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2 . Ein Kompromiß zeichnet sich ab: Die Verständigungslösung Am 27. Oktober 1992 legte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dar, daß unabhängig von der Entscheidung über die verfassungsrechtliche Frage nach der Vereinbarkeit des § 4 Absatz 2 Satz 2 des KVG mit dem Grundgesetz Artikel 28 Absatz 2 eine Reihe von einfachgesetzlichen Rechtsfragen offenstehen, deren Lösung zu langwierigen Prozessen mit Ungewissem Ausgang führen würde. Daher empfahl das Verfassungsgericht den streitenden Parteien die Annahme eines Vergleichs, der vorsieht, den stadtwerkefähigen Gemeinden die örtlichen Anlagen zu übertragen. Im Gegenzug sollten diese Gemeinden auf ihre Kapitalansprüche an den Regionalversorger verzichten. Der Präsident des Deutschen Städtetages bat nach diesem Vergleichsvorschlag Vertreter der Bundesregierung, der Treuhandanstalt, der westdeutschen Energieversorgungsunternehmen, der an der Beschwerde beteiligten ostdeutschen Städte und Gemeinden sowie den Verband kommunaler Unternehmen und den Deutschen Städte- und Gemeindebund zu Gesprächen, die nach zehn intensiv geführten Verhandlungsrunden am 22. Dezember 1992 zu einer Vereinbarung geführt haben. In dieser Vereinbarung unterstreichen die Beschwerdeführerinnen, die westdeutschen Unternehmen, die Treuhandanstalt nach Abstimmung mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Verband Kommunaler Unternehmen, daß auch in den neuen Ländern leistungsfähige und wettbewerbsfähige Stadtwerke entstehen sollen. Dabei sei allerdings darauf zu achten, daß gesamtwirtschaftliche Belange wie der Erhalt leistungs- und wettbewerbsfähiger Regionalversorger und der ausreichende Absatz ostdeutscher Braunkohle bis weit über das Jahr 2000 hinaus gesichert werden. Im wesentlichen umfaßt die Verständigungslösung folgende Regelungen:
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regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 4 Absatz 2 KVG. Auch die Restitutionsansprüche aus früherem Vermögen der Stadtwerke sind mit der Übertragung der Anlagen abgegolten. Des weiteren wurde vereinbart, daß die Beteiligten die Zustimmung der für sie zuständigen Willensbildungsorgane und Aufsichtsgremien einholen. Außerdem sollten alle Verfassungsbeschwerden bis zum 31. Januar 1993 zurückgenommen werden. Schließlich wurde Einigung darüber erzielt, daß die Treuhandanstalt spätestens bis zum 31. Juli 1993 die Kapitalanteile am Regionalversorger auf die westdeutschen Energieversorgungsunternehmen überträgt, sofern die vereinbarten Voraussetzungen [Seite der Druckausgabe: 15] vorliegen. Die bis zum 30. September 1993 geltende Vereinbarung wird wirksam, wenn alle Beteiligten ihre Zustimmung beim Bundesminister für Wirtschaft angezeigt und alle Beschwerde rührenden Kommunen ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen haben. Allerdings wurde der vereinbarte Termin für die Rücknahme der Beschwerden nicht eingehalten. Während der Deutsche Städtetag sowie der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) der Vereinbarung zugestimmt hatten, trug sich Anfang Mai 1993 der Deutsche Städte- und Gemeindebund noch mit Bedenken. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich 156 der 164 beteiligten Städte und Gemeinden mit der Rücknahme ihrer Verfassungsbeschwerde einverstanden erklärt. Ein leitender Beamter aus dem Bundesministerium für Wirtschaft hielt es zwar für wahrscheinlich, daß die übrigen acht Kommunen ihre Beschwerde ebenfalls in wenigen Tagen zurückzögen. Doch es sollten noch mehr als zwei Monate vergehen, ehe Ende Juli 1993 auch die Gemeinde Boizenburg in Mecklenburg-Vorpommern als letzte Beschwerdeführerin dem Vergleich zustimmte. © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Oktober 2000 |