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TEILDOKUMENT:
l. Problemstand und Lösungsansätze 1. Grund und Boden als belastete Ressource In den 70er Jahren wurden in der Bundesrepublik Deutschland täglich 113 ha Freifläche in Siedlungsfläche umgewandelt. Parallel dazu kann man von rund 100000 altlastenverdächtigen Flächen auf dem Gebiet des vereinten Deutschlands ausgehen. Ein erheblicher Unterschied besteht zwischen landwirtschaftlicher und industrieller Brachfläche. Erstere hat in der Regel positive Auswirkungen auf den Naturhaushalt, für letztere gilt dies nicht. Im Gegenteil, es entstehen erhebliche, wenn auch schwer quantifizierbare volkswirtschaftliche Verluste. Tab. 1: Altlastenverdachtsflächen in Deutschland
[Seite der Druckausgabe: 4]
Quelle: BMU; Umfrage bei den Ländern, Stand: 1.2.1992.
2. Bauen auf der "grünen Wiese"- eine falsche Alternative
Das Bauen auf der "grünen Wiese" wird von vielen Unternehmen bevorzugt und auch durch Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zusätzlich gefördert. Das bildet aber keine wirkliche Alternative, denn es entsteht ein Widerspruch: teure Infrastruktur auf der einen Seite, mangelnde Auslastung andererseits. Das Bauen auf der "grünen Wiese" ist sowohl ökonomisch als auch ökologisch eine Sackgasse. Die Eigentumsregelung in den neuen Bundesländern verursacht trotz Gesetzesnovellierung erhebliche Probleme - wahrscheinlich weit über die Jahrtausendwende hinaus. Besitzer von verfügbaren Grundstücken in städtischen Lagen sind der Bund, die Bundeswehr, aber auch die Reichsbahn. Auch die Städte und Kommunen haben attraktive Gewerbeflächen/Immobilien in ihrem Besitz, so z.B. Fahrzeugdepots und alte Häfen. Insbesondere das Problem der Wiedernutzung ehemals militärisch genutzter Flächen in den neuen Bundesländern zeigt Unterschiede zu den alten Bundesländern auf. Allein auf ca. 250000 ha Land der DDR waren sowjetische Streitkräfte stationiert.
[Seite der Druckausgabe: 5]
3. Reaktivierung und Umnutzung von Brachflächen
Die Reaktivierung und Umnutzung von brachgefallenen Industrie- und Gewerbeflächen [ Fn.1: "Umwidmung bedeutet, daß bereits genutzter Boden in eine andere Nutzung überführt wird, wobei unerheblich ist, ob die Nutzungsänderung innerhalb einer Nutzungsart - landwirtschaftliche, gewerbliche Nutzung, Wohnnutzung - erfolgt oder ein Übergang von einer Nutzungsart zu einer anderen stattfindet."(E.May-Strobl, Der Markt für Gewerbeflächen in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1990, S. 9).] ermöglicht die Begrenzung des Freiflächenverbrauchs und trägt zur Erhaltung der ökologischen Funktionen freier, unbebauter Grundstücke bei. Die Umnutzung von Brachflächen kann in entscheidendem Maße auch den Anteil von Grün- und Freiflächen erhöhen. Belastete und altlastenverdächtige Brachflächen können die Stadtentwicklung blockieren und den erforderlichen Umbau der Städte hemmen. Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung müssen integriert werden, um entsprechende Synergieeffekte zu erzielen. Die Flächennutzungsplanung muß in die Stadtentwicklungsplanung eingebettet werden. Angeraten ist zunächst eine "orientierende Erfassung" der Verdachtsflächen und dann eine darauf aufbauende "vertiefende Erfassung", die sich auf solche Flächen beschränken muß, die ein hohes Gefahrenpotential aufweisen. Eine ausschließliche Beurteilung der schadstoffbelasteten Flächen unter Gefahrengesichtspunkten ist aber zu vermeiden. Denn dies hat oft zur Folge, daß wichtige Untersuchungen für bauleitplanerische Zwecke nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das verzögert aber nicht nur die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch das aus städtebaulichen und bodenpflegerischen Gesichtspunkten notwendige Flächenrecycling. Um eine "Verinselung" der Datenmengen zu vermeiden, sollten die Informationen über Altlasten und schadstoffbelastete Flächen auch mit den übrigen bodenrelevanten Daten und Planungen innerhalb der Kommune kompatibel sein. Zunächst sollte man sich über die Frage verständigen: "Was sind Brachflächen ?" In einer Definition heißt es: "Als Brachfläche gelten Grundstücke, deren Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, daß eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. [ Fn.2: Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft vom 26.6.1980 (Landschaftsgesetz) § 24 Abs. 3. ] Darunter werden also Flächen verstanden, die ehemals gewerblich genutzt waren, deren Wiedernutzung aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, so daß diese Flächen über einen längeren Zeitraum ungenutzt bleiben. Die Reaktivierung von Industriebrachen erfordert besondere Aktivitäten öffentlicher und privater Akteure, da sie in der Regel mit Altlasten behaftet sind.
[Seite der Druckausgabe: 6]
4. Altlasten und die Finanzierung der Wiedernutzbarmachung
Nach einer Definition des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen sind Altlasten "Altablagerungen und Altstandorte, sofern von ihnen Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere die menschliche Gesundheit, ausgehen oder zu erwarten sind. 1. Altablagerungen sind
2. Altstandorte sind
Bei der Beantwortung der Frage, wer ab welcher Kenntnisstufe die Kosten der erforderlichen Untersuchung zu tragen hat, besteht große Unsicherheit. Die Grenze zwischen der allgemeinen Amtsermittlungspflicht (vgl. § 24 ff. Verwattungsverfahrens-Gesetz) auf der einen und der Pflicht des Verursachers, selbst für die Beseitigung von Umweltschäden zu sorgen und notwendige Untersuchungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, beschäftigt nahezu alle Behörden und inzwischen auch die Gerichte. Eine Untersuchung belegt, daß die Kommunen bislang den Großteil der Kosten der Altlastenbewältigung zu tragen hatten. Als Ursachen werden genannt, daß die durchgeführten Arbeiten vorwiegend im Bereich der Erfassung, der Erstbewertung und der Untersuchung lagen, so daß die dabei entstehenden Kosten aufgrund der unklaren Rechtslage nicht auf die möglichen Verursacher abgewälzt werden konnten. Als weiterer Grund wird gesehen, daß die bisher durchgeführten Sanierungen meist ehemalige in kommunaler Regie geführte Deponien betrafen, für [Seite der Druckausgabe: 7] die die Kommunen rechtlich und finanziell verantwortlich zeichnen (Henkel u.a. 1991; 14). Zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen, für die kein Verursacher herangezogen werden kann, wurden in einigen alten Bundesländern unterschiedliche Modelle entwickelt:
In den neuen Bundesländern wurden Unternehmen befristet von der Finanzierung der Sanierung von Altlasten freigestellt. Nach Artikel 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22.3.1991 gilt Artikel 1 § 4 Abs.3 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29.6.1990 in der Fassung der Nummer 1 Buchstabe b der Anlage II Kapitel XII Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.9.1990 in folgender Fassung fort: "Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung [Seite der Druckausgabe: 8] des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit oder des Umweltschutzes geboten ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden. Der Antrag auf Freistellung muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen gestellt sein. Im Falle der Freistellung treten an die Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche auf Schadenersatz. Die zuständige Behörde kann vom Eigentümer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen zum Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlangen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im übrigen kann die Freistellung nach Satz 1 auch hinsichtlich der Ansprüche auf Schadenersatz nach Satz 4 sowie nach sonstigen Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land Schuldner der Schadensersatzansprüche." Neben dieser zeitlich befristeten Freistellung können Unternehmen seit dem am 1.1.1991 in Kraft getretenen Umwelthaftungsgesetz Mittel zur Sanierung von Altlasten wie Boden- und Gewässerverseuchungen vorab steuermindernd geltend machen. Das Bundesamt für Finanzen schätzte 1987, daß 10000 Betriebe einen Aufwandsbedarf von rund 30 Mrd. DM als Rückstellungen geltend machen werden. Dies bedeute einen Steuerausfall von 15 Mrd. DM. Nach Spruch des BGH vom 19.1.1989 haften Städte und Gemeinden wegen fehlerhafter Bauleitplanung von Grundstücken für auftretende Schäden aus Altlasten. Vor Freigabe zur Umnutzung muß nun erst die Altlastenerfassung, -untersuchung (Gefahrenabschätzung) und -sanierung erwogen werden. Die Kosten der Bauleitplanung werden dadurch erheblich steigen und es kann eventuell zu einem Ausweichen auf unbelastete Freiflächen kommen. Insgesamt ist zu konstatieren, daß weder ein bundeseinheitliches Altlasten- oder Bodenschutzgesetz noch eine TA Altlasten existieren. Anläßlich der Umweltministerkonferenz der neuen Länder am 21.2.1992 in Berlin wurde die vom Bund angebotene Kostenbeteiligung für die Sanierung von Altlasten auf Industrie- und Gewerbeflächen von den Umweltministern der neuen Länder akzeptiert. Demnach ist ein Eigenanteil der Grundstückskäufer an den [Seite der Druckausgabe: 9] Sanierungskosten von fünf bis zehn Prozent vorgesehen, der Rest der Freistellungskosten soll von Bund und Land je zur Hälfte getragen werden. In den neuen Bundesländern werden die Kosten zur Gefährdungsabschätzung, Erstuntersuchung und Gefahrenabwehr bei Altlasten auf insgesamt ca. 7 Mrd. DM geschätzt. Die Aufwendungen für die Altlastensanierung werden langfristig auf einen zwei- bis dreistelligen Milliardenbetrag geschätzt. Diese Schätzungen sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, und die militärischen sowie die Rüstungsaltlasten sind hierin nicht mit Inbegriffen. Nach einer Regelung von 1992 werden sich im Interesse der Beseitigung des Investitionshemmnisses Ökologische Altlasten und der Erhaltung und Schaffung neuer Arbeitsplätze die THA und die neuen Bundesländer die Kosten bei einer Freistellung im Verhältnis von 60% zu 40% teilen, soweit sie nicht vom Erwerber übernommen werden. Für Großprojekte (z.B. Unternehmen der Braunkohle und der Großchemie) wurde ein Verhältnis von 75% zu 25% festgelegt.
5. Methoden der Sanierung
Sanierung gilt als Schlüssel für die Wiedererschließung brachliegender Industrie- und Gewerbeflächen. Die Entwicklung und Umsetzung von geeigneten Sanierungskonzepten ist Voraussetzung für einen Erfolg in der Strategie des "Flächenrecycling". Im Sondergutachten "Altlasten" des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen wird der Altlastensanierungsbegriff wie folgt definiert: "Altlastensanierung ist die Durchführung von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, daß von der Altlast nach der Sanierung keine Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen sowie keine Gefährdung für die belebte und unbelebte Umwelt im Zusammenhang mit der vorhandenen oder geplanten Nutzung des Standortes ausgehen". In bezug auf Sanierungsmaßnahmen wird zwischen Maßnahmen zur Sicherung und zur Dekontamination unterschieden. Während zur Sanierung von Altablagerung bisher ausschließlich Sicherungstechniken angewandt wurden, sind zur Sanierung von Altstandorten bis auf wenige Ausnahmen vorrangig Dekontaminationstechniken üblich. Speziell für die Sanierung von Altstandorten ist festzustellen, daß es nicht das Verfahren zur Sanierung gibt, sondern daß in aller Regel mehrere Verfahren im Verbund einzusetzen sind. [Seite der Druckausgabe: 10] Eine in westdeutschen Städten durchgeführte Untersuchung bestätigte, daß das "Auskoffern" und das Verbringen kontaminierter Böden auf Deponien noch das zahlen- und mengenmäßig eindeutig vorherrschende Sanierungsverfahren darstellt. Andere Verfahren, wie etwa die thermische oder biologische Behandlung von verunreinigtem Erdreich, finden im Vergleich dazu deutlich seltener statt. Henkel u.a. (1991) fordern eine Verhinderung des Ablagerns von unbehandeltem Bodenmaterial. Hierfür sollten drastische Preiserhöhungen oder gesetzliche Verbote genutzt werden. An Sanierungsverfahren werden genutzt:
An Sanierungsmaßnahmen werden genutzt:
[Seite der Druckausgabe: 11] Tab. 2: Arten und durchschnittliche Kosten von Sanierungsverfahren
Quelle: M. Henkel u.a., Altlasten - ein kommunales Problem, Berlin 1991, S.145.
[Seite der Druckausgabe: 12]
6. Strukturwandel und Flächenverbrauch
Altlasten und Altlastenverdachtsflächen können auch den wirtschaftlichen Strukturwandel, insbesondere altindustrieller Regionen beeinträchtigen, wenn sie die für den Strukturwandel erforderlichen Flächen blockieren. Sie können darüber hinaus zum Negativimage von Regionen beitragen. Die Umwidmung von alten Industrie- und Gewerbeflächen hängt nicht zuletzt auch vom künftigen Flächenbedarf ab. Dieser Bedarf ist ohne Zweifel von vielen Unsicherheitsfaktoren geprägt. Eine Umwidmung muß nicht unbedingt zu neuen Gewerbeflächen führen, in der Folge können auch Frei- und Grünflächen oder Baulandflächen entstehen. Bei der Prognose des Grundstücksflächeneinsatzes orientiert man sich an einer qualitativen Einschätzung der Entwicklung von Einflußfaktoren wie branchentypische Produktionserfordernisse, betriebliche Tätigkeitsstruktur und Anforderungen der Investoren an Baugestaltung und das unmittelbare Umfeld. [ Fn.3: Vgl. Flächenbedarf der Industrie in Berlin, in: DIW-Wochenbericht 14/1992, S. 163.] Im Ergebnis einer Befragung in Berlin (West) wurde folgende Grundstücksfläche je Beschäftigten ermittelt (vgl.Tab.3): [Seite der Druckausgabe: 13] Tab. 3: Grundstücksfläche je Beschäftigten* im verarbeitenden Gewerbe von West-Berlin nach ausgewählten Wirtschaftszweigen (in m2)
* Beschäftigte am 30.6.1991 ** Grundstücksfläche je Beschäftigten
Quelle: Erhebung des DIW 1991 Da die Flächeninanspruchnahme der einzelnen Branchen sehr verschieden ist, reicht eine branchenunspezifische Prognose des Flächenbedarfs auf der Grundlage der Beschäftigtenentwicklung nicht aus. Es ist auch leicht einsehbar, daß die Flächenbedarfe unter Bedingungen eines Strukturwandels bzw. Strukturbruchs starken Veränderungen unterliegen. Wer will aber zur Zeit verläßliche Prognosen über die künftige Beschäftigtenanzahl und die Branchen- und Tätigkeitsstruktur in den neuen Bundesländern ermitteln? Für Berlin stellt sich nicht nur das Problem, daß der private Dienstleistungssektor expandieren wird, sondern daß viele Industriebetriebe ins Umland bzw. in andere Regionen wandern werden. Das DIW prognostizierte für Berlin 250.000 bis 270.000 industrielle Arbeitsplätze mit einer Inanspruchnahme von ca. 3400 ha Grundstücksfläche. [Seite der Druckausgabe: 14] Diese Flächengröße setzt sich zusammen aus:
Vergleicht man allein die Entwicklung in Ost-Berlin - 151000 Beschäftigte im verarbeitenden Gewerbe Ende 1990, im Oktober 1992 ca. 46000 - so werden die immensen Rückwirkungen auf die Flächennutzung deutlich. Deutlich wird daraus aber auch der hohe Arbeitsbedarf in bezug auf die Herrichtung von Brachflächen bis zur Vermarktungsreife. Zweifelsohne wird in diesem Aufgabenbereich auch die Finanzierung der Arbeiten ein Problem darstellen. Die Novellierung des AFG bietet hier neue Möglichkeiten . Nach § 249 h (1) des "Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen" vom 18.12.1992 kann die Bundesanstalt für Arbeit "die Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Arbeiten, deren Durchführung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen soll" gefördert werden. In § 249 h (3) heißt es weiter, daß Lohnkostenzuschüsse für Arbeiten der Umweltsanierung gezahlt werden können, "wenn die Arbeiten wegen der Art des Sanierungs- oder Verbesserungsbedarfs alsbald durchzuführen sind und sie ohne Förderung nach dieser Vorschrift nicht durchgeführt werden können". © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Oktober 2000 |