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TITEL/INHALT

Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. - [Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
3. Nach dem Zweiten Weltkrieg. 2., neu bearb. und erw. Aufl. 1978.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001

Stichtag:
1. Febr. 1975

Der Parteivorstand der SPD beschließt Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD.
Die Arbeitsgemeinschaften sollen besondere Aufgaben in Partei und Öffentlichkeit wahrnehmen. Sie sind auch Beratungsgremien für die Vorstände der Partei. Ihre Aufgaben werden vom Parteivorstand mit den Vertretern der einzelnen Arbeitsgemeinschaften festgelegt. Die Kompetenz zur Beschlußfassung über Bildung und Widerruf einer Arbeitsgemeinschaft sowie die über die Grundsätze für deren Tätigkeit liegt allein beim Parteivorstand. Die Arbeitsgemeinschaften sind unselbständige Teile der Partei. Sie sind keine Gliederungen und keine Organe der politischen Willensbildung im Sinne des Organisationsstatuts. Die jeweils zuständigen Vorstände der Partei sind dafür verantwortlich, daß sich die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in ihrem Organisationsbereich im Rahmen der Statuten, Grundsätze und Richtlinien hält. Die Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Vorständen der Partei.
Einvernehmen in der Öffentlichkeitsarbeit bedeutet, daß die zuständigen Vorstände der Partei das Recht haben, Erklärungen und Handlungen von Arbeitsgemeinschaften, deren Organen und Funktionären, mit denen diese Arbeitsgemeinschaften nach außen wirksam werden, zu untersagen. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeitsarbeit ist ein Verstoß gegen die Ordnung der Partei.
Jeder Vorstand der Partei hat das Recht, die Abberufung von Funktionären der Arbeitsgemeinschaft zu beantragen. Die Entscheidung darüber liegt in der Versammlung der Arbeitsgemeinschaften. Die Arbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, die Wahl ihrer Vorstände und Vertrauensleute den zuständigen Vorständen der Partei innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. Diese prüfen, ob die Wahl ordnungsgemäß erfolgt ist und können in begründeten Fällen gegen die Wahl Einspruch erheben. Die Teilnahme von Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, an der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften ist auf Beschluß der Arbeitsgemeinschaften möglich. Antrags-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht in den Arbeitsgemeinschaften stehen nur Parteimitgliedern zu.
Die Arbeitsgemeinschaften fassen Beschlüsse, die im Rahmen ihrer besonderen Aufgaben liegen. Beschlüsse von Arbeitsgemeinschaften können Beschlüsse von Parteitagen und Parteigremien weder aufheben noch einschränken. Ein Parteimitglied, das in einer Arbeitsgemeinschaft mitwirkt, kann sich auf keiner Organisationsebene auf Beschlüsse von Arbeitsgemeinschaften berufen, die zu Beschlüssen einer Parteigliederung im Widerspruch stehen. Beschlüsse, die eine Kandidatur von in der Arbeitsgemeinschaft Mitwirkenden davon abhängig machen, daß die jeweilige Basisgliederung der Arbeitsgemeinschaft dieser Kandidatur zustimmt, verstoßen gegen das Organisationsstatut der SPD und sind daher nichtig. Beschlüsse von Arbeitsgemeinschaften, in denen diese ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber der Gesamtpartei artikulieren, verstoßen gegen innerparteiliche Normen und sind daher nichtig.

Der Parteivorstand der SPD distanziert sich von dem »Komitee für Frieden, Abrüstung und Zusammenarbeit«. Er fordert alle Mitglieder der SPD auf, mit diesem Komitee nicht zusammenzuarbeiten und in allen Fällen, in denen es zu einer Zusammenarbeit gekommen ist, diese unverzüglich einzustellen. Das Komitee wird wesentlich von der DKP und ihr nahestehenden Kräften bestimmt.
Der Parteivorstand fordert alle Parteimitglieder auf, mit dem Komitee gegen Berufsverbote nicht zusammenzuarbeiten und jede bisher geleistete Zusammenarbeit einzustellen. Für die Mitglieder der SPD gilt nach wie vor der Parteitagsbeschluß von 1973 zum Ministerpräsidentenerlaß vom 28. Januar 1972.



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net edition fes-library | Juni 2001