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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
1. November 1918

Die Vertreter der Verbandsvorstände stimmen auf ihrer Konferenz in Berlin den bisherigen Verhandlungen mit führenden Unternehmern der Großindustrie zu und beauftragen die Generalkommission, mit den Unternehmern weiter zu verhandeln, um im Interesse des Wirtschaftslebens durch gemeinsames Zusammenarbeiten bei der Demobilmachung und der Umstellung der Industrie von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft einen möglichst reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Die Konferenzteilnehmer billigen die mit den Vertretern der anderen Richtungsgewerkschaften diskutierten und akzeptierten "Leitsätze zur gesetzlichen Regelung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung nach dem Kriege":
"Dem erwerbslosen Arbeiter und Angestellten, dem im Wege der Arbeitsvermittlung keine für ihn geeignete Beschäftigung nachgewiesen werden kann, ist durch die Gesetzgebung ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung sicherzustellen. Der geeignete Weg zur Verwirklichung dieses Anspruchs ist die gesetzliche Einführung der Arbeitslosenversicherung innerhalb des Deutschen Reiches.
... Die Versicherungspflicht soll sich erstrecken
- auf alle Arbeiter, die gegen Lohn nicht bloß vorübergehend beschäftigt sind;
- auf alle Angestellten, soweit sie der Versicherungspflicht nach der Angestelltenversicherung unterliegen;
- auf Hausarbeiter und Hausgewerbetreibende, sofern sie nur mit eigenen Familienangehörigen arbeiten oder nicht mehr als zwei Hilfskräfte beschäftigen.
Die Mittel für die Reichsarbeitslosenversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und deren Arbeitgeber sowie durch Zuschüsse des Reiches aufgebracht. ...
Für die Zwecke der Arbeitslosenversicherung [werden regionale] Arbeitslosenversicherungskasse[n] geschaffen, deren Verwaltung paritätisch aus gewählten Vertretern der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitgeber unter Leitung eines vom Reich bestellten unparteiischen Vorsitzenden besteht. ... " Gewerkschaften können auch die Auszahlung der Unterstützung übernehmen.
"Der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung beginnt nach 26wöchiger Beitragszahlung. Für Ausländer, die nicht mindestens ein Jahr im Inlande ihren Wohnsitz haben, beträgt diese Wartefrist 52 Beitragswochen, sofern keine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit ihrem Herkunftsstaat besteht, der deutschen Reichsangehörigen gleichwertige Rechte sichert.
Die Unterstützungen werden nach Lohnklassen abgestuft. ...
Die Unterstützung wird gewährt, wenn der Versicherte arbeitslos wird und ihm eine seinen Kräften und Fähigkeiten und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechende Arbeit zu angemessenen Bedingungen nicht nachgewiesen werden kann. ... " Die Unterstützung endet nach 20 Wochen.
"Wird dem Arbeitslosen durch den Arbeitsnachweis eine seinen Kräften und Fähigkeiten und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung nachgewiesen, und lehnt er diese ohne triftige Gründe ab, so kommt die Arbeitslosenunterstützung in Wegfall. ...
Wer die Arbeitslosenunterstützung für volle 20 Wochen hintereinander erhalten hat, gilt als ausgesteuert und erlangt den Anspruch auf neue Arbeitslosenunterstützung erst nach 26wöchiger Beitragszahlung."
An allen Sitzen der Arbeitslosenversicherungskassen ist ein Arbeitsamt zu errichten. Die Zentrale bildet das Reichsarbeitsamt.
"Dem Arbeitsamt sind alle Arbeitsnachweise ... zu unterstellen. Das Arbeitsamt wird zu gleichen Teilen zusammengesetzt aus Vertretern der Arbeitnehmer und Unternehmer ... Das Arbeitsamt steht unter der Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden. ...
Dem Arbeitsamt sind alle An- und Abmeldungen über Eintritt und Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu melden. Es dient zugleich als Meldestelle für die Krankenversicherung. Dem Arbeitsamt sind für die vom Reichsarbeitsamt geführte Statistik der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit durch die Arbeitsnachweise bzw. Arbeitslosenversicherungskassen des Bezirks die geforderten Angaben zu übermitteln. ...
Im Bezirk des Arbeitsamtes sind öffentliche Arbeitsnachweise, möglichst mit beruflicher Gliederung, zu errichten und von den Gemeinden zu unterhalten. ...
Die Arbeitsvermittlung hat unentgeltlich zu geschehen. Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur herangezogen werden, wenn keine einheimischen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind."



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