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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
24./30. Mai 1914

Der Verbandstag des Holzarbeiterverbandes in Dresden legt allen an Tarifverträgen beteiligten Mitgliedern erneut die Pflicht auf, für die strikte Einhaltung der Verträge überall einzutreten und Vertragsverletzungen der Arbeitgeber in allen Fällen auf das entschiedenste und mit allen Mitteln zurückzuweisen.
Insbesondere verwirken diejenigen Unternehmer, die bewußt und beharrlich sich weigern, die materiellen Bedingungen des Vertrages hinsichtlich Arbeitszeit, Lohn und tariflicher Akkordpreise zu erfüllen, jeden Anspruch auf den Schutz der Vertragsinstanzen vor Arbeitseinstellungen, Sperren usw.
Nach Möglichkeit sollen die Wünsche nach Urlaub bei Tarifverhandlungen berücksichtigt werden.
Der Verbandstag erneuert den Beschluß des voraufgegangenen Verbandstages, daß die Einführung des freien Sonnabendnachmittags nicht unter Erhöhung der täglichen Arbeitszeit geschehen darf, wie diese Forderung überhaupt erst in Frage kommen kann, wenn die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden herabgesetzt ist.
Die Angliederung an einen kommunalen oder sonstigen öffentlichen Arbeitsnachweis darf nur erfolgen, wenn die volle Parität garantiert ist und wenn der Organisation mindestens ein genügendes Kontroll- und Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitsvermittelung und bei Erledigung etwaiger Differenzen zugesichert wird.
Vor allem für die unbesoldeten Funktionäre des Verbandes wird eine Unfallunterstützungskasse errichtet.
Bei Unfällen "im Dienste der Organisation" soll die Differenz zwischen den Bezügen aus der Krankenkasse und dem Lohn gezahlt werden und bei länger dauernder Krankheit drei Viertel des Lohnes. Bei Ganzinvalidität erhalten sie eine dauernde Unterstützung in Höhe von drei Viertel des Lohnes. Hat der Unfall den Tod des Verletzten zur Folge, dann wird an die hinterbliebene Ehefrau eine jährliche Unterstützung je nach der Dauer der Verbandstätigkeit gezahlt.



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