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TEILDOKUMENT:

VII. Empfehlungen

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VII. Empfehlungen

1. Die Städtebau- und Wohnungspolitik liegt in der Europäischen Union in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bzw. ihrer Länder (Regionen) und Gemeinden. Sie sollte dort auch verbleiben, damit sie mit den jeweils bestehenden nationalen und regionalen Schwerpunkten ausgestaltet und umgesetzt werden kann.

2. Die Lösung von Kompetenzkonflikten, die sich ergeben können, wenn Vorhaben der EU auf Politikfelder einwirken, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind, sollte durch eine Korrektur der Handlungsformen und Handlungsinstrumente, die den Gemeinschaftsorganen zur Verfügung stehen, zugunsten der Mitgliedstaaten verbessert werden. Eine Koordinierungskompetenz der EU sollte abgelehnt werden.

3. Innerhalb Deutschlands sollte erreicht werden, dass insbesondere der Bundeswirtschaftsminister und der Bundesumweltminister die Bauminister bei Bund und Ländern rechtzeitig und umfassend über beabsichtigte Regelungen und Programme der Gemeinschaft mit Auswirkungen auf den Städte- und Wohnungsbau unterrichten, damit diese ihre Vorstellungen koordinieren und einbringen können.

4. Die Brüsseler Vertretung des Bundes und die dortigen Büros der Länder sollten in Arbeitsteilung Themen, denen Bedeutung für die Städtebau- und Wohnungspolitik zukommt, durch sachkundige Referentinnen/Referenten besetzen, die wichtige Entwicklungen erkennen, über diese rasch nach Deutschland berichten und außerdem sachkundigen Rat in die Kommission hinein geben können. Die Länderbauministerkonferenz (ARGEBAU) sollte die organisatorischen Voraussetzungen für die arbeitsteilige Interessenwahrnehmung durch die Länder bei der EU schaffen.

5. Auf Politikfeldern, die der EU zugewiesen sind, sollte es gelingen, den Mitgliedstaaten bei Umsetzung und Vollzug von Richtlinien und Programmen ausreichend Spielraum zu belassen. Grundsätzlich sollte sich die Kommission auf Rahmenvorgaben beschränken. Bürokratische

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Überregulierungen, investitionshemmende Detailregelungen und überzogene Doppelkontrollverfahren (national und europäisch) sollten abgebaut bzw. vermieden werden.

6. Bei Vorhaben der EU-Kommission auf den Gebieten der Umwelt- und Strukturpolitik, die Auswirkungen auf den Städte- und Wohnungsbau haben, sollte gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten unter Hinweis auf diese Wirkungen frühzeitig beteiligt werden (z.B. bei der denkbaren Einführung einer Stadtverträglichkeitsprüfung). Wesentliche Merkmale eines verbesserten Abstimmungsverhaltens sind insbesondere die Beteiligung an vorbereitenden Maßnahmen (Gutachtenvergabe, Anhörungsverfahren) und an der Konzeption von Richtlinien, Rahmenrichtlinien und sonstigen Handlungsinstrumenten.

7. Für die europäische Bauregelsetzung sollten der Bund, die Länder, die beteiligten Verbände und die Industrie in den Jahren, bis die harmonisierten bautechnischen Regelungen im wesentlichen entstanden sind, personell und finanziell die Voraussetzungen schaffen, damit unter deutscher Beteiligung europäische Normen entstehen, die auch in der Bundesrepublik ohne größere Schwierigkeiten angewandt werden können. Dies setzt insbesondere voraus, dass

  • die erhöhten Forschungsmittel der Länder für die Jahre erhalten bleiben, in denen die Hauptarbeit der europäischen Baunormung noch zu leisten ist,
  • deutsche "quot;Consultants" bei CEN etabliert werden,
  • verstärkt deutsche Vertreter in Kommissionsdienste entsandt werden und
  • vermehrt deutsche Vertreter in europäische agierenden Verbänden mitwirken.

8. Die Länderbauministerkonferenz (ARGEBAU) sollte durch entsprechende Vorgaben darauf hinwirken,

  • dass sich die deutschen Vertreter im Rahmen der europäischen Bauproduktnormung auf Anforderungen beschränken, die von der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten mitgetragen werden und

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  • dass die für das Bauen national bzw. regional festzusetzenden Sicherheitsniveaus auf das im öffentlich-rechtlichen Sinne erforderliche Mindestmaß hin überprüft werden und im Interesse de Harmonisierung möglichst wenig differieren.

9. Der Vollzug europarechtlicher Vorgaben auf dem Gebiet der Bautechnik - bis hin zur Marktüberwachung bei den Bauprodukten - kann nur gelingen, wenn sich die Länder unter Einbeziehung des Deutschen Instituts für Bautechnik wechselseitig informieren und ihre Aktivitäten über eine Clearingstelle koordinieren.

10. Strukturpolitische Förderungen der EU zugunsten von Regionen mit Entwicklungsrückstand in den neuen Ländern der Bundesrepublik dürfen im Zusammenhang mit der Osterweiterung der Gemeinschaft nicht abrupt beendet werden, geboten sind vielmehr Übergangsregelungen, die dort eine kontinuierliche Weiterentwicklung ermöglichen.

11. Die Erneuerung städtischer Problemgebiete sollte auch nach 2006 in der Strukturpolitik der EU verankert bleiben, um in diesen Gebieten soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, die sonst dauerhaft erhebliche öffentliche Ressourcen bindet, die mittelfristig aber dringend für wettbewerbsfördernde Maßnahmen wie Forschungs-, Technologie- und Bildungsförderung eingesetzt werden sollten.

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Foto auf der Seite 48


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | September 2003

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