Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Der Reichstag verabschiedet eine Novelle zur Gewerbeordnung, in der u.a. festgelegt wird:
Stichtag:
9. Dezember 1908
Die heute für Fabriken geltenden Paragraphen der Gewerbeordnung gelten für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden.
Jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen dürfen in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht beschäftigt werden; denselben ist eine ununterbrochene elfstündige Minimalruhezeit zu gewähren.
An Sonnabenden und Festagsvorabenden darf die Arbeitszeit nicht über 5 Uhr hinaus währen.
Arbeiterinnen dürfen an Sonnabenden und Festagsvorabenden nur 8 Stunden, an den übrigen Tagen längstens 10 Stunden beschäftigt werden.
Wöchnerinnen dürfen acht Wochen lang, davon mindestens sechs Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden.
Ausnahmsweise Längerbeschäftigung erwachsener Arbeiterinnen wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit ist nur bis 12 Stunden täglicher Arbeitsdauer bis 9 Uhr abends und bis zu 50 Tagen im Jahr gestattet.
Zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen darf der Bundesrat für einzelne Gewerbezweige eine Herabsetzung der elfstündigen Mindestruhezeit auf 8,5 Stunden an 60 Tagen im Jahr zulassen.
Verboten wird die Beschäftigung von Arbeiterinnen im Bergbau über Tage bei der Förderung (ausgenommen Aufbereitungsarbeiten), beim Transport und Verladen, ferner in Kokereien und die Beschäftigung beim Materialtransport auf Bauten.
Diese Verbote treten erst am 1. April 1915 in Kraft.