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[Seite der Druckausgabe: 44 / Fortsetzung]

6. Veränderungen der gesetzlichen Richtlinien: Das Fahrrad hat Zukunft

Veränderungen auf Landesebene

Die Novellierungen der Landesbauordnungen von Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen wurden bereits weiter oben angesprochen. In Nordrhein-Westfalen wurden 1992 die Handlungsspielräume der Kommunen dahingehend erweitert, daß u.a. Stellplatzverpflichtungen ausgesprochen und Ablösebeiträge für Kfz-Stellplätze zur Einrichtung öffentlicher Fahrradabstellanlagen genutzt werden können. Die ebenfalls 1992 erfolgte Novelle des nordrhein-westfälischen Landesreisekostengesetzes sieht eine Wegstreckenentschädigung von 0,10 DM/km für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes vor, wenn sie das Fahrrad benutzen (MSV, 1994).

Veränderungen auf Bundesebene

Auf Bundesebene ist die Novelle der StVO soeben fertiggestellt worden. Darin finden sich erstmals Empfehlungen für Radverkehrswege und Regelungen zu den Themen Radfahrstreifen, Radspuren und Einbahnstraßen. Beispielsweise werden Radspurbreiten auf ein Mindestmaß von 1,25 m und ein Normalmaß von 1,60 m plus Markierungen festgelegt. Diese Aussagen werden allerdings relativiert, da gleichzeitig für den Autoverkehr eine Mindestfahrbahnbreite von 4,50 m festgelegt ist, was die vielerorts gemachten Erfahrungen,

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auch mit Fahrbahnbreiten von 3,60 m auszukommen, nicht berücksichtigt. So wird es zukünftig auf 6 m- bzw. 6,5 m-Straßen schwierig, überhaupt noch Radspuren anzulegen. Hier muß in einem Kompromiß auf wenigstens 1 m Radspurbreite zurückgegangen werden, womit aber keine ausreichenden Abstände mehr bei hohem Verkehrsaufkommen gewährleistet sind. Damit fallen viele Straßen aus einem potentiellen Radwegekonzept heraus, was als Rückschritt der neuen StVO bewertet werden muß. In vielen Städten ist die Anlage eines Fahrradwegenetzes so nicht möglich. Die StVO-Novelle bringt also zugleich Vor- und Nachteile für den Fahrradverkehr mit sich. In jedem Fall wird es daher auch in Zukunft notwendig sein, die möglichen Spielräume innerhalb der StVO maximal zu nutzen.

Außerhalb der gesetzlichen Richtlinien seien noch die mit der StVO-Novelle abgestimmten "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen von 1995" (ERA '95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erwähnt. Diese enthalten zwar keine offiziell bindenden Vorschriften, werden aber beispielsweise von Gerichten als Beurteilungsmaßstab zum aktuellen Stand der Technik herangezogen. Die ERA '95 äußert sich zu allen wichtigen Aspekten, die bei der Planung von zeitgemäßen und benutzerfreundlichen Radverkehrsanlagen berücksichtigt werden sollten. Dazu gehören u.a. die wichtigen Aspekte Netzkonzeption, Markierungen, Knotenpunktlösungen, Abstellanlagen und viele andere, bereits im Rahmen dieser Broschüre aufgegriffene Punkte (vgl. Bracher, 1995).

Extremen Regelungs- und Handlungsbedarf wirft allerdings noch die Frage auf, wie interregionale Verbindungen bzw. Fahrradwegenetze zwischen verschiedenen Orten realisiert werden können. Die unter externer Baulastträgerschaft stehenden Außerortsbereiche bleiben im wahrsten Sinne des Wortes "auf der Strecke", da die Förderschwerpunkte für den Fahrradverkehr fast ausschließlich auf die Kernstädte oder Citys beschränkt sind. Auch dort wären aber Lösungen erforderlich, um den verhängnisvollen "Zwang zur Motorisierung" einzudämmen. Eine qualitativ unbefriedigende Alternative

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bieten hier Fördermöglichkeiten aus dem Bereich der Freizeit und Erholung.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Oktober 2000

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