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TITELINFO / UEBERSICHT



TEILDOKUMENT:

[Seite der Druckausg.: 7 ]



Zusammenfassung


  1. Das digitale Informations- und Kommunikationssystem (IuK-System) erfasst und durchdringt alle gesellschaftlichen Bereiche. Es bildet ein politisches Querschnittsthema, das zahlreiche traditionelle Politikfelder gleichzeitig betrifft. Die Vernetzung des IuK-Systems sowohl auf der technischen als auch auf der Anwendungs- und Wirkungsebene erfordert auch einen vernetzten politischen Denk- und Handlungsansatz.
    Die Wirklichkeit der politischen Strukturen in Deutschland ist jedoch nach wie vor orientiert an den Strukturen der analogen IuK-Welt, die nicht auf dem Prinzip der Vernetzung, sondern der Abgrenzung und Trennung („Säulenstruktur„) beruhen. Das Prinzip der Trennung spiegelt sich sowohl auf der Ebene der politischen und administrativen Zuständigkeiten als auch auf der inhaltlichen Ebene des Medienrechts selbst wider.

  2. Mit dem Übergang vom analogen zum digitalen IuK-System und der Ablösung der „Säulenstruktur„ durch eine „Netzstruktur„ wird diesem überkommenen Ordnungssystem die Grundlage entzogen. Die Dysfunktionalität zeigt sich zum einen auf dem Gebiet des Medienordnungsrechts, wo die Inhalts- und Formenvielfalt der vernetzten digitalen Welt einen wesentlich flexibleren Ordnungsrahmen erfordern, zum anderen auf der Regulierungsebene, wo das System der Zugangskontrolle durch Lizenzvergabe zunehmend durch ein eher marktwirtschaftlich geprägtes Regulierungssystem abgelöst wird, das auf Markt- und Zugangsöffnung durch Gewährleistung eines freien Wettbewerbs zielt.

  3. Die Zersplitterung der politischen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten unter den Bedingungen offener, globalisierter Märkte und einer enormen technisch-wirtschaftlichen Eigendynamik führt zu einer Schwächung der politischen Steuerungsmöglichkeiten dieser Entwicklung. Der Widerspruch zwischen den Realitäten des Mediensystems und den Anforderungen der Verfassungsrechtsprechung wird immer offenkundiger. Er zeigt sich besonders in der Medienpolitik der Länder, die bei der Regulierung des kommerziellen Sektors – nicht zuletzt bedingt durch die bestehende Standortkonkurrenz – das Marktgeschehen im Wesentlichen nur noch nachvollzieht.

  4. Die tiefgreifenden, alle gesellschaftlichen Bereiche betreffenden strukturellen Veränderungen als Folge der „digitalen Revolution„ werden von der breiten Öffentlichkeit bislang nur unzureichend wahrgenommen. Im Gegensatz zu anderen führenden Industrienationen, insbesondere den USA, sind diese technischen Entwicklungen und ihre gesell-

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    schaftlichen Folgen in Deutschland bislang kein Thema einer breiten öffentlichen Diskussion. Dieses Defizit wirkt sich nachteilig nicht nur auf die Akzeptanz der neuen IuK-Systeme, sondern auf die Innovationsbereitschaft unserer Gesellschaft insgesamt aus.

  5. Während seitens der Wirtschaft und der privaten Medienunternehmen, teilweise mit politischer Unterstützung aus Kreisen der EU, nachdrücklich eine grundlegende Reform unseres Medienregulierungssystems mit dem Ziel einer Deregulierung und zugleich einer Bündelung der Zuständigkeiten gefordert wird, ist auf der politischen Bühne derzeit wenig Bereitschaft zu grundlegenden Strukturänderungen zu erkennen, zumindest soweit sie mit einer Änderung der bestehenden Zuständigkeiten verbunden sind. Mögliche Reformüberlegungen beschränken sich auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern – sowohl auf der Ebene der Politik als auch auf der der administrativen Regulierung – durch Verfahren der gegenseitigen Abstimmung und Koordination von Planungs- und Entscheidungsprozessen. Hierauf zielt auch der Vorschlag zur Schaffung eines Kommunikationsrats von Bund und Ländern ab, der aus den Reihen der SPD in Bund und Ländern in die Diskussion gebracht wurde.

  6. Auch unter Beachtung der durch das Grundgesetz vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung gibt es durchaus Spielräume für eine Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, die bislang noch weitgehend ungenutzt sind. Sie wahrzunehmen ist unter den Bedingungen eines vernetzten IuK-Systems die Voraussetzung dafür, dass die Politik handlungsfähig bleibt. Die Grenze der zulässigen Zusammenarbeit liegt dort, wo das materielle Letztentscheidungsrecht des jeweiligen Zuständigkeitsträgers in Frage gestellt und damit die Zuordnung der politischen bzw. rechtlichen Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern in ihren Kernbereichen verwischt wird.

  7. Vor diesem Hintergrund kommen unter den bestehenden verfassungsrechtlichen Bedingungen insbesondere folgende Ansatzpunkte für eine Reform des Regulierungssystems in Betracht:

  8. Die übergreifende Klammer für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet des Kommunikationswesens könnte ein Kommunikationsrat bilden, der im Wesentlichen folgende Funktionen hätte:

  9. Der Kommunikationsrat sollte drei Ebenen umfassen: die politische Ebene, die administrative Ebene und die Ebene der wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Beratung.

  10. Die Organisation und Koordinierung der Arbeit des Kommunikationsrats sowie des Beirats sollte einem ständigen Sekretariat übertragen werden. Als Rechtsgrundlage für die gesamte Konstruktion ist eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern erforderlich, die den Charakter einer Verwaltungsvereinbarung oder – falls ein stärkeres politisches Gewicht gewünscht ist – eines Staatsvertrags haben kann.

© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Juli 2000

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