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TITEL/INHALT

Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. - [Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
3. Nach dem Zweiten Weltkrieg. 2., neu bearb. und erw. Aufl. 1978.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001

Stichtag:
1. Juli 1968

Der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen wird von zahlreichen Staaten unterzeichnet.
Die Bundesrepublik beabsichtigt die Unterzeichnung nach Klärung der Kontrollzuständigkeit zwischen EURATOM und der International Atomic Energy Agency - IAEA (Sitz Wien). Bedenken bestehen bei einer größeren Anzahl von Ländern, daß der Vertrag doch die Forschung und technische Entwicklung für friedliche Zwecke hindern könne, desgleichen hinsichtlich des Schutzes nichtatomarer Länder vor atomarer Erpressung; wenn auch u.a. in der Vertragspräambel der Gebrauch von Gewalt gegen jeden Staat verboten ist. Die Vertragsdauer ist 25 Jahre; ein Rücktritt ist bei Gefährdung der lebenswichtigen Interessen eines Landes möglich.
Jede Kernwaffenvertragspartei verpflichtet sich, weder Kernwaffen noch sonstige nukleare Sprengvorrichtungen oder die Verfügungsgewalt über derartige Waffen oder Sprengvorrichtungen unmittelbar oder mittelbar, an wen auch immer, weiterzugeben. Jede Nichtkernwaffenvertragspartei verpflichtet sich, von niemandem die Übertragung von Kernwaffen, sonstigen nuklearen Sprengvorrichtungen oder der Verfügungsgewalt über derartige Waffen oder Sprengvorrichtungen unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige nukleare Sprengvorrichtungen weder herzustellen, noch sonstwie zu erwerben. Jede Nichtkernwaffenvertragspartei verpflichtet sich, Sicherheitskontrollen anzunehmen. Alle Vertragsparteien verpflichten sich, einen möglichst vollen Austausch von Ausrüstung, Materialien und wissenschaftlicher und technologischer Information für die friedliche Verwendung der Kernenergie zu erleichtern.

In den sechs Mitgliedstaaten der EWG tritt der Gemeinsame Zolltarif in Kraft.


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net edition fes-library | Juni 2001