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C. Beiträge

Die Beiträge gehören neben den Gebühren zu den sog. Entgeltabgaben und damit zu den wichtigsten Arten aller Kommunalabgaben überhaupt [ zur allgemeinen Beitragsdefinition siehe oben Teil A] . Sie sind nach der Definition des § 8 Abs. 2 BraKAG Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Dabei können (§ 8 Abs. 3 BraKAG) Beiträge auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden, sog. Kostenspaltung. Zu den wichtigsten – aufgrund der Kommunalabgabengesetze – erhobenen Beiträgen zählen Anschlußbeiträge und (Straßen-) Ausbaubeiträge (beide § 8 BraKAG). Weitere Arten kommunaler Beiträge sind die besonderen Wegebeiträge (§ 9 BraKAG), die Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge (§ 11 BraKAG) sowie sonstige Beiträge, insbesondere der beitragsähnliche Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse (§ 10 BraKAG).

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1. Anschlußbeiträge



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1.1. Abgrenzung zu Gebühren, Allgemeines

Unter Anschlußbeiträgen werden diejenigen Beiträge verstanden, die als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile erhoben werden, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer leitungsgebundenen Anlage (= öffentliche Einrichtung bzw. Anlage) geboten werden [ vgl. dazu Dietzel in Driehaus, § 8 Rn. 502, wie auch Quaas , S. 37 Rn. 89] . § 8 Abs. 4 S. 3 BraKAG bestimmt dazu, daß bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden kann (Anschlußbeitrag). Die wichtigsten Arten der Anschlußbeiträge sind Kanalanschlußbeiträge (für Abwasseranlagen) und Wasseranschlußbeiträge (für Wasserversorgungsanlagen/Wasserleitungen).

Im Unterschied zu Benutzungsgebühren werden Anschlußbeiträge als Gegenleistung für einen gebotenen wirtschaftlichen Vorteil erhoben, wobei die tatsächliche Inanspruchnahme der leitungsgebundenen Anlage nicht erforderlich ist. Vielmehr reicht eine bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage aus. Durch die (Anschluß-)Beitragserhebung werden die Investitionen, die für die erstmalige Herstellung bzw. Erweiterung der leitungsgebundenen Anlage angefallen sind bzw. die zukünftig noch entstehen werden, finanziert [ vgl. Dietzel in Driehaus, § 8 Rn. 504] .

Die laufenden Kosten, die sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen richten und ansatzfähig sind – dazu gehören laufende Unterhaltungskosten, Verwaltungs- bzw. Personalkosten und sonstigen Betriebskosten – werden nicht durch Anschlußbeiträge gedeckt. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags und vor allem aus der oben zitierten Definition des § 8 Abs. 2 BraKAG („...jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung"). Die laufenden Kosten werden vielmehr über Benutzungsgebühren finanziert.

Die Gemeinde kann allerdings auf die Erhebung von Anschlußbeiträgen zugunsten von Benutzungsgebühren verzichten. Sie kann dann den Investitionsaufwand durch (dann erhöhte) Benutzungsgebühren nachträglich kostendeckend erwirtschaften.

Die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände können insoweit frei wählen, ihnen steht ein sogenanntes Auswahlermessen zwischen beiden Möglichkeiten zu. Allerdings muß die Entscheidung vor oder zumindest bei der Beschlußfassung über den Beitragssatz getroffen werden. Der Beitragssatz gehört zum Mindestinhalt der (Anschluß-) Beitragssatzung und ist eine (betriebs-) wirtschaftliche Maßeinheit. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis der umlagefähigen (Investitions-) Kosten (umlagefähiger Aufwand) zu der Gesamtzahl der durch die leitungsgebundene Anlage erschlossenen Grundstücke [ vgl. Dietzel in Driehaus, § 8 Rn. 603] . Aus diesem Verhältnis ergibt sich dann die wirtschaftliche Größe Geldbetrag/je Maßeinheit, welche in der Beitragssatzung als Beitragssatz festzusetzen ist [ siehe dazu auch unten Teil D] . Ein Beitragssatz könnte etwa z.B. 17 DM pro Quadratmeter Geschoßfläche des betroffenen Grundstücks sein.

Das oben beschriebene Auswahlermessen der Gemeinde ist allerdings durch den in Art. 3 GG enthaltenen Gleichheitssatz begrenzt. Da bei Anschlußbeiträgen die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme als wirtschaftlicher Vorteil ausreicht, während bei den Benutzungsgebühren diese nur als Gegenleistung für eine tatsächlich erfolgte Inanspruchnahme erhoben werden können, kann es zur Ungleichbehandlung kommen. So z.B. weil an den umlagefähigen Kosten nur die Eigentümer von schon bebauten und angeschlossenen Grundstücken beteiligt werden, während diejenigen Grundstückseigentümer, denen durch die erstmalige Herstellung der leitungsgebundenen Anlage ebenfalls Vorteile geboten werden, deren Grundstück aber noch nicht angeschlossen (da nicht bebaut aber bebaubar) ist, mangels tatsächlicher Inanspruchnahme nicht zur Kostenbeteiligung herangezogen werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gleichheitssatz erst dann in rechtlich relevanter Weise verletzt, wenn der prozentuale Anteil der noch unbebauten und nicht angeschlossenen Grundstücke im Gemeindegebiet im Vergleich zu den schon angeschlossenen Grundstücken 20 % nicht überschreitet [ Bundesverwaltungsgericht in NVwZ 1982, 622] .

Entscheidet sich die Gemeinde gegen die Umlage der Investitionsaufgaben auf die Benutzungsgebühren und damit für die Erhebung von Anschlußbeiträgen, indem sie eine (Anschluß-)Beitragssatzung erläßt, so muß sie die Beiträge dann auch erheben. Zwar räumt § 8 Abs. 1 BraKAG (§ 8 Abs. 1 KAG NW) den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein Entschließungsermessen zur Beitragserhebung ein (sie können Beiträge erheben), dieses Ermessen ist aber dann zur zwingenden Beitragserhebung verdichtet [ Driehaus § 8 RN 16] .

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1.2. Voraussetzungen der (Anschluß-)Beitragserhebung

In diesem Kapitel werden die einzelnen rechtlichen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen der Anschlußbeitragserhebung im einzelnen aufgeführt, soweit sie von den Voraussetzungen der Erschließungsbeiträge [ siehe dazu unten Teil D] abweichen. Auf die dort genannten Voraussetzungen, soweit sie nicht erschließungsbeitragsspezifisch sind, wird daher ergänzend verwiesen.

Nach der allgemeingültigen Beitragsdefinition [ siehe dazu oben Teil A] können Beiträge zur Finanzierung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen von dem unten beschriebenen, persönlich beitragspflichtigen Personenkreis als Gegenleistung für einen durch die Anlage vermittelten (wirtschaftlichen) Vorteil erhoben werden.

1.2.1. Sachliche und persönliche Beitragspflicht

Im kommunalen Beitragsrecht wird grundsätzlich zwischen sachlicher und persönlicher Beitragspflicht unterschieden [ weiterführend dazu Dietzel in Driehaus § 8 RN 562 ff.] . Daher unterscheidet man auch beim (Anschluß-) Beitragsrecht – wie auch beim Erschließungsbeitragsrecht – zwischen beiden Begriffen.

Von der sachlichen Beitragspflicht – der abstrakten, auf dem Grundstück lastenden Beitragsschuld – spricht man, wenn sämtliche vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zum Entstehen einer Leistungspflicht erfüllt sind. Nach § 8 Abs. 7 BraKAG [ ebenso § 8 Abs. 7 KAG NW] entsteht die (abstrakte) Beitragspflicht bei Beiträgen mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Bei einem teilweisen Ausbau der Einrichtung oder Anlage entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilbaumaßnahme (§ 8 Abs. 7 S. 1 2. Alt BraKAG) und bei einer gem. § 8 Abs. 5 BraKAG selbständigen, abschnittsweisen Nutzbarkeit mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts (§ 8 Abs. 7 S. 1 3. Alt. BraKAG).

Eine Sonderbestimmung besteht aber für Anschlußbeiträge: Nach § 8 Abs. 7 S. 2 BraKAG [ ebenso § 8 Abs. 7 S. 2 KAG NW] entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Anschlußbeitragssatzung. § 8 Abs. 7 S. 2 BraKAG bestimmt daher den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Festsetzungsverjährung nach
§ 169 AO. Allerdings trifft § 8 Abs. 7 BraKAG auch hier eine Sonderbestimmmung. Denn die Festsetzungsverjährung läuft solange nicht ab, wie der (persönlich) Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 BraKAG nicht feststellbar ist. Ansonsten ist die Bedeutung des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht die gleiche wie bei den Erschließungsbeiträgen [ vgl. dazu Teil D] . § 8 Abs. 7 BraKAG ist insoweit verbindlich und abschließend. Daher ist eine ausfüllende oder weitere Regelung der sachlichen Beitragspflicht in einer Satzung, wie etwa nach § 2 Abs. 1 S. 2 BayKAG, nicht erforderlich.

Die persönliche Beitragspflicht entsteht dann, wenn die sachliche Beitragsschuld der betroffenen Grundstücke durch Beitragsbescheid z.B. an die oder den Grundstückseigentümer umgesetzt wird. Durch wirksame Zustellung des Bescheids entsteht daher eine persönliche, konkrete Beitragsschuld. Nach dem Wortlaut der meisten Kommunalabgabengesetze, so insbesondere nach § 8 Abs. 2 BraKAG, werden die Beiträge von den Grundstückseigentümern oder – wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist – von dem Erbbaurechtsberechtigten erhoben.

Ein weiterer, in den neuen Bundesländern relevanter, Personenkreis ist in
§ 8 Abs. 2 S. 4 BraKAG genannt: Die Nutzer, denen für das Grundstück nach den Vorschriften der ehemaligen DDR ein Nutzungsrecht an einem Grundstück verliehen wurde. Dabei bestimmt § 8 Abs. 2 S. 4 ferner, daß Nutzer diejenigen natürlichen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts sind, welche in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes [ Auszug im Anhang abgedruckt] (SachRBerG) genannt sind. Der Nutzer tritt dann an die Stelle des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers. Allerdings besteht die persönliche Beitragspflicht der Nutzer nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht das nach dem SachRBerG bestehende Wahlrecht des Nutzers über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem. §§ 15,16 SachRBerG [ Auszug im Anhang abgedruckt] bereits ausgeübt wurde und dagegen von dritter Seite keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einwendungen bzw. Einreden geltend gemacht wurden.

Zu einer Bestimmung, in welchem Umfang mehrere Eigentümer eines gemeinsamen Grundstücks zueinander beitragspflichtig sind, enthält § 8 BraKAG keine Regelung. Eine entsprechende Bestimmung kann in einer Abgabensatzung erfolgen. Sie wird aber streng genommen nicht erforderlich sein, da sich die Beitragspflicht mehrerer Grundstückseigentümer zur gesamten Hand oder als Gesamtschuldner schon aus der AO ergibt, die § 12 BraKAG ja für anwendbar erklärt.

So sind nach § 44 AO Gesamtschuldner u.a. Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden. § 38 AO bestimmt, daß die Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstehen, sobald der Abgabentatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz eine Leistungspflicht anknüpft. Die Gesamtschuld der Grundstückseigentümer entsteht daher, wenn diese den Abgabentatbestand gemeinsam verwirklichen. Eine Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist etwa dann gegeben, wenn ein Grundstück mehrerer Eigentümer an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen wird. Hier liegt die Verwirklichung des Beitragstatbestandes in dem Anschluß und in der Gewährung wirtschaftliche Vorteile durch den Anschluß" [ vgl. dazu Dietzel in Driehaus, § 8 Rn. 576] .

Ist die Gemeinde Grundstückseigentümerin, so wird sie nicht persönlich beitragspflichtig, da niemand sein eigener Schuldner sein kann.

1.2.2. Begriff der leitungsgebundenen Anlage

Im Rahmen des Anschlußbeitragsrechts wird begriffstechnisch nicht zwischen Einrichtungen und Anlagen unterschieden. Maßgebend ist hier der Begriff der leitungsgebundenen Anlage [ Quaas , S. 39 Rn. 93] . Kompliziert und teilweise schwer verständlich ist, daß es sich bei dieser nicht um eine tatsächliche/ technische, sondern vielmehr um eine rechtliche Konstruktion handelt.

Die leitungsgebundenen Anlage ist nämlich eine betriebswirtschaftlich-organisatorische und einheitlich gestaltete Unternehmung der öffentlichen Hand. Diese dient dem Zweck, als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Leistung (Wasserver- und Abwasserentsorgung als wirtschaftlicher Vorteil) Anschlußbeiträge nach einem durch die Satzung bestimmten Beitragssatz von den Beitragsschuldnern zu erheben.

Daher bilden mehrere nebeneinander existierende technische Wasser/Abwasser-Anlagen nicht notwendigerweise selbständige rechtliche Einheiten. Maßgeblich ist vielmehr der Wille der Gemeinde, der durch Widmungsakt nach außen erkennbar wird. Dabei ist es von großer Bedeutung, zu welchem Zweck die Anlage geeignet und zu welchem sie nach dem Willen der Gemeinde bestimmt ist. Ein gemeindliches, nicht autarkes Leitungsnetz, welches an ein Fernleitungssystem beispielsweise einer nahegelegenen Stadt angeschlossen ist, stellt daher ebenso eine rechtlich selbständige leitungsgebundene Anlage dar.

Die Gemeinde hat es also selbst in der Hand festzulegen, wieweit der Umfang der konkreten leitungsgebundenen Anlage geht (sog. Organisationsermessen). Sie – die Gemeinde – kann auch mehrere technisch selbständige Anlagen auch als rechtlich selbständige leitungsgebundene Anlagen führen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Gemeinde einen selbständigen und ggf. unterschiedlichen Beitragssatz nebst Bedarfsberechnung für die einzelnen technischen Anlagen in die Beitragssatzung aufnimmt. Tut sie das nicht, kann u.U. das im Beitragsrecht wichtige Merkmal der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung verletzt sein.

Eine Grenze des Spielraumes der Gemeinde, in dem sie bestimmen kann, was rechtlich alles zu einer leitungsgebundenen Anlage gehört, kann sich aber auch dann ergeben, wenn unterschiedlichste, nicht vergleichbare technische Anlagen zu einer rechtlichen Anlage zusammengefaßt werden sollen. Ein solcher Fall wird jedoch äußerst selten sein, da sich mit der oben genannten Methode der unterschiedlichen Beitragssätze einiges ausgleichen läßt [ Dietzel in Driehaus, § 8 Rn. 517] .

Zur leitungsgebundenen Anlage gehören nicht die vom öffentlichen Straßenland zu den einzelnen Grundstücken verlaufenden Haus- und Grundstücksanschlüsse. Es ist aber möglich, genau dies in einer Abgabensatzung zu regeln. Im übrigen enthalten die meisten Kommunalabgabengesetze Regelungen über sonstige Abgaben oder Bestimmungen über den Kostenersatz von Haus- und Grundstücksanschlüssen (§ 10 BraKAG).

Im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht wird im Anschlußbeitragsrecht nicht (nur) der am konkreten, sachlich beitragspflichtigen Grundstück entstandene Aufwand auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Vielmehr wird der Betrag umgelegt, der dem Verhältnis des Aufwandes der jeweiligen technischen Anlage zu der gesamten rechtlichen Anlage entspricht.

1.2.3. Beitragsfähige Maßnahmen nach KAG

Die (sachliche) Beitragspflicht des Grundstücks wird durch eine beitragsfähige Maßnahme ausgelöst. Beitragsfähige Maßnahmen sind nach § 8 BraKAG Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen, durch die wirtschaftliche Vorteile erbracht werden. Eine Beitragspflicht wird nicht alleine durch eine Leistung der Gemeinde, die einen wirtschaftlichen Vorteil für den Grundstückseigentümer bringt, ausgelöst. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung allein darauf an, daß der Vorteil des Grundstückseigentümers maßnahmebedingt ist, d.h. eben gerade durch eine im Katalog der beitragsfähigen Maßnahmen aufgeführte Maßnahme bewirkt wird.

Anhand der in § 8 BraKAG enthaltenen Aufzählung wird deutlich, daß – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – im Beitragsrecht nach KAG keine endgültige Abrechnung nach Realisierung der beitragsfähigen Maßnahme erfolgt. Bei baulichen Veränderungen leitungsgebundener Anlagen müssen daher die persönlich beitragspflichtigen Abgabenschuldner stets mit einer erneuten Inanspruchnahme durch die öffentliche Hand rechnen. Eine erneute Inanspruchnahme verstößt auch nicht gegen den im Beitragsrecht geltenden Grundsatz der „Einmaligkeit der Beitragserhebung" [ siehe dazu unten Teil C 1.2.4] , da dieser nur besagt, daß die sachliche Beitragspflicht zu Lasten eines Grundstücks in Bezug auf dieselbe leitungsgebundene Anlage nicht zweimal entstehen kann. Technische Veränderungen bzw. Erweiterungen oder sonstige bauliche Veränderungen an Anlagen – soweit sie vom Maßnahmenkatalog des
§ 8 BraKAG gedeckt sind – sind daher mit der Folge der erneuten Beitragspflicht möglich.

Die in § 8 BraKAG aufgezählten beitragsfähigen Maßnahmen sind im wesentlichen bundeseinheitlich verfaßt. Eine Ausnahme besteht insoweit, daß die Merkmale Erneuerung und Verbesserung in einigen Kommunalabgabengesetzen nicht aufgeführt sind. Trotzdem befinden sich die Maßnahmenkataloge inhaltlich praktisch „auf dem gleichen Nenner".

1.2.3.1. Die Herstellung und Erweiterung

Der Begriff der Herstellung ist zunächst zu verstehen als erstmalige Fertigstellung der Anlage. Die Herstellung umfaßt dabei alle baulichen Maßnahmen, die der erstmaligen Gesamtfertigstellung dienen. Gesetzliche Vorgaben und Merkmale einer erstmaligen Fertigstellung sind allerdings nicht gegeben. Auch müssen sie nicht in einer Satzung geregelt sein, da sie nicht in den Vorschriften über den Mindestinhalt [ vgl. insoweit oben Teil B. 2.3.1] der Satzung enthalten sind. Auch gibt es keine Vorschriften über das Erfordernis eines formellen Ausbauprogramms [ dazu Lamcke , Kap. 5/4 S. 1] . Es kommt daher auf den Planungswillen der Gemeinde an.

Wenn nach dem Planungswillen die Anlage einen endgültigen Ausbauzustand erreicht hat, ist von erstmaliger Fertigstellung auszugehen. Es obliegt daher der Gemeinde, über Art, Umfang und Ausgestaltung der Anlage sowie über den Zeitraum ihrer Herstellung in den Grenzen des ihr zustehenden technischen, wirtschaftlichen und politischen Ermessens zu entschei-den [ siehe dazu auch Klausing in Driehaus, § 8 Rn. 972] . Letztenendes entscheidet daher das insoweit aufgestellte Planungskonzept der Gemeinde. Allerdings müssen nicht von Anfang an konkrete Planungen bezüglich der genauen Art des Endausbaustandes der Anlage vorliegen, da bestehende Planungen jederzeit an städtebauliche Entwicklungen angepaßt werden können. Dies gilt solange, bis das Stadium des momentanen Ausbaus der leitungsgebundenen Anlage einem Stadium entspricht, welches die Gemeinde verbindlich als den Endausbaustand betrachtet. So kann es daher theoretisch möglich sein, daß die Anlage wegen ständiger Baumaßnahmen und einem unsteten Willen der Gemeinde niemals fertig wird, weil sich ändernde Gegebenheiten Änderungen erforderlich machen [ so auch Lamcke , Kap. 5/4 S. 1] .

Unter Umständen kann auch die grundlegende Änderung einer vorhandenen leitungsgebundenen Anlage eine Herstellung im Sinne des § 8 BraKAG sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn durch die Baumaßnahme eine völlig und grundlegend neue oder eine andere Anlage geschaffen wird. Dies wird bei einer bloßen (technischen) Sanierung regelmäßig nicht der Fall sein, da damit im Rechtssinne keine neue Anlage geschaffen wird. Die Identität der Anlage bleibt daher gewahrt, wenn die technischen Gegebenheiten der „alten Anlage" auf den neuesten Stand gebracht werden. Daher kann entgegen einer früher in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Ansicht von einer – dann beitragsfähigen – Herstellung einer neuen Anlage gesprochen werden, wenn eine Gemeinde, die wegen des Fehlens einer Kläranlage bisher Vorklärung verlangte, nunmehr eine Kläranlage baut, so daß alle Grundstücksabwässer ohne Vorbehandlung auf dem Grundstück in die gemeindliche Anlage abfließen können [ vgl. dazu Dietzel in Driehaus § 8 Rn. 527] .

Denklogisch kann es also nie zu einer Erweiterung einer Anlage kommen, solange diese nicht erstmals hergestellt wurde. Erweiterung kann daher nur eine räumlich funktionale Expansion der vorhandenen Anlage nach deren erstmaliger Herstellung sein. Art und Umfang der von Herstellung und Erweiterung umfaßten Maßnahmen können dabei inhaltlich gleich sein. Daher können ggf. auch die Kosten künftiger Erweiterungsmaßnahmen auch schon beitragspflichtig zu den Herstellungskosten gerechnet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Anlage noch nicht endgültig erstmals hergestellt wurde.

Bringt die Erweiterung keinen neuen und weiteren maßnahmebedingten Vorteil mit sich, kann es zu keiner erneuten Beitragspflicht kommen.

1.2.3.2. Erneuerung

Von der Herstellung einer (neuen) Anlage ist die nochmalige Herstellung (=Erneuerung) zu unterscheiden. Herstellung i.S.d. Gesetzes bedeutet nicht nur erstmalige Fertigstellung, sondern zweite bzw. dritte usw. (Wieder-)Herstellung. Entsprechend den zum Straßenausbaubeitragsrecht von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen [ Dietzel in Driehaus § 8 Rn. 529] ist eine Erneuerung als beitragsfähige Maßnahme dann gegeben, wenn eine durch zuvor bestimmungsgemäßen Gebrauch verschlissene Anlage durch eine gänzlich neue Anlage gleicher Art und Güte ersetzt wird. Der maßnahmebedingte Vorteil für den betroffenen Personenkreis als Voraussetzung für die neue Beitragsfähigkeit ist bei einer Erneuerung zweifelsfrei gegeben; der Vorteil liegt insbesondere in der nunmehr wieder auf Jahre hinaus gegebenen Funktionstüchtigkeit der Anlage. Es läßt sich daher nicht einwenden, der neue Vorteil trete lediglich an Stelle des alten, und die alte Anlage habe ja schon einen Vorteil gebracht, wofür ja schon einmal gezahlt worden sei.

Wegen des schon oben beschriebenen rechtlichen Charakters der leitungsgebundenen Anlage [ vgl. dazu oben 1.2.2] als betriebswirtschaftlich-organisatorische und einheitlich gestaltete Unternehmung der öffentlichen Hand wird es wahrscheinlich relativ selten zu einer Erneuerung kommen. Es reicht für eine beitragsfähige Erneuerung nämlich nicht aus, daß lediglich unselbständige Teile der Anlage wegen Verschleißes erneuert bzw. ersetzt werden. Vielmehr muß die Anlage zur Gänze oder rechtlich selbständige (Unter-) anlagen bzw. Teilstücke erneuert werden. So stellt das bloße Auswechseln von Kanalrohren in öffentlichem Straßenland keine Erneuerung dar. Denn diese Maßnahme ist eine solche der laufenden Unterhaltung bzw. Instandsetzung und daher nicht beitragsfähig; sie kann allerdings durch Benutzungsgebühren kostentragend umgewälzt werden.

1.2.3.3. Anschaffung einer Anlage

Im Unterschied zu den anderen im Katalog des § 8 BraKAG genannten beitragsfähigen Maßnahmen handelt es sich bei dem Begriff der Anschaffung nicht um eine Baumaßnahme, sondern vielmehr um einen gestaltenden Rechtsakt. Hierunter ist der Erwerb einer Anlage durch die Gemeinde von einem anderen, nicht notwendigerweise öffentlich-rechtlichen Funktionsträger, zu verstehen. Auf den ersten Blick schwer zu erkennen ist, worin bei der Anschaffung der maßnahmebedingte wirtschaftliche Vorteil zu sehen ist. Hierzu wird in der Rechtsprechung meistens ausgeführt, daß der Vorteil eben gerade darin zu sehen sei, daß die nach erfolgter Anschaffung im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Anlage in aller Regel „sicherer, dauerhafter und leistungsfähiger" arbeite, als eine im privaten Eigentum eines Dritten stehende.

1.2.3.4. Verbesserung

Die Verbesserung setzt voraus, daß die Gesamtanlage oder zumindest selbständige Teile der Anlage in Bezug auf ihre Funktionsfähigkeit und Leistung leistungsfähiger werden. Maßgebend sind dabei allein technische Gesichtspunkte. Der räumliche Ausbau einer schon vorhandenen Anlage stellt daher i.d.R. keine Verbesserung der Anlage im beitragsrechtlichen Sinn dar. Dies hat zur Folge, daß keine erneute Beitragspflciht ausgelöst wird.

Ob eine Anlage im beitragsrechtlichen Sinn verbessert wurde oder nicht, läßt sich daher nur feststellen, indem man den Bauzustand der Anlage vorher und nachher vergleicht.

1.2.4. Die Einmaligkeit der Beitragserhebung

Der im kommunalen Beitragsrecht allgemein geltende Grundsatz der „Einmaligkeit der Beitragserhebung" besagt, daß die sachliche Beitragspflicht zu Lasten eines Grundstücks in Bezug auf ein und dieselbe beitragsfähige Maßnahme nur einmal entstehen kann, soweit es um eine erstmalige Herstellung bzw. Erweiterung geht. Er schließt allerdings eine anlagenbezogene, weitere Veranlagung eines schon einmal beitragspflichtig gewordenen Grundstücks – beispielsweise aufgrund technischer Veränderungen - nicht aus. So kann die Gemeinde in der jeweiligen Beitragssatzung Bestimmungen über eine Nachveranlagung treffen.

1.2.5. Maßnahmebedingter wirtschaftlicher Vorteil

Wichtige Voraussetzung der Beitragserhebung ist, daß dem Grundstückseigentümer in Folge der Durchführung der beitragsfähigen Maßnahmen von diesen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, wobei eine rechtliche und tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage gegeben sein muß. Allen landesrechtlichen Regelungen ist es insoweit gemein, daß es sich bei dem maßnahmebedingten Vorteil um einen besonderen und um einen wirtschaftlichen handeln muß.

Besonders ist der maßnahmebedingte Vorteil dann, wenn er einem individuell konkret abgrenzbaren Personenkreis (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, vgl. §§ 8 BraKAG, KAG NW ) zugute kommt. Er muß diesen Personen eine Besserstellung gerade dadurch vermitteln, daß eine Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage für diese besteht. Wirtschaftlicher Art ist der Vorteil dann, wenn er nicht nur ideeller Art ist, sondern sich vielmehr grundstücksbezogen im Rahmen der Grundstücksnutzung in wirtschaftlich meßbarer Weise auswirkt. Der wirtschaftliche Vorteil ist gerade darin zu sehen, daß sich der Verkehrswert des Grundstücks aufgrund des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegebenen (steigenden) Nutzungswerts des Grundstücks ebenfalls erhöht, der Vorteil also „in Geld" meßbar ist.

Im (Anschluß-) Beitragsrecht liegt der „geldwerte Vorteil" in der Schaffung von Wasser- bzw. Abwasseranlagen durch die Gemeinde und in der dadurch i.d.R. verbesserten Erschließungssituation bzw. in der erstmaligen Erschließung der betroffenen Grundstücke. Durch die Erschließung wird nämlich die Baulandqualität der anzuschließenden Grundstücke bewirkt oder gesichert. Denn es kommt für die bauliche Nutzbarkeit bzw. für die Einordnung eines Grundstücks als Bauland nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts (§§ 30 ff. BauGB) darauf an, ob die Erschließung des Grundstücks gesichert ist. Dabei ist im Anschlußbeitragsrecht – im Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht – nicht streng danach zu trennen, ob das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes oder im Innen- bzw. Außenbereich liegt.

Im Erschließungsbeitragsrecht [ siehe dazu unten Teil D] spielt dies eine Rolle für den wirtschaftlichen Vorteil, da z.B. die Bebaubarkeit eines Grundstückes im Außenbereich – abgesehen von den Ausnahmeregelungen in § 35 BauGB – auch bei gesicherter Erschließung regelmäßig unzulässig ist. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann hier also nur insoweit entstehen, als die Grundstücke aus baurechtlicher Sicht auch tatsächlich und rechtlich bebaubar sind. Dies wird aber im Regelfall nur dann der Fall sein, wenn die Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich liegen.

Im Anschlußbeitragsrecht spielt das keine Rolle. Die Kommunalabgabengesetze knüpfen nur an einen Vorteil an, der nicht notwendigerweise eine Bebaubarkeit voraussetzt. Daher können im Anschlußbeitragsrecht auch Außenbereichsgrundstücke durch die Anschlußmöglichkeit wirtschaftliche Vorteile genießen, auf denen nicht eine Bebaubarkeit nach § 35 BauGB ausnahmsweise zulässig ist. Denn auch das Erschlossensein im Sinne einer gesteigerten Nutzbarkeit des Grundstücks kann ein maßnahmebedingter wirtschaftlicher Vorteil sein. In Betracht kommen hier z.B. Weideanschlüsse zur Bewässerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen [ Dietzel in Driehaus, § 8 Rn. 535] . Dennoch wird auch im Anschlußbeitragsrecht der wirtschaftliche Vorteil in erster Linie durch die Erschließung des Grundstücks als Voraussetzung für seine Bebaubarkeit bestimmt.

Natürlich kann nicht nur die erstmalige Herstellung, sondern vielmehr auch die Erweiterung einer leitungsgebundenen Anlage einen wirtschaftlichen Vorteil ausmachen, so z.B. bei einer Netzausweitung mit gesteigerter Kapazität dadurch, daß nunmehr alle auf dem betroffenen Grundstück anfallenden Abwässer durch die Anlage entsorgt werden können und eine private Klärgrube mit ihren (Unterhaltungs-) Kosten dadurch entfällt. Bei der Erneuerung liegt der wirtschaftliche Vorteil in der nunmehr wieder hergestellten Funktionalität [ vgl. oben Teil D.] , die die dauerhafte Erschließung gewährleistet.

Der durch die Anschlußmöglichkeit gebotene wirtschaftliche Vorteil als Voraussetzung der Beitragserhebung muß ferner sicher und auf Dauer ausgelegt werden. Die Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage wie auch ggf. die dadurch geschaffene Bebauungsmöglichkeit der betroffenen Grundstücke muß tatsächlich und rechtlich möglich und gesichert sein. Hieran kann es fehlen, wenn das Grundstück zwar rein technisch durch die Anschlußmöglichkeit bzw. den Anschluß aufgewertet wurde, sich der Vorteil jedoch nicht als wirtschaftlicher darstellt, etwa weil eine Baugenehmigung für das Grundstück wegen nicht ausräumbarer tatsächlicher Hindernisse auf Dauer nicht erteilt werden kann (emittierender Industriebetrieb mit Bestandsschutz in der Nähe).

Stehen zeitweilige rechtliche Hindernisse der Bebaubarkeit entgegen, die beseitbar sind, ist das Grundstück in dieser Zeit trotz des schon dem Keim nach angelegten wirtschaftlichen Vorteils nicht sachlich beitragspflichtig. Werden die Hindernisse dann beseitigt, z.B. durch Erteilung eines positiven Bauvorbescheides oder der endgültigen Baugenehmigung, lebt die sachliche Beitragspflicht auf.

An dem Merkmal sicher und auf Dauer kann es auch aus technischer Sicht mangeln, so z.B. wenn die leitungsgebundene Anlage nur ein Provisorium darstellt [ zu den vielen Einzelfällen in der Rechtsprechung vgl. Dietzel in Driehaus § 8 Rn. 538] .

Die Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage muß ferner in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht gewährleistet sein. Nach einer Definition des Oberverwaltungsgericht in Münster [ Urteil vom 28.9.1973 abgedruckt in KStZ 1974, 235] ist die tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage dann gegeben, wenn „ein Grundstück nahe genug an einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen auch an diesen angeschlossen werden zu können". Dabei ist der zur Anlage gehörende Kanal betriebsfertig, wenn durch ihn die Abwässer des Grundstücks in technischer wie auch in hygienischer Art und Weise einwandfrei abgeleitet werden können und der Träger der öffentlichen Anlage diese auch zum Zwecke der Grundstücksentwässerung gewidmet hat. Die Anlage muß daher zur Abwasserbeseitigung bzw. Wasserversorgung bestimmt und geeignet sein.

Deshalb kann es an einer tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit fehlen, wenn die durchschnittliche Länge der Anschlußleitung zum Grundstück (Strecke zwischen Grundstücksgrenze und Anlage) einen bestimmten Wert überschreitet. Nach der ständigen Rechtsprechung dürfte dies bei einer durchschnittlichen Länge von 500m in der Regel [ auch in einem ländlichen Bereich] der Fall sein. Ist die zu überbrückende Strecke zu groß, ist ein Vorteil nicht mehr gegeben.

Gleiche Maßstäbe dürften für sog. Hinterliegergrundstücke gelten. Der Eigentümer des zwischen Anlage und Hinterliegergrundstücks liegenden Anliegergrundstücks muß die Leitungsverlegung gestatten. Dieses muß durch die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit im Grundbuch des Anliegergrundstücks abgesichert werden. Die überbrückende Leitungsstrecke selbst darf ebenfalls wieder – im Durchschnitt – nicht länger als 500m sein. Anderenfalls fehlt es an einer tatsächlichen Möglichkeit zur Inanspruchnahme, mit der Folge einer fehlenden Beitragspflicht. Abzustellen ist bei der möglichen Länge der Anschlußleitung aber auch auf die eventuell schon vorhandene Anschlußsituation vergleichbarer Hinterliegergrundstücke in derselben Gemeinde.

In rechtlicher Hinsicht ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage durch die betroffenen Grundstücke dann gegeben, wenn für diese ein Anschlußrecht besteht. Der Grundstückseigentümer muß einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die Gemeinde auf Anschluß seines Grundstückes an die öffentliche Anlage haben. Maßgebend ist hier das Ortsrecht, d.h. bestehende örtliche Entwässerungs- oder Wasserversorgungssatzungen [ so auch Quaas , S. 45 Rn. 107] .

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1.3. Beitragssatz und Beitragskalkulation

Eines der wichtigen Kernstücke im Beitragsrecht ist die Beitragskalkulation. Durch sie wird mittels der sog. Globalberechnung oder der Rechnungsperiodenkalkulation der zuvor ermittelte umlagefähige Aufwand für die Anlage ins Verhältnis zu der durch die jeweilige Anlage erschlossenen Fläche gesetzt, wodurch sich dann der sog. Beitragssatz in DM/m2 Fläche ergibt.

In einem weiteren Schritt wird dann der Beitragsmaßstab bestimmt, d.h. die Bemessungsregelung, die besagt, wie der jeweilige Beitrag individuell für das einzelne Grundstück zu berechnen ist. Dies geschieht in der Regel durch Berücksichtigung der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks.

Die Hauptaufgabe der Beitragskalkulation besteht dabei darin, den Nachweis zu erbringen, daß das im Beitragsrecht geltende Kostendeckungsprinzip eingehalten wurde, mithin das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt wurde. Dieses besagt, daß das veranschlagte Beitragsaufkommen den zuvor ermittelten Aufwand (= festgestellte Investitionskosten) grundsätzlich nicht überschreiten darf.

Der Abgabensatz (= hier Beitragssatz) wie auch der Abgabenmaßstab
(= hier Beitragsmaßstab) gehören zum absoluten Mindestinhalt einer Beitragssatzung [ vgl. oben Teil B. , ferner § 2 Abs. 1 S. 1 BraKAG und KAG NW] . Beitragssatz und –kalkulation haben sich an § 8 Abs. 4 BraKAG zu halten, in dem die Methoden der Ermittlung des Aufwands bestimmt werden, der später durch die Erhebung von Beiträgen (re-)finanziert werden soll und der das Aufwandsüberschreitungsverbot beinhaltet.

Die Vorgaben des § 8 Abs. 4 BraKAG zur Aufwandsermittlung sind – soweit sie nicht das Aufwandsüberschreitungsverbot beinhalten – keine zwingenden Verfahrensvorschriften, sondern lediglich Bemessungsleitlinien.

Die Beitragskalkulation ist daher auch nicht an eine zwingende Form gebunden, da allein wichtig der (Prognose-)Entscheidungsvorgang, nicht aber notwendigerweise seine Dokumentierung in einer bestimmten Form ist. Es kommt daher lediglich auf das „Ob" an und nicht auf das formale „Wie".

Unter einer Beitragskalkulation wird die Gesamtheit der zur Ermittlung des Beitragssatzes vorzunehmenden und vorgenommenen Berechnungen, Schätzungen und sonstige Wert- oder Ermessensentscheidungen verstanden. Allerdings ist die Beitragskalkulation kein bloßer (technischer) Rechenvorgang. Sie kann daher nicht im verwaltungsgerichlichen Verfahren vom Gericht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung durchgeführt werden. Vielmehr ist sie ein von vielfältigen Prognosen, Schätzungen und Wertungen beeinflußtes Zusammenspiel der genannten Faktoren, welches nur von einem mit der örtlichen Situation vertrauten Ortsgesetzgeber vorgenommen werden kann. Insbesondere kommt es bei der Beitragskalkulation auf eine Prognose zum Zeitpunkt des Erlasses der örtlichen Beitragssatzung an. Spätere unvorhergesehene Entwicklungen können sich daher nicht auf die – vom damaligen Standpunkt aus [ sog. „ex ante" Betrachtung] gesehene – Richtigkeit der Kalkulation auswirken. Es reicht aus, wenn zum damaligen Zeitpunkt die Gültigkeit des Beitragssatzes als Ergebnis der Beitragskalkulation objektiv feststellbar gewesen ist.

Eine Beitragskalkulation ist nicht zwingend erforderlich, aber dringend angeraten. Unterläßt nämlich die Gemeinde als örtlicher Satzungsgeber die Erstellung einer Beitragskalkulation vor Erlaß der Beitragssatzung, so setzt sie sich dem Risiko aus, daß der nur geschätzte und nicht auf einer (richtigen) Beitragskalkulation beruhende Beitragssatz später anders ausfällt als vorher geschätzt. Dann besteht die Möglichkeit, daß Beitragssatz wie auch Beitragssatzung insgesamt nichtig sein können. Gleiches gilt auch bei einer späteren (nach Erlaß der Satzung) aufgestellten Beitragskalkulation. Für die Bewertung der dieser zugrunde liegenden Faktoren in Bezug auf eine mögliche Verletzung des sog. Aufwandsüberschreitungsverbotes kommt es nämlich auch immer auf eine Betrachtung vom damaligen Zeitpunkt aus an.

1.3.1. Berechnung und Feststellung des Aufwandes

Um eine Beitragskalkulation durchführen zu können, muß der Aufwand für die Anlage zuvor ermittelt werden. Dabei sind beitragsfähiger und umlagefähiger Aufwand zu unterscheiden.

Unter dem beitragsfähigen Aufwand ist der Gesamtbetrag zu verstehen, welcher der Gemeinde insgesamt durch die Vornahme der beitragsfähigen Maßnahmen [ Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen] entsteht. Abstrakt beitragsfähig sind alle Aufwendungen, die der Gemeinde für die Errichtung der Anlage entstehen. Hiervon ist aber der sog. umlagefähige Aufwand zu unterscheiden. Man könnte den umlagefähigen Aufwand auch als diejenigen Kosten bezeichnen, die letztlich an der Gemeinde allein „hängenbleiben", d.h. die Gesamtkosten abzüglich Zuschüsse Dritter (z.B. vom Land).

Zur Berechnung des Aufwands (= der entstandenen Kosten für die Maßnahme) stehen sich mehrere – im wesentlichen zwei – Modelle gegenüber. Diese sind die Globalberechnung und Rechnungsperiodenkalkulation. Beide Berechnungsmodelle dienen nicht nur zur Ermittlung des Aufwands, vielmehr wird durch sie auch der Beitragssatz ermittelt.

1.3.2. Globalberechnung

Die insbesondere in Baden-Württemberg einzig zulässige Globalberechnung beinhaltet eine umfassende Berechnung, durch die zunächst der umlagefähige Aufwand ermittelt und dann der Beitragssatz berechnet wird.

Die Berechnung muß zu einer gleichmäßigen Verteilung des Investitionsaufwandes auf die schon beitragspflichtig gewordenen oder zukünftig beitragspflichtig werdenden Grundstücke führen. Nicht nur der im Zeitpunkt der Beitragskalkulation bereits entstandene Investitionsaufwand, sondern vielmehr auch der in Zukunft regelmäßig zu schätzende und zu erwartende Aufwand für die Anlage ist im Rahmen der Globalkalkulation maßgebend. Dieser Gesamtaufwand bildet im Rahmen der Gesamtkalkulation den sog. Kostenfaktor. Dieser Seite stehen die bisher angeschlossenen bzw. schon anschließbaren und die künftig angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke gegenüber (sog. Flächenfaktor).

Auf eine Formel gebracht, beinhaltet die Globalberechnung die Verteilung des Kostenfaktors abzüglich der Zuschüsse für die bisherigen Investitionen von Dritter Seite auf den Flächenfaktor, wobei der Ortsgesetzgeber sein Ermessen bei der Ermittlung der beiden Faktoren zugrundeliegenden Ermessenserwägungen und Entscheidungen fehlerfrei auszuüben hat.

Der sich dann aus der Berechnung ergebende (höchst)zulässige Beitrag
(-satz) ergibt sich dadurch, daß jeweils der höchst zulässige Kostenfaktor durch den höchst zulässigen Flächenfaktor geteilt wird. Beide sich gegenüberstehenden Faktoren müssen deckungsgleich sein, d.h. sämtliche angeschlossenen/anschließbaren oder zukünftig angeschlossene/anschließbaren Grundstücke müssen berücksichtigt werden.

1.3.3. Rechnungsperiodenkalkulation

In vielen Bundesländern [ so z.B. Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, M.-Vorpommern, Saarland] ist das System der Rechnungsperiodenkalkulation vorrangig anzuwenden, so auch in Brandenburg.

Nach § 8 Abs. 4 S. 3 BraKAG kann bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Diese Regelung spiegelt die Rechnungsperiodenkalkulation wider.

Nach diesem System der Kalkulation ist der durchschnittliche Aufwand ein zeitbezogener Aufwand und zwar derjenige, der für einen bestimmten vorher festgelegten Zeitraum (=Rechnungsperiode) besteht. Ein Zeitraum von drei Jahren ist beispielsweise eine typische Rechnungsperiode.

Der durchschnittliche Aufwand ist allerdings nicht identisch mit dem rechnerischen Durchschnitt der für die leitungsgebundene Anlage bisher angefallenen Kosten der Gemeinde. Bei der Rechnungsperiodenkalkulation ist der durchschnittliche Aufwand vielmehr der für eine bestimmte Rechnungsperiode im Wege der Schätzung zu ermittelnde Aufwand für die gesamte Anlage.

Wie bei der Globalberechnung werden auch bei diesem Berechnungsmodell die betroffenenen Grundstückseigentümer an den Kosten der gesamten Anlage – der in der Vergangenheit wie auch der zukünftig noch entstehenden Kosten – beteiligt. Allerdings wird nicht eine allumfassende (Globale) Berechnung durchgeführt, vielmehr erfolgt die Berechnung nach dem „Stellvertreterprinzip" des stellvertretend für den Gesamtaufwand stehenden durchschnittlichen Aufwands in einer bestimmten Rechnungsperiode. Dies wird erreicht, indem der Beitragssatz dadurch kalkuliert wird, daß der Investitionsaufwand aller Baumaßnahmen [ im zuvor bestimmten Gemeindegebiet, in dem die Anlage errichtet wird] innerhalb der bestimmten Rechnungsperiode auf die in dieser Zeit neu angeschlossenen/anschließbaren Grundstücke verteilt wird. Die Länge der Rechnungsperiode steht dabei im Ermessen der Gemeinde, muß allerdings einen zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragssatzung wahren.

Bei der Rechnungsperiodenkalkulation wird nicht – wie bereits oben angesprochen – der Aufwand insgesamt berechnet und festgestellt. Vielmehr wird nur ein „Auschnitt" betrachtet, indem ein repräsentativer, durchschnittlicher Aufwand bezogen auf eine bestimmte Rechnungsperiode herangezogen wird. Gegenüber diesem so ermittelten durchschnittlichen Aufwand ist dann das durchschnittliche Beitragsaufkommen zu veranschlagen, das den genannten Aufwand nicht überschreiten darf bzw. soll [ vgl. das Aufwandsüberschreitungsverbot in § 8 Abs. 4 BraKAG] .

Das durchschnittliche Beitragsaufkommen wird wiederum dadurch ermittelt, indem zunächst die in der Rechnungsperiode durch die in der Beitragskalkulation aufgeführten Baumaßnahmen angeschlossenen/anschließbaren Grundstücke stellvertretend für die Gesamtheit der zu veranlagenden Flächen betrachtet werden. Aus dem sich dann ergebenden Verhältnis zwischen durchschnittlichem Aufwand und der während der Rechnungsperiode erschlossenen Grundstücke ergibt sich dann ein „durchschnittlicher" Beitragssatz, der wiederum selbst „stellvertretend" für den Beitragssatz steht, der sich aus dem Verhältnis aller gegenwärtigen und zukünftigen Aufwendungen für die endgültige Herstellung der Anlage und allen erschlossenen Flächen ergeben würde. Daher ist die Rechnungsperiodenkalkulation einfacher zu handhaben als die Globalberechnung, da es nur auf eine Ausschnittsbetrachtung ankommt.

1.3.4. Weitere Berechnungsmodelle

Neben Globalberechnung und Rechnungsperiodenkalkulation ist natürlich auch die Betrachtung des tatsächlich entstandenen Aufwands möglich. Dies ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Allerdings müssen hierfür Berechnungen angestellt werden, die weit in die Vergangenheit und weit in die Zukunft reichen. Zukünftige Investitionen sind jedoch nicht exakt vorherseh- und berechenbar. Dies gilt um so mehr, wenn die Anlage stetig räumlich ausgedehnt wird, ohne daß es zu der Erreichung des endgültigen Ausbauzustandes kommt. Daher ist es im Regelfall praktisch unmöglich, die Aufwandsermittlung auf die Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen zu stellen.

Als letztes Berechnungsmodell soll hier noch das Prinzip der Ermittlung des Aufwands nach Einheitssätzen genannt werden. Dieser Methode kommt jedoch im Anschlußbeitragsrecht kaum praktische Bedeutung zu, da sie sich an vergleichbaren Aufwänden vergleichbarer Anlagen im Gemeindegebiet orientiert. Im Gemeindegebiet dürften wegen der Definition der leitungsgebundenen Anlage als rechtlich komplexer Begriff jedoch kaum mehrere gleichartige leitungsgebundene Anlagen bestehen.

1.3.5. Umlagefähiger Aufwand

Ist der beitragsfähige Aufwand ermittelt, bedeutet dies nicht, daß er zur Gänze auf die Beitragspflichtigen nach einem bestimmten Schlüssel (Beitragssatz, Beitragsmaßstab) verteilt werden kann. Vielmehr ergibt sich der umlagefähigen Aufwand aus der Subtraktion der kraft Gesetzes oder nach dem Willen der Gemeinde nicht durch Beiträge zu deckende Kostenteile von dem beitragsfähigen Aufwand.

Zu berücksichtigen sind kraft Gesetzes insbesondere Zuschüsse und Zuwendungen Dritter für bisherige (und zukünftige) Investitionen (vgl. § 8 BraKAG). Weiterhin ist der Straßenentwässerungsanteil gem. § 128 BauGB zu berücksichtigen, ebenso ist der Wert des der Gemeinde oder der Allgemeinheit durch die Anlage erwachsenden wirtschaftlichen Vorteils (§ 8
Abs. 4 S. 6 BraKAG) in Ansatz zu bringen. Dies liegt an dem Zweck des Beitrags: Die Betroffenen sollen für eine ihnen gewährte Leistung zahlen, daran soll sich die Gemeinde aber nicht bereichern. Der Straßenentwässerungsanteil ist beispielsweise deswegen herauszusondern, weil die Straßenentwässerung selbst eine öffentliche Aufgabe ist, die nicht einer bestimmten Person oder Personengruppe zum Vorteil gereicht.

Daher sind von den ermittelten Investitionskosten die nicht umlagefähigen Kosten abzuziehen. Was dann noch übrigbleibt, sind die Kosten, die auf die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke verteilt werden können. Für die Bemessung der Verteilung ist dann in der Abgabensatzung ein am Beitragssatz orientierter Maßstab [ vgl. unten 1.4. (Beitragsmaßstab)] aufzustellen.

Die Berechnung der kraft Gesetzes vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehenden Kostenpositionen gestaltet sich ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht, so daß an dieser Stelle auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

1.3.5.1. Straßenentwässerungsanteil

Die Berechnung des Straßenentwässerungsanteiles gem. § 128 BauGB stellt jedoch im Anschlußbeitragsrecht in der Regel ein besonderes Problem dar.

Wie ebenfalls in den Ausführungen zum Erschließungsbeitragsrecht ausgeführt, umfaßt der durch die Erschließungsbeiträge zu finanzierende Aufwand (der Erschließung) die erstmalige Fertigstellung (=Herstellung) der Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung. Dies ergibt sich aus § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB.

Hieran wird das Spannungsproblem deutlich: die Entwässerung der Straßenoberfläche erfolgt rein technisch in aller Regel natürlich durch eine leitungsgebundene Anlage (Abflußkanal). Straße und leitungsgebundene Anlage stellen aber verschiedene, jeweils rechtlich selbständige, Anlagen dar. Deshalb ist bei der Berechnung des umlagefähigen Aufwands für die leitungsgebundene Anlage der auf das Abfließen und Fortleiten des Straßenoberflächenwassers entfallende Teilaufwand festzustellen und herauszurechnen. Es muß daher eine Aufteilung in verschiedene Kostenmassen erfolgen.

Zu unterscheiden sind hier daher die Kosten der allein der Grundstücksentwässerung dienenden Einrichtung, die Kosten der allein der Straßenentwässerung dienenden Einrichtung und die Kosten derjenigen Einrichtung die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dient. Bei der letztgenannten Gruppe muß – soweit diese der Straßenentwässerung zuzuordnen ist – wiederum eine Aufteilung in den durch den Erschließungsbeitrag einerseits und durch den Kanalanschlußbeitrag andererseits zu deckenden Aufwand durchgeführt werden.

Hierzu ist nach der ständigen Rechtsprechung zwischen Trenn- und Mischsystem zu unterscheiden. Bei dem Trennsystem werden die Kosten der Regenwasserkanalisation, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dient, in der Regel je zur Hälfte den Erschließungsbeiträgen und den Anschlußbeiträgen zugerechnet. Dieses System gilt aber nur dann, wenn in den betroffenen Kanal gleichermaßen Regenwasser der Grundstücksoberfläche und Regenwasser der Straßenoberfläche geleitet wird bzw. gelangt.

Bei einer Mischkanalisation, die neben der Regenwasserentsorgung von Straße und Grundstück zusätzlich auch der Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks dient, gestaltet sich die Herausrechnung des dem Erschließungsbeitragsrecht zuzuordnenden Straßenentwässerungsanteils schwieriger als bei einem reinen Trennsystem.

Zur Herausrechnung sind in einem ersten Schritt die konkreten Baukosten des Mischwasserkanals, d.h. die Kosten der beiden Funktionen dienenden Kanalteile, festzustellen. In einem zweiten Schritt ist dann theoretisch zu ermitteln, wie hoch die Kosten für zwei getrennte Systeme bei Wegfall des Mischsystems wären. Durch das Verhältnis der so ermittelten zwei Kostenpositionen ergibt sich ein Aufteilungsschlüssel für den tatsächlich angefallenen Aufwand des der Regen- und Schmutzwasserentsorgung dienenden Mischkanals.

Bei beiden Berechnungsmodellen ergeben sich in der Praxis jedoch vielfältige Streitfragen, von denen einige Punkte auch in der Rechtsprechung noch ungeklärt sind.

1.3.5.2. Gemeindeanteil

Einen weiteren, vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehenden Posten stellt der dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechende Betrag dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anlage erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird und so Gemeinde bzw. Allgemeinheit durch die beitragsfähige Maßnahme ebenfalls Vorteile zukommen (§ 8 Abs. 4 S. 6 BraKAG).

Der wirtschaftliche Vorteil besteht für die Gemeinde z.B. darin, daß sich für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke eine Inanspruchnahmemöglichkeit des öffentlichen Leitungskanals ergibt, die Grundstücke also auch im Wert steigen (=Vorteil). Die Gemeinde hat daher einen Teil des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen. Zur Finanzierung dieses Anteils sind regelmäßig zunächst Zuschüsse Dritter zu verwenden (§ 8 Abs. 4 BraKAG).

Eine genaue Berechnung des Gemeindeanteils ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine Schätzung anhand von Zahl und Größe sowie baulicher bzw. gewerblicher Nutzbarkeit der gemeindeeigenen Grundstücke. Die Zahl dieser Grundstücke ist sodann zu der Gesamtzahl der privaten Grundstücke im Beitragsgebiet ins Verhältnis zu setzen. Der so entstandene Quotient ist dann im Rahmen der Rechnungsperiodenkalkulation bei der Ermittlung des Beitragssatzes mindernd zu berücksichtigen.

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1.4. Beitragsmaßstab

Der Beitragsmaßstab gehört zum Mindestinhalt der Abgabensatzung. Mit dem Beitragsmaßstab wird praktisch gemessen, inwieweit durch das betroffene Grundstück der Beitragstatbestand verwirklicht wird. Beispielsfragen: Inwieweit ist das Grundstück nach dem Anschluß mehr nutzbar? Inwieweit kommt dem Grundstück ein meßbarer Vorteil zu?

Der Beitragsmaßstab bildet daher eine Bemessungsgrundlage. Er legt fest, in welcher Höhe die beitragspflichtigen Grundstücke in Abhängigkeit von ihrer Nutzbarkeit mit einem Beitrag belastet werden dürfen, denn die Voraussetzung einer Beitragspflicht ist immer die Erlangung eines grundstücksbezogenen und wirtschaftlichen Vorteils.

Die Gemeinde als Satzungsgeberin ist verpflichtet, bei der Bemessung der Beiträge auf das jeweilige Maß der Vorteilsgewährung abzustellen. Da nicht jedes betroffene Grundstück in Augenschein genommen und überprüft werden kann, wird ein allgemeiner Maßstab herangezogen, der sich zur Beurteilung der jeweiligen Nutzbarkeit des Grundstücks eignet.

Dieser Maßstab muß auf vorteilsrelevante Unterschiede in der baulichen oder sonstigen Nutzung der anschließbaren/angeschlossenen Grundstücke abgestimmt sein. Da die jeweiligen, konkreten Vorteile nicht im einzelnen bewertet werden müssen, reicht ein am Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientierter Maßstab aus.

Als sachgerechter Maßstab bietet sich der Geschoßflächenmaßstab an. Durch das Abstellen auf die im Einzelfall zulässige Geschoßfläche wird der Überlegung Rechnung getragen, daß im Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit steigender baulicher Nutzung auch der Gebrauchs- bzw. Nutzungswert des Grundstücks steigt.

Ebenfalls als sachgerechter Maßstab anerkannt ist der Vollgeschoßmaßstab (Maßstab der sog. Nutzungsfläche). In diesem wird von dem Erfahrungssatz ausgegangen, daß mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse ebenfalls der Gebrauchs- bzw. Nutzungswert des Grundstücks steigt. Nicht geeignet ist der Gebäudeversicherungswert, da dieser keinen Aufschluß über die Höhe des Gebrauchs- bzw. Nutzungswert des Grundstücks gibt [ vgl. zu möglichen Maßstäben im einzelnen Dietzel in Driehaus, § 8 RN 615] .

Ein besonderer Maßstab ist der sog. Artzuschlag. Dieser ist u.U. zulässig und stellt im Gegensatz zu den vorgenannten Maßstäben nicht auf das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, sondern vielmehr auf die Art der Nutzung ab. Zu nennen ist hier insbesondere ein Artzuschlag für gewerbliche oder industriell genutzte Grundstücke, nämlich dann, wenn von der Anlage so viele Schmutzwässer ausgehen, daß ohne Artzuschlag eine Mehrbelastung der anderen im Beitragsgebiet liegenden Grundstücke um mehr als 10% gegeben wäre [ vgl. dazu ausführlich Dietzel in Driehaus, § 8 Rn. 619] .

Der in der Satzung enthaltene Beitragsmaßstab muß ferner dem Vollständigkeitsgrundsatz genügen. Insbesondere muß er für sämtliche im Beitragsgebiet in Betracht kommenden Fälle hinreichend klar, berechenbar und nachvollziehbar sein. Da im Anschlußbeitragsrecht auch Außenbereichsgrundstücken ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Anschlußmöglichkeit zukommen kann, wird die Beitragssatzung regelmäßig auch solche Grundstücke in die Beitragspflicht nehmen. Daher muß die Satzung ebenfalls einen Maßstab zu Bemessung des Wertes des grundstücksbezogenen Vorteils von Außenbereichsgrundstücken enthalten.

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2. Ausbaubeiträge



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2.1. Abgrenzung zu Erschließungsbeiträgen, Allgemeines

Nach der Definition der meisten Kommunalabgabengesetze sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Im Straßenausbaubeitragsrecht gilt diese Definition wegen des Vorranges des Erschließungsbeitragsrechts als Bundesrecht jedoch nicht uneingeschränkt, denn Erschließungsbeiträge werden gemäß den Vorschriften §§ 127 ff. BauGB für die erstmalige Herstellung und die Übernahme von Erschließungsanlagen erhoben. Soweit daher eine Erschließungsanlage betroffen ist, greift der Vorrang des BauGB mit der Folge ein, daß vom Ausbaubeitragsrecht nur Maßnahmen erfaßt werden können, die nach der erstmaligen Herstellung der Anlage durchgeführt werden. Insoweit können beitragsfähige Maßnahmen in einem solchen Falle nur die Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung sein. Die erstmalige Herstellung einer gemeindlichen Verkehrsanlage kann vom Ausbaubeitragsrecht daher nur dann erfaßt werden, wenn es sich bei dieser nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des BauGB handelt. Das Ausbaubeitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist auch anzuwenden, wenn eine vorhandene Erschließungsanlage betroffen ist. Dies folgt aus § 242 Abs. 1 BauGB [ Driehaus in Driehaus, § 8 Rn. 202] .

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2.2. Voraussetzungen der Ausbaubeitragserhebung

Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist daher im Wesentlichen, daß die Gemeinde eine Verkehrsanlage ausgebaut hat, die ihrer Ausbaulast unterliegt und daß eine entsprechende Ausbaubeitragssatzung in Kraft getreten ist. Dabei ergibt sich die Straßenbaulast der Gemeinde aus den jeweiligen Straßengesetzen des Bundes und der Länder; dort sind die der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen zur Erweiterung und Verbesserung beziehungsweise gegebenenfalls auch zur erstmaligen Herstellung enthalten.

2.2.1. Beitragsfähige Anlagen und Einrichtungen

Soweit es um die in der Praxis wichtigen Anbaustraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr.1 BauGB (Erschließungsanlage) geht, deckt sich der im Erschließungsbeitragsrecht verwandte Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage in aller Regel mit dem straßenausbaubeitragsrechtlichen Begriff der beitragsfähigen Einrichtung oder Anlage. Allerdings werden im Straßenausbaubeitragsrecht beispielsweise auch unbefahrbare Wohnwege unter den Begriff der beitragsfähigen Anlagen gefaßt – in einigen Bundesländern z.B. Niedersachsen auch sogenannte Gemeindeverbindungstraßen – also Straßen im Außenbereich, die vorwiegend „den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln" (OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.96, 9 L 2481/95).

Mit Ausnahme von Niedersachsen können in den anderen Bundesländern Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme im Sinne des Ausbaubeitragsrechts auch Verkehrsanlagen sein, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu zählen z.B. Wirtschaftswege, d.h. gemeindeeigene Wege, die die Zufahrt zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen, aber auch in der Regel von Fußgängern, Radfahrern etc. gelegentlich in Anspruch genommen werden.

2.2.2. Beitragsfähige Maßnahmen

Soweit das oben beschriebene Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen Erschließungsbeitrags- und Ausbaubeitragsrecht beachtet wird, sind beitragsfähige Maßnahmen im Ausbaubeitragsrecht grundsätzlich die selben wie im Anschlußbeitragsrecht. Auch sie sind, da es sich um Beiträge handelt, abzugrenzen von Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung. Ferner ist im Hinblick auf die Beitragsfähigkeit der jeweiligen Maßnahme zu berücksichtigen, ob mit ihr wirtschaftlich meßbare Vorteile für die betroffenen Grundstückseigentümer verbunden sind, also nach Beendigung der jeweiligen Baumaßnahme der Verkehrswert/Gebrauchswert des Grundstücks gesteigert wird. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Anlage auch der ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachten Funktion entspricht. Die Analge muß daher funktionstüchtig sein; ansonsten ergibt sich keine beitragsfähige Maßnahme.

In Bezug auf die Definitionen der beitragsfähigen Maßnahmen gilt dasselbe wie im Anschlußbeitragsrecht. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen oben verweisen werden. Eine Besonderheit besteht jedoch bei dem Begriff der Herstellung. So handelt es sich auch dann um eine Herstellung, wenn eine schon vorhandene beitragsfähige Anlage völlig umgebaut wird und gleichzeitig die verkehrstechnische Zweckbestimmung geändert wird. [ OVG Münster, KStZ 1977/114]

2.2.3. Ausbaulast

Voraussetzung der Erhebung der Ausbaubeiträge ist ferner, daß die Gemeinde eine ihrer Ausbaulast unterworfene Einrichtung oder Anlage ausgebaut hat. So muß z.B. eine ausgebaute Verkehrsanlage (Straße) in der Straßenbaulast der beitragserhebenden Gemeinde liegen, um generell beitragsfähig zu sein. Die Straßenbaulast bestimmt sich dabei wiederum nach den Bundes- bzw. Landesstraßengesetzen.

2.2.4. Aufwandsermittlung

Wie im gesamten Beitragsrecht wird auch im Ausbaubeitragsrecht zwischen beitragsfähigem und umlagefähigem Aufwand unterschieden, wobei der umlagefähige Aufwand ein Minus zum beitragsfähigen Aufwand ist; hier kann insoweit auf die Ausführungen zum umlagefähigen und beitragsfähigen Aufwand auf Seite 69 (1.3.1) verwiesen werden.

Der Aufwand ist nach der im jeweiligen Kommunalabgabengesetz des Landes festgeschriebenen Methode zu ermitteln. So umfaßt nach § 8 Abs. 4 BraKAG der Aufwand auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband vergleichbare Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenen Aufwendungen zugrunde zu legen sind. Ferner rechnen zum Aufwand auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden.

Grundsätzlich ist bei der Aufwandsermittlung auf die einzelne ausbaubeitragsrechtliche Anlage abzustellen. Im Hinblick auf die beitragsfähigen Maßnahmen ist immer das jeweilige Bauprogramm der Gemeinde maßgebend. Durch das Bauprogramm kann der Umfang des beitragsfähigen Aufwands ermittelt werden, da es primäres Abgrenzungskriterium für die räumliche Begrenzung der Anlage ist. Erreicht die jeweilige beitragsfähige Maßnahme - gemessen an dem Bauprogramm - ihren endgültigen Ausbaustand, so entsteht die sachliche Beitragspflicht des Grundstücks.

Das Bauprogramm muß nicht in einer besonderen Form verabschiedet werden; es reicht ein irgendwie gearteter nach außen hin dokumentierter Willensentschluß der Gemeinde. Von dem so ermittelten beitragsfähigen Aufwand ist zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwands der Gemeindeanteil abzuziehen; dies ergibt sich in Brandenburg aus § 8 Abs. 4 Satz 6-8, BraKAG.

Bei der Ermittlung des Aufwandes bleibt ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz, soweit die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen werden.

Zuwendungen Dritter sind ebenfalls abzuziehen. Aber hier gilt, daß Zuwendungen Dritter, soweit der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils zu verwenden sind. Nur soweit sie diesen übersteigen sind sie zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

Im Anschlußbeitragsrecht gilt wie im übrigen Beitragsrecht ebenfalls das Aufwandsüberschreitungsverbot (vergleiche § 8 Abs. 4 Satz 7 BraKAG).

2.2.5. Beitragssatz, Beitragsmaßstab

Ist der umlagefähige Aufwand erst einmal ermittelt, ist er nach einem bestimmten Schlüssel auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Zunächst ist daher der Beitragssatz zu ermitteln und unter Beachtung des jeweiligen Beitragsmaßstabes der Satzung auf das beitragspflichtige Grundstück in Ansatz zu bringen. Auch hier kann im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen auf die entsprechenden Ausführungen zum Erschließungsbeitragsrecht (S. 90 ff.) verwiesen werden.

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3. Besondere Wegebeiträge

Ein besonderer, auf den Wertersatz der Mehraufwendungen gerichteter Beitrag ist der besondere Wegebeitrag. Er findet seine Rechtsgrundlage im § 9 BraKAG [ so auch § 9 KAG NW und KAG MV] . Danach kann die Gemeinde zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Grundstückseigentümern oder den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben, wenn Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden. Dabei sind die Beiträge nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der jeweils Beitragspflichtige verursacht.

Sofern der auf den Ersatz der Mehraufwendungen gerichtete Beitragstatbestand erfüllt ist, ist für eine Beitragserhebung nach Maßgabe der straßenausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften [ § 8 KAG NW] kein Raum. Allerdings erfassen die besonderen Wegebeiträge lediglich Straßen und Wege, die straßenrechtlich nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Da die besonderen Wegebeiträge auch Beiträge im Sinne des Kommunalabgabenrechts sind, können sie nicht zum Ersatz der Kosten für die laufende Unterhaltung der von § 9 BraKAG erfaßten Verkehrsanlagen erhoben werden.

Ebenso wie bei den übrigen Beiträgen, die nach den Kommunalabgabengesetzen erhoben werden, setzt die Erhebung von besonderen Wegebeiträgen gleichfalls das Vorhandensein einer entsprechenden Beitragssatzung voraus. Diese muß daher gleichfalls die in § 2 BraKAG genannten Tatbestandsmerkmale zum Mindestinhalt haben. Voraussetzung für die Erhebung des besonderen Wegebeitrags ist, daß die von § 9 BraKAG erfaßten nichtöffentlichen Straßen und Wege deshalb kostspieliger gebaut werden, weil sie außergewöhnlich beansprucht werden.

Von der im Kommunalabgabengesetz enthaltenen Regelung werden nur die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten und daher nichtöffentlichen Straßen erfaßt. Für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen finden sich entsprechende Regelungen zum Ersatz von Mehraufwendungen in den jeweiligen Landesstraßengesetzen.

Es muß sich aber bei der in Rede stehenden Verkehrsanlage um eine solche handeln, deren Bau und Unterhaltung die Gemeinde als öffentliche Aufgabe durchführt und durchzuführen hat und die von der Gemeinde aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung bereitgestellt ist bzw. wurde. Hier sind als Beispiel in der Regel land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswege zu nennen. Allerdings nur insoweit, als es um den Ersatz von Mehraufwendungen geht, da sie ansonsten schon beitragsrechtlich von § 8 BraKAG (Ausbaubeiträge) erfaßt werden. Die Gemeinde muß auch nicht Eigentümerin der kostspieliger ausgebauten Verkehrsanlage sein.

Die Verkehrsanlage muß kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig gewesen wäre, gebaut oder ausgebaut worden sein. Sie muß deshalb kostspieliger ausgebaut worden sein, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung eines Grundstücks oder mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht wird.

Die Beitragserhebung erfolgt also in mehreren Schritten, da zunächst festgestellt werden muß, welcher Ausbauzustand der in Rede stehenden Verkehrsanlage ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre; dies kann sich aus der Situation oder auch aus einer konkreten Festlegung ergeben.

Zur Ermittlung der gewöhnlichen Bestimmung kann nach der ständigen Rechtssprechung auf die Anlage der Straße und auf die äußerlich erkennbare Beschaffenheit des Straßenkörpers unter der Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung abgestellt werden. Aus diesen Merkmalen kann sich wiederum das Maß der gewöhnlichen Bestimmung ergeben.

Ist die gewöhnliche Bestimmung ermittelt, muß eine außergewöhnliche Beanspruchung vorliegen – hier kommt es nicht darauf an, daß die Straße bereits beschädigt oder sonst wie in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Tatbestandsmerkmal zur Beitragserhebung ist alleinig die außergewöhnliche Beanspruchung. Diese ist dann gegeben, wenn die in Rede stehenden Straßen und Wege weit mehr beansprucht und genutzt werden, als es bei einer solchen Verkehrsanlage üblicherweise der Fall wäre. Schließlich muß die außergewöhnliche Beanspruchung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder mit einem gewerblichen Betrieb stehen, wobei das Merkmal im Zusammenhang weit auszulegen ist. In jedem Fall muß auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden, um im Rahmen einer tatsächlichen Begutachtung die Kausalität ermitteln zu können.

Beitragsschuldner der besonderen Wegebeiträge ist im Gegensatz zu den sonstigen Beiträgen derjenige, der zum Zeitpunkt, in dem der abschließende Grund für das Entstehen der Mehraufwendungen gelegt wird, zu dem beitragspflichtigen Personenkreis (Grundstückseigentümer, Unternehmer eines gewerblichen Betriebs) gehört.

Die Beitragspflicht entsteht auch hier mit der endgültigen Herstellung der in Rede stehenden Verkehrsanlage.

Da die besonderen Wegebeiträge gemäß § 9 BraKAG nach den Mehraufwendungen zu bemessen sind, die der jeweils Beitragspflichtige verursacht, bietet sich als sachgerechter Beitragsmaßstab an, auf das durchschnittliche Gesamtgewicht der Fahrzeuge, die im Monat die Verkehrsanlage befahren, abzustellen.

Die Beiträge müssen so bemessen sein, daß das Beitragsaufkommen zur Deckung der entstandenen Mehraufwendungen ausreicht, wobei auch hier das Aufwandsüberschreitungsverbot zu beachten ist.

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4. Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge

Nach § 11 BraKAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen sowie für diesen Zweck durchgeführte Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben.

Der Beitrag wird dabei von den Personen, die in dem anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort ihren Wohnsitz zu haben, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Er kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes zu Heilkurzwecken Unterkunft nehmen; ferner können nach § 11 Abs. 5 BraKAG die ganz oder teilweise als Kurort anerkannten Gemeinden für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitsgestellten Einrichtungen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen ebenfalls einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.

Zweck der Kurbeitragsregelung ist es, den Kurorten finanzielle Mittel zukommen zu lassen, da ihnen in Folge der durch ihren Charakter bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen besondere finanzielle Lasten entstehen und es nicht vertretbar erscheint, diese Lasten ausschließlich aus allgemeinen öffentlichen Mitteln zu decken.

Erwähnenswert ist, daß es sich bei dem Kurbeitrag um eine Sonderform des übrigen Beitrags handelt, da er sowohl gebühren- als auch beitragsorientierte Merkmale aufweist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß durch ihn auch der Unterhaltungs- und Verwaltungsaufwand der Kureinrichtungen gedeckt werden kann und daß der Personenkreis der Beitragsschuldner nicht nur auf Grundstückseigentümer beschränkt ist. Wie bei den übrigen Beiträgen ist zur Erhebung von Kurbeiträgen ebenfalls eine Kurbeitragssatzung erforderlich, die dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 BraKAG genannten Mindestinhalt genügen muß. In einigen Ländern ist zusätzlich noch die Entstehung der Beitragsschuld satzungsrechtlich zu normieren. Im Wesentlichen orientiert sich der Kurbeitrag an den für Beiträge typischen Kriterien, so daß an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu Beiträgen insgesamt verwiesen werden kann [ zur weitergehenden Darstellung vergl. Lichtenfeld in Driehaus zu § 11] .

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5. Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

Nach § 10 BraKAG [ so auch § 10 KAG NW] können die Gemeinden bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Dieser Kostenersatzanspruch entspricht im Wesentlichen einem Beitrag, hat aber auch etwas von Gebühren an sich, da auch die Kosten für die Unterhaltung ersetzt werden. Er entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitungen, im übrigen mit der Beendigung der (beitragsfähigen) Maßnahme. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder aber auch nach Einheitsätzen im Hinblick auf üblicherweise durchschnittlich erwachsene Aufwendungen bei vergleichbaren Anschlußleitungen ermittelt werden.

Als Ausnahme von dem Grundsatz, daß Kostenersatzleistungen für Grundstücksanschlüsse im Regelfall nur den jeweils Begünstigten auferlegt werden können, ist es nach § 10 Abs. 3 BraKAG zulässig, daß die Gemeinde bestimmen kann, daß die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der anschlußbeitragsrechtlichen leitungsgebundenen Anlage gehören. Diese Bestimmung ist in die Satzung mit aufzunehmen und dient der Vereinfachung des Verfahrens, da die Gemeinden den Aufwand für die Anschlußleitungen über Beiträge und die Kosten der laufenden Instandsetzungunterhaltung über Gebühren finanzieren kann. Die Gemeinde muß daher nicht den umständlichen Weg gehen und noch gesondert Kostenersatzansprüche für die Anschlußleitungen geltend machen.

Entschließt sich die Gemeinde für die Einbeziehungsbestimmung, kommt der Kostenersatzregelung in § 10 BraKAG/KAG NW keine eigenständige Bedeutung mehr zu.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Oktober 1998

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