Überschreitung der Stimmenanzahl in mehreren Wahlvorschlägen

Auswertung

Der Wähler hat die Wahlvorschläge 1 und 3 gekennzeichnet und mehr als 15 Einzelstimmen abgegeben. Die Stimmen sind ungültig, § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG.

Auch hier ist darauf hinzuweisen, daß lediglich 15 Stimmen durchaus überschaubar sein mögen, bei einer größeren Stimmenanzahl jedoch schnell der Überblick verloren werden kann, mit der Folge, daß dann zu wenige oder zu viele Stimmen vergeben und damit Stimmen verschenkt werden oder der Stimmzettel ungültig werden kann.
 
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