FES HOME MAIL SEARCH HELP NEW
[DIGITALE BIBLIOTHEK DER FES]
TITELINFO / UEBERSICHT



TEILDOKUMENT:



[Seite der Druckausg.: 49]

Anhang & Tabellen



Otto Code of Conduct

Die Achtung der Menschenrechte wie ist ein elementarer Grundsatz menschlichen Zusammenlebens. Menschenverachtende Arbeitsverhältnisse und -Bedingungen widersprechen diesem Grundsatz.

Bei der Ausgestaltung seiner Handelsbeziehungen achtet der Otto-Versand auf die Einhaltung sozialer Mindeststandards. Als Voraussetzung wieder Geschäfts Beziehung verpflichtete er seine Lieferanten im eigenen Umfeld sowie bei Zulieferung und Sublieferanten, die folgenden Bedingungen als elementarer Rechten für die Beschäftigten einzuhalten:

1) der Lieferanten sichert zu, daß national geltende Arbeitsrecht einzuhalten.

2) die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Verbot von Kinderarbeit sind einzuhalten. Soweit ein solches gesetzliches Verbot nicht besteht, sichert der Lieferant zu, keine Kinder unter 14 Jahren zu beschäftigen.

3) die Beschäftigten werden für alle geleisteten Arbeitsstunden, deren Zahl sich an der gesetzlich vorgeschriebenen Regelarbeitszeit des jeweiligen Landes orientiert, mindestens mit dem entsprechenden Mindestlohn bezahlt.

4) der Lieferant sichert zu, sich keiner Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, politischer oder religiöser Überzeugung oder sozialer Herkunft schuldig zu machen.

5) der Lieferant sicher zu, daß die von ihm gelieferten Waren weder durch ausbeuterische noch menschenunwürdigen Zwangsarbeit der gestellt werden.

Die der Verstoß gegen diese Vereinbarung, der dem Otto-Versand zur Kenntnis kommt, führt zur sofortige Einstellung der Geschäftsbeziehung."

[Seite der Druckausg.: 50]

Page Top

Vereinbarung zwischen IKEA und dem Internationalen Bund der Bau- und Holzarbeiter, IBBH

Verhaltenskodex hinsichtlich der Rechte der Arbeitnehmer/innen

1. Beschäftigung muß frei wählbar sein

Es darf kein Druck angewendet werden einschließlich Zwangsarbeit, Sklaverei oder nicht freiwillige Arbeit in Gefängnissen (IAO Übereinkommen Nr. 29 und 105). Noch dürfen Arbeitgeber von Arbeitnehmern/innen "Hinterlegungen" oder den Ausweis als Pfand verlangen.

2. Keine Diskriminierung bei der Beschäftigung

Chancengleichheit und Gleichbehandlung werden unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung, der sozialen Herkunft oder anderer spezieller Merkmale gewährleistet (IAO Übereinkommen Nr 100 und 111).

3. Kinderarbeit ist nicht erlaubt

Es darf keine Kinderarbeit geben. Beschäftigt werden dürfen nur Arbeitnehmer/innen im Alter von 15 Jahren und älter, oder über dem Alter der Schulpflicht, wenn dieses höher ist (IAO Übereinkommen Nr. 138). Ausnahmen von dieser Regel sind nur möglich, wenn die nationale Gesetzgebung andere Regelungen vorsieht.

4. Einhaltung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und auf freie Kollektivverhandlungen

Das Recht aller Arbeitnehmer/innen eine Gewerkschaft zu bilden und ihr anzugehören, wird anerkannt (IAO Übereinkommen Nr. 87 und 98). Arbeitnehmervertreter/innen dürfen nicht diskriminiert werden und müssen zu allen Arbeitsplätzen Zugang haben, um ihre Funktionen als Gewerkschaftsvertreter auszuüben (IAO Übereinkommen Nr 135 und Empfehlung Nr. 143). Arbeitgeber sollen den Aktivitäten der Gewerkschaften und ihren Organisationsbestrebungen positiv und aufgeschlossen begegnen.

5. Es müssen angemessene Löhne bezahlt werden

Löhne und Arbeitsbedingungen müssen mindestens den Anforderungen nationaler Vereinbarungen oder nationaler Gesetzgebung entsprechen. Direkte Lohnabzüge, dürfen nicht ohne die ausdrückliche Erlaubnis des betroffenen Arbeitnehmers/der betroffenen Arbeitnehmerin vorgenommen werden, es sei denn, die nationale Gesetzgebung läßt dies zu. Alle Arbeitnehmer/innen müssen bevor sie ihre Arbeit aufnehmen, eine schriftliche, verständliche Mitteilung in ihrer Sprache über ihren Lohn sowie bei jeder Lohnzahlung schriftlich alle Details über ihr Entgelt erhalten.

6. Arbeitszeit darf nicht übertrieben sein

Bei der Arbeitszeit sollen jeweils nationale Gesetzgebung oder nationale Tarifvereinbarungen für das betroffene Gewerbe befolgt werden.

[Seite der Druckausg.: 51]

7. Arbeitsbedingungen müssen annehmbar sein

Die Arbeitsumgebung muß sicher und hygienisch sein und die besten Arbeits- und Gesundheitsschutzbedingungen unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstand der Branche und spezieller Gefahren müssen gefördert werden. Körperliche Mißhandlung, die Androhung körperlicher Mißhandlung, ungewöhnliche Strafen und Bestrafungen, sexuelle oder andere Formen von Belästigung und Drohungen durch den Arbeitgeber sind streng verboten.

8. Beschäftigungsbedingungen müssen festgelegt sein

Die Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern/innen müssen entsprechend der nationalen Arbeitsgesetzgebung und den Regeln des Sozialschutzes auf der Grundlage einer permanenten Beschäftigung eingehalten werden. Berufsausbildung, die nicht wirklich Wissen vermittelt, ist nicht erlaubt. Die beteiligten Parteien sollen die Schaffung von permanenter Beschäftigung anstreben.

Page Top


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | November 1999

Previous Page TOC