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Betriebsvereinbarung über einen Modellversuch zur Einführung von alternierender Telearbeit in der Friedrich-Ebert-Stiftung

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§ 1 Grundsätze

  1. Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bleibt in seiner bestehenden Form unberührt; lediglich Ort und Zeit der Arbeitsleistung werden geteilt. Der/die Beschäftigte hat seine/ihre Arbeitsleistung sowohl zu Hause als auch in der Friedrich-Ebert-Stiftung zu erbringen. In der Regel soll nicht mehr als die Hälfte, höchstens jedoch 60 % der Arbeitszeit zu Hause erbracht werden.

  2. Die genaue Ausgestaltung der Telearbeit wird zwischen dem/der Beschäftigten und der Friedrich-Ebert-Stiftung unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse und der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates schriftlich festgelegt.

  3. Bestehende betriebliche Regelungen gelten sinngemäß weiter, sofern in dieser Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  4. Die Beschäftigung auf alternierenden Telearbeitsplätzen erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit.

  5. Auf die Teilnahme am Modellversuch besteht kein Anspruch.

  6. Wegen der Teilnahme an der alternierenden Telearbeit darf der/die Beschäftigte nicht in seinem/ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden. Telearbeit darf auch nicht dazu führen, daß dem/der Beschäftigten geringerwertige Aufgaben übertragen werden. Eine niedrigere Eingruppierung ist unzulässig.

  7. Der/die Telearbeiter/in wird wie die übrigen Beschäftigten vom Arbeitgeber über betriebliche Ereignisse informiert. Er/sie hat das Recht, an allen für ihn/sie relevanten Versammlungen und Besprechungen teilzunehmen. Dem/der Telearbeiter/in sind die in der Friedrich-Ebert-Stiftung angewandten elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten - soweit dies technisch möglich ist - zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Teilnahmevoraussetzungen

  1. Für die Teilnahme an der Telearbeit ist eine schriftliche Bewerbung über die Abteilungsleitung an die Personalabteilung erforderlich. Dabei sind die Gründe für den Wunsch nach Telearbeit darzulegen.

  2. Dem Antrag ist eine detaillierte Aufgabenbeschreibung beizufügen, die von der Abteilungsleitung zu bestätigen ist.

  3. Die Teilnahme am Modellversuch setzt voraus, daß der/die Beschäftigte mindestens halbtags arbeitet und mindestens seit einem Jahr in der Friedrich-Ebert-Stiftung beschäftigt ist.

  4. Personalabteilung und Betriebsrat verständigen sich über die Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Modellversuch.

§ 3 Dauer der Teilnahme

    Der Modellversuch beginnt am 1. Mai 2000 und endet am 30. Juni 2001. Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Modellversuchs, mindestens jedoch für 12 Monate. Der/die Beschäftigte oder die Geschäftsführung können jedoch das Telearbeitsverhältnis vorzeitig unter Angabe von Gründen mit einer Ankündigungszeit von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats beenden.

§ 4 Arbeitszeit

  1. Für die Arbeitszeit zu Hause gelten die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen über die Arbeitszeit sowie grundsätzlich die Betriebsvereinbarung „Gleitende Arbeitszeit und Erläuterungen" mit Ausnahme der §§ 2 (Sollanwesenheit) und 3 (Gleitzeit).

  2. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte ist, bezogen auf einzelne Arbeitstage, zwischen der Friedrich-Ebert-Stiftung und dem/der Beschäftigten individuell zu vereinbaren. Aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse kann hiervon abgewichen werden.

  3. Die Arbeitzeit zu Hause ist durch Selbstaufschreiben auf der grünen Karte festzuhalten. Arbeitszeiten in der Friedrich-Ebert-Stiftung werden wie bei den übrigen Beschäftigten dokumentiert.

§ 5 Arbeitsmittel

  1. Die Friedrich-Ebert-Stiftung stattet den Arbeitsplatz des/der Beschäftigten mit den erforderlichen Arbeitsmitteln aus. Die von der Friedrich-Ebert-Stiftung gelieferten Arbeitsmittel sind nach Beendigung oder Abbruch des Modellversuches zurückzugeben.

  2. Die private Nutzung der von der Friedrich-Ebert-Stiftung zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ist nicht gestattet. Die Nutzung eines privaten PC für dienstliche Zwecke ist nicht zulässig.

  3. Die Friedrich-Ebert-Stiftung zahlt weder Miete noch Strom- und Heizungskosten. Telefonkosten für Dienstgespräche werden von der Friedrich-Ebert-Stiftung getragen. Der/die Beschäftigte hat hierüber Aufzeichnungen zu führen und die Richtigkeit der Aufzeichnung pflichtgemäß zu versichern.

  4. Fahrtkosten zwischen häuslicher Arbeitsstätte und Dienststelle werden nicht erstattet.

§ 6 Arbeitsschutz

  1. Die häusliche Arbeitsstätte muß in der Wohnung des/der Beschäftigten in einem Raum sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist.

  2. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Modellversuch verpflichten sich, die Endabnahme des häuslichen Bildschirmarbeitsplatzes durch eine von der Friedrich-Ebert-Stiftung bestimmte Fachkraft vornehmen zu lassen. Dem Betriebsrat und dem Datenschutzbeauftragten werden die Möglichkeit der Teilnahme gegeben. Die Überprüfung der Arbeitsstätte kann bei einer angemessenen Frist der Vorankündigung wiederholt werden.

§ 7 Haftung

  1. Im Falle der Beschädigung von FES-eigenen Arbeitsmitteln haften sowohl der/die Beschäftigte und andere mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen nur, wenn die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

  2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder unabwendbare oder auf höherer Gewalt beruhende Ereignisse besteht nicht.

§ 8 Datenschutz

    Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist bei der häuslichen Arbeitsstätte besonders zu achten. Vertrauliche Daten, Informationen sind von dem/der Beschäftigten so zu schützen, daß kein Dritter Einsicht und/oder Zugriff nehmen kann. Die in der Friedrich-Ebert-Stiftung geltenden Bestimmungen zum Datenschutz sind einzuhalten.

§ 9 Erfahrungsberichte

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Modellversuch berichten nach einem halben Jahr Personalabteilung und Betriebsrat über ihre Erfahrungen und Bewertungen. Nach einem Jahr wird die Befragung wiederholt und eine Gesamteinschätzung des Modellversuchs vorgenommen.

§ 10 Geltungsdauer

    Diese Betriebsvereinbarung tritt am 15. Februar 2000 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2001. Die Betriebsvereinbarung wirkt nicht nach.

Bonn, den

Dr. Jürgen Burckhardt
- Geschäftsführung -

Wolfgang Gröf
- Gesamtbetriebsrat -


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