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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
2./6. März 1909

Die Generalversammlung des Verbandes der Maler, Lackierer, Anstreicher, Tüncher und Weißbinder in Köln beschließt, eine auf freiwilliger Basis basierende Arbeitslosenunterstützung einzuführen.
"Die Generalversammlung erachtet wie bisher den Abschluß von Tarifverträgen als ein aus den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen sich notwendig ergebendes Mittel zum Zweck der Verbesserung und Sicherstellung des Lohn- und Arbeitsverhältnisses sowie eine Anerkennung, Stärkung und Beseitigung des Verbandes.
Diese grundsätzliche Stellung der Generalversammlung zu den Tarifverträgen bedarf einer Änderung auch dann nicht, wenn sich die örtlichen Tarifverträge zu einem einheitlichen Tarifvertrage über größere Landesteile und Bezirke oder später auf das ganze Reich ausdehnen.
Tarifverträge können nur dann von dauerndem Bestande sein, wenn die Vertragskontrahenten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den vereinbarten Tarifvertrag unter allen Umständen einhalten. Diese Voraussetzung ist bei unserem Verbande gegeben, während ein Teil der Arbeitgeber es in den letzten Jahren noch sehr daran hat fehlen lassen.
Der Vorstand wird hierdurch ermächtigt, bei den zukünftigen Verhandlungen dahin zu wirken, daß möglichst alle Fragen, die das Lohn- und Arbeitsverhältnis betreffen, einer generellen Regelung unterworfen werden; insbesondere ist auch die Festsetzung allgemein gültiger Bestimmungen für obligatorisch zu benutzende paritätische Arbeitsnachweise zu erstreben. Die Generalversammlung erwartet jedoch, daß bei den central geführten Verhandlungen alle besonders gearteten örtlichen Bestimmungen der bisherigen Verträge Berücksichtigung finden.
Den örtlichen Bestimmungen sollen vorbehalten sein: 1. Höhe der Stundenlöhne. 2. Arbeitszeit mit Festsetzung der Pausen. 3. Vergütung für Landarbeit und Wegedauer. 4. Lohnzahlungstag nebst Feiertags- und Samstagsschluß.
Die endgültigen Resultate der Tarifverhandlungen sind den Mitgliedern zur Abstimmung zu unterbreiten.
In allen Fällen der Abstimmung entscheidet die einfache Majorität der beteiligten Mitglieder."



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net edition fes-library | 1999