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3. Investitionsförderung in Ostdeutschland

Oberste Priorität für einen selbsttragenden wirtschaftlichen Aufschwung in den neuen Bundesländern hat eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, die konsequent auf die Förderung neuer privater Investitionen setzt, um damit den Arbeitsmarkt zu stabilisieren. Dabei lassen sich steuerliche und regionalpolitische Anreizmechanismen sowie die Investitionsförderung speziell im Bereich der mittelständischen Wirtschaft unterscheiden.

3.1 Steuerliche Erleichterungen

Mit dem Steueränderungsgesetz vom 24.06.1991 (BGBL 1991, l, S. 1322 ff.) sind insbesondere auch zeitlich befristete Maßnahmen verabschiedet worden, die der Förderung privater Investitionen in den neuen Bundesländern dienen. Die steuerlichen Erleichterungen, die in der Investitionszulage und Sonderabschreibungsmöglichkeiten bestehen, sind nicht rückzahlbar. Auf ihre Gewährung besteht ein Rechtsanspruch.

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3.1.1 Investitionszulage

Mit der Investitionszulage wird beabsichtigt, die Investitionsdynamik in den neuen Ländern zu beschleunigen, indem die Modernisierung in den Betrieben und der Start neu gegründeter Unternehmen erleichtert wird. Die Investitionszulage wird für die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt, sofern diese Güter

  • nicht geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer bis 800 DM) sind,
  • nicht Personenkraftwagen oder Luftfahrzeuge sind,
  • mindestens 3 Jahre nach Anschaffung oder Herstellung im Anlagevermögen des Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben sowie
  • in diesem Zeitraum zu nicht mehr als 10 % pro Jahr privat genutzt werden.

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Die Investitionszulage beträgt

  • 12 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn die Wirtschaftsgüter in der Zeit nach dem 30.06.1990 und vor dem 01.07.1992 angeschafft oder hergestellt worden sind
  • 8 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn die Wirtschaftsgüter in der Zeit nach dem 30.06.1992 und vor dem 01.01.1995 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Allerdings sind nach dem 31.12.1992 angeschaffte (hergestellte) Güter nur dann begünstigt, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 01.01.1993 bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen wurde. Der Zweck der zeitlichen Staffelung der Fördersätze ist, potentielle Investoren zu veranlassen, geplante Investitionen vorzuziehen und damit zu einer rascheren Stabilisierung des Arbeitsmarktes zu gelangen. Die Investitionszulage wird auch für geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie für Teilherstellungskosten gewährt. Das Investitionsvorhaben muß also noch nicht endgültig abgeschlossen sein, um gefördert werden zu können.

Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommens- bzw. Körperschaftssteuergesetzes. Bei Personengesellschaften (OHG, KG) sind nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft anspruchsberechtigt. Der Antrag auf die Gewährung der Investitionszulage ist vom Anspruchsberechtigten bei seinem für die Einkommens- und Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres abgegeben werden, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen vorgenommen wurden.

Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommenssteuergesetzes und ist daher nicht steuerpflichtig. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, d.h. die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen bleibt erhalten. Die Investitionszulage kann gemeinsam mit den Sonderabschreibungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

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3.1.2 Sonderabschreibungen

Die Sonderabschreibungen werden gewährt für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-

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gevermögens sowie für Ausbauten und Erweiterungen von Gebäuden des Anlagevermögens. Sofern die Abschreibungen für bewegliche Güter in Anspruch genommen werden, müssen diese Güter mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung (Herstellung) als Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und dürfen in dieser Zeit zu nicht mehr als 10 % pro Jahr privat genutzt werden.

Die Sonderabschreibungen betragen bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und können im Jahr der Anschaffung (Herstellung) und in den folgenden 4 Jahren zusätzlich zur linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen innerhalb dieser 5 Jahre ist dabei freigestellt. Unterstellt man eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren, dann können z.B. im 1.Jahr 50% Sonderabschreibung + 10 % lineare Abschreibung und in den folgenden 4 Jahren jeweils 10 % lineare Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Wie bei der Investitionszulage (die allerdings nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt), können Sonderabschreibungen auch für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibungen gelten nur für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.1990 und vor dem 01.01.1995 angeschafft (hergestellt) werden bzw. für die in diesem Zeitraum geleisteten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten. Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommens- bzw. Körperschaftssteuergesetzes. Da auf die Gewährung der Investitionszulage und der Sonderabschreibungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten diese Fördermöglichkeiten unbedingt in Anspruch genommen werden. Darauf wurde insbesondere von einem Vertreter der mittelständischen Wirtschaft hingewiesen.

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3.2 Regionalpolitische Fördermaßnahmen

Mit dem Einigungsvertrag wurde auch das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" auf die neuen Länder übertragen. Die Gemeinschaftsaufgabe (GA) ist Bestandteil der regionalen Wirtschafts- und Strukturpolitik. Sie ist eine gemeinsame Angelegenheit von Bund und Ländern, d.h. die erforderlichen Mittel werden je zur Hälfte von Bund und Ländern aufgebracht, während die Durchführung der Förderung von den Ländern übernommen wird.

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Die Gemeinschaftsaufgabe hat das Ziel, strukturschwachen Gebieten, also solchen, die in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung hinter dem übrigen Staatsgebiet zurückgeblieben sind bzw. zurückzufallen drohen, finanziell zu helfen, um so bestehende regionale Disparitäten abzubauen und damit für eine Angleichung der Lebensverhältnisse zu sorgen. Außerdem wird durch die Festlegung der Fördersätze der Subventionswettlauf unter den Ländern kanalisiert, weil reichere Länder keine höheren Fördersätze gewähren dürfen als ärmere Länder. Die neuen Länder, die nach dem aktuellen 20. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe (Bundestagsdrucksache 12/895) in ihrer Gesamtheit strukturschwache Gebiete sind, erhalten für zunächst 5 Jahre GA-Fördermittel in Höhe von 3 Mrd. DM pro Jahr. Hinzu kommen 1991 und 1992 1,2 Mrd. DM aus dem Programm Aufschwung-Ost. Die Mittel werden außerdem bis 1993 jährlich um bis zu 1 Mrd. DM aus dem EG-Regionalfonds (EFRE) verstärkt. Da die neuen Länder höhere Fördersätze für Investitionsvorhaben als die alten Länder gewähren dürfen, ergibt sich ein Präferenzvorsprung für Ostdeutschland. Im übrigen bleibt es den Ländern überlassen, räumliche Schwerpunkte für ihre Förderung zu setzen.

Mit den Haushaltsmitteln der Gemeinschaftsaufgabe werden Investitionsvorhaben

  • im Bereich der privaten gewerblichen Wirtschaft und
  • zum Ausbau der wirtschaftsnahen regionalen Infrastruktur

gefördert. Wie die Investitionszulage und die Sonderabschreibungen sind Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe nicht rückzahlbar. Auf ihre Gewährung besteht im Gegensatz zu den steuerlichen Erleichterungen allerdings kein Rechtsanspruch.

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3.2.1 Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft

In den neuen Ländern können die Kosten für Investitionen der privaten gewerblichen Wirtschaft (keine freien Berufe) durch GA-Mittel um folgende Höchstsätze verbilligt werden:

  • Bis zu 23 % bei Errichtung einer Betriebsstätte
  • Bis zu 20 % bei Erweiterung einer Betriebsstätte, wenn damit mindestens 50 oder 15% neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden (diese Einschränkung entfällt bei Investitionen, die innerhalb der Gründungsphase erfolgen)
  • Bis zu 15 % bei Umstellung oder grundlegender Rationalisierung von wesentlichen Teilen einer Betriebsstätte, sofern das Investitionsvorhaben für den Fort-

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  • bestand der Betriebsstätte und zur Sicherung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich ist.

Der Erwerb von Betriebsstätten wird einer Errichtung gleichgestellt und daher bis zu 23% gefördert. Allerdings muß der Betrieb von Stillegung bedroht oder bereits stillgelegt worden sein. Investitionsvorhaben in Fremdenverkehrsbetrieben können generell bis zu 23 % gefördert werden. Dabei liegt der Fremdenverkehrsstatus dann vor, wenn das Unternehmen mindestens 30 % des Umsatzes mit Beherbergungsgästen erzielt. Gaststätten sind also keine Fremdenverkehrsbetriebe.

Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen ist neben der Schaffung neuer bzw. der Sicherung bestehender Dauerarbeitsplätze, die das Gesamteinkommen einer Region stabilisieren oder erhöhen (Primäreffekt), die Art des Leistungsangebotes der Unternehmen. Ein Investitionsvorhaben kann nur dann durch Mittel der GA subventioniert werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d.h. zu mehr als 50 % des Umsatzes) Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, die ihrer Art nach überregional absetzbar sind. Als überregional ist dabei ein Gebiet anzusehen, das mehr als 30 km von der Gemeinde entfernt ist, in der die Betriebsstätte liegt. Unternehmen, die ihr Angebot nur am Ort oder im nahen Umkreis absetzen (Transportgewerbe, Handwerksbetriebe, Einzelhandel, sofern nicht Versandhandel) können daher keine Zuschüsse durch die Gemeinschaftsaufgabe erhalten.

Abweichend von dieser Regelung können Betriebsstätten des Bauhaupt- und des Ausbaugewerbes ausnahmsweise bis Ende 1992 durch GA-Mittel gefördert werden, wenn ein hoher Struktureffekt für die Region zu erwarten ist. In einem solchen Fall darf das bewilligte Gesamtvolumen der Investitionszuschüsse jedoch 100 TDM pro Unternehmen nicht überschreiten (Schutzklausel für kleine und mittlere Betriebe).

Die Anforderung der überregionalen Absetzbarkeit bezieht sich auf die Art der hergestellten Güter und Dienstleistungen. Entscheidend ist also nicht, ob das Angebot tatsächlich überregional vermarktet wird, sondern nur, ob die Produkte für einen überregionalen Markt geeignet sind. Das ist generell der Fall, wenn die Güter und Dienstleistungen in die sog. Positivliste aufgenommen wurden, die im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe enthalten ist. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, ist kein Einzelnachweis über das Hauptabsatzgebiet erforderlich. Bei allen anderen Produkten ist dieser Nachweis notwendig, um GA-Zuschüsse zu erhalten.

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Anträge auf die Gewährung von GA-Mitteln sind bei den Wirtschaftsministerien der Länder zu stellen. Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (Stellungnahme der Hausbank) beizufügen, wobei eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors erwartet wird. In jedem Fall können Förderungen nur dann bewilligt werden, wenn der Antrag vor dem Beginn des Investitionsvorhabens gestellt wurde. Nachfinanzierungen sind damit ausgeschlossen.

Die Investitionszuschüsse der Gemeinschaftsaufgabe können neben anderen Subventionen (Investitionszulage, Förderkredite für die mittelständische Wirtschaft) in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt, daß die GA-Förderhöchstsätze durch andere Investitionsbeihilfen ohne regionale Zielsetzung nur um bis zu 12% (Höhe der Investitionszulage, auf die ein Rechtsanspruch besteht) überschritten werden dürfen. Bei der Errichtung von Betrieben besteht also eine Förderhöchstgrenze von 35% (23% GA-Mittel und 12% Investitionszulage). Werden zudem Sonderabschreibungen in Anspruch genommen, so kann das Investitionsvorhaben bis zu 50 % vom Staat subventioniert werden. Nach Meinung des Thüringer Wirtschaftsministeriums hätten ohne diese massive Förderung z. B. die großen Autofirmen VW, Opel und Daimler-Benz nicht investiert.

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3.2.2 Förderung der wirtschaftsnahen regionalen Infrastruktur

Die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur dient der Verbesserung der Standortqualität, damit die ostdeutschen Regionen im Wettbewerb um ansiedlungsinteressierte Unternehmen bestehen können. Gefördert werden Maßnahmen, die zur Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind:

  • Erschließung und Wiedernutzbarmachung von Gewerbeflächen,
  • Errichtung oder Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Erschließung von Gewerbegebieten,
  • Errichtung oder Ausbau von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, auch wenn private Haushalte anteilig (neben der gewerblichen Wirtschaft) von diesen Maßnahmen profitieren,
  • Geländeerschließung für den Fremdenverkehr in der Region sowie öffentliche Einrichtungen des Fremdenverkehrs,
  • Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten auch in privater Trägerschaft, wenn auf eine Gewinnerzielung verzichtet wird und ein Bedarf der regionalen Wirtschaft besteht,
  • Errichtung oder Ausbau von Forschungs-, Technologie- und Gründerzentren.

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Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) sowie natürliche und juristische Personen mit regionalem Auftrag (z.B. Kammern). Wie bei der GA-Förderung der gewerblichen Wirtschaft muß der Antrag vor dem Beginn des Vorhabens gestellt werden. Außerdem wird eine angemessene Eigenfinanzierung des Trägers der Maßnahme erwartet. Förderhöchstsätze werden im Rahmenplan nicht genannt. In Thüringen werden derzeit i.d.R. 60%, in besonders strukturschwachen Gebieten, wie in den Kaliregionen und im Kreis Altenburg, 70 % gewährt.

Die Kosten für den Grundstückserwerb werden in keinem Fall gefördert. Mittel zur Geländeerschließung können außerdem nur dann gewährt werden, wenn die Eigentumsverhältnisse klar geregelt sind, d.h. wenn die Gemeinden Eigentümer der Grundstücke sind oder (zu realistischen Kaufpreisen) werden können. Die Fördermittel sind selbstverständlich zweckgebunden einzusetzen. Werden z.B. Mittel zur Geländeerschließung gewährt, dann sind die durch diese Zuschüsse erreichten niedrigeren Grundstückspreise an den privaten Investor weiterzugeben, um so die Standortattraktivität der Region zu verbessern.

In den alten Ländern gilt darüber hinaus die Regelung, daß Fördermittel anteilig zurückzuzahlen sind, wenn ein Teil des erschlossenen Geländes an Investoren vergeben wird, die im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe nicht förderfähig sind (keine überregionale Absetzbarkeit des Angebots). Für die neuen Länder wurde diese Bestimmung insofern modifiziert übernommen, daß hier das geförderte Gelände überwiegend (zu mehr als 50 %) förderfähigen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden muß.

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3.3 Mittelstandspolitische Hilfen

Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, in den neuen Ländern eine Wirtschaftsstruktur mit einer breiten Basis mittelständischer Betriebe zu schaffen. Da der Mittelstand in der ehemaligen DDR zu einer vernachlässigbaren Restgröße degradiert war, kann durch den Aufbau kleiner und mittlerer Betriebe ein enormes Innovations- und Arbeitsplatzpotential erschlossen werden. Um den marktwirtschaftlichen Kräften in diesem Bereich zusätzlichen Auftrieb zu geben, werden Finanzierungshilfen angeboten, die den Schritt in die Selbständigkeit erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit bereits bestehender Unternehmen nachhaltig stärken. Bei diesen Finanzierungshilfen handelt es sich um Darlehensprogramme,

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die zu besonders günstigen Konditionen (Festzinssatz, lange Laufzeiten, tilgungsfreie Anlaufjahre) vergeben werden. Durch die relativ niedrigen Belastungen wird die Liquiditätsbasis des Unternehmens in der kritischen Phase des Gründungs- bzw. Anpassungsprozesses deutlich gestärkt.

Die Kredite eignen sich besonders für mittelständische Betriebe, die keine Fördermittel aus der Gemeinschaftsaufgabe erhalten. Sofern eine GA-Förderung bewilligt wird, darf die 35 %-Fördergrenze nicht überschritten werden. Für Unternehmen, die eine GA-Förderung mit Aussicht auf Erfolg beantragt haben, lassen sich die Kredite als Zwischenfinanzierung einsetzen, bis über den GA-Antrag entschieden wurde. Die Kredithilfen können dann ggf. vorzeitig zurückgezahlt werden.

Mit der Durchführung der Kreditprogramme sind die Hauptleihinstitute des Bundes (Deutsche Ausgleichsbank, Kreditanstalt für Wiederaufbau) beauftragt worden. Die Darlehensanträge sind nicht direkt bei diesen Instituten, sondern bei den örtlichen Banken (Hausbank) zu stellen, die diese dann weiterleiten. Da die Hausbank gegenüber dem Förderinstitut für den gewährten Kreditbetrag haftet, erfolgt die Bonitätsprüfung des Antragstellers vor Ort. Außerdem gilt generell, daß die Anträge vor dem Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden müssen. Nachfinanzierungen und Sanierungsfälle sind damit von einer Förderung ausgeschlossen.

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3.3.1 Förderprogramme der Deutschen Ausgleichsbank

Die Deutsche Ausgleichsbank stellt Finanzierungshilfen für die Existenzgründung im Bereich der kleinen und mittleren privaten Wirtschaft zur Verfügung. Die wichtigsten Förderprogramme sind in Übersicht 2 zusammengestellt.

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Übersicht 2:

Ausgewählte Förderprogramme der Deutschen Ausgleichsbank

1. ERP-Existenzqründungsprogramm

a. Förderziel:

Erleichterung von Existenzgründungsvorhaben durch Finanzierung von Investitionen

  • zur Errichtung oder zum Erwerb eines Betriebes,
  • zur Übernahme von Beteiligungen mit Tätigkeit im Unternehmen und
  • zur Beschaffung eines ersten Lagers an Material, Handelsware und Ersatzteilen oder einer ersten Büroausstattung.

Gefördert werden außerdem Investitionen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen und innerhalb von 3 Jahren nach Betriebseröffnung erfolgen.

b. Antragsberechtigte:

Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe. Das geförderte Vorhaben muß für den Antragsteller eine selbständige Existenz als Haupterwerbsgrundlage darstellen.

c. Kreditbetrag:

Höchstbetrag von 1 Mio. DM je Gründungsvorhaben, Auszahlung des Kreditbetrages erfolgt zu 100 % nach Vorhabensfortschritt.

d. Kreditkonditionen:

Festzinssatz von z.Z. 7,5%, Laufzeit bis zu 15 (Bauvorhaben bis zu 20) Jahren bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren.

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e. Sicherheiten:

Die Hausbank ist Vertragspartner des Darlehensnehmers und entscheidet daher in eigenem Ermessen über den Kreditantrag und die zu stellenden Sicherheiten. Auf Antrag der Hausbank ist die Deutsche Ausgleichsbank bereit, eine 40 %ige Haftungsfreistellung für die Hausbank zu gewähren, so daß die Haftung der Hausbank auf 60 % des gewährten Kreditbetrages beschränkt wird.

f. Besondere Hinweise:

Existenzgründer im Bereich des Tourismus werden in einem speziellen ERP-Tourismusprogramm gefördert.

2. Ergänzungsproqramm I

a. Förderziel:

Erleichterung der Gründung selbständiger Existenzen durch Finanzierung von Investitionen, die bis zu 8 Jahren nach der Gründung getätigt werden und der nachhaltigen Sicherung bzw. Festigung der Existenz dienen, wie z.B.

  • Errichtung von Filialen,
  • Sortimentserweiterungen, Erweiterung oder Umstellung der Produktpalette,
  • Aufstockung des Material- oder Warenlagers und
  • Kauf bisher angemieteter Betriebsräume.

Gefördert werden außerdem Investitionen zur Verlagerung des Betriebsstandortes (insbesondere aus Wohngebieten heraus) in die für die Ansiedlung von Betrieben vorgesehenen Gebiete und Investitionen für Produkt- oder Verfahrensinnovationen.

b. Antragsberechtigte:

Natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe.

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c. Kreditbetrag:

Mindestbetrag 10 TDM, Höchstbetrag 1,5 Mio. je Vorhaben, der in Ausnahmefällen überschritten werden kann. Die Auszahlung des Kreditbetrages erfolgt z.Z. zu 98%.

d. Kreditkonditionen:

Festzinssatz von z.Z. 8,5%, Laufzeit bis zu 10 Jahren bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren.

e. Sicherheiten:

Es gelten die gleichen Regelungen wie beim ERP-Existenzgründungsprogramm.

3. Eiqenkapitalhilfe

a. Förderziel:

Verbesserung der Eigenkapitalbasis für Existenzgründungen durch Bereitstellung zusätzlicher risikotragender Mittel, die gegenüber Dritten unbeschränkt haften und somit Eigenkapitalfunktionen erfüllen. Gefördert werden

  • Existenzgründungen im Bereich der mittelständischen gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe,
  • Erwerb von Unternehmen oder einzelner Betriebsstätten auch im Zuge der Privatisierung,
  • Investitionen zur Festigung des Unternehmens sowie
  • Folgeinvestitionen innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Förderung mit Eigenkapitalhilfe.

b. Antragsberechtigte:

Natürliche Personen, die nicht älter als 50 Jahre sein sollen und eine fachliche und kaufmännische Qualifikation nachweisen können, wie sie üblicherweise für die Ausführung des Berufs verlangt wird.

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c. Kreditbetrag:

Mindestbetrag 5 TDM, Höchstbetrag 350 TDM je Antragsteller für alle Vorhaben (einschließlich der Folgeinvestitionen), im Einzelfall mit Zustimmung des Bundeswirtschaftsministeriums bis 400 TDM. Im übrigen erfolgt die Förderung mit Eigenkapitalhilfe bis zu einem Betrag, der 40 % der Investitionssumme (einschließlich der finanziellen Mittel des Antragstellers) ausmacht. Der Anteil der Eigenfinanzierung soll dabei 15% der Investitionssumme nicht unterschreiten. Sind weniger Eigenmittel (bare und unbare Vermögenswerte) vorhanden, ist eine Förderung ebenfalls möglich, wenn das Vorhaben wirtschaftlich sinnvoll und auf Dauer tragfähig erscheint.

d. Kreditkonditionen:

Durch eine zeitliche Staffelung des Zinssatzes soll eine allmähliche Gewöhnung an Marktkonditionen erreicht werden. In den ersten 3 Jahren ist die Eigenkapitalhilfe zinslos. Danach beträgt der Zinssatz 2 % im 4. Jahr, 3 % im 5. Jahr und 5 % im 6. Jahr. Der ab dem 7. Jahr geltende Marktzinssatz wird bei der Darlehenszusage festgelegt. Am Ende des 10. Jahres erfolgt eine Neufestsetzung für die Restlaufzeit unter Berücksichtigung der ggf. veränderten Kapitalmarktsituation. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre bei 10 tilgungsfreien Anlaufjahren (bei Antragstellern über 50 verkürzt sich die tilgungsfreie Zeit auf die Jahre über 50). Die Auszahlung des Kreditbetrages erfolgt zu 100 %. Die Eigenkapitalhilfe ist spätestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahres zurückzuzahlen.

e. Sicherheiten:

Der Darlehensnehmer stellt den Antrag auf Eigenkapitalhilfe zwar bei seiner Hausbank, ist aber Vertragspartner der Deutschen Ausgleichsbank. Es sind keine Kreditsicherheiten zu stellen; erfordert wird lediglich die Mithaftung des Ehepartners.

Allerdings werden grundsätzlich nur solche Vorhaben gefördert, die eine tragfähige Vollexistenz erwarten lassen oder dazu beitragen. Daher ist dem Antrag auf Eigenkapitalhilfe ein Investitions- sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan und die Stellungnahme einer unabhängigen, fachlich kompetenten Stelle (z.B. Kammer) beizufügen.

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f. Besondere Hinweise:

Das Eigenkapitalhilfeprogramm ist zeitlich befristet. Anträge müssen daher spätestens bis zum 31.12.1993 gestellt werden.

Die Darlehensprogramme der Deutschen Ausgleichsbank lassen sich kombiniert einsetzen. Das bedeutet für den Existenzgründer, daß er z.B. gleichzeitig Mittel aus dem Eigenkapitalhilfeprogramm und ERP-Gründungskredite beantragen kann.

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3.3.2 Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Während die Förderprogramme der Deutschen Ausgleichsbank in erster Linie die Existenzgründung im Bereich der kleinen und mittleren gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe erleichtern, werden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) schwerpunktmäßig Investitionsvorhaben gefördert, die nach der Gründungsphase erfolgen und der Modernisierung und dem Ausbau dienen. Einzelne Kreditprogramme können zudem auch von größeren Unternehmen in Anspruch genommen werden (auch von solchen, die sich noch im Besitz der Treuhandanstalt befinden). Die wichtigsten Förderprogramme der KFW enthält die Übersicht 3.

Übersicht 3:

Ausgewählte Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau

1. ERP-Kreditprogramme

a. Förderziel:

Finanzierung von Investitionen, insbesondere für Maßnahmen, die zur allgemeinen Modernisierung, Erweiterung oder Produktivitätssteigerung eines Betriebes beitragen.

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b. Antragsberechtigte:

Private Unternehmen, die mehrheitlich in privatem oder genossenschaftlichem Besitz sind, die in selbständiger unternehmerischer Verantwortung geführt werden und deren Jahresumsatz 50 Mio. DM (ERP-Modernisierungsprogramm) nicht überschreitet. Bei Investitionen im Bereich des Umweltschutzes (Abwasserreinigung, Luftreinhaltung) gilt für die Inanspruchnahme von ERP-Mitteln eine Umsatzgrenze von 500 Mio. DM. Angehörige freier Berufe sind im Modernisierungsprogramm ebenfalls antragsberechtigt.

Unternehmen, die im Zuge der Privatisierung vorübergehend noch mehrheitlich im Besitz der THA sind, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern die Abgabe der Geschäftsanteile durch die THA vertraglich geregelt ist und die THA keinen unternehmerischen Einfluß mehr auf die Geschäftsleitung ausübt.

c. Kreditbetrag:

Bis zu 50 % des Investitionsvorhabens, Höchstbetrag 1 Mio. DM im

Modernisierungsprogramm.

d. Kreditkonditionen:

Festzinssatz von z.Z. 7,5 %, Laufzeit bis zu 15 (bei Bauvorhaben bis zu 20) Jahren bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren. Auszahlung des Kreditbetrages erfolgt zu 100 % nach Vorhabensfortschritt.

e. Sicherheiten:

Bankübliche Sicherheiten. Bei einem Kreditbetrag bis 1 Mio. DM ist auf Antrag eine
40 %ige Haftungsfreistellung der Hausbank möglich.

f. Besondere Hinweise:

Sofern der Finanzierungsbedarf über den im Einzelfall möglichen ERP-Kredit hinausgeht, kann zusätzlich ein Kredit aus dem KFW-Investitionsprogramm beantragt werden.

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2. KFW-Investitionsprogramm

a. Förderziel:

Finanzierung von Investitionen, die eine langfristige Mittelbereitstellung erfordern und der Errichtung, Sicherung oder Erweiterung des Betriebes dienen. Es können auch Sach- und Personalaufwendungen zur Erprobung, Produktionsaufnahme und Markterschließung sowie innovative Vorhaben mitfinanziert werden.

b. Antragsberechtigte

Unternehmen der kleinen und mittleren gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe, deren Jahresumsatz (einschließlich Umsatz verbundener Unternehmen) 1 Mrd. DM nicht übersteigt. Bei Investitionsvorhaben mit besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung können auch größere Unternehmen Kreditanträge stellen. Unternehmen, die sich noch mehrheitlich im Eigentum der Treuhandanstalt befinden, sind ebenfalls antragsberechtigt.

c. Kreditbetrag:

Bis zu 2/3 des Investitionsbetrages, Höchstbetrag ist i.d.R. 10 Mio. DM. Unternehmen mit weniger als 100 Mio, DM Jahresumsatz werden bis zu 3/4 des Investitionsbetrages gefördert. In diesem Fall ist - wie auch bei Vorhaben mit besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung - eine Überschreitung des Kredithöchstbetrages möglich.

d. Kreditkonditionen:

Festzinssatz von z.Z. 7,75%, Laufzeit bis zu 10 Jahren bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Auszahlung des Kreditbetrages erfolgt zu 96 %.

e. Sicherheiten:

Im allgemeinen dingliche Sicherung erforderlich, auf Antrag ist eine teilweise Haftungsfreistellung der Hausbank wie bei den ERP-Krediten möglich.

[Seite der Druckausgabe: 28]

f. Besondere Hinweise:

Die Investitionsdarlehen können ergänzend zu den ERP-Krediten beantragt werden.

3. KFW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm

a. Förderziel:

Verbesserung der Wohnraumsituation durch Finanzierung von Maßnahmen zur Instandsetzung von vermietetem oder eigengenutztem Wohnraum sowie die Schaffung neuer Mietwohnungen im Zuge baulicher Veränderungen an bestehenden Gebäuden.

b. Antragsberechtigte:

Privatpersonen, Unternehmen privater Rechtsform, Gebietskörperschaften und deren Eigengesellschaften, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

c. Kreditbetrag:

Verbilligt werden die unmittelbar durch die Baumaßnahmen entstandenen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 500 DM pro qm Wohnfläche. Zur Erreichung dieses Höchstbetrages können mehrere Kredite beantragt werden.

d. Kreditkonditionen:

Festzinssatz von z.Z. 6,75 % für die ersten 10 Jahre, danach Kapitalmarktniveau. Laufzeit bis zu 25 Jahren bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren, Auszahlung des Kreditbetrages erfolgt zu 100% nach Baubeginn (bei Krediten bis 200 TDM) bzw. nach Vorhabensfortschritt (Kredite über 200 TDM).

e. Sicherheiten:

Grundsätzlich abhängig vom Antragsteller. Bei privaten Kreditnehmern entsprechend den Bestimmungen der Hausbank, bei öffentlich-rechtlichen Kreditnehmern

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werden keine Sicherheiten verlangt. Sofern die Mittel von Eigengesellschaften der Gebietskörperschaften beantragt werden, ist eine Ausfallbürgschaft der Kommunen notwendig,

f. Besondere Hinweise:

Maßnahmen, die bereits aus öffentlichen Haushalten gefördert werden, können nicht mitfinanziert werden.

Die Kreditprogramme der Förderinstitute sind schwerpunktmäßig Angebote für den privaten Mittelstand. Daneben werden jedoch auch in einem speziellen Kommunalkreditprogramm Maßnahmen von Gebietskörperschaften gefördert, die der Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur dienen. Finanziert werden i.d.R. bis zu 2/3 des Investitionsvorhabens, wobei ein höherer Kreditbetrag möglich ist, wenn ansonsten die Investition wesentlich erschwert würde. Der Zinssatz für die Kommunaldarlehen beträgt z.Z. 6,5 % für die ersten 10 Jahre (danach Kapitalmarktkonditionen), die Laufzeit 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren. Die Kredite sind insbesondere auch neben öffentlichen Fördermitteln einsetzbar und nicht - wie die Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe - an die Voraussetzung gebunden, daß subventioniertes Gewerbegelände überwiegend an förderfähige Investoren vergeben werden muß. Wie bei den Kreditprodukten für die mittelständische Wirtschaft eignen sich die Kommunaldarlehen auch zur Zwischenfinanzierung, bis über einen GA-Antrag entschieden wurde. Die Kredite können dann bei Aufnahme der GA-Förderung vorzeitig zurückgezahlt werden.

Das Kommunalkreditprogramm wird gemeinsam von der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Berliner Industriebank AG durchgeführt, die jeweils für bestimmte Investitionsschwerpunkte (z.B. Erschließung von Gewerbeflächen, kommunaler Umweltschutz) verantwortlich sind . Die Darlehen sind bei dem für die Art des Investitionsvorhabens zuständigen Institut direkt zu beantragen. Wie bei den Kreditprogrammen für den Mittelstand kann eine Förderung nur dann erfolgen, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde.


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