frauenkonferenz in Kopenhagen wurde 1910 seine regelmäßige Durchführung beschlossen. Aus dieser Inititiative wurde ein weltweiter Erfolg. Der erste Internationale Frauentag wurde in Deutschland am 19. März 1911, dem Jahrestag der Barrikadenkämpfe von 1848, gefeiert. Literaturhinweis: Renate Wurms: Der Internationale Frauentag. Wir wollen Freiheit, Frieden, Recht. Frankfurt am Main 1980 Welttextilabkommen Das Welttextilabkommen oder Multifaserabkommen regelt seit seiner Gründung im Jahr 1974 den internationalen Handel mit Textilien und Bekleidung. Hierbei handelt es sich um Sonderabkommen zum GATT (General Agreement on Tariffs and Trade). Abweichend von den Grundregeln des GATT erlaubt das WTA im internationalen Textilhandel gezielte Lieferbeschränkungen gegenüber einem Land oder einer Ländergruppe. Das WTA legt Regeln fest, nach denen jeweils die einzelnen Textilhandelsverträge zwischen Liefer- und Abnehmerländern zu gestalten sind. Das WTA ist ein Instrument der Industrieländer gegen das Angebot an Billigtextilien aus den Entwicklungsländern. Im Rahmen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen soll das WTA aufgehoben und der internationale Textilhandel unter die normalen GATT-Regeln zurückgeführt werden. Das WTA soll mit einer Übergangsfrist von rund zehn Jahren auslaufen. Umstritten ist, in welchen Schritten die Überführung in das GATT verwirklicht wird. Literaturhinweis: Benno Engels: Multifaserabkommen und GATT-Verhandlungen. In: Nord-Süd-aktuell. 1. Quartal 1990, Hamburg
Anhang
Auszug aus: Übereinkommen 100: Gleichheit des Entgelts, 1951 Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1951, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951, bezeichnet wird. Artikel 1 Für dieses Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Der Ausdruck "Entgelt" umfaßt den üblichen Lohn, den Grund- oder Mindestlohn oder das übliche Gehalt, das Grund- oder Mindest-gehalt sowie alle zusätzlichen Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zu zahlen hat. b) Der Ausdruck "Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit" bezieht sich auf Entgeltsätze, die ohne Rücksicht auf den Unterschied des Geschlechts festgesetzt sind. Artikel 2 1. Jedes Mitglied hat mit den Mitteln, die den bestehenden Verfahren zur Festsetzung der Entgeltsätze entsprechen, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit auf alle Arbeitnehmer zu fördern und, soweit es mit diesen Verfahren vereinbar ist, sicherzustellen. 2. Dieser Grundsatz kann verwirklicht werden durch: a) die innerstaatliche Gesetzgebung, b) gesetzlich geschaffene oder anerkannte Einrichtungen zur Lohnfestsetzung, c) Gesamtarbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder d) eine Verbindung dieser verschiedenen Mittel Artikel 3 1. Wird die Anwendung dieses Übereinkommens dadurch erleichtert, so sind Maßnahmen zu treffen, die einer objektiven Bewertung der Beschäftigungen auf Grund der dabei erforderlichen Arbeitsleistung dienlich sind. 2. Die bei dieser Bewertung anzuwendenden Methoden können entweder von den für die Festsetzung der Entgeltsätze zuständigen Stellen oder, wenn die Entgeltsätze auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen festgesetzt werden, von den Vertragsparteien bestimmt werden. 3. Unterschiede zwischen den Entgeltsätzen, die ohne Rücksicht auf das Geschlecht des Arbeitnehmers derart objektiv festgestellten Unterschieden der Arbeitsleistung entsprechen, sind nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte anzusehen. Auszug aus: Internationale Arbeitskonferenz Übereinkommen 111 Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Artikel 1 1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als "Diskriminierung" a) jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen; b) jede andere Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen, und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer Stellen bestimmt wird. 2. Eine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung hinsichtlich einer bestimmten Beschäftigung, die in den Erfordernissen dieser Beschäftigung begründet ist, gilt nicht als Diskriminierung. 3. Die Ausdrücke "Beschäftigung" und "Beruf" im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Zulassung zur Berufsausbildung, zur Beschäftigung und zu den einzelnen Berufen sowie die Beschäftigungsbedingungen. Artikel 2 Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik festzulegen und zu verfolgen, die darauf abzielt, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepaßt sind, die Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in bezug auf Beschäftigung und Beruf zu fördern, um jegliche Diskriminierung auf diesem Gebiet auszuschalten. Artikel 3 Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepaßt sind, a) die Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und anderen geeigneten Stellen anzustreben, um die Annahme und die Befolgung dieser Politik zu fördern; b) Gesetze zu erlassen und Erziehungsprogramme zu unterstützen, die geeignet erscheinen, die Annahme und Befolgung dieser Politik zu sichern; c) alle gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben und alle Verwaltungs-vorschriften oder -gepflogenheiten abzuändern, die mit dieser Politik nicht in Einklang stehen; d) diese Politik in bezug auf die Beschäftigungen zu befolgen, die der unmittelbaren Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen; e) für die Befolgung dieser Politik in bezug auf die Tätigkeit der Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung zu sorgen, die der Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen; f) in seinen Jahresberichten über die Durchführung des Übereinkommens die gemäß dieser Politik getroffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse bekanntzugeben. Auszug aus: Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Hauptvorstand - Abt. Frauen: Wichtige Beschlüsse für Frauen. 15. Ordentlicher Gewerkschaftstag der Gewerkschaft Textil-Bekleidung vom 5.-9.Oktober 1986 in Aachen Betr.: Welttextilabkommen Die Delegierten des 15. Ordentlichen Gewerkschaftstages mögen beschließen: - Die Delegierten des 15. Ordentlichen Gewerkschaftstages begrüßen grundsätzlich die in Genf erzielte Einigung über die Verlängerung des Welttextilabkommens. - Mit dem Abschluß des 4. Welttextilabkommens wurde eine zentrale Forderung der Gewerkschaft Textil-Bekleidung nach einer entsprechenden Anschlußregelung für den internationalen Textil- und Bekleidungshandel erfüllt. Darüber hinaus konnten alle Versuche abgewehrt werden, dem jetzt vereinbarten Rahmenabkommen nur noch einen Übergangscharakter beizumessen. - Die Bedingungen des Verlängerungsprotokolls sichern für fünf Jahre der europäischen Textil- und Bekleidungsindustrie einen gewissen handelspolitischen Flankenschutz gegen Niedrigpreiseinfuhren aus industriellen Schwellen-, Entwicklungs- und Staatshandelsländern. Dies war schon allein deshalb besonders wichtig, weil die Wettbewerbsvorteile dieser Länder fast ausschließlich auf unsoziale und inhumane Arbeitsbedingungen sowie einer wettbewerbsverzerrenden Subventionierungspraxis beruhen. - Die Delegierten des 15. Ordentlichen Gewerkschaftstages begrüßen es, daß ihre Forderung erneut verwirklicht wurde, bei den Einfuhrquoten zwischen wirklichen Entwicklungsländern und bereits industrialisierten Ländern zu differenzieren, zumal die Schwellenländer allenfalls aufgrund ihrer extrem ungerechten Einkommensverteilung noch als Entwicklungsländer bezeichnet werden könnten. - Angesichts eines nur noch geringfügig steigenden Textil- und Bekleidungsverbrauchs in der Europäischen Gemeinschaft, haben neue Textil- und Bekleidungsanbieter nur eine reale Absatzchance für ihre Produkte, wenn dies zulasten der bestehenden Quoten der industrialisierten Großlieferländer wie z.B. Südkorea, Taiwan, Hongkong oder Brasilien geht. Die Delegierten des 15. Ordentlichen Gewerkschaftstages bedauern deshalb außerordentlich, daß in dem nun ausgehandelten Verlängerungsprotokoll die Einfuhrquoten gegenüber diesen Hauptlieferländern nicht reduziert wurden. - Die Delegierten des 15. Ordentlichen Gewerkschaftstages kritisieren darüber hinaus, daß in dem vorliegenden Verlängerungsprotokoll keinerlei konkrete Aussagen hinsichtlich einer Marktöffnung der industriellen Schwellen- und Staatshandelsländer enthalten sind. Ebenso wird die wettbewerbsverzerrende unerlaubte Nachahmung von Mustern und Modellen zwar im Verlängerungsprotokoll erwähnt, praktische Konsequenzen werden jedoch nicht gezogen. Die Delegierten des 15. Ordentlichen Gewerkschaftstages fordern deshalb die EG-Kommission auf, die Frage der Marktöffnung sowie des Musterdiebstahls in den anstehenden bilateralen Verhandlungen einzubringen. Sollten dabei keine bindenden Zusicherungen zustandekommen, müssen die zukünftigen EG-Einfuhrkontingente noch restriktiver gehandhabt werden. - Damit die Ausweitung des Handels auch tatsächlich zur sozialen Entwicklung der Bevölkerung in den Ländern der Dritten Welt führt, müssen diese Länder zur Einhaltung der sozialen Mindestnormen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Gewerkschaftsrechte verpflichtet werden. Die Delegierten des 15. Ordentlichen Gewerkschaftstages kritisieren deshalb in aller Schärfe, daß trotz erhaltener Zusagen in dem nun vorliegenden Verlängerungsprotokoll keine eindeutigen Bestimmungen hinsichtlich einer Sozialklausel aufgenommen wurden. Als Zielsetzung der Ausweitung des Handels wird zwar, wie im 3. Welttextilabkommen, die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Entwicklungsländern genannt. Dieser Hinweis allein reicht aber nicht aus. Die Delegierten des 15. Ordentlichen Gewerkschaftstages fordern deshalb die EG-Kommission auf, in den bilateralen Abkommen konsequent für eine umsetzungsfähige Sozialklausel nach den Mindestnormen der Internationalen Arbeitsorganisation einzutreten. Vor allem muß darin eine ungehinderte Betätigung freier und unabhängiger Gewerkschaften ermöglicht werden. - Die EG-Kommission wird aufgefordert, auf der Grundlage des 4. Welttextilabkommens bei den noch anstehenden bilateralen Verhandlungen konsequenter die sozialen und beschäftigungspolitischen Interessen der Arbeitnehmer in den EG-Mitgliedsstaaten zu vertreten. Auszug aus einer Erklärung des Europäischen Gewerkschaftsausschusses Textil, Bekleidung und Leder vom 13. Februar 1989 Sozialklausel Die Politik auf dem Gebiet der Handels- und Entwicklungszusammenarbeit muß sowohl den wirtschaftlichen als auch den sozialen Fortschritt in den Entwicklungsländern und den entwickelten Ländern zum Ziel haben. Diese beiden Ziele sind gleichzeitig anzustreben. Einerseits soll auf diese Weise die Chancengleichheit der Entwicklungsländer beim Zugang zum Gemeinschaftsmarkt gesichert werden, ohne diejenigen zu bestrafen, die soziale Mindestnormen anwenden. Andererseits soll die soziale Entwicklung im Rahmen des wirtschaftlichen Fortschritts gefördert werden. Das Ziel dieser Mindestnormen, die Bestandteile des GATT und des WTA werden müssen, ist: 1. Die Arbeitnehmer in Entwicklungsländern bei ihren Bemühungen, einen Teil der sozialen und wirtschaftlichen Früchte der Industrialisierung zu sichern, zu unterstützen. 2. Den Regierungen und Gewerkschaftsorganisationen zu ermöglichen, auf Länder, die die Normen nicht einhalten, Einfluß auszuüben, damit sichergestellt werden kann, daß die Arbeitnehmer tatsächlich einen angemesseneren Anteil der Vorteile der Industrialisierung erhalten. Zu diesen Mindestnormen gehören insbesondere: 1. Die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung auf dem Gebiete der Beschäftigung und im Beruf, um jede auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, nationaler Abstammung oder sozialer Herkunft beruhende Diskriminierung zu beseitigen. 2. Das Recht, freie und unabhängige Gewerkschaften zuzulassen und die Pflicht, deren Tätigkeit nicht zu behindern (Koalitionsfreiheit). 3. Das Verbot der Kinderarbeit und die Festlegung eines Mindestalters für die Beschäftigung auf 14 Jahre. 4. Die Einhaltung von Gesundheitsschutzbestimmungen. 5. Die Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz. 6. Die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit im Regelfall auf höchstens 48 Stunden. 7. Die Garantie von Mindestlöhnen, die eine menschenwürdige Lebensführung ermöglichen. Rechtsgrundlage dieser Mindestnormen sind entsprechende Übereinkommen der IAO, die nach Ratifikation durch die vorgeschriebene Mindestzahl von Ländern in Kraft getreten sind. Die Kontrolle und Anwendung dieser Regelungen ist daher auf die Mitarbeit der IAO angewiesen. © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-bibliothek | 12.1. 1998 |