Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Die Generalversammlung des Centralverbandes der Zimmerer in Stuttgart hält nach wie vor an ihrem Standpunkt fest, daß möglichst für jeden Ort oder für jedes Wirtschaftsgebiet ein kollektiver Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll.
Stichtag:
18./24. April 1909
"Der kollektive Arbeitsvertrag soll für alle Zimmerarbeiten des betreffenden Ortes bezw. Wirtschaftsgebietes, wofür er abgeschlossen wird, bindend, also unabdingbar sein. Die Lohnbestimmungen des kollektiven Arbeitsvertrages sollen als Minimum gelten; jedem Unternehmer soll es freistehen, nach Maßgabe der Leistung eines jeden von ihm beschäftigten Zimmerers den Lohn zu erhöhen, und jedem Zimmerer soll es freistehen, nach Maßgabe des Wertes seiner Arbeitskraft höheren Lohn zu fordern, eventuell das Arbeitsverhältnis deswegen zu lösen, ohne daß darin eine Verletzung des kollektiven Arbeitsvertrages erblickt werden könnte. Alle Bestimmungen des kollektiven Arbeitsvertrages sollen den sozialen bezw. wirtschaftlichen Bedürfnissen der Zimmerer, für die er abgeschlossen wird, nach Maßgabe der baugewerblichen Produktion und ihrer Verbesserung Rechnung tragen, und sie sollen auch während der Vertragsdauer zugunsten der Arbeiter abgeändert werden können, wenn die Voraussetzungen, unter denen der kollektive Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, sich in entsprechender Richtung verändern. ... Mit den centralen Verbandsmitteln soll darauf hingewirkt werden, daß die von den Verbandszahlstellen abgeschlossenen kollektiven Arbeits- bzw. Tarifverträge innegehalten werden."
"Die Generalversammlung erklärt, daß die Einschalungsarbeit am Betonbau jeder anderen Zimmerarbeit gleichzuachten ist. Sie verpflichtet daher die Zahlstellen, dem Betonbau die größte Aufmerksamkeit zu schenken und dahin zu wirken, daß für die Einschalungsarbeiten mindestens der tarifliche oder der ortsübliche Zimmererlohn gezahlt wird, daß ferner die vielfach längere Arbeitszeit beseitigt und die für Zimmerer übliche Arbeitszeit innegehalten wird."