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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
4./6. April 1904

Der erste Verbandstag der Portefeuiller und Ledergalanteriearbeiter in Offenbach hält es für seine Pflicht, die Heimarbeit - von den 5.300 Portefeuillern sind die Hälfte der Männer und zwei Drittel der Frauen Heimarbeiter - und ihre schädlichen Folgen mit allen verfügbaren Mitteln zu bekämpfen. So weit es möglich ist, sollen Tarifverträge abgeschlossen werden.
Über die Einführung einer Arbeitslosenunterstützung soll in einer Urabstimmung entschieden werden.
Allen Lohnbewegungen muß der Vorstand zustimmen. Bei Angriffsstreiks müssen alle Beteiligten mindestens sechs Monate Verbandsmitglied sein.
Nachdem der Verband verzichtet, weiter Etuis- und Papiergalanteriearbeiter zu organisieren - deren Organisierung der Buchbinderverband beansprucht - wird er Mitglied der Generalkommission.

Der erste allgemeine Transportarbeiter-Konreß in Berlin erörtert ausführlich die Mißstände in diesem Berufe und verabschiedet umfangreiche Forderungen zur Verbesserung der Lage. Dazu gehören nicht nur Verbesserungen im Arbeitsschutz und den Arbeitsverhältnissen, sondern auch die Schaffung einer Reichsverkehrsordnung, welche sich auf alle Verkehrs- resp. Transportmittel und Wege erstrecken muß, bei der u.a. folgende Grundsätze zu beachten sind:
Als Führer von Transport- und Verkehrsfahrzeugen, ausschließlich der Handwagen und Fahrräder, dürfen Personen Verwendung finden, welche das 18. Lebensjahr erreicht haben, den Nachweis zu führen imstande sind, daß sie die zur Ausübung des Berufes nötigen Kenntnisse besitzen. Sämtliche Fahrzeuge sind mit festen Sitzen für die Lenker, außerdem mit sicher und schnell wirkenden Brems- resp. Hemmvorrichtungen zu versehen.
Kraftfahrzeuge und ähnliche Verkehrsmittel sind mit Geschwindigkeitsmessern zu versehen, außerdem ist die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Verkehrswege und Verkehrshäufigkeit festzulegen.
Für Ahndungen von Übertretungen der so geschaffenen Reichsverkehrsordnung resp. ihrer örtlichen Ergänzungen sind Bestimmungen zu treffen, welche jede Willkür bei der Strafbemessung ausschließen.
Bestrafungen dieser Art sind in jedem Falle als Übertretungen zu betrachten und nicht ins Strafregister der betreffenden Personen aufzunehmen.
Der Kongreß erklärt sich mit großer Mehrheit für die Errichtung von Fahr- und Fachschulen in Orten mit über 20.000 Einwohnern, zur Heranbildung eines geschulten zuverlässigen Fahrpersonals. Diese Schulen sollen aus allgemeinen Staats- oder Gemeindemitteln unterhalten und von einer paritätischen Verwaltung geleitet werden.



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