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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
9. Mai 1892

Die Generalkommission unterbreitet den Gewerkschaften im "Correspondenzblatt" das Muster eines Kartellvertrages für die Berufsorganisationen der Industriegruppen.
Die gemeinsame Regelung soll sich auf die Unterstützung bei Streiks, auf Reiseunterstützung, Herbergen und Arbeitsnachweise, auf Agitation, auf die Statistik, auf die Verschmelzung der Fachorgane, auf die Aufnahme von Mitgliedern verwandter Berufsorganisationen, auf die Kongresse der Industriegruppe und auf den Verkehr der Verwaltungen untereinander erstrecken. Für die Streikunterstützung soll die Gründung eines festen Streikfonds der Kartellgruppe erstrebt werden, aus dem solche Ausstände zu unterstützen seien, an denen mehr als ein Prozent der Mitglieder der betroffenen Organisation beteiligt seien. Die Reiseunterstützung soll für alle kartellierten Organisationen an einer Stelle ausgezahlt werden; ebenso seien Herbergen und Arbeitsnachweis am gleichen Orte zu vereinigen. Die gemeinsame Agitation soll vor allem die größeren Touren umfassen, deren Kosten von den Kartellorganisationen nach ihrer Mitgliederzahl zu tragen sind. Für die gemeinsame Statistik werden Erhebungen über die wirtschaftliche Lage der Arbeiter ins Auge gefaßt. Das Fachorgan soll für die Kartellverbände gemeinsam sein und den einzelnen Organisationen für ihre Angelegenheiten ein entsprechender Raum zur Verfügung stehen. Das Führen von Einzelmitgliedern an Orten ohne eigene Verwaltungsstelle soll unstatthaft sein. Gemeinsame Industriegruppenkongresse sollen mindestens alle zwei Jahre stattfinden. - Dieser Satzungsentwurf bleibt ohne Auswirkung, da keine Industriegruppe den Schritt zu einem solchen Kartellverhältnis unternommen hat. Nur in wenigen Fällen, in denen es tatsächlich zu Kartellverträgen kommt, erstreckt sich diese auf die gemeinsame Regelung einzelner Fragen.



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net edition fes-library | 1999