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TEILDOKUMENT:




[Seite der Druckausgabe: 28]

5. Überblick: Sofortprogramm "Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg"

Sofortprogramm

Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg (Auszug)

II. Hauptkriterien zur Förderung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen aus Landesmitteln

Vorrangig gefördert werden Maßnahmen bzw. Einrichtungen, die

  • eine dauerhafte Verbesserung der Arbeits- und Lebensperspektiven der Teilnehmerinnen und Teilnehmer schaffen;
    insbesondere Bedeutung hat die Verhinderung von Langzeitarbeitslosigkeit,
  • zur Verbesserung der ökonomischen, sozialen und kulturellen Entwicklungsperspektiven Brandenburgs beitragen,
  • eine größere Zahl von Qualifizierungs- und/oder Beschäftigungsplätzen schaffen,
  • durch ihre Qualität beispielgebend sind,
  • deren Frauenanteil mindestens dem Anteil der Frauen an der Arbeitslosigkeit im jeweiligen Arbeitsamtsbezirk entspricht,
  • Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren eine zukunftssichere Ausbildung und Berufsperspektive eröffnen,
  • Behinderte angemessen berücksichtigen und behindertengerechte Angebote enthalten,
  • den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Gelegenheit zum Erwerb dauerhafter verwertbarer Qualifikationen geben.
  • Bevorzugt gefördert werden im übrigen Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die die Anpassung an die zukünftigen wirtschaftlichen und technologischen Anforderungen ermöglichen, insbesondere in folgenden Bereichen:
  • Natur- und Umweltschutz
  • Landschaftspflege und Forsten
  • Strukturverbesserung
  • Wohnumfeldverbesserung und Verkehrsgestaltung
  • Soziale Dienste und sozialpädagogische Betreuung

Ministerium für Arbeit, Soziales und Frauen des Landes Brandenburg




[Seite der Druckausgabe: 29]

III. Darstellung der Förderinstrumente

1.1. Förderung von Arbeitsförderungsgesellschaften (Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften)

Das Instrument der "Arbeitsförderungsgesellschaft" kann in- und außerhalb von Unternehmen zur Lösung arbeitsmarktpolitischer Probleme eingesetzt werden. Diese Gesellschaften fungieren als Träger von regionalen und branchenorientierten Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, die einerseits Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen neue Arbeits- und Lebensperspektiven eröffnen, und die andererseits einen aktiven Beitrag zum betrieblichen und regionalen Strukturwandel leisten.

Förderungsleistungen

Sofern die notwendigen Kosten nicht durch Zuschüsse Dritter und/oder Eigenmitteln der Träger gedeckt werden können, gewährt das Land Brandenburg Zuwendungen zur Finanzierung von Sach-, Personal- und Investitionskosten für die Dauer von längstens 2 Jahren an:

  • Einrichtungen und Maßnahmen in Betrieben bis zu DM 50.000 im ersten Jahr, wobei davon bis zu DM 25.000 für das Gesellschaftskapital eingesetzt werden können
  • kommunale und gemeinnützige Träger bis zu DM 75.000 im ersten Jahr, bis zu 25.000.— im zweiten Jahr, abweichende Regelungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.

1.3 Vorfinanzierung und Bürgschaften für die Beschaffung von Sach- und Investitionsmitteln

Kosten für Sach- und Investitionsmittel in Beschäftigungsmaßnahmen sollen nach Möglichkeit durch wirtschaftliche Hilfen (z.B. Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", verstärkte ABM-Förderung nach § 96 AFG, Gemeindekreditprogramm, Wohnungsmodernisierungsprogramm) gedeckt werden.

Soweit eine Kostendeckung durch Dritte und/oder Eigenmittel nicht möglich ist und dafür Darlehen aufgenommen werden müssen, bietet dieses Programm folgende Möglichkeiten:




[Seite der Druckausgabe: 30]
  • Der Träger kann bei Vorlage des Zuwendungsbescheides der Arbeitsverwaltung oder anderen Institutionen für die beantragte Maßnahme bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der dafür vorgesehenen Mittel ein Darlehen in Höhe des Bescheides in Anspruch nehmen. Die dafür anfallenden banküblichen Zinsen trägt das Land.
  • Für gemeinnützige Träger und Kommunen, die aus Mitteln des AFG oder im Rahmen von Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Darlehen in Anspruch nehmen wollen, können Bürgschaftserklärungen durch das Land Brandenburg abgegeben werden.

4. Förderung von Existenzgründerinnen/-gründern

Es ist eine über die Bedingungen des § 55 a AFG bzw. § 30 BSHG hinausgehende Förderung von Existenzgründerinnen/-gründern beabsichtigt. Die Existenzgründungen sollen in den Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen erfolgen, die zu einer Stärkung der Wirtschaftsstruktur beitragen.

Förderungsvoraussetzungen

  • Die Existenzgründung muß im Land Brandenburg erfolgen.
  • Die Existenzgründerin bzw. der Existenzgründer muß eine Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) erbringen.
  • Die Existenzgründerin bzw. der Existenzgründer muß bei einem Brandenburger Arbeitsamt arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet sein oder
  • Die Existenzgründerin muß aus einer beruflichen Bildungsmaßnahme, einer allgemeinen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach § 91 AFG bzw. einer Beschäftigungsmaßnahme nach § 19 BSHG arbeitslos geworden oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sein oder
  • auf Kurzarbeit gesetzt sein oder
  • sich in der "Warteschleife" des öffentlichen Dienstes befinden.

Förderungsleistungen

DM 500.—/Monat für einen Zeitraum von 12 Monaten, zahlbar in zwei Raten für jeweils sechs Monate im voraus. Die Förderung nach diesem Programm geht den Leistungen nach § 30 BSHG vor.




[Seite der Druckausgabe: 31]

5. Frauen im Betrieb

Betriebe, die besondere Leistungen für ihre Mitarbeiterinnen erbringen, können für die dadurch entstehenden Kosten eine Zuwendung erhalten.

Förderungsfähig sind insbesondere:

  • Erhöhung der Frauenquote in leitenden Funktionen;
  • Bestellung einer Frauenbeauftragten im Betrieb mit Initiativ- und Mitbestimmungsrechten;
  • Gewährleistung einer Kinderbetreuung während der Zeit einer betrieblichen Fortbildungsmaßnahme für Frauen.

Förderungsleistungen

Es kann eine Zuwendung in Höhe der nachgewiesenen Kosten gewährt werden, maximal DM 10.000.--/Jahr/Betrieb.

7. Förderung der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder und pflegebedürftiger Familienangehöriger

Während der Teilnahme an Beschäftigungs- und Berufsbildungsmaßnahmen kann die notwendige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen durch das Land gefördert werden.

Förderungsvoraussetzungen

Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer ist alleinerziehend bzw. alleinstehend.

Förderungsleistungen

  • Kosten für die Betreuung von Kindern bei gemeinnützigen Trägern bis zu
    DM 100.-/Monat/Kind, aber nicht mehr als 100 % der Betreuungskosten oder
  • in Ausnahmefällen die notwendigen Betreuungskosten für Kinder und pflegebedürftige Personen in nichtöffentlichen Einrichtungen bis zu DM 250.- /Person/Monat, sofern eine Unterbringung in öffentlichen Einrichtungen nicht möglich ist.

Leistungen Dritter (z.B. Arbeits-, Sozial- und Jugendamt) sind vorrangig und werden auf die Förderungsleistungen des Landes angerechnet.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Juli 1999

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