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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
7./8. Mai 1904

Die Führungsgremien des Verbandes der in Gemeinde- und Staatsbetrieben beschäftigten Arbeiter und Unterangestellten beschließen: "Die in städtischen respektive staatlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Unterangestellten können ihre wirtschaftlichen Interessen nur durch eine gemeinsame Betriebsorganisation wahren, nicht aber durch Anschluß an die einzelnen Berufsverbände.
Wollten die einzelnen in Frage kommenden Kategorien sich den beruflichen Verbänden anschließen, so würde dieses eine erhebliche Schwächung der gemeinsamen Kraft bedeuten und fast jede einheitliche gewerkschaftliche Aktion unmöglich machen.
Die gewerkschaftlichen Bestrebungen der in Gemeinde- und Staatsbetrieben beschäftigten Arbeiter und Unterangestellten unterscheiden sich wesentlich von den Forderungen der Arbeiter der Privatbetriebe.
Auch muß die Taktik der Arbeiter und Unterangestellten in Gemeinde- und Staatsbetrieben im gewerkschaftlichen Kampfe eine wesentlich andere sein, als wie die in der Privatindustrie üblichen.
Aus diesen Gründen heraus kann für die städtischen Arbeiter und Unterangestellten nur die gemeinsame Betriebsorganisation in Frage kommen.
Daher muß der Verband der in Gemeinde- und Staatsbetrieben beschäftigten Arbeiter und Unterangestellten für sich das Recht in Anspruch nehmen, die allein zuständige Organisation für die in Gemeinde- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen zu sein. Er sieht sich daher gezwungen, allen Bestrebungen energisch entgegen zu treten, welche eine Zersplitterung der gemeinsamen Kraft und der gemeinsamen Organisation der städtischen und staatlichen Arbeiter herbeiführen wollen.
In den Fällen jedoch, wo andere berufliche Verbände eine annehmbare Organisation für städtische respektive staatliche Arbeiter geschaffen haben, und insoweit ältere Rechte besetzen, wird unser Verband diese Rechte respektieren und auf die Zugehörigkeit der fraglichen Personen zu demselben verzichten."
Obwohl der Verband daraufhin von der Generalkommission darauf aufmerksam gemacht wird, daß dieser Beschluß nicht aufrechterhalten werden könne, weil seine Durchführung die Interessen fast aller anderen der Kommission angeschlossenen Organisationen zu schädigen geeignet sei, bleibt der Vorstand bei diesem Beschluß.



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