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TEILDOKUMENT:
II. Teil
[Seite der Druckausg.: 150]
5. Günther Wagenlehner:
Nachdem sich 1998 herausgestellt hatte, daß die Staatsduma keine Initiative für die Änderung des Rehabilitierungs-Gesetzes ergreifen wird, konzentrierten sich die Hoffnungen auf den Präsidenten und damit auf die zuständige Kommission für die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen". Zur Beratung und Verabschiedung des benötigten Entwurfes für die Gesetzesänderung gründete der Kommissionsvorsitzende Jakowlew im März 1999 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft, des Justizministeriums, des Außenministeriums, der Äußeren Aufklärung und des Obersten Gerichts der RF. Diese Arbeitsgruppe beriet einen Gesetzesentwurf. Mitte Mai 1999 stattete eine Delegation aus dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages unter Leitung seines Vorsitzenden Prof. Rupert Scholz Moskau einen Arbeitsbesuch ab, verhandelte mit den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen, vor allem mit der Staatsduma und mit Alexander N. Jakowlew, dem Vorsitzenden (und Koordinator) der Kommission beim Präsidenten für die Rehabilitierung von Opfern politischer Verfolgung. Er machte die internen Sorgen deutlich: Aufgrund der Millionen russischer Anträge wären in Rußland im Jahre 1999 8oo Millionen Rubel zu zahlen; die Duma hat aber nur 2oo Millionen bewilligt. Die anderen müssen auf die Einlösung ihres gesetzlichen Anspruchs warten. Hauptfrage: Wie erhält man die Zustimmung eines unwilligen Parlamentes für die Änderung eines ungeliebten Gesetzes ? Die Delegation des Rechtsausschusses erwies sich als konstruktiv und Formulierungshilfe leistete. Bereits am 26. Mai 1999 hatte sich die Arbeitsgruppe der Jakowlew-Kommission einstimmig auf einen Text der Gesetzesvorlage geeinigt, den wir in der deutschen Übersetzung dokumentieren. Zur Erläuterung sei angefügt: In Artikel 1 wird eingefügt, was im Hinblick auf die administrativ repressierten" Ausländer als politische Repression zu werten ist . Bei Artikel 2 wird hinzugefügt, daß die Verfolgung auch außerhalb der UdSSR stattgefunden haben kann. [Seite der Druckausg.: 151] Auch bei Artikel 3 Absatz c wird die Verfolgung für die in Arbeitskolonnen des NKWD" Verschleppten und auch außerhalb der UdSSR präzisiert. Ähnliche Zusätze werden für Artikel 4 und 7 vorgeschlagen. Um vor finanziellen Forderungen aus dem Ausland sicher zu sein, soll bei Artikel 12 ein Absatz 5 eingefügt werden. Der am 26. Mai beschlossene Entwurf ist am 29. September 1999 von der Jakowlew-Arbeitsgruppe mit einer geringfügigen Änderung verabschiedet worden und liegt nun dem Präsidenten zur Unterschrift vor. Er soll die Gesetzesänderung mit seiner Autorität der Staatsduma zuleiten. Die Arbeitsgruppe hofft, daß die Änderung in der Duma formell beschlossen wird. Wenn berücksichtigt wird, daß in Rußland große Hindernisse und auch Mißverständnisse bestanden, dann wurde ein bedeutender Schritt nach vorn getan, um die 128.000 Lagerinsassen der NKWD-Lager in der SBZ/DDR sowie mindestens 250.000 in die Sowjetunion Verschleppten, die allesamt nicht verurteilt waren, in die Rehabilitierung einzubeziehen. [Seite der Druckausg.: 152]
Dokumentation
Föderales Gesetz
Artikel 1. Im Gesetz der Russischen Föderation der Russischen Föderation Über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repression" (s. Nachrichten des Kongresses der Volksdeputierten der RSFSR und des Obersten Sowjets der RSFSR, 1991, Nr. 44, S. 1428; Nachrichten des Kongresses der Volksdeputierten der RSFSR und des Obersten Sowjets der RSFSR 1992, Nr. 28, S. 1624; Nr. 1, S. 21, Rossijskaja gaesta Nr. 193 vom 15. Oktober 1993, Gesetzblatt der Russischen Föderation 1945, Nr. 45, S. 4242) sind folgende Veränderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
Artikel 2. Das vorliegende Föderale Gesetz tritt am ........ in Kraft Der Präsident
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