Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Der Reichstag nimmt mit großer Mehrheit die Forderung an, das Koalitionsrecht durch die Ausweitung der Strafbestimmungen des § 153 der Gewerbeordnung auf die Koalitionsverhinderung zu sichern.
Stichtag:
11. März 1908
Die Reichsleitung lehnt jedoch gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz gegen willkürliche Entlassung und zur "Immunisierung des Arbeitsvertrages" ab. Für sie ist eine Verschärfung der Strafbestimmungen gegen den Organisationszwang der Gewerkschaften weit dringlicher und ein "einseitiges" Vorgehen gegen die Arbeitgeber völlig ungerechtfertigt. Sie befürchten zudem einen schweren Konflikt mit der gesamten Industrie.
Nach Ansicht vieler Industrieller ist es nämlich "ein absoluter Unsinn zu behaupten, daß der Unternehmer ruhig zusehen müsse, wenn sich Handarbeiter von ihm zu beliebigen Hetzverbänden zusammenschließen. Nur ein schlapper Arbeitgeber ohne jedes Ehrgefühl wird das dulden".
Die Reichsregierung bleibt bei ihrer Haltung, obwohl der Reichstag 1910, 1913 und 1914 stets wieder mit großer Mehrheit die Sicherung des Koalitionsrechtes verlangt.