siehe auch:Änderungen des Organisationsstatutes .... : beschlossen ... April 2000
Bundesparteitag:
Das neue Organisationsstatut der SPÖ
Die SPÖ hat auf ihrem außerordentlichen Bundesparteitag am 30./31. Oktober 1998 das neue Organisationsstatut der SPÖ beschlossen. Ein Statut, das für Modernität, Offenheit und Gestaltungswille steht, im Wortlaut.
I. Die Sozialdemokratische Partei Österreichs
§ 1 Die Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) ist eine Gemeinschaft von Frauen und Männern, die sich zu den Grundsätzen des Parteiprogramms der SPÖ bekennen.
§ 2 Ziel der SPÖ ist die Gestaltung einer Gesellschaft, die auf den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität aufbaut. Diese soziale Demokratie wird durch die lebendige Weiterentwicklung und ständige Erneuerung der Demokratie in allen Lebensbereichen erreicht. Die Grundlage der Politik der SPÖ ist das vom Bundesparteitag beschlossene Parteiprogramm.
§ 3 Die SPÖ bekennt sich zu ihrer Aufgabe und Verantwortung im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes, nach dem die Existenz und Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich sind und nach dem die Mitwirkung an der politschen Willensbildung zu den primären Aufgaben der politischen Parteien gehört. Dieser Auftrag leitet sich aus dem Artikel 1 der österreichischen Bundesverfassung ab: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
II. Die Mitglieder der SPÖ
§ 4 Mitglied der SPÖ kann jede Person werden, die sich zu deren Grundsätzen bekennt und bereit ist, die in diesem Statut festgelegten Pflichten zu erfüllen. Jedes Mitglied ist dazu aufgerufen, seine Rechte wahrzunehmen und sich aktiv an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Das Mindesteintrittsalter ist das vollendete 16. Lebensjahr. Mitglieder anderer politischer Parteien oder wahlwerbender Gruppierungen können nicht Mitglieder der SPÖ sein.
Aufnahme von Mitgliedern
§ 5 (1) Die Bewerbung um die Mitgliedschaft in der SPÖ ist an die Wohnsitzorganisation oder die Betriebsorganisation des Bewerbers zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Orts- bzw. Sektionsausschuß nach Überprüfung des Vorliegens der im § 4 festgelegten Voraussetzungen.
(2) Gegen die Ablehnung der Bewerbung um die Mitgliedschaft steht dem/der BewerberIn ein Berufungsrecht an die Landesorganisation, gegen deren Entscheidung ein solches an die Bundesorganisation, die endgültig entscheidet, zu. Jede an dem Aufnahmeverfahren beteiligte Organisation hat ihre Entscheidung binnen acht Wochen zu treffen.
(3) Der Bezirksvorstand hat das Recht, Aufnahme- und Ablehnungsbeschlüsse des Ortsausschusses (Sektionsausschusses) nach Anhörung der Ortsorganisation (Sektion) nach Eintreffen des Beschlusses in der Bezirksgeschäftsstelle (im Bezirkssekretariat) abzuändern. Gegen solche Entscheidungen des Bezirksvorstandes steht dem Ortsausschuß (Sektionsausschuß) wie auch dem abgelehnten Bewerber ein Berufungsrecht gemäß Abs. 2 zu. Jede an dem Aufnahmeverfahren beteiligte Organisation hat ihre Entscheidung binnen acht Wochen zu treffen.
(4) Entscheidungen von allgemeiner politischer Bedeutung kann der Bundesparteivorstand an sich ziehen.
Rechte der Mitglieder
§ 6 Jedes Mitglied hat, entsprechend den Bestimmungen dieses Statuts, das Recht:
(1) auf volle Information und freie Diskussion aller Gegenstände im Rahmen der innerparteilichen Willensbildung;
(2) an der Wahl der Organe und Vertrauenspersonen der SPÖ und an der Willensbildung der Partei teilzunehmen;
(3) sich um die Mitarbeit und die Wahl zur Vertrauensperson der Partei zu bewerben;
(4) sich in politischen und organisatorischen Fragen schriftlich an den jeweils zuständigen Bezirks- oder Landesparteivorstand oder insbesondere an den Bundesparteivorstand zu wenden. Das angerufene Gremium hat innerhalb von acht Wochen zu antworten.
Mitbestimmung der Mitglieder
§ 7 (1) Mitglieder der SPÖ haben das Recht, bei der Entscheidung wichtiger politischer Fragen und bei der Auswahl von KandidatInnen der SPÖ nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statutes mitzubestimmen.
(2) Eine Mitgliederbefragung zur Erkundung des Willens der Parteimitglieder zu wichtigen politischen Fragen und Themen, welche die jeweilige konkrete Arbeit der betreffenden Ebene berühren, ist durchzuführen, wenn dies vom Parteivorstand des jeweiligen Organisationsbereiches (Ortsorganisation, Sektion, Bezirksorganisation, Landesorganisation und Bundesorganisation) beschlossen oder von 15 Prozent der Mitglieder des Organisationsbereiches verlangt wird.
(3) Für die Durchführung der Mitgliederbefragung sorgt die Wahlkommission des jeweiligen Organisationsbereiches. Die Mitgliederbefragung hat so zu erfolgen, daß die Mitglieder der SPÖ ihren Willen in geheimer Abstimmung kundtun, und zwar durch die Beantwortung einer oder mehrerer Fragen, deren Antwortmöglichkeiten entweder ja" oder nein" lauten, oder durch die Entscheidung für eine von mehreren vorgegebenen Alternativen.
(4) Die Auswahl von KandidatInnen der SPÖ für öffentliche Mandate (Gemeinderat, Bezirksvertretung, Landtag und Nationalrat) ist unter Beteiligung der Mitglieder der SPÖ in demokratischer und transparenter Weise wie z.B.: durch geheime Vorwahlen und unter Bedachtnahme auf das jeweilige Wahlrecht (Persönlichkeitswahlrecht) durchzuführen. Das Nähere ist in den Landesparteistatuten festzulegen. Dies gilt auch für die Frage, ob und in welchem Ausmaß Personen, die nicht Mitglieder der SPÖ sind, an der KandidatInnenauswahl beteiligt werden können.
Die Vorwahlmodelle müssen die Einhaltung der im Parteistatut verankerten Frauenquote gewährleisten. § 16 Abs. 5 hat Anwendung zu finden.
Bei der Erstellung von Wahlvorschlägen ist anzustreben, daß auch Vertreter der Jugend in angemessener Weise ihre Aufgaben im Interesse der Sozialdemokratie wahrnehmen können.
(5) Der Abstimmungs bzw. Wahlvorgang bei Vorwahlen und Mitgliederbefragungen ist durch die Wahlkommission des jeweiligen Organisationsbereiches zu organisieren und zu überwachen. Die Wahlkommission zählt die Stimmen aus, stellt das Wahl oder Abstimmungsergebnis fest und teilt dieses dem zuständigen Organ des jeweiligen Organisationsbereiches zur weiteren Veranlassung mit.
(6) Die Bundespartei und die Landesparteien haben einheitliche Regelungen über die Fairneß und den zulässigen Einsatz von Werbemitteln bei Vorwahlen zu treffen. Über deren Einhaltung haben die Wahlkommissionen zu wachen. Verstöße dagegen sind zu ahnden.
Pflichten der Mitglieder
§ 8 Jedes Mitglied hat die Pflicht:
(1) die Grundsätze und das Statut der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) zu beachten;
(2) durch sein Verhalten das Ansehen und die Politik der SPÖ im Sinne der im Programm festgelegten Grundsätze zu fördern;
(3) keine gegen Ziele und Grundsätze des Parteiprogramms bzw. der im demokratischen Willensbildungsprozeß festgelegten Politik der SPÖ gerichteten Aktionen durchzuführen, insbesondere nicht in Gemeinschaft mit Angehörigen anderer Parteien;
(4) den vom Bundesparteitag festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Mitgliedschaft in Berufsorganisationen
§ 9 Jedem Mitglied wird empfohlen, seinem Beruf entsprechend der sozialdemokratischen Vertretungsorganisation, insbesondere der sozialdemokratischen Fraktion im Österreichischen Gewerkschaftsbund oder dem Freien Wirtschaftsverband, anzugehören.
Mitgliedsbeitrag
§ 10 (1) Zur Deckung der für die Verwirklichung der Ziele der SPÖ erforderlichen Ausgaben wird ein Mitgliedsbeitrag eingehoben, dessen Höhe und eventuelle Staffelung in der Höhe vom Bundesparteitag festgesetzt wird. Bei der Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages ist die Entwicklung des Tariflohnindex entsprechend zu berücksichtigen. Für besonders berücksichtigungswürdige Fälle ist der ermäßigte Mitgliedsbeitrag festzusetzen. Der Bundesparteivorstand hat bei jedem ordentlichen Bundesparteitag einen begründeten Antrag über die aufgrund der Entwicklung des Tariflohnindex notwendig gewordene Anpassung des Mitgliedsbeitrages zu stellen.
(2) Unter außerordentlichen Verhältnissen kann der Bundesparteivorstand Änderungen des Mitgliedsbeitrages beschließen. Dieser Beschluß ist dem darauf folgenden Bundesparteitag zur Bestätigung vorzulegen.
(3) Die Aufteilung des Mitgliedsbeitrages zwischen der Bundesorganisation und den Landesorganisationen erfolgt durch Beschluß des Bundesparteivorstandes. Die Aufteilung zwischen Landesorganisation, Bezirks und Ortsorganisationen (Sektionen) wird durch Beschluß des Landesparteivorstandes geregelt.
(4) Jede Landesorganisation kann für neu eintretende Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr festsetzen.
(5) Für außerordentliche Aufgaben können vom Bundesparteivorstand bzw. von den Landesparteivorständen Fonds eingerichtet werden.
(6) Die Leistung des Mitgliedsbeitrages ist dem Mitglied in geeigneter Weise zu bestätigen. Die Aufteilung des Erlöses aus der Beitragszahlung hat zwischen der Bundes, der Landes-, der Bezirksorganisation und den Ortsorganisationen (Sektionen), in streng verrechenbarer Form zu erfolgen.
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
(2) Ein Austritt liegt vor, wenn das Mitglied dies durch schriftliche Erklärung oder durch die Rückgabe der Mitgliedslegitimation kundtut.
(3) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann von seiner Ortsorganisation (Sektion) im Einvernehmen mit der Bezirksorganisation aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu verständigen. Die Streichung ist über Einspruch des gestrichenen Mitgliedes und nach Bezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages sofort rückgängig zu machen.
§ 12 (1) Ein Ausschluß aus der SPÖ kann grundsätzlich nur durch ein Landes bzw. Bundesschiedsgericht nach einen den Bestimmungen der §§ 7074 des Statuts entsprechenden Verfahren ausgesprochen werden.
(2) In besonders dringlichen Fällen kann der Bundesparteivorstand oder der Landesparteivorstand, um politische Gefahren für die SPÖ abzuwenden, den Ausschluß eines Mitgliedes verfügen, das gegen Bestimmungen dieses Statutes schwerwiegend verstoßen hat oder auf Grund einer mit Vorsatz begangenen Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Der Beschluß ist mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Bundes- bzw. Landesparteivorstandes zu fassen.
Die genannten Gremien sind aber auch berechtigt, bei geringen Vergehen eine mildere Sanktion festzusetzen, wie dies z.B. ein auf Zeit ausgesprochenes Parteifunktionsverbot sein kann.
Während der Dauer des Funktionsverbotes darf dieses Mitglied auch auf keinen Wahlvorschlag der SPÖ für ein öffentliches Mandat aufgenommen werden oder sich selbst darum bewerben.
Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Woche nach Empfang der schriftlichen Verständigung dagegen Einspruch zu erheben und die Einsetzung eines Schiedsgerichtes zu verlangen. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen bei einem ausgesprochenen Funktionsverbot die vom Beschluß des jeweiligen Vorstandes betroffenen Funktionen, bei einem Beschluß auf Ausschluß ruht die Mitgliedschaft einschließlich aller damit verbundenen Rechte. Bei Fristversäumnis ist eine Berufung zurückzuweisen.
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 13 (1) Wird in einem Schiedsgerichtsverfahren ein Antrag auf Ausschluß aus der SPÖ behandelt, so kann jenes Organ, das die Einsetzung des Schiedsgerichtes beschlossen hat, das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes beschließen.
(2) Der Bundesparteivorstand und der jeweilige Landesparteivorstand können bei einem schwebenden gerichtlichen Strafverfahren das Ruhen der Parteimitgliedschaft und der Parteifunktion(en) verfügen.
(3) Die Mitgliedschaft ruht weiters während der Dauer einer Berufung gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichtes, das auf Ausschluß aus der SPÖ erkannt hat.
Wiedereintritt
§ 14 (1) Der Wiedereintritt eines ausgetretenen oder gestrichenen Mitgliedes ist jederzeit möglich.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme eines aus der SPÖ ausgeschlossenen ehemaligen Mitgliedes kann sowohl von der betroffenen Person, als auch von einer Bezirks oder Landesorganisation gestellt werden. Der Antrag ist an jenes Organ (Bezirks, Landes oder Bundesparteivorstand) zu richten, welches das Schiedsgericht in letzter Instanz eingesetzt hat. Dieses Organ hat über den Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden.
Dies gilt sinngemäß, wenn ein Mitglied, gegen das ein Schiedsgerichtsverfahren beantragt wurde oder im Laufen ist, vor Abschluß des Verfahrens ausgetreten ist.
(3) Hat ein Bundesparteitag den Ausschluß eines Mitgliedes bestätigt, dann ist der Wiederaufnahmeantrag direkt an den Bundesparteivorstand zu richten, der den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Bundesparteitag zur Entscheidung vorlegt.
(4) Lehnt ein angerufener Bezirks oder Landesparteivorstand die Wiederaufnahme ab oder trifft keine fristgerechte Entscheidung, dann ist innerhalb von 4 Wochen die Frist beginnt mit dem Tag der Verständigung über die Ablehnung der Wiederaufnahme eine Berufung an den Bundesparteivorstand zulässig.
(5) Im Beschluß auf Wiederaufnahme kann festgestellt werden, daß das wiederaufgenommene Mitglied während einer bestimmten Zeit keine Funktion(en) ausüben darf.
III. Vertrauenspersonen
§ 15 (1) Die Verbindung zwischen der Parteiorganisation und ihren Mitgliedern und WählerInnen wird von den Vertrauenspersonen hergestellt. Vertrauenspersonen sind Mitglieder, die in eine Funktion gewählt wurden, mit einer besonderen Aufgabe betraut oder auf einer Liste der SPÖ in einen Vertretungskörper gewählt worden sind.
(2) Vertrauenspersonen haben das Recht auf die für ihre Funktion notwendige Information und Ausbildung, für die von den in der SPÖ dafür zuständigen Institutionen, insbesondere auch von den Bildungsorganisationen und vom
Dr. Karl-Renner-Institut, vorzusorgen ist. Den Vertrauenspersonen obliegt es, das Informations und Ausbildungsangebot der SPÖ wahrzunehmen und den Mitgliedern entsprechend weiterzugeben.
Frauenquote
§ 16 (1) Die SPÖ tritt für die volle Gleichberechtigung von Frauen und Männern ein und ist bestrebt, diesen Grundsatz auch in ihrer eigenen politischen Arbeit, bei der Zusammensetzung aller ihrer Gremien und bei der Erstellung ihrer KandidatInnenlisten zu verwirklichen.
(2) Sowohl bei der Wahl von FunktionärInnen der SPÖ, wie bei der Erstellung von KandidatInnen auf Listen der SPÖ soll daher dafür vorgesorgt werden, daß nicht weniger als 40% Frauen und nicht weniger als 40% Männer vertreten sind.
(3) Jene Organe der SPÖ, die für die Erstellung von Wahlvorschlägen bzw. von Vorschlägen für KandidatInnenListen verantwortlich sind, haben die in diesem Statut (§ 16 Abs. 2 und 6) festgelegte Quote einzuhalten.
(4) Sowohl bei der Durchführung von Abstimmungen über Wahlvorschläge, wie bei der Durchführung von Vorwahlen und bei der Abstimmung über KandidatInnenListen sind geeignete Vorsorgen zu treffen, durch die bei voller Wahrung der demokratischen Entscheidungsfreiheit von Delegierten bzw. Mitgliedern die Einhaltung dieser Quote sichergestellt wird.
(5) Bei der Erstellung der KandidatInnenListen ist auch darauf zu achten, daß die Einhaltung dieser Quote nicht nur innerhalb der Gesamtzahl der KandidatInnen gewährleistet ist, sondern auch unter den voraussichtlich wählbaren KandidatInnen.
(6) Ausgehend von einem Anteil von je 25 Prozent Frauen und Männern, der zwingend in allen Gremien und auf allen KandidatInnenListen der SPÖ einzuhalten ist, ist ein Mindestanteil von 40% bis zum Jahr 2003 zu erreichen. Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind jedenfalls für diese Mindestquote anzuwenden.
(7) Landesorganisationen können in ihren Statuten eine höhere, jedoch keine niedrigere Mindestquote festlegen.
Wahlordnung der SPÖ
§ 17 (1) Wahlen von Vertrauenspersonen und KandidatInnen für öffentliche Vertretungskörperschaften sind nach eingehender Information der Mitglieder bzw. Delegierten nach den Bestimmungen dieses Statuts und nach freier Diskussion der Wahlvorschläge durchzuführen.
(2) Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Dies kann lediglich in Ortsorganisationen und Sektionen unterbleiben, wenn kein Wahlberechtigter Widerspruch erhebt.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben mehr Personen als zu wählen waren die Mehrheit erreicht, gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Haben weniger als zu wählen waren die erforderliche Mehrheit erreicht, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen soweit § 18 Abs. 2 - 4 nichts anderes bestimmt.
(4) Vertrauenspersonen und KandidatInnen in Ortsorganisationen und Sektionen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Vertrauenspersonen und KandidatInnen der Bezirksorganisation werden von der Bezirkskonferenz bzw. vom Bezirksausschuß gewählt soweit Landesparteistatuten keine anderen Gremien vorsehen.
(6) Vertrauenspersonen und KandidatInnen der Regionalwahlkreise werden von der Regionalwahlkreiskonferenz gewählt.
(7) Vertrauenspersonen und KandidatInnen der Landesorganisationen werden vom Landesparteitag, vom Landesparteirat bzw. vom Landesparteivorstand gewählt.
(8) Vertrauenspersonen und KandidatInnen der Bundesparteiorganisation werden vom Bundesparteitag, vom Bundesparteirat bzw. vom Bundesparteivorstand gewählt.
(9) Vom Orts bzw. Sektionsausschuß, von der Bezirkskonferenz, vom Landesparteitag und vom Bundesparteitag sind zur Durchführung von Wahlen ständige Wahlkommissionen vorzusehen.
(10) Wahlvorschläge für Vertrauenspersonen und KandidatInnen für öffentliche Mandate auf der Orts- und Sektionsebene sind den jeweils wahlberechtigten Mitgliedern mindestens 7 Tage, auf der Bezirks, Landes und Bundesebene den wahlberechtigten Delegierten mindestens 14 Tage vor der Wahl bekanntzugeben.
(11) Als Wahlvorschläge gelten neben den Vorschlägen von Wahlkommissionen Anträge von delegierungsberechtigten Organisationen, Anträge von Delegierten sowie Bewerbungen von Parteimitgliedern im Sinne der Mitgliederrechte. Diese Anträge und Bewerbungen sind der Wahlkommission mindestens 21 Tage vor der Wahl mitzuteilen.
Verspätet eingelangte Wahlvorschläge können nur berücksichtigt werden, wenn dies von mindestens 2/3 der anwesenden wahlberechtigten Delegierten in geheimer Abstimmung beschlossen wird.
§ 18 (1) Die Aufnahme auf einen Wahlvorschlag der SPÖ kann nur erfolgen, wenn der/die KandidatIn die SPÖ in schriftlicher Form ermächtigt, in seinem (ihrem) Namen auf das Mandat bezogenen Erklärungen mit Ausnahme des Mandatsverzichtes eines(r) gewählten Abgeordneten abzugeben. Die näheren Richtlinien und Bestimmungen, die die Wahl von KandidatInnen für öffentliche Funktionen und Parteifunktionen regeln, sind in den Landesparteistatuten zu regeln. In Analogie dazu sind die Kandidaturen für gesetzliche berufliche Vertretungen von den Richtlinien der jeweiligen sozialdemokratischen Berufsorganisation zu regeln. In beiden Fällen sind die §§ 17 und 18 dieses Statuts sinngemäß zu berücksichtigen.
(2) Für die Erstellung von KandidatInnen-Listen der SPÖ gilt § 7 Abs. 4.
(3) Finden in einem Regionalwahlkreis Vorwahlen statt, so ist betreffend der Beschlußfassung der Regionalwahlkreislisten wie folgt vorzugehen:
a) Wurde die im Landesparteistatut festgeschriebene Beteiligungsquote in einem Regionalwahlkreis erreicht, so
ist das Ergebnis für die Regionalwahlkreiskonferenz verbindlich, soferne im Landesparteistatut nicht anderes vorgesehen ist.
b) Wurde die im Landesparteistatut festgeschriebene Beteiligungsquote in einem Regionalwahlkreis nicht erreicht, beschließt die Regionalwahlkreiskonferenz in geheimer Abstimmung die Regionalwahlkreisliste.
c) Soferne die Landesparteiliste nicht von einem Landesparteitag beschlossen wird, ist sie vom Landesparteirat in geheimer Wahl zu beschließen. Die Ergebnisse der Regionalwahlkreiskonferenzen sind zu beachten.
d) Bei Wahlen zum Nationalrat werden sämtliche Wahlvorschläge der SPÖ vom Bundesparteirat aufgrund eines Antrages des Bundesparteivorstandes beschlossen.
Findet in zeitlicher Nähe zu einem Bundesparteirat auch ein Bundesparteitag statt, dann kann der Bundesparteitag beschließen, die Entscheidung über die KandidatInnen-Liste an sich zu ziehen, sofern dadurch eine rechtzeitige Beschlußfassung möglich bleibt.
Der Bundesparteivorstand hat die Anträge für die Regionalwahlkreisvorschläge und die Landeswahlvorschläge im Einvernehmen mit den Landesparteiorganisationen zu erstatten.
(4) Sieht für Wahlen zum Nationalrat ein Landesparteistatut die Abhaltung von Vorwahlen nicht zwingend vor und werden sie auch nicht durchgeführt, so ist betreffend der Beschlußfassung wie folgt vorzugehen:
Die Regionalwahlkreiskonferenz beschließt in geheimer Abstimmung die Regionalwahlkreisliste. Im übrigen gilt Abs. 3 c) und d) sinngemäß.
(5) Die Landesparteiorganisationen haben ihre Vorschläge für die Regionalwahlkreisvorschläge nach vorhergehender Beratung mit den Wahlkreisorganisationen und der Landesfrauenorganisationen, jene für die Landesparteiliste nach vorhergehender Beratung mit den Bezirksorganisationen und der Landesfrauenorganisation zu erstellen.
(6) Bei Wahlen zum Europäischen Parlament wird die Parteiliste des Wahlvorschlages der SPÖ vom Bundesparteirat auf Grund eines Antrages des Bundesparteivorstandes in geheimer Wahl beschlossen.
Findet in zeitlicher Nähe zu einem Bundesparteirat auch ein Bundesparteitag statt, dann kann der Bundesparteitag beschließen, die Entscheidung über die KandidatInnen-Liste an sich zu ziehen, sofern dadurch eine rechtzeitige Beschlußfassung möglich bleibt.
Der Bundesparteivorstand hat diesen Antrag nach Beratung mit den Landesparteiorganisationen und der Bundesfrauenorganisation und unter Einhaltung der im Parteistatut verankerten Frauenquote zu erstellen. Der Antrag des Bundesparteivorstandes wird vom Parteipräsidium vorbereitet.
(7) Die Festlegung des Bundeswahlvorschlages erfolgt durch den Bundesparteivorstand. Diese Liste umfaßt auch Personen, deren Wahl ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz im Interesse der Arbeit und einer ausgewogenen Zusammensetzung des Nationalrates notwendig ist.
(8) Bei Freiwerden eines Nationalratsmandates entscheidet der Bundesparteivorstand nach vorhergehender Beratung mit der Bundesfrauenorganisation, welche(r) ErsatzkandidatIn in den Nationalrat berufen werden soll. Handelt es sich bei dem freigewordenen Mandat um ein solches aus einem Regionalwahlkreis oder Landeswahlkreis, ist dies auch mit der zuständigen Landesorganisation zu beraten.
(9) Bei Freiwerden eines Mandates zum Europäischen Parlament entscheidet der Bundesparteivorstand nach Beratung mit der Bundesfrauenorganisation über die Nachbesetzung.
(10) Die Aufstellung der KandidatInnen für den Bundesrat erfolgt für jedes Land vom Landesparteivorstand im Einvernehmen mit der Landtagsfraktion nach vorhergehender Beratung mit der Landesfrauenorganisation. Die KandidatInnenaufstellung für den Bundesrat bedarf der Zustimmung des Bundesparteivorstandes; dieser entscheidet endgültig, wenn ein Einvernehmen zwischen Landesparteivorstand, Landtagsfraktion und Landesfrauenorganisation nicht zustande kommt.
(11) KandidatInnen auf Listen der SPÖ können grundsätzlich nur Mitglieder der SPÖ sein. In Ausnahmefällen ist auch die Kandidatur von Nichtmitgliedern, die keiner anderen Partei angehören und deren politische Haltung im Einklang mit dem Programm der SPÖ steht, möglich, wenn die für die Nominierung zuständige Wahlkommission einen solchen Vorschlag einbringt und die für die Beschlußfassung über Kandidaturen zuständige Mitgliederversammlung oder Delegiertenkonferenz dies nach allen für Kandidaturen geltenden Regeln beschließt. Auch solche KandidatInnen haben sich den sie betreffenden Bestimmungen dieses Statuts und der Landesparteistatuten zu unterwerfen.
Diese gewählten KandidatInnen haben für die Dauer der Mandatsausübung das Recht an den Fraktionssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Landesparteiorganisationen steht es frei, weitergehendere Rechte festzulegen.
Ausübung von Mandaten
Pflichten der MandatarInnen
§ 19 (1) MandatarInnen der SPÖ sind verpflichtet, bis zum 15. Februar jeden Jahres das zuständige Organ der Partei schriftlich und darüber hinaus regelmäßig auch die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu informieren.
(2) Alle MandatarInnen der SPÖ sind verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Gebiet in bevölkerungsnaher Form mehrmals jährlich an verschiedenen Orten über ihre Tätigkeit und die Arbeit der SPÖ zu berichten und darüber eine Diskussion abzuhalten sowie sich den Problemen und Sorgen der Bevölkerung zu stellen.
(3) Die jeweils zuständige Parteiorganisation hat für die Vorbereitung und zeitgerechte Ankündigung dieser öffentlichen Veranstaltung Sorge zu tragen.
(4) Vertreten mehrere unter Abs. 2 genannte sozialdemokratische MandatarInnen ein Gebiet, so kann die zuständige Parteiorganisation eine entsprechende Teilung des Gebietes beschließen. Der jeweils zuständige Landesparteivorstand kann darüber hinaus einzelne MandatarInnen mit der Durchführung und Abhaltung solcher öffentlicher Veranstaltungen (Staatsbürgerversammlungen) für bestimmte Bevölkerungsgruppen beauftragen.
Mandatsabgaben
§ 20 (1) Der Bundesparteivorstand hat das Recht, Beschlüsse über die Einhebung der Parteisteuer zu fassen. Näheres regelt ein vom Bundesparteivorstand zu beschließendes Mandatsabgaben-Regulativ.
Unvereinbarkeit von Mandaten und Funktionen
§ 21 (1) Vertrauenspersonen dürfen mehrere Funktionen nur ausüben, wenn dadurch
a) die demokratische Willensbildung in der SPÖ nicht eingeengt wird;
b) die Kontrolle in der SPÖ nicht behindert wird;
c) eine Überlastung des einzelnen Funktionärs (der einzelnen Funktionärin), die die volle Ausübung der ihm (ihr) übertragenen Aufgaben verhindert, nicht eintritt.
(2) Das Nationalratsmandat ist mit dem Mandat eines(r) Landtagsabgeordneten, der Funktion eines Mitgliedes einer Landesregierung, eines(r) Bürgermeisters(in), Vizebürgermeisters(in) oder Stadtrates(rätin) von Städten mit mehr als 20.000 EinwohnerInnen oder eines(r) Wiener Bezirksvorstehers(in) oder Bezirksvorsteherstell-vertreters(in) unvereinbar. Sehen Landesparteistatuten enger gefaßte Bestimmungen vor, so haben diese im Geltungsbereich des Landesparteistatutes Anwendung zu finden.
(3) Ausnahmen können nur individuell, durch Beschluß des Bundesparteivorstandes zugelassen werden.
§ 22 (1) Die nachfolgenden Unvereinbarkeitsbestimmungen gelten über die Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes, in der jeweils gültigen Fassung, hinaus - für die der SPÖ angehörenden
a) Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der StaatssekretärInnen und Mitglieder von Landesregierungen;
b) BürgermeisterInnen und VizebürgermeisterInnen von Städten und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und in Wien auch die BezirksvorsteherInnen sowie deren StellvertreterInnen;
c) StadträtInnen von Städten und Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnern;
d) Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages;
e) Mitglieder des Europäischen Parlaments;
f) gewählte Mitglieder des Bundesparteivorstandes.
Sehen Landesparteistatuten für den in lit. a) bis d) und in lit. f) aufgezählten Personenkreis enger gefaßte Bestimmungen vor, so haben diese im Geltungsbereich des Landesparteistatutes Anwendung zu finden.
(2) Diese Personen dürfen neben dem Beruf oder einer berufsähnlichen Tätigkeit nur eine einzige bezahlte politische Funktion ausüben. Einem(r) FunktionsträgerIn kann jedoch mit Genehmigung jenes Organes, das für die Delegierung in die betreffende entgeltliche Funktion zuständig ist und mit Zustimmung des Bundesparteivorstandes die Ausübung einer weiteren Funktion gestattet werden, wenn er (sie) gleichzeitig alle Nettoeinkünfte und Entschädigungen aus dieser zusätzlichen Funktion einem besonderen Fonds seiner (ihrer) zuständigen Landesorganisation zuführt. Mittel aus diesem Titel sind wissenschaftlichen, sozialen und ökologischen Zwecken zu widmen.
(3) Diese Personen haben jeweils bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem(r) zuständigen LandesparteisekretärIn bzw. -geschäftsführerIn über alle von ihnen ausgeübten politischen, wirtschaftlichen und Parteifunktionen sowie den daraus erfließenden Einkünften Auskunft zu geben. Der/Die LandesparteisekretärIn/-geschäftsführerIn hat hierüber dem Landesparteivorstand bis zum 31. März jeden Jahres zu berichten und unmittelbar darauf dem(r) Vorsitzenden der Kontrollkommission alle Unterlagen zu übermitteln. Diese(r) hat gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern der Kontrollkommission die Angaben in bezug auf die Bestimmungen dieses Statuts zu prüfen und dem Bundesparteivorstand zu berichten. Darüber hinaus können solche Auskünfte auch von jedem zur Entscheidung berufenen Organ, von Parteimitgliedern und sonstigen Personen vor der Kandidatur zu öffentlichen Funktionen oder vor der Entsendung in Wirtschaftsfunktionen eingefordert werden.
§ 23 Parteimitglieder, die den Bestimmungen über die Ausübung von Mandaten zuwiderhandeln, sind von den zuständigen Parteigremien auf ihre Pflichten hinzuweisen. Gegen Parteimitglieder, die diese Bestimmungen dennoch gröblich verletzen, ist vom Parteivorstand jener Organisation, die das Mitglied nominiert hat, ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten.
§ 24 Vertrauenspersonen bedürfen vor der Herausgabe von politischen Presseerzeugnissen für eigene oder fremde Rechnung der Zustimmung des Bundesparteivorstandes, wenn sich der Vertrieb auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, der Zustimmung des Landesparteivorstandes, wenn es sich um den Vertrieb innerhalb eines Bundeslandes, des Bezirksvorstandes (Bezirksausschusses), wenn es sich um den Vertrieb innerhalb eines Bezirkes oder innerhalb des Orts- bzw. Sektionsbereiches handelt.
IV. Gliederung der SPÖ
§ 25 (1) Die Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) gliedert sich grundsätzlich in Ortsorganisationen bzw. Sektionen, in Bezirks und Landesorganisationen und in die Bundesorganisation.
(2) Die Gliederung der SPÖ erfolgt grundsätzlich nach der politischen territorialen Gliederung.
(3) Die Gliederung der Bundesparteiorganisation und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe erfolgt nach den Bestimmungen dieses Statuts.
(4) Die Gliederung der Parteiorganisation und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe auf der Ebene der Orts, Bezirks und Landesorganisationen werden von den Statuten der Landesorganisationen geregelt.
Statutenbereich der Landespartei
§ 26 (1) Die Landesparteistatuten müssen die Bestimmungen dieses Statuts bezüglich der Grundprinzipien der Organisation und der Entscheidungsfindung beachten und die im vorliegenden Statut genannten willensbildenden Organe vorsehen.
(2) Der Landesparteivorstand hat das Landesparteistatut beziehungsweise jegliche Änderung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung dem Bundesparteivorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesparteivorstand kann binnen acht Wochen wegen Unvereinbarkeit mit diesem Statut unter genauer Bezeichnung der unvereinbaren Bestimmungen gegen das Landesparteistatut Einspruch erheben.
(3) Wird Einspruch erhoben, hat der Landesparteivorstand innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Bundesparteivorstand mitzuteilen, ob er beschlossen hat, durch einen Antrag am nächsten Landesparteitag diesem Einspruch Folge zu leisten.
Durch die Erhebung eines Einspruches treten jene Statutenteile, die beeinsprucht werden, nicht in Kraft.
(4) Erfolgt diese Zusage gemäß Abs. 3 nicht oder trägt der nächste Landesparteitag dem Antrag des Landesparteivorstandes nicht Rechnung, sind dem folgenden Bundesparteitag vom Bundesparteivorstand und vom Landesparteivorstand Anträge vorzulegen. Der Bundesparteitag entscheidet endgültig.
Ortsorganisation
§ 27 (1) Die Ortsorganisation ist in der Regel die Zusammenfassung aller in einer politischen Gemeinde wohnenden Parteimitglieder. In Städten trägt die Ortsorganisation die Bezeichnung Stadtorganisation.
(2) In Wien und in Statutarstädten stellen die Sektionen die Zusammenfassung einer in einem bestimmten, aufgrund von Beschlüssen der zuständigen Bezirksorganisation festzulegenden, Gebiet bzw. Stadtteil betreuten Parteimitglieder dar.
Diese Möglichkeit besteht auch in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern.
(3) Eine Ortsorganisation (Stadtorganisation) kann mit Zustimmung der zuständigen Bezirksorganisation beschließen, zur Herstellung eines besseren Kontakts mit Mitgliedern und WählerInnen ihr Gebiet in mehrere Sektionen zu unterteilen. Die nachstehenden Bestimmungen finden dann sowohl für diese Sektionen wie auch für die Ortsorganisation selbst Anwendung.
Eine Rückgängigmachung dieses Beschlusses bedarf der neuerlichen Zustimmung der zuständigen Bezirksorganisation.
(4) In besonderen Fällen können, wenn dies aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sinnvoll erscheint, Betriebsorganisationen eingerichtet werden. Für solche Betriebsorganisationen gelten alle Bestimmungen, die auch für Ortsorganisationen gelten.
(5) Die Bildung von Organisationsstützpunkten und deren organisatorische Betreuung ist im jeweiligen Landesparteistatut zu regeln.
(6) Von den Landesparteistatuten sind für die Ortsorganisationen jedenfalls vorzusehen:
a) als willensbildende Organe die Mitgliederversammlung (in Ortsorganisationen gemäß § 27 Abs. 2 kann eine Delegiertenversammlung vorgesehen werden) und der Ortsausschuß (Sektionsausschuß);
b) als Vertrauenspersonen der/die Vorsitzende, seine/ihre StellvertreterInnen, der/die SchriftführerIn, der/die KassierIn, die Kontrolle, ein(e) UmweltreferentIn, ein(e) JugendreferentIn, die Delegierten zur Bezirkskonferenz, das OrtsFrauenkomitee (SektionsFrauenkomitee), der/die BildungsreferentIn (der Bildungsausschuß) und eine Wahlkommission.
Themen- und Projektinitiativen
§ 28 (1) Die Gründung von Initiativ- und Projektgruppen ist auf allen Ebenen der Partei möglich. Für die Zulassung einer Initiativ- und Projektgruppe ist eine Anerkennung durch ein Drittel der Mitglieder der zuständigen Organe der jeweiligen Ebene (Sektions-, Orts- bzw. Stadt-, Bezirks-, Landes- und Bundesorganisation) erforderlich.
(2) Die Auflösung von Initiativ- und Projektgruppen kann über eigenen Antrag der Gruppen erfolgen. Innerhalb der Funktionsperiode kann durch zwei Drittel der Mitglieder der zuständigen Organe der jeweiligen Ebene (Sektions-, Orts- bzw. Stadt-, Bezirks-, Landes- und Bundesorganisation) eine Initiativ- und Projektgruppe aufgelöst werden. Sie gelten jedenfalls dann als aufgelöst, wenn eine derartige Gruppe bei der nächstfolgenden Jahres- oder Wahlkonferenz nicht neuerlich eingerichtet wird.
(3) Nach der Anerkennung durch die zuständigen Organe hat die Initiativ- oder Projektgruppe das Recht, Anträge zu stellen, sowie das Recht, eine(n) ordentlich Delegierte(n) für die auf ihrer Ebene statutarisch vorgesehene Konferenz oder Parteitag zu nominieren. Die Anerkennung muß mindestens ein Jahr zurückliegen, jedoch hat die jeweils zuständige Ebene die Möglichkeit, einen kürzeren Zeitraum zu beschließen.
Der jeweilige Vorstand kann im Sinne des § 35 B Abs. 6 weitere Gastdelegierungen den anerkannten Initiativ- oder Projektgruppen zuerkennen. Die Nominierungen sind von der Initiativ- oder Projektgruppe an den jeweiligen Vorstand zu beantragen.
(4) Die Mitarbeitsmöglichkeit in den Initiativ- und Projektgruppen ist nicht an die Mitgliedschaft zur Partei gebunden. Die Anzahl der MitarbeiterInnen ist für die Anerkennung der Initiativ- oder Projektgruppe nicht ausschlaggebend. Delegierte sollen nach Möglichkeit Mitglieder der SPÖ sein, dürfen aber jedenfalls keiner anderen Partei angehören.
Bezirksorganisation
§ 29 (1) Die Ortsorganisationen beziehungsweise Sektionen werden zu Bezirksorganisationen zusammengefaßt.
(2) Die Bezirksorganisation umfaßt in der Regel ein geschlossenes Gebiet, das dem Verwaltungsbezirk entspricht. Die Landesorganisation kann jedoch aus verkehrstechnischen Gründen oder um ein territorial besser geeignetes Organisationsgebiet zu bilden, die Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsbezirke zu einer Bezirksorganisation oder die Unterteilung eines Verwaltungsbezirkes in mehrere Bezirksorganisationen beschließen. Hiezu ist das Einvernehmen mit dem Bundesparteivorstand herzustellen.
(3) In Wien bildet jeder Gemeindebezirk eine Bezirksorganisation.
(4) Von den Landesparteistatuten sind für die Bezirksorganisationen jedenfalls vorzusehen:
a) als willensbildende Organe die Bezirkskonferenz und der Bezirksausschuß beziehungsweise der Bezirksvorstand soweit Landesparteistatuten keine anderen Gremien vorsehen.
b) als Vertrauenspersonen der/die Vorsitzende, seine/ihre StellvertreterIn, der/die SchriftführerIn, der/die KassierIn, die Kontrolle, eine(n) UmweltreferentIn, die Delegierten zum Landesparteitag und zum Bundesparteitag, die Wahlkommission, das Bezirksfrauenkomitee, das Jugendreferat und der Bezirksbildungsausschuß.
Wahlkreisorganisation
§ 30 (1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Nationalratswahlen werden die Bezirksorganisationen entsprechend der durch die Nationalratswahlordnung bestimmten Einteilung in Regionalwahlkreise zu Wahlkreisorganisationen zusammengefaßt.
(2) Die Wahlkreisorganisationen haben die Aufgabe, Vorschläge für die KandidatInnen der betreffenden politischen Funktionen in Wahlkreiskonferenzen vorzubereiten. Diese Vorschläge sind auf der Basis der Vorschläge der Bezirksorganisationen zu erstellen.
(3) Grundsätzlich ist bei der Aufstellung der KandidatInnen für die Regionalwahlkreise zu den Nationalratswahlen die im Parteistatut verankerte Frauenquote und eine 20prozentige Quote für zentrale Notwendigkeiten einzuhalten.
(4) Die Wahlkreisorganisationen verfügen über keine ständigen Organe, sie treffen ihre Entscheidungen auf Wahlkreiskonferenzen, zu denen die Bezirksorganisationen Delegierte nach einem von den Landesparteistatuten geregelten Schlüssel entsenden. Dieser Schlüssel hat sowohl die Zahl der abgerechneten SPÖMitglieder wie auch die bei der letzten vergleichbaren Wahl erreichte Zahl an Parteistimmen zu berücksichtigen.
(5) Sofern bei Landtagswahlen ebenfalls Wahlkreise eingerichtet sind, können die Landesparteistatuten zum Zweck der Durchführung und Vorbereitung der Landtagswahl ebenfalls die Schaffung von Wahlkreisorganisationen entsprechend der Kreiseinteilung des jeweiligen Bundeslandes vorsehen.
Landesorganisation
§ 31 (1) Die Bezirksorganisationen eines Bundeslandes werden zur Landesorganisation zusammengefaßt.
(2) Von den Landesparteistatuten sind für die Landesorganisationen jedenfalls vorzusehen:
a) als willensbildendes Organ der Landesparteitag und der Landesparteivorstand;
b) als Vertrauenspersonen der/die Vorsitzende, seine/ihre StellvertreterInnen, der/die SchriftführerIn, der/die KassierIn, die Kontrolle, ein(e) UmweltreferentIn, eine Wahlkommission, das Landesfrauenkomitee, das Jugendreferat und der Landesbildungsausschuß;
c) die Teilnahme von Vertretern der Sozialdemokratischen Organisationen, insbesondere der Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen in allen Gremien und Organen.
Bundespartei
§ 32 (1) Die Bundespartei ist die Zusammenfassung aller Gliederungen der SPÖ und aller Organisationen der Österreichischen Sozialdemokratie.
(2) Organe der Bundespartei sind:
1. der Bundesparteitag;
2. der Bundesparteirat;
3. der Bundesparteivorstand;
4. das Bundesparteipräsidium;
5. das erweiterte Bundesparteipräsidium;
6. die Kontrollkommission;
7. die Wahlkommission;
8. der/die BundesgeschäftsführerInnen
Aufgaben des Bundesparteitages
§ 33 Höchstes willensbildendes Organ der SPÖ ist der Bundesparteitag. Er ist vom Bundesparteivorstand mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einzuberufen.
§ 34 Dem ordentlichen Bundesparteitag obliegen die ihm durch dieses Statut übertragenen Aufgaben, insbesondere:
(1) Die Wahl des Präsidiums und der erforderlichen Kommissionen, die Prüfung der Mandate und Bestimmung der Tagesordnung und der Geschäftsordnung.
(2) Die Beschlußfassung über die vom Bundesparteivorstand erstatteten Berichte: Bericht über seine politische und organisatorische Tätigkeit, den Kassen und Wahlfondsbericht, Bericht über alle vom Bundesparteivorstand verwalteten wirtschaftlichen Unternehmungen der SPÖ und über den Bericht der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion.
(3) Entgegennahme des Berichtes des Bundesparteivorstandes über die Durchführung der vom vorhergehenden Bundesparteitag beschlossenen oder dem Bundesparteivorstand zugewiesenen Anträge.
(4) Entgegennahme des Berichtes der Kontrollkommission und Beschlußfassung darüber.
(5) Die Wahl des Bundesparteivorstandes, des/der Parteivorsitzenden und seiner/ihrer StellvertreterInnen, der Kontrollkommission und der Schiedsgerichtsbeisitzer sowie die Kenntnisnahme der Wahl des Bundesfrauenkomitees, des Bundesbildungsausschusses, des Kommunalpolitischen Ausschusses sowie des Bundesvorstandes der Jungen Generation".
(6) Die Beschlußfassung über das Parteiprogramm, über das Bundesparteistatut, über Fragen der Parteiorganisation, über den Mitgliedsbeitrag und dessen eventuelle Staffelung in der Höhe und über wichtige, das Parteileben berührende Fragen, die in der Tagesordnung des Parteitages oder in Anträgen zum Parteitag aufscheinen.
(7) Die Beschlußfassung über die zur Verhandlung kommenden Anträge.
Delegierte zum Bundesparteitag
§ 35 Zur Teilnahme am Bundesparteitag sind berechtigt:
A) Ordentlich Delegierte:
(1) Die Delegierten der Bezirksorganisationen: ihre Wahl und die der Ersatzleute erfolgt im Bezirksausschuß soweit Landesparteistatuten keine anderen Gremien vorsehen.
Die Bezirksorganisationen entsenden insgesamt 350 Delegierte, wobei jeder Bezirk zunächst einen Delegierten stellt. Die sozialdemokratische Organisation der AuslandsösterreicherInnen ist wie eine Bezirksorganisation zu behandeln.
Der Rest wird nach den Grundsätzen des d'Hondtschen Systems nach der Stärke der Bezirksorganisationen verteilt. Als Maßzahl bei der Aufteilung der Delegiertenanzahl ist der Monatsdurchschnitt der vom 1. Jänner bis 31. Dezember des zuvorgehenden Berichtsjahres abgerechneten Mitgliedsbeiträge der Bezirksorganisationen heranzuziehen.
Den Landesorganisationen steht es frei, als Maßzahl den Monatsdurchschnitt eines zweijährigen Zeitraumes heranzuziehen.
(2) 30 Delegierte der Landesorganisationen. Zunächst steht jeder Landesorganisation das Recht auf einen Delegierten zu. Die Restzahl der Delegierten wird nach den Grundsätzen des d'Hondtschen Systems auf der Grundlage des Monatsdurchschnitts der vom 1. Jänner bis 31. Dezember des vorhergehenden Berichtsjahres abgerechneten Mitgliedsbeiträge auf die Landesparteiorganisationen verteilt. Die Wahl dieser Delegierten erfolgt in den Landesparteivorständen.
(3) Die gewählten Mitglieder des Bundesparteivorstandes, die Mitglieder der Kontrollkommission und der/die BundesgeschäftsführerInnen.
(4) 50 Delegierte der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im Österreichischen Gewerkschaftsbund.
(5) 30 Delegierte des Bundesfrauenkomitees und je eine Delegierte des Landesfrauenkomitees.
(6) Zehn Delegierte des Pensionistenverbandes Österreichs.
(7) Sieben Delegierte und der Klubdirektor der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion.
(8) Sieben Delegierte des Bundesbildungsausschusses.
(9) Sieben Delegierte der Jungen Generation.
(10) Sieben Delegierte der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ).
(11) Sieben Delegierte der Sozialistischen Jugend.
(12) Sechs Delegierte der Österreichischen Kinderfreunde.
(13) Vier Delegierte des Freien Wirtschaftsverbandes.
(14) Vier Delegierte des Bundes Sozialdemokratischer Akademikerinnen und Akademiker, Intellektueller, Künstlerinnen und Künstler (BSA).
(15) Vier Delegierte des Sozialdemokratischen Lehrervereins Österreichs (SLÖ).
(16) Drei Delegierte der SPÖBauern.
(17) Drei Delegierte des Kommunalpolitischen Ausschusses.
(18) Drei Delegierte des Verbandes Sozialistischer StudentInnen Österreichs
(VSStÖ).
(19) Drei Delegierte der Aktion Kritischer Schülerinnen und Schüler (AKS).
(20) Zwei Delegierte der Naturfreunde Österreichs.
(21) Zwei Delegierte des Bundes Sozialdemokratischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus.
(22) Ein(e) Delegierte(r) der Mietervereinigung Österreichs.
(23) Ein(e) Delegierte(r) des Österreichischen ArbeiterSängerbundes (ÖASB).
(24) Ein(e) Delegierte(r) des Verbandes der österreichischen ArbeiterFischervereine.
(25) Je ein(e) Delegierte(r) der vom Bundesparteivorstand anerkannten Initiativ- oder Projektgruppen.
B) Gastdelegierte mit beratender Stimme:
(1) ReferentInnen, die auf dem Bundesparteitag ein Referat zu erstatten haben.
(2) Sozialdemokratische Mitglieder der Bundesregierung, der Volksanwaltschaft, der Landesregierungen und die LandesparteisekretärInnen (LandesgeschäftsführerInnen), soweit sie nicht ordentliche Delegierte sind.
(3) Ein(e) Delegierte(r) jeder anerkannten sozialdemokratischen Organisation, der/die nicht gemäß lit. A) das ordentliche Delegiertenrecht besitzt.
(4) Die sozialdemokratischen Mitglieder des National, Bundesrates und des Europäischen Parlaments, die nicht ordentliche Delegierte sind.
(5) Die vom Bundesparteivorstand gewählten Mitglieder von Kommissionen, die zur Vorbereitung von Parteitagsarbeiten eingesetzt wurden, soweit diese Mitglieder nicht ordentliche Delegierte sind.
(6) Personen, die vom Bundesparteivorstand zum Bundesparteitag eingeladen werden. Ihre Zahl soll zehn nicht übersteigen.
(7) Die Gastdelegierten erhalten Gastdelegiertenkarten, die in einer eigenen Liste zu führen sind, welche dem Präsidium des Bundesparteitages vorzulegen ist.
§ 36 (1) Zugelassen als ordentliche Delegierte sind nur Personen, die
a) Parteimitglieder sind, ihre Mitgliedsbeitragspflicht erfüllt haben und dies der Mandatsprüfungskommission nachweisen können;
b) ihr Delegierungsrecht mit einem ordentlichen ausgefertigten Mandat nachweisen können.
(2) Ausnahmen können nur durch einen Beschluß, der mit Zweidrittelmehrheit der auf dem Bundesparteitag anwesenden Delegierten gefaßt wird, genehmigt werden.
(3) Abs. 1 und 2 finden auch für Landesparteitage Anwendung.
Außerordentlicher Bundesparteitag
§ 37 (1) Ein außerordentlicher Bundesparteitag findet auf Beschluß des Bundesparteivorstandes oder auf Verlangen von mindestens fünf Landesparteiorganisationen statt.
(2) Für die Teilnahme an einem außerordentlichen Bundesparteitag gelten die Bestimmungen der §§ 35 und 36.
(3) Einberufen werden die Delegierten des jeweils vorhergegangenen Bundesparteitages, sofern nicht neue Delegierte bekanntgegeben werden.
Einberufung
§ 38 (1) Die Einberufung des ordentlichen Bundesparteitages muß mindestens zwei Monate, die des außerordentlichen Bundesparteitages mindestens zwei Wochen vorher in geeigneter Weise mit Angabe der provisorischen Tagesordnung erfolgen. Ein außerordentlicher Bundesparteitag ist so einzuberufen, daß er längstens zwei Monate nach Stellung des Verlangens gemäß § 37 Abs. 1 bis 3 zusammentritt.
Die Einladung zum Bundesparteitag ist mindestens zweimal in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen.
(2) Ort und Zeit des Bundesparteitages werden vom Bundesparteivorstand beschlossen und sind in der Einberufung bekanntzugeben.
Berichte an den Bundesparteitag
§ 39 Der Bundesparteivorstand und der Klub der Sozialdemokratischen Abgeordneten und Bundesräte haben allen Delegierten spätestens eine Woche vor dem ordentlichen Bundesparteitag schriftliche Berichte zu übermitteln.
Anträge
§ 40 (1) Antragsberechtigt zum Bundesparteitag sind alle im § 35 lit. A) genannten Organisationen und Organe.
(2) Anträge müssen von jenen Organen beschlossen werden, die die Wahl der Delegierten vornehmen.
(3) Anträge an den Bundesparteitag sind sechs Wochen vorher (Datum des Poststempels) schriftlich dem Bundesparteivorstand zu übermitteln.
(4) Die eingereichten Anträge sind den Delegierten und den antragstellenden Gliederungen der SPÖ mit der Stellungnahme der Antragskommission (Leitantrag) eine Woche vor dem Parteitag zuzustellen.
(5) Verspätet eingebrachte Anträge oder Anträge, die auf dem Bundesparteitag selbst gestellt werden, können zur Verhandlung zugelassen werden, wenn der Bundesparteitag dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschließt. Betrifft ein solcher Antrag eine Änderung des Organisationsstatuts oder des Partei und Wahlfondsbeitrages, dann kann er nur zur Verhandlung gelangen, wenn der Bundesparteitag dies mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten beschließt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Bundesparteitages, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen bzw. geändert werden kann.
(6) Von Organisationen verspätet eingebrachte Anträge, die vom Bundesparteitag nicht zur Verhandlung zugelassen werden, gelten als dem Bundesparteivorstand zugewiesen.
(7) Anträge zu einem außerordentlichen Bundesparteitag sind nicht an die für einen ordentlichen Bundesparteitag gestellten Fristen gebunden. Sofern der außerordentliche Bundesparteitag nichts anderes beschließt, können nur Anträge zur Behandlung gelangen, die die beschlossene Tagesordnung betreffen.
(8) Die Antragskommission besteht aus VertreterInnen der Landesorganisationen, der Bezirksorganisationen sowie einer vom Bundesparteivorstand festzulegenden Anzahl von Vertretern der anderen antragsberechtigten Organisationen der SPÖ. Darüber hinaus gehört der Antragskommission eine Anzahl vom Bundesparteivorstand zu benennender Mitglieder an, die für die Formulierung einer Stellungnahme (Leitantrag) verantwortlich sind.
Beschlüsse und Beschlußfähigkeit
§ 41 (1) Zu einem Beschluß des Bundesparteitages ist die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Delegierten und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern nicht dieses Statut für einzelne Beschlüsse eine andere Mehrheit vorsieht.
(2) Folgende Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen:
a) Änderung und Ergänzung dieses Statuts;
b) Zulassung verspäteter oder am Parteitag selbst eingebrachter Anträge gem. § 40 Abs. 5 zweiter Satz des Organisationsstatuts;
c) ausnahmsweise Zulassung von Delegierten zum Bundesparteitag gem. § 36 Abs. 2 des Organisationsstatuts.
Wahl des Bundesparteivorstandes
§ 42 Der Bundesparteivorstand besteht aus 65 Mitgliedern, die Mitglieder der SPÖ sein müssen. Dieser hat die Parteigeschäfte zu besorgen und ist in seiner Gesamtheit dem Bundesparteitag verantwortlich. Er hat seinen Sitz in Wien.
Wahlkommission
§ 43 (1) Jeder ordentliche Bundesparteitag wählt eine Wahlkommission, in der alle Landesorganisationen unter möglichster Berücksichtigung der Stärke ihrer Parteitagsdelegation vertreten sein müssen. Keine Landesorganisation darf jedoch die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Stimmen haben. In die Wahlkommission entsenden die Bundesfraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen und das Bundesfrauenkomitee je ein Mitglied.
(2) Diese Wahlkommission arbeitet einen Wahlvorschlag aus und berichtet darüber zunächst der Versammlung der Parteitagsdelegierten jedes Bundeslandes und der Bundesfraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen. Die Delegierten der übrigen sozialdemokratischen Organisationen beziehungsweise Fraktionen können an den Versammlungen der Parteitagsdelegierten ihres Bundeslandes teilnehmen.
(3) Nach dieser Berichterstattung wird der endgültige Wahlvorschlag dem Bundesparteitag vorgelegt.
(4) Mitglieder der Wahlkommission können nicht in den Wahlvorschlag aufgenommen werden.
(5) Die Wahlkommission bleibt bis zu ihrer Neuwahl anläßlich des nächsten Bundesparteitages im Amt. In ihre Zuständigkeit fällt insbesondere die Organisierung bundesweiter Mitgliederbefragungen.
(6) Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) StellvertreterIn.
Richtlinien für die Wahlvorschlagsliste
§ 44 Die Wahlkommission hat die Wahlvorschläge nach folgenden Richtlinien zu erstellen:
(1) 40 Mitglieder des Bundesparteivorstandes sind nach dem Stärkeverhältnis der Landesparteiorganisationen aufgrund der Zahl der abgerechneten Mitgliedsbeiträge des vorhergehenden Berichtsjahres über deren Vorschlag zu nominieren.
Diese 40 Sitze werden nach den Grundsätzen des d'Hondtschen Systems verteilt. Jeder Landesorganisation steht aber mindestens ein Sitz zu. Von den 25 weiteren zur Verfügung stehenden Sitzen des Bundesparteivorstandes hat die Wahlkommission vorerst jenen Landesorganisationen, die nach der vorhergegangenen Aufteilung der 40 Sitze nur ein Mitglied vorzuschlagen hätten, den Anspruch auf ein weiteres Mitglied zuzuerkennen. Sodann ist jeder Landesorganisation ein weiteres Mitglied zuzuerkennen.
(2) Für die übrigen Sitze sind Parteimitglieder vorzuschlagen, deren Wahl im Interesse der Parteiarbeit, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft aus einem bestimmten Bundesland, notwendig ist.
(3) Die Landesorganisationen haben bei der Erstellung ihrer Vorschläge die Bestimmungen des § 17 des Organisationsstatuts zu berücksichtigen. Jene Landesorganisationen, die nur das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder besitzen, haben in diesem Fall darunter auch eine Frau vorzuschlagen.
§ 45 Die Aufteilung der 40 Sitze erfolgt in folgender Weise:
(1) Die Zahlen gemäß § 44 Abs. 1 werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben: unter jede Zahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
Die 40größte Zahl ist die Wahlzahl.
(2) Nun erhalten jene Landesorganisationen einen Sitz, die bisher keinen zugeteilt erhielten, wenn die 40größte Zahl der nach Abs. 1 angeschriebenen Zahlen die Wahlzahl wäre.
(3) Sodann wird festgestellt, wieviele von den 40 Sitzen nach der Sitzzuteilung gemäß Abs. 2 noch zu verteilen sind.
(4) Die Schlüsselzahl (Wahlzahl) für die Sitzverteilung ist von den nach Abs. 1 angeschriebenen Zahlen die sovielgrößte Zahl, als gemäß Abs. 3 Sitze zu verteilen sind.
(5) Jede Landesorganisation erhält so viele Sitze, als die Schlüsselzahl (Wahlzahl) in der Zahl ihrer abgerechneten Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 enthalten ist.
Bundesparteivorstand
§ 46 (1) Die Wahl des Bundesparteivorstandes ist mit Stimmzetteln vorzunehmen und erfolgt geheim. Auf jedem Stimmzettel darf der Name des/der zu Wählenden nur einmal aufscheinen.
(2) Gewählt sind diejenigen, deren Stimmenzahl die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Haben mehr Personen als zu wählen waren die absolute Mehrheit erreicht, so gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den betroffenen KandidatInnen durchzuführen. Ergibt dieser weitere Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(4) Bleiben Sitze frei, weil nicht genügend KandidatenInnen die absolute Mehrheit erreicht haben, hat die Wahlkommission für diese Sitze einen neuen Vorschlag, entsprechend den Richtlinien der §§ 44 und 45, zu erstatten, über den im Sinne der Abs. 1 und 2 abzustimmen ist.
Das Nominierungsrecht neuer KandidatInnen steht jenen Landesorganisationen zu, deren KandidatInnen nicht gewählt wurden.
Konstituierung des Bundesparteivorstandes
§ 47 (1) Der Bundesparteivorstand tritt unmittelbar nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen, in deren Verlauf er aus seiner Mitte einen Vorschlag für den/die Bundesparteivorsitzende(n) und dessen (deren) StellvertreterInnen an den Bundesparteitag zu stellen hat.
(2) Dieser Wahlvorschlag wird dem Bundesparteitag vorgelegt, der darüber in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden hat.
(3) Erhält eine(r) der/die für die Funktion des/der Bundesparteivorsitzenden oder eine(r), der/die für die Funktion eines seiner (ihrer) StellvertreterIn Vorgeschlagenen nicht die absolute Mehrheit, so tritt der Bundesparteivorstand unverzüglich zusammen, um einen neuen Wahlvorschlag zu erstellen. Ist es ein(e) StellvertreterIn des/der Bundesparteivorsitzenden, der/die nicht die mehrheitliche Zustimmung des Bundesparteitages fand, so kann der Bundesparteivorstand auch entscheiden, keinen weiteren Vorschlag zu erstatten.
Aufgaben des Bundesparteivorstandes
§ 48 (1) Der Bundesparteivorstand entscheidet über alle Fragen, die durch dieses Statut nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
(2) Dem Bundesparteivorstand obliegt die Führung der Partei, und die Verwaltung des Parteivermögens; die Bestellung des/der Bundesgeschäftsführer(s/in/innen) und der leitenden SekretärInnen. Der/die BundesgeschäftsführerIn haben im Bundesparteivorstand Sitz und Stimme, auch wenn sie ihm nicht durch Wahl angehören.
(3) Der Bundesparteivorstand wählt weiters aus seiner Mitte eine(n) KassierIn und eine(n) SchriftführerIn sowie für diese je einen(n) StellvertreterIn. Der Bundesparteivorstand bestellt den/die LeiterIn des Pressedienstes der SPÖ (SK)".
(4) Aufgrund der Vorschläge des Präsidiums erfolgt die Bestellung und die Abberufung der ParteisekretärInnen bzw. GeschäftsführerInnen der Landes und Bezirksorganisationen im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesparteivorstand.
5) Der Bundesparteivorstand bestellt selbst oder durch seine Organe seine Angestellten und die Angestellten der ihm unterstehenden Unternehmungen, bestimmt ihre Bezüge und sonstigen Rechtsverhältnisse und kontrolliert ihre Tätigkeit.
(6) An den Sitzungen des Bundesparteivorstandes nehmen mit beratender Stimme teil: der/die Vorsitzende der Kontrollkommission und sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn, der/die Vorsitzende der Wahlkommission und sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn, die leitenden SekretärInnen, der/die LeiterIn des Pressedienstes der SPÖ (SK)", der/die KlubdirektorIn der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion, der/die LeiterIn des Dr.KarlRennerInstitutes.
(7) Der Bundesparteivorstand kann weitere Parteimitglieder, wenn es im Interesse der Parteiarbeit notwendig ist, mit beratender Stimme seinen Sitzungen zuziehen.
(8) Der Bundesparteivorstand und der Landesparteivorstand hat ihm zugeleitete Entschließungen von willensbildenden Organen der Partei innerhalb von acht Wochen zu behandeln und diese Organe über die Art der Erledigung zu informieren. Entschließungen, die an den Bundesparteivorstand gerichtet werden, sind gleichzeitig der Bezirks und Landesorganisation mitzuteilen.
(9) Zu seiner Beratung in wichtigen politischen Bereichen kann der Bundesparteivorstand unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder Kommissionen bilden. In diesem Fall beruft er die Mitglieder der Kommissionen ein oder räumt Gliederungen der SPÖ ein Delegationsrecht ein.
Geschäftsführung
§ 49 (1) Der/Die Vorsitzende des Bundesparteivorstandes (Parteivorsitzende/r) beziehungsweise ein(e) von ihm/ihr betraute(r) StellvertreterIn vertritt die SPÖ nach außen und leitet alle Geschäfte des Bundesparteivorstandes. Wichtige, insbesondere verbindliche Schriftstücke sind von ihm/ihr und dem/der zuständigen BundesgeschäftsführerIn zu unterfertigen.
(2) Die Leitung aller Sitzungen des Bundesparteivorstandes obliegt dem/der Vorsitzenden beziehungsweise einem/einer seiner/ihrer StellvertreterInnen.
(3) Ist der/die Bundesparteivorsitzende dauernd verhindert, hat der Bundesparteivorstand eine(n) der stellvertretenden Parteivorsitzenden mit der Geschäftsführung zu beauftragen. Das gleiche gilt, wenn der/die Bundesparteivorsitzende im Fall einer zeitweiligen Verhinderung keine(n) StellvertreterIn mit der Geschäftsführung betraut hat.
(4) Sind der/die KassierIn oder der/die SchriftführerIn dauernd oder zeitweilig verhindert, so übernehmen die vom Bundesparteivorstand gewählten StellvertreterInnen deren Aufgaben.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Bundesparteivorstand die Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung. Für deren Tätigkeit ist (sind) der/die BundesgeschäftsführerInnen dem/der Parteivorsitzenden und dem Bundesparteivorstand verantwortlich.
(6) Sind mehrere BundesgeschäftsführerInnen bestellt, so hat der Bundesparteivorstand durch Beschluß festzulegen, für welche Arbeitsbereiche jede(r) von ihnen verantwortlich ist.
Sitzungen des Bundesparteivorstandes
§ 50 (1) Sitzungen des Bundesparteivorstandes finden in der Regel einmal im Monat statt.
(2) Eine Sitzung des Bundesparteivorstandes ist einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder oder die Kontrollkommission es verlangen.
(3) Über Verlangen eines Mitgliedes sind Abstimmungen über Personen geheim durchzuführen.
Funktionsdauer
§ 51 Die Funktionsdauer des Bundesparteivorstandes und aller vom Bundesparteitag gewählten Funktionäre endet nach erfolgter Konstituierung des neugewählten Bundesparteivorstandes.
Präsidium
§ 52 (1) Der neugewählte Parteivorstand erstattet aus dem Kreise seiner Mitglieder dem Parteitag einen Vorschlag für den/die Vorsitzende(n) und die notwendige Anzahl von StellvertreterInnen, die zusammen das Bundesparteipräsidium bilden. Die Wahl erfolgt durch den Bundesparteitag in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel. Vom Parteitag gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Erhält der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer StellvertreterInnen nicht die absolute Mehrheit, dann tritt der Bundesparteivorstand unverzüglich zusammen, um einen neuerlichen Wahlvorschlag zu erstatten. Der Bundesparteivorstand kann aber gegebenenfalls auch entscheiden, für eine(n) StellvertreterIn keinen weiteren Vorschlag zu erstatten.
(2) Dem Bundesparteipräsidium gehört weiters, sofern er/sie nicht ohnedies in dieses gewählt ist, ein(e) der SPÖ angehörende(r) BundeskanzlerIn und die gewählte Bundesfrauenvorsitzende an. Für die Landesparteipräsidien ist eine analoge Regelung vorzusehen.
(3) Dem Präsidium obliegen:
a) Vorbereitung bzw. die Vollziehung von Beschlüssen des Bundesparteivorstandes;
b) die laufende Verwaltung;
c) die Bewilligung der Ausgaben im Rahmen des beschlossenen Budgets;
d) die Erstattung von Vorschlägen an den Bundesparteivorstand für die Bestellung des/der Bundesgeschäftsführers(in) und der leitenden SekretärInnen und der SekretärInnen in der Bundesgeschäftsstelle sowie der Landes und BezirkssekretärInnen bzw. -geschäftsführerInnen;
e) die Bestellung aller übrigen Angestellten des Bundesparteivorstandes gemäß § 48 Abs. 5;
f) die unaufschiebbare Entsendung in Verhandlungskomitees, gegen nachträgliche Genehmigung durch den Bundesparteivorstand.
(4) Sofern sie diesem nicht bereits durch Wahl angehören, nehmen an den Sitzungen des Bundesparteipräsidiums mit beratender Stimme teil: der/die BundesgeschäftsführerInnen, der/die Vorsitzende der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion, der/die BundesparteikassierIn und der/die SchriftführerIn. Kooptierungen sind nicht zulässig.
Erweitertes Präsidium
§ 53 (1) Dem Erweiterten Bundesparteipräsidium gehören neben den Mitgliedern des Parteipräsidiums nach § 52 Abs. 1 und 2 an: die Landesparteivorsitzenden, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind, zwei VertreterInnen der Bundesfraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen, zwei Vertreterinnen des Bundesfrauenkomitees. Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums müssen gewählte Mitglieder des Bundesparteivorstandes sein.
Bei dauernder oder voraussichtlich längerer Verhinderung eines/einer Landesparteivorsitzenden an der Ausübung seiner/ihrer Funktion kann der Bundesparteivorstand über Vorschlag der Landesorganisation eine(n) VertreterIn in das erweiterte Präsidium wählen.
Die Vertretung gilt nur für die Dauer der Verhinderung, maximal jedoch für die Dauer der Funktionsperiode des Bundesparteivorstandes.
Für die Dauer einer Sitzung kann sich in seiner Funktion jedoch ein Mitglied des erweiterten Präsidiums durch einen von ihm/ihr namhaft gemachte(n) StellvertreterIn mit beratender Stimme vertreten lassen; dies ist vor Beginn der Sitzung dem/der Vorsitzenden bekanntzugeben.
(2) Die an den Sitzungen des Bundesparteipräsidiums mit beratender Stimme teilnehmenden FunktionärInnen nehmen mit beratender Stimme auch an den Sitzungen des erweiterten Bundesparteipräsidiums teil.
(3) Dem erweiterten Präsidium obliegen:
a) die Vorbereitung von Anträgen an den Bundesparteivorstand;
b) die Fassung unaufschiebbarer Beschlüsse, die an sich dem Bundesparteivorstand zustünden, gegen nachträgliche Berichterstattung, wenn der Bundesparteivorstand aus technischen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig zusammentreten kann.
Solche Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden, mindestens jedoch die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Präsidiums dafür stimmen.
Kontrollkommission
§ 54 (1) Die Kontrollkommission besteht aus zehn Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die nicht gewählte Mitglieder des Bundesparteivorstandes und auch keine Angestellten der SPÖ oder einer sozialdemokratischen Organisation sein dürfen.
(2) Die Wahlkommission hat beim Wahlvorschlag eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) StellvertreterIn sowie acht weitere Mitglieder und neun Ersatzmitglieder vorzuschlagen.
Der/Die Vorsitzende der Kontrollkommission und sein(e) StellvertreterIn haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesparteivorstandes teilzunehmen.
(3) Die Kontrollkommission besorgt die Kontrolle der gesamten Verwaltung, die dem Bundesparteivorstand obliegt; sie hat das Recht, jederzeit alle Bücher und Schriftstücke zu prüfen. Sie ist berechtigt, alle Parteiorganisationen und alle vom Bundesparteitag anerkannten Organisationen zu überprüfen. Sie behandelt alle Beschwerden, die von Parteimitgliedern oder Organisationen gegen den Bundesparteivorstand erhoben werden. Sie überprüft die Einhaltung der Quote gemäß § 16 und erstattet dazu den Bericht in den jeweiligen Gremien.
(4) Der Bundesparteivorstand kann die Kontrollkommission mit Sonderprüfungen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches beauftragen. Darüber ist dem Bundesparteivorstand Bericht zu erstatten.
(5) Die Kontrolle über die Gebarung der Bundesgeschäftsstelle muß aus Gründen der Effizienz und der Praktikabilität mindestens halbjährlich sektoral stattfinden. Jede andere zu prüfende Stelle ist mindestens alle drei Jahre zu prüfen.
Zum Zeitpunkt des ordentlichen Bundesparteitages muß von jeder zu prüfenden Stelle ein Prüfbericht vorliegen, der so zeitnah wie möglich erstellt sein soll. Der/Die Vorsitzende der Kontrollkommission kann nur im Einvernehmen mit dem/der Parteivorsitzenden Buchprüfer und Sachverständige zur Mitarbeit heranziehen; Ausnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug möglich, sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung.
(6) Die Kontrollkommission gibt sich ein Regulativ, das dem Bundesparteivorstand zur Kenntnis zu bringen ist.
Der/Die Vorsitzende der Kontrollkommission muß dem Bundesparteivorstand bzw. an die/den von diesem beauftragte(n) GenossIn halbjährlich über die Tätigkeit der Kommission berichten.
Veröffentlichung
§ 55 Die Namen der auf dem Bundesparteitag gewählten Mitglieder des Bundesparteivorstandes und die vorgenommene Funktionsverteilung werden in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso der Name und die Adresse des/der Vorsitzenden der Kontrollkommission.
Bundesparteirat
§ 56 (1) Der Bundesparteivorstand hat das Recht, in dringenden Fällen den Bundesparteirat einzuberufen.
(2) Zur Teilnahme an den Tagungen des Bundesparteirates sind berechtigt:
a) die Mitglieder des Bundesparteivorstandes und der Kontrollkommission, der/die BundesgeschäftsführerInnen und die in § 48 Abs. 6 angeführten Personen;
b) die gewählten Mitglieder des Bundesfrauenkomitees;
c) die Delegierten der Landesorganisationen. Ihre Wahl erfolgt im Landesparteivorstand. Jede Landesorganisation entsendet für bis zu 8000 zahlende Mitglieder vier Delegierte und für je weitere 7000 zahlende Mitglieder eine(n) Delegierte(n). Bruchteile von mehr als 3500 werden voll gerechnet;
d) die zum Bundesparteitag delegierungsberechtigten sozialdemokratischen Organisationen.
Diese entsenden:
Je eine(n) Delegierte(n): SPÖBauern, Sozialdemokratischer Lehrerverein Österreichs, Verband Sozialistischer StudentInnen Österreichs, Aktion Kritischer Schülerinnen und Schüler, Bund Sozialdemokratischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, Kommunalpolitischer Ausschuß, die Mietervereinigung Österreichs, der Verband der österreichischen ArbeiterFischervereine, jede vom Bundesparteivorstand anerkannte Initiativ- oder Projektgruppe und die sozialdemokratische Organisation der AuslandsösterreicherInnen.
Je zwei Delegierte: Freier Wirtschaftsverband, Sozialistische Jugend Österreichs, Österreichische Kinderfreunde, Bund Sozialdemokratischer Akademikerinnen und Akademiker, Intellektueller, Künstlerinnen und Künstler, sozialdemokratische Parlamentsfraktion, Bundesbildungsausschuß, Bundesarbeitsgemeinschaft Junge Generation", Naturfreunde Österreichs.
Vier Delegierte: der Pensionistenverband Österreichs, ferner die Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur (ASKÖ), wobei die Vorschläge der zentralen Verbände zu berücksichtigen sind.
Neunzehn Delegierte der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im Österreichischen Gewerkschaftsbund.
(3) Die Art der Einberufung bestimmt der Bundesparteivorstand, ebenso die provisorische Tagesordnung, die am Beginn der Tagung des Bundesparteirates von diesem zu beschließen ist. Für die Verhandlung des Bundesparteirates gilt die Geschäftsordnung des vorangegangenen Bundesparteitages. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt.
(4) Der Bundesparteirat ist nicht befugt, das Organisationsstatut zu ändern, Beschlüsse über den Mitglieds und Wahlfondsbeitrag zu fassen oder eine der in § 34 Abs. 2 bis 5 angeführten Aufgaben des Bundesparteitages zu übernehmen.
V. Sozialdemokratische Referate und Organisationen
§ 57 (1) Zur Erfüllung bestimmter politischer Aufgaben, zur Vertretung der Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen oder zur Beschäftigung mit bestimmten politischen Themen finden sich Mitglieder der SPÖ in Referaten, sozialdemokratischen Organisationen und Fraktionen zusammen.
(2) Referate bestehen innerhalb der Organisation der SPÖ und umfassen entsprechend den Bestimmungen dieses Statuts bestimmte Gruppen von SPÖMitgliedern oder SPÖFunktionärInnen. Sie werden durch Beschluß des Bundesparteitages geschaffen und wirken auf der Grundlage des Parteistatuts und von Regulativen, die der Bundesparteivorstand beschließt. Ihre FunktionärInnen sollen, ihre maßgeblichen FunktionärInnen müssen der SPÖ angehören.
(3) Sozialdemokratische Organisationen sind solche, die zum Bundesparteitag delegationsberechtigt sind oder zum Bundesparteitag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anerkannt wurden: Sie haben sich in ihren Statuten zu den Grundsätzen der SPÖ zu bekennen und sicherzustellen, daß ihre maßgeblichen FunktionärInnen Mitglieder der SPÖ sind.
(4) Dauernd im Ausland lebende Mitglieder der SPÖ können sich zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte zu Organisationseinheiten unter dem Titel "SPÖ-International" zusammenschließen.
Eine solche Organisation folgt in ihrem inneren Aufbau den Grundsätzen dieses Organisationsstatutes, wobei beim Zusammenschluß von Parteimitgliedern zu SPÖ-International auch das Territorium zu definieren ist, auf das sich dieser Zusammenschluß bezieht.
SPÖ-International ist - in ihrer Gesamtheit hinsichtlich Delegierungsrechte zum Bundesparteitag - wie eine Bezirksorganisation zu behandeln.
Der Bundesparteivorstand beschließt über Antrag der Konferenz von SPÖ-International ein Regulativ für deren Tätigkeit.
(5) Sozialdemokratische Fraktionen wirken in nicht parteigebundenen Organisationen und verfolgen in ihnen die Ziele der SPÖ. Ihre Anerkennung erfolgt durch den Bundesparteitag.
(6) Die Mitgliedschaft und Mitarbeit in allen diesen Organisationen, Referaten und Fraktionen, stehen Personen, die der SPÖ nicht angehören, sich aber zu ihren Grundsätzen bekennen, offen. Sie können im Rahmen der Bestimmungen des § 57 Abs. 25 des Organisationsstatuts sowie der für die jeweilige Organisation gültigen statutarischen Bestimmungen bzw. Regulativen auch zu FunktionärInnen gewählt werden. Personen, die von Fraktionen, sozialdemokratischen Organisationen und Referaten in Organe der SPÖ delegiert werden, haben jedoch der SPÖ anzugehören.
Referate:
Bildungsarbeit
§ 58 (1) Die Parteiorganisationen sind verpflichtet, für eine systematische, sozialdemokratische Bildungsarbeit zu sorgen. In die Bereiche dieser Tätigkeit fällt die politische Schulung der Mitglieder und Vertrauenspersonen der SPÖ und der anerkannten sozialdemokratischen Organisationen und Referate sowie die Koordinierung der sozialdemokratischen Kulturarbeit.
(2) Die Ortsorganisationen (Sektionen) wählen eine(n) BildungsreferentIn, beziehungsweise, wo dies möglich ist, einen Bildungsausschuß. In den Landes und Bezirksorganisationen ist für ihren Organisationsbereich ein Bildungsausschuß zu wählen. Die näheren Bestimmungen treffen die Landesparteistatuten.
(3) Die Bildungskonferenz wählt einen Bundesbildungsausschuß, der der Kenntnisnahme durch den Bundesparteitag bedarf.
(4) Der Bildungsausschuß erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit dem Dr.KarlRenner Institut und der Bundesgeschäftsstelle der SPÖ.
(5) Die Bildungsarbeit wird aufgrund eines Regulativs durchgeführt, das vom Bundesparteivorstand beschlossen wird.
Frauenarbeit
§ 59 (1) Für die besondere Arbeit unter den Frauen werden ein Bundesfrauenkomitee, Landesfrauenkomitees, Bezirksfrauenkomitees und Ortsfrauenkomitees (Sektionsfrauenkomitees) gewählt, die im Einvernehmen mit den zuständigen Parteiorganisationen zu wirken haben.
(2) Vor dem ordentlichen Bundesparteitag findet die Bundesfrauenkonferenz statt. Die Bundesfrauenkonferenz wählt das Bundesfrauenkomitee und berät die Richtlinien für die besondere Arbeit unter den Frauen. Diese Richtlinien sind dem Bundesparteitag zur Beschlußfassung vorzulegen.
Zur Teilnahme sind berechtigt:
a) 300 Delegierte der Bezirksorganisationen aus dem Kreis der weiblichen Parteimitglieder sowie der Landesfrauenkomitees. Jede Bezirksorganisation mit weniger als 1.000 weiblichen Mitgliedern hat das Recht auf eine, Bezirksorganisationen mit mehr als 1.000 weiblichen Parteimitgliedern haben das Recht auf zwei Delegierte. Solche mit mehr als 2.000 weiblichen Mitgliedern können für je weitere 1.500 Mitglieder eine Delegierte entsenden. Bruchteile von mehr als 750 werden als voll gerechnet. Die übrigen Delegierten werden nach dem d'Hondtschen System auf die Landesfrauenkomitees je nach Mitgliederstärke der weiblichen Parteimitglieder vergeben.
b) Je drei weitere Delegierte jedes Landesfrauenkomitees.
c) Die Mitglieder des Bundesfrauenkomitees und deren Sekretärin.
d) Zwei weibliche Delegierte der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion.
e) 25 Delegierte als Vertreterinnen der Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafterinnen im ÖGB.
f) Als Gastdelegierte mit beratender Stimme, die Landesfrauensekretärinnen, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind.
(3) Das von der Bundesfrauenkonferenz gewählte Bundesfrauenkomitee besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. Im Bundesfrauenkomitee müssen alle Landesorganisationen vertreten sein, wobei auf die Mitgliedszahl (Abs. 2 lit. a) Bedacht zu nehmen ist.
(4) Die Wahl ist gemäß der Bestimmung des § 46 vorzunehmen und dem Bundesparteitag zur Kenntnis vorzulegen. Das Bundesfrauenkomitee hat in stetem Einvernehmen mit dem Bundesparteivorstand zu wirken. Das Sekretariat des Bundesfrauenkomitees ist der Bundesgeschäftsstelle angegliedert.
(5) Für die Frauenarbeit finden die Ausführungen zu Initiativ- und Projektgruppen des § 28 sinngemäß Anwendung.
Junge Generation
§ 60 (1) Die Junge Generation" (JG) ist eine Arbeitsgemeinschaft, in der junge Menschen nach sozialdemokratischen Grundsätzen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Parteiorganisationen tätig werden.
(2) Die MitarbeiterInnen der Arbeitsgemeinschaft JG haben vor allem folgende Aufgaben:
a) Junge MitbürgerInnen mit sozialdemokratischem Gedankengut vertraut zu machen.
b) Die Auseinandersetzung mit dem sozialdemokratischen Gedankengut anzuregen und politische Bildungs und Überzeugungsarbeit in der Bevölkerung zu leisten.
c) Junge MitarbeiterInnen, Mitglieder und/oder WählerInnen zu gewinnen.
d) Die Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit und der Partei zu vertreten.
e) Neue Formen der politischen Bildung und Betätigung zu entwickeln sind.
f) Foren zu bilden, in denen junge Menschen tätig werden können.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft Junge Generation", nimmt im Rahmen der Bestimmungen dieses Statuts und des Regulativs (Abs. 6) für die Arbeit der Jungen Generation" an der Willensbildung der SPÖ teil.
(4) MitarbeiterInnen der Arbeitsgemeinschaft Junge Generation" können alle jungen Menschen werden, die ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im Sinne sozialdemokratischer Grundsätze durch eine schriftliche Erklärung bekunden.
(5) Die gewählten FunktionärInnen der Arbeitsgemeinschaft Junge Generation" bedürfen der Kenntnisnahme durch das entsprechende Gremium der SPÖ. Das ist für den Bundesvorstand der Jungen Generation" der Bundesparteitag, für den Landesvorstand der Landesparteitag usw.
(6) Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und der Wahlvorgang für ihre FunktionärInnen sowie ihre Vertretung in den Organen der Partei werden durch das JGRegulativ geregelt, das der Kenntnisnahme durch den Bundesparteivorstand bedarf. Die Landesarbeitsgemeinschaften können für ihren Bereich Landesregulative beschließen, die den Bestimmungen des Bundesregulativs entsprechen müssen. Ebenso ist für die Berücksichtigung der JG in den Landesparteistatuten durch die jeweiligen Landesorganisationen Sorge zu tragen.
Betriebsarbeit
§ 61 (1) Für die Parteitätigkeit im Rahmen der Gewerkschaftsarbeit sorgt die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im Österreichischen Gewerkschaftsbund. Der Fraktion gehört jedes Mitglied im Österreichischen Gewerkschaftsbund an, sofern es gleichzeitig Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) ist.
(2) Die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen setzt sich im Österreichischen Gewerkschaftsbund in den Belegschaftsvertretungen, in den Arbeiterkammern und den selbstverwalteten Einrichtungen der Sozialpolitik sowie in der Öffentlichkeit auf der Grundlage des Programms der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) für die Anliegen und Interessen der unselbständig beschäftigten Menschen und diesen nahestehender Gruppen (insbesondere Menschen in Ausbildung, Arbeitslose, Pensionisten und arbeitnehmerähnliche Personen) ein.
Die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen trägt die Verantwortung für politische Aktionen, die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, die allgemeine Werbe-, und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Schulungstätigkeit in den Betrieben, entsprechend dem Programm der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) und den Beschlüssen der zuständigen Organisationen sowie den Richtlinien der Bundesfraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im Österreichischen Gewerkschaftsbund.
(3) Die Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei (SPÖ) bilden in jedem Betrieb eine Betriebsfraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Ausschuß der Betriebsfraktion. Der/Die Verantwortliche soll möglichst ein(e) aktive(r) Betriebsrat/Betriebsrätin oder PersonalvertreterIn sein.
(4) Die einzelnen Betriebsfraktionen werden in Bezirksfraktionen und in Landesfraktionen der einzelnen Gewerkschaften zusammengefaßt. Die Bezirksfraktionen bilden gemeinsam die Bezirksgruppen, die Landesfraktionen die Landesgruppen der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im Österreichischen Gewerkschaftsbund.
Die Landesgruppen arbeiten im engsten Einvernehmen mit der Bundesfraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im Österreichischen Gewerkschaftsbund.
(5) Die Bundesfraktion besteht aus FunktionärInnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, die der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) angehören. Die Tätigkeit der Fraktion wird durch Richtlinien geregelt, die einvernehmlich mit dem Bundesparteivorstand festgelegt werden.
(6) Die Zusammenarbeit zwischen Partei und Gewerkschaftsfraktion auf Landes, Bezirks und Ortsebene erfolgt entsprechend den Statuten der Landesorganisationen und den Richtlinien der Gewerkschaftsfraktion, insbesondere durch gegenseitige Delegierung.
(7) Die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im Österreichischen Gewerkschaftsbund hat Rechtspersönlichkeit.
Gemeindearbeit
§ 62 (1) Die sozialdemokratischen GemeindevertreterInnen jeder Landesorganisation bilden einen Verband zur Beratung und Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die sich aus der Gemeindearbeit ergeben.
(2) In den Landesparteistatuten sind die dafür erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen.
(3) Eine Bundeskonferenz der SPÖKommunalpolitikerInnen wählt einen Kommunalpolitischen Ausschuß, welcher der Kenntnisnahme durch den Bundesparteitag bedarf. Die näheren Bestimmungen regelt ein Regulativ, das vom Bundesparteivorstand beschlossen wird.
(4) Der Kommunalpolitische Ausschuß erfüllt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesparteivorstand und bedient sich dabei des Kommunalpolitischen Referats in der Bundesgeschäftsstelle der SPÖ.
Jugendarbeit
§ 63 Die Parteiorganisationen haben die Tätigkeit der mit der Erziehungsarbeit der Kinder und Jugend betrauten Organisationen zusammenzufassen und mit allen Kräften zu unterstützen.
§ 64 (1) Die Österreichischen Kinderfreunde sind eine Familienorganisation und erfüllen ihre Aufgaben aufgrund ihrer Statuten im engsten Einvernehmen mit den Parteiorganisationen.
(2) Die Orts, Bezirks und Landesausschüsse sowie die Bundesstelle der Kinderfreunde arbeiten im engsten Einvernehmen mit den zuständigen Parteiorganisationen.
(3) Die Beschlüsse der Bundeshauptversammlung und des Bundesvorstandes sind dem Bundesparteivorstand zur Kenntnis zu bringen. Die Grundsätze für die Arbeit der Kinderfreunde sind dem Bundesparteitag zur Bestätigung vorzulegen. Ihre Statuten bedürfen der Zustimmung des Bundesparteivorstandes.
(4) In jeder Organisation ist ein(e) KinderreferentIn zu wählen. Er/Sie ist Mitglied des Ortsausschusses und erfüllt seine/ihre Aufgaben im Einvernehmen mit der zuständigen Organisation der Kinderfreunde.
(5) Das Bundessekretariat der Kinderfreunde ist der Bundesgeschäftsstelle der SPÖ angegliedert.
§ 65 (1) Die Parteitätigkeit unter den Jugendlichen wird von der Sozialistischen Jugend" (SJ) ausgeübt.
(2) Die Parteitätigkeit für Schüler leistet die Aktion Kritischer Schülerinnen und Schüler" (AKS), wobei diese Arbeit in Koordination mit der Sozialistischen Jugend" erfolgt.
(3) Die Parteitätigkeit für die studierende Jugend wird vom Verband Sozialistischer StudentInnen" (VSStÖ) ausgeübt.
(4) Mindestens alle zwei Jahre finden die Verbandstage statt. Sie beraten und beschließen die Grundsätze ihrer Arbeit, welche dem Bundesparteitag zur Bestätigung vorzulegen sind.
(5) Die Statuten der genannten Organisationen bedürfen der Zustimmung des Bundesparteivorstandes, ihre Verbandssekretariate sind der Bundesgeschäftsstelle der SPÖ angegliedert.
VI. Rechtsverhältnisse der SPÖ
§ 66 (1) Die Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) besitzt als juristische Person Rechtspersönlichkeit. Dieses Statut bestimmt, welche Personen als Organe der SPÖ tätig werden und inwieweit Gliederungen und Referate Rechtspersönlichkeit besitzen.
(2) Die Bundesorganisation sowie die Landes und Bezirksorganisationen haben Rechtspersönlichkeit.
(3) Der/Die Bundesparteivorsitzende, der/die Landesparteivorsitzende, der/die Bezirksvorsitzende oder einer ihrer StellvertreterInnen, der/die von ihnen/ihr betraut wird, vertreten ihre Organisation nach außen. Wichtige, insbesondere rechtsverbindliche Schriftstücke sind von ihnen und dem/der SekretärIn bzw. dem/der GeschäftsführerIn, oder an dessen Stelle von einer vom Vorstand dazu beauftragten Vertrauensperson gemeinsam zu unterzeichnen.
§ 67 (1) Bezirks und Ortsorganisationen, letztere nur im Namen und im Auftrag ihrer Bezirksorganisation, dürfen wirtschaftliche Unternehmungen welcher Art immer, insbesondere auch Arbeiterheime, Parteikinos usw., nur mit Zustimmung des Landesparteivorstandes errichten und sich nur mit Zustimmung des Landesparteivorstandes an der Errichtung und an dem Betrieb solcher Unternehmungen beteiligen. Landesorganisationen dürfen wirtschaftliche Unternehmungen welcher Art immer, insbesondere auch Parteiblätter, Druckereien, Buchhandlungen, genossenschaftliche Warenhäuser usw., nur mit Zustimmung des Bundesparteivorstandes errichten und sich an der Errichtung und an dem Betrieb solcher Unternehmungen beteiligen.
(2) Lotterien, Bausteinsammlungen und dergleichen sind, sofern der Absatz innerhalb eines Landes über die Grenzen der zuständigen Bezirksorganisationen hinaus erfolgen soll, nur mit Zustimmung des zuständigen Landesparteivorstandes, sofern er über das ganze Bundesgebiet erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Bundesparteivorstandes zulässig.
(3) Die einer Parteiorganisation gehörenden oder unterstehenden Unternehmungen sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr dem Bundesparteivorstand einen Geschäftsbericht vorzulegen, alle von ihm gewünschten Auskünfte zu erteilen und den vom Bundesparteivorstand bestellten Organen jederzeit die Überprüfung ihrer Gebarung zu ermöglichen.
(4) Die Bestimmungen von Abs. 1 bis 3 gelten auch für alle zum Bundesparteitag delegierungsberechtigten Organisationen.
§ 68 Das Verwaltungsjahr beginnt für alle Organisationen am 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.
§ 69 (1) Die Bezirksorganisationen sind verpflichtet, jährlich, bis spätestens 15. März, an den Bundesparteivorstand mit einem von diesem herausgegebenen Fragebogen über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Bezüglich ihrer Gebarung haben sie zum selben Datum einen Rechnungsbericht vorzulegen.
(2) Ebenso haben jährlich bis spätestens 20. März die Landesparteivorstände und alle zum Bundesparteitag delegierungsberechtigten Organisationen an den Bundesparteivorstand zu berichten und bezüglich ihrer Gebarung einen Rechnungsbericht vorzulegen.
(3) Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion hat regelmäßig dem Bundesparteivorstand zu berichten.
VII. Schiedsordnung
§ 70 (1) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern, zwischen Parteiorganisationen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganisationen können in Angelegenheiten, die die politische Arbeit in der SPÖ betreffen, durch Schiedsgerichte entschieden werden.
(2) Schiedsgerichte sind weiters zuständig für die Entscheidung über Verletzungen dieses Statutes, insbesondere für die Überprüfung des statutengemäßen Zustandekommens und der Zusammensetzung von Konferenzen, Gremien und KandidatInnen-Listen.
(3) Ehrenrührige Vorwürfe gegen Mitglieder oder FunktionärInnen der SPÖ werden durch Ehrengerichte entschieden.
(4) Für die Durchführung von Verfahren vor Schieds und Ehrengerichten der SPÖ sind die Bestimmungen dieses Statuts sowie das vom Bundesparteivorstand beschlossene Schiedsgerichtsregulativ maßgeblich.
§ 71 (1) Schiedsgerichte können auf Antrag eines Mitgliedes einer Organisation oder eines Organs durch den Bundesparteivorstand, einen Landesparteivorstand oder einen Bezirksvorstand eingesetzt werden.
(2) Zuständig ist grundsätzlich das Schiedsgericht jener Ebene, der die beiden Streitteile angehören. Landesparteivorständen und dem Bundesparteivorstand steht jedoch das Recht zu, wegen der besonderen Bedeutung oder Lage eines Falles das Schiedsgerichtsverfahren der niedrigeren Ebene an sich zu ziehen und es auf der Ebene der Landespartei bzw. der Bundesorganisation zu führen.
(3) Für Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitglied(ern) einer Organisation mit einer anderen Organisation ist jeweils ein Schiedsgericht der nächsthöheren Ebene zuständig.
Zusammensetzung
§ 72 (1) Der Bundesparteitag, die Landesparteitage und die Bezirkskonferenzen haben jeweils eine aus zumindest zehn Personen bestehende Schiedskommission zu wählen.
Dieser Kommission haben nach Möglichkeit mehrere rechtskundige Mitglieder anzugehören.
Die in diese Kommission gewählten Personen bilden gemeinsam mit den gewählten Mitgliedern des Vorstandes (bzw. Ausschusses) eine SchiedsrichterListe der betreffenden Organisationsebene.
(2) Jenes Organ, das die Einsetzung eines Schiedsgerichtes beschließt, hat den/die - nach Möglichkeit - rechtskundige(n) Vorsitzende(n) des Schiedsgerichtes zu bestellen und legt aus der SchiedsrichterListe die Zahl der erforderlichen BeisitzerInnen fest.
(3) Jeder der beiden Streitteile hat hierauf aus der SchiedsrichterInnenListe die Hälfte der BeisitzerInnen auszuwählen. Unterläßt er dies, so erfolgt die Nominierung dieser Mitglieder des Schiedsgerichtes durch jenes Organ, das das Schiedsgericht eingesetzt hat.
(4) Die Ablehnung von SchiedsrichterInnen wegen des Verdachtes der Befangenheit ist möglich. Darüber entscheidet jenes Organ, welches das Schiedsgericht eingesetzt hat, in seiner jeweiligen Zusammensetzung endgültig. Näheres regelt das Schiedsgerichtsregulativ.
Befugnisse
§ 73 (1) Schiedsgerichte können folgende Entscheidungen aussprechen:
a) Erteilung einer Verwarnung;
b) Erteilung einer Rüge;
c) Aberkennung des Rechts, bestimmte Parteifunktionen für einen festzulegenden Zeitraum auszuüben. Während der Dauer des Funktionsverbotes darf dieses Mitglied auch auf keinem Wahlvorschlag der SPÖ für ein öffentliches Mandat aufgenommen werden oder sich selbst darum bewerben.
d) Ausschluß aus der SPÖ;
e) Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen.
(2) Die Entscheidung auf Ausschluß aus der SPÖ kann nur durch ein Landes oder BundesSchiedsgericht getroffen werden.
(3) Kommt ein BezirksSchiedsgericht während eines Verfahrens zur Überzeugung, daß wegen der Schwere der Pflichtverletzung ein Ausschluß aus der SPÖ auszusprechen wäre, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und dem zuständigen Landesparteivorstand einen entsprechenden Antrag vorzulegen. Lehnt dieser jedoch die Einsetzung eines Landes Schiedsgerichtes ab, so hat das BezirksSchiedsgericht das Verfahren wieder aufzunehmen und eine andere der in Abs. 1 angeführten Sanktionen zu verhängen.
(4) Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung auf Grund eigenständiger Ermittlungen zu treffen. Die bloß formelle Bestätigung eines nach § 12 Abs. 2 gefaßten Beschlusses ist unzulässig.
(5) Ist ein Mitglied rechtskräftig aus der SPÖ ausgeschlossen, so sind hievon alle sozialdemokratischen Organisationen und Fraktionen zu verständigen.
Berufung gegen Schiedssprüche
§ 74 (1) Gegen die Entscheidung von Schiedsgerichten ist grundsätzlich eine Berufung an eine zweite Instanz möglich.
(2) Berufungen gegen eine Entscheidung eines BezirksSchiedsgerichtes sind durch ein LandesSchiedsgericht zu behandeln. Berufungen gegen Entscheidungen von LandesSchiedsgerichten sind vom Bundesparteivorstand zu entscheiden. Berufungen gegen Entscheidungen eines BundesSchiedsgerichtes sind an den Bundesparteitag zu richten, wobei dessen Entscheidungen endgültig sind.
(3) Hat jedoch der Bundesparteivorstand als zweite Instanz einen Ausschluß aus der SPÖ bestätigt, so ist eine weitere Berufung an den Bundesparteitag möglich.
(4) Berufungen haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Während einer Berufung gegen ein Parteifunktionsverbot ruht das Recht zur Ausübung von Funktionen. Während einer Berufung gegen einen Ausschluß aus der SPÖ ruht die Mitgliedschaft einschließlich aller damit verbundenen Rechte.
(5) Die Wiederaufnahme eines Schiedsgerichts-Verfahrens ist möglich. Darüber hat jenes Organ der SPÖ, welches das letztbefaßte Schiedsgericht eingesetzt oder das als letztes die Entscheidung getroffen hat, aus eigenem Antrieb oder auf Antrag der involvierten Partei zu entscheiden.
Verhalten gegenüber Gerichten
§ 75 (1) Wer bei Gericht oder bei einer Behörde eine Sache anhängig macht, die eigentlich gem. § 71 des Organisationsstatuts vor einem Parteischiedsgericht zu behandeln wäre, macht sich eines Verstoßes gegen die Interessen der SPÖ schuldig.
(2) Dies kann zur Einleitung eines Schiedsgerichtes nach § 71 führen.
(3) Für zivilrechtliche Streitigkeiten sind Parteischiedsgerichte nicht zuständig, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten von Parteiorganisationen.
Ehrengerichte
§ 76 (1) Zur Entscheidung über ehrenrührige Vorwürfe gegen ein Parteimitglied oder eine Partei sind sofern nicht ein Schiedsgericht zuständig ist Ehrengerichte berufen.
(2) Der Antrag auf Einsetzung eines Ehrengerichtes ist grundsätzlich bei der zuständigen Bezirksorganisation zu stellen. In Fällen besonderer Bedeutung können solche Anträge auch beim zuständigen Landesparteivorstand oder beim Bundesparteivorstand eingebracht werden.
(3) Der Bundesparteivorstand und die Landesparteivorstände können bei ihnen anhängig gemachte EhrengerichtsVerfahren an die zuständige Bezirksorganisation zur Durchführung übertragen, wie auch bei Bezirksorganisationen anhängig gemachte Verfahren an sich ziehen.
(4) Dem Antrag auf Einsetzung eines Ehrengerichtes ist jedenfalls Rechnung zu tragen, falls das angerufene Gremium nicht eine Ehrenerklärung oder eine Erklärung über die sachliche Irrelevanz der behaupteten Vorwürfe abgibt, oder wegen dieser Vorwürfe ein Schiedsgericht einsetzt.
(5) Für Ehrengerichtsverfahren gelten die für Schiedsgerichtsverfahren maßgeblichen Bestimmungen, wobei jenes Organ, das das Ehrengericht eingesetzt hat, neben dem/der Vorsitzenden auch die Hälfte der Ehrengerichts BeisitzerInnen namhaft zu machen hat.
(6) Das Ehrengericht hat lediglich zu entscheiden, ob die behaupteten ehrenrührigen Vorwürfe sachlich relevant sind und, falls es dies bejaht, ob sie berechtigt sind oder nicht. Entscheidet das Ehrengericht, daß die Vorwürfe berechtigt sind, so kann auf Antrag einer involvierten Partei oder auf Empfehlung des Ehrengerichtes ein SchiedsgerichtsVerfahren angeschlossen werden. In einem solchen SchiedsgerichtsVerfahren dürfen die Mitglieder des Ehrengerichtes nicht mehr tätig werden.
VIII. Schlußbestimmungen
§ 77 (1) Änderungen des Organisationsstatuts sind ausschließlich dem Bundesparteitag vorbehalten.
(2) Für die Abänderung des Statuts ist die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Delegierten und die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen des Bundesparteitages erforderlich.
(3) Dieses Statut tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(4) Die Landesparteistatuten sind mit den Bestimmungen dieses Statuts beim nächsten Landesparteitag, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren in Einklang zu bringen.
(5) Bei Entscheidungen, die in Landesorganisationen zwischen dem Inkrafttreten dieses Statutes und der Anpassung der Landesparteistatuten erforderlich werden, entscheidet der jeweilige Landesparteivorstand darüber, ob das noch gültige Landesparteistatut oder das neu formulierte Bundesparteistatut sinngemäße Anwendung zu finden hat.