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TITEL/INHALT

Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. - [Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
3. Nach dem Zweiten Weltkrieg. 2., neu bearb. und erw. Aufl. 1978.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001

Stichtag:
13. Mai 1969

Der Bundestag verabschiedet einstimmig den Entwurf des Arbeitsförderungsgesetzes. Es löst das seit 1927 geltende Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) ab.
Vorrang soll jetzt die Verhütung von Arbeitslosigkeit und die Förderung der beruflichen Bildung erhalten. Die Bundesanstalt für Arbeit wird in die Lage versetzt, alle Maßnahmen zur Sicherung der Vollbeschäftigung, des Wachstums und der Mobilität der Arbeitnehmer durchzuführen, soweit dies überhaupt durch die Verwaltung möglich ist. Die Maßnahmen sind darauf auszurichten, daß ein hoher Beschäftigungsstand erzielt, die Beschäftigungsstruktur verbessert und damit das Wachstum der Wirtschaft gefördert wird.
Das neue Gesetz sieht u.a. vor: Die berufliche Beweglichkeit der Arbeitnehmer soll verbessert, nachteilige Folgen für die Arbeitnehmer aus der technischen Entwicklung oder durch den wirtschaftlichen Strukturwandel sollen nach Möglichkeit vermieden werden. Besonders gefördert werden soll die berufliche Eingliederung körperlich, geistig und seelisch Behinderter sowie auch die Wiedereingliederung der Frauen in das Berufsleben nach dem Heranwachsen der Kinder.
In der Bundesanstalt für Arbeit wird die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ausgebaut und die Berufsberatung künftig eine wachsende Bedeutung erhalten. Falls in einem Betrieb vorauszusehen ist, daß innerhalb von 12 Monaten Massenentlassungen oder Umsetzungen auf geringer entlohnte Tätigkeiten zu erwarten sind, hat der Arbeitgeber dies mit einer Stellungnahme des Betriebsrates dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes mitzuteilen, damit die Bundesanstalt in die Lage versetzt wird, rechtzeitig arbeitsmarktpolitische Maßnahmen einzuleiten. Alle Aufgaben der Bundesanstalt werden für eine Übergangszeit aus Beitragsmitteln und aus dem Vermögen der Bundesanstalt finanziert. Bis Ende 1972 hat die Bundesregierung zu berichten, welche Aufgaben künftig durch die Allgemeinheit zu finanzieren sind. Das Vermögen der Bundesanstalt soll insbesondere für Maßnahmen der Förderung der Mobilität und für regionale Strukturförderungsmaßnahmen eingesetzt werden.
Bei Gewährung von Kurzarbeitergeld wird der Rentenversicherungsbeitrag weiterbezahlt, Kurzarbeitergeld auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie der Heimarbeit gewährt; das Arbeitslosengeld kann nicht mehr verweigert werden, wenn eine nicht zumutbare Arbeit abgelehnt wird; das regelmäßige Stempeln wird abgeschafft; zur Behebung der Arbeitslosigkeit von älteren Arbeitnehmern (45 bis 65 Jahre) kann die Bundesanstalt Zuschüsse zu den Lohnkosten gewähren.
Mittelbar Streikbetroffene werden von den Leistungen der Bundesanstalt künftig nicht ausgeschlossen. Auch gut verdienende und qualifizierte Arbeiter und Angestellte sollen im Falle der Arbeitslosigkeit in ihrem Lebensstandard nicht zu stark absinken. Die Beitragsbemessungsgrenze wird entsprechend angehoben.



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net edition fes-library | Juni 2001