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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
1. Juni 1891

Mit der Novelle zur Gewerbeordnung werden bestehende Arbeitsschutzbestimmungen verschärft. Das Mindestalter für nichtschulpflichtige Kinder in gewerblichen Betrieben wird auf 13 Jahre festgelegt; 14jährige Jugendliche dürfen höchstens 6 Stunden und 16jährige maximal 10 Stunden täglich arbeiten. Nachtarbeit wird für diese Jugendliche zwischen 20 Uhr 30 und 5 Uhr 30 verboten. Für Frauen wird die Höchstarbeitszeit auf 11 Stunden bei Verbot der Nachtarbeit und einem Beschäftigungsverbot an Vorabenden von Sonn- und Feiertagen nach 17 Uhr 30 festgesetzt. Die Bestimmungen über die Sonntagsarbeit für alle Beschäftigten werden präzisiert.
Der betriebliche Unfallschutz wird ausgeweitet:
"§ 120 a: Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen.
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind.
§ 120 b: Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes ohnehin gesichert ist."
Die Unternehmen müssen Arbeitsordnungen einführen. Bereits bestehende oder noch zu bildende Arbeiterausschüsse können zu Fragen der Arbeitsordnung gehört werden.
Als Arbeitsausschüsse gelten auch die Vorstände der Betriebskrankenkassen, die Knappschaftsältesten.



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