Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Zwischen dem christlichem Metallarbeiterverband und dem Gewerkverein der Metall- und Maschinenbauarbeiter wird ein Kartellvertrag geschlossen:
Stichtag:
30. August 1911
Im Interesse der Metallarbeiterschaft sollen bei Streiks und Aussperrungen beide Verbände gemeinsam und einheitlich vorgehen; besonders bei der einzuschlagenden Taktik, bei Beginn, Fortsetzung und Beilegung der Kämpfe.
In Orten und Bezirken, wo die Mitgliederzahlen der beiden Verbände sehr ungleich sind, soll bei Festlegung der Taktik diejenige Organisation das Meistbestimmungsrecht haben, welche die größte Mitgliederzahl aufweist.
Keiner der beiden Verbände soll dem anderen Teil bei Streiks oder Aussperrungen Schwierigkeiten bereiten, sei es durch Drängen zum Streik oder bei Abbruch des Streiks.
Gegenüber den Ausschaltungsbestrebungen gegnerischer Organisationen bei Tarifabschlüssen und Verhandlungen sollen beide Verbände gemeinsam vorgehen, um sich die Anerkennung und das Mitbestimmungsrecht zu sichern.
Bei Streitfällen mit anderen Organisationen soll entweder wohlwollende Neutralität gewahrt oder freundliche Hilfeleistung geübt werden.
Unbeschadet der getroffenen Vereinbarungen wahrt jede Organisation ihre absolute Selbständigkeit, und werden die grundsätzlichen und organisatorischen Verschiedenheiten der Organisationen in keiner Weise berührt. Eine Einwirkung auf parteipolitische oder konfessionelle Gebiete ist ausgeschlossen.