Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Die Konferenz der Vertreter der Vorstände der Zentralverbände in Berlin beschließt, daß Differenzen über die Organisationsbereiche von den betroffenen Gewerkschaften unter Anerkennung des gegenwärtigen Besitzstandes durch besondere Vereinbarungen - Kartellverträge - zu regeln sind. Für betriebsfremde Arbeiter soll die Organisation des Berufes nicht des Betriebes zuständig sein. Bei gemeinsamen Streiks soll jede Organisation nur die eigenen Mitglieder unterstützen. "Unlautere Agitation" ist zu unterlassen.
Stichtag:
19./23. Februar 1906
Ein Antrag des Metallarbeiterverbandes, Arbeiter - gelernte und ungelernte -, die in einem Betriebe zusammenarbeiten und deren Tätigkeit bei der Herstellung von Produkten organisch zusammenhängt, in dem für ihren Beruf errichteten Industrieverband zu organisieren, bzw. sogenannte betriebsfremde, z.B. Maurer und Zimmerer in Industriebetrieben, dem Industrieverband ihres Berufes oder wenn ein solcher nicht besteht der zuständigen Berufsorganisation zuzuführen, wird abgelehnt.
Bei Übertritten ist die Beitragsleistung anzurechnen.
Die Generalkommission wird beauftragt, gewerkschaftliche Unterrichtskurse vorzubereiten und durchzuführen.
Die Konferenz bestätigt die Vereinbarungen vom 16. Februar, beklagt die Angriffe einzelner Parteizeitungen gegen die Gewerkschaften und betont, daß es Pflicht der Gewerkschaftspresse - deren Redakteure anwesend sind - sei, solche Angriffe rasch und entschieden zurückzuweisen und ihre Solidarität auch einzelnen angegriffenen Gewerkschaftsredakteuren gegenüber zu bekunden. Die Gewerkschaftspresse soll von ihrem Recht der Kritik mehr als bisher Gebrauch machen. Die Generalkommission sei nach wie vor berufen, in allen die gewerkschaftliche und politische Arbeiterbewegung gemeinsam berührenden Fragen rechtzeitig eine Verständigung mit dem Parteivorstand herbeizuführen.